Mitarbeiter löscht Kundendaten auf Firmennotebooks
Zu einer solchen Datenlöschung kam es auch durch zwei leitende Mitarbeiter in einem IT-Unternehmen, das standardisierte Software zur Ressourcenplanung an Kundenanforderungen anpasste. Dazu waren die beiden im Außendienst tätigen Beschäftigten mit Firmen-Notebooks ausgestattet. Auf diesen befanden sich Daten, die sie bei der Kundenbetreuung erhoben hatten. Bei ihrem Ausscheiden löschten sie diese so, dass eine Wiederherstellung unmöglich war. Ihr ehemaliger Arbeitgeber stellte deshalb Strafanzeige. Als mögliche Straftaten infrage kommen hierbei Urkundenunterdrückung und Datenveränderung. Der Arbeitgeber war über die Tat vermutlich besonders erbost. Wohl auch, weil die beiden anschließend ein Konkurrenzunternehmen gründeten. Das zeigt vor allem, dass das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg über ein Klageerzwingungsverfahren entscheiden musste, weil die Staatsanwaltschaft eine Anklage als unnötig erachtete.
Keine Urkundenunterdrückung mangels Beweisfunktion
Das OLG prüfte zunächst das Vorliegen einer Urkundenunterdrückung. Die begeht, wer unbefugt beweiserhebliche Daten löscht, unbrauchbar macht, unterdrückt oder verändert, um anderen einen Nachteil zuzufügen. Allerdings verneinten die Richter bereits eine Beweisfunktion der Daten. Sie dienten lediglich als Informations- und Arbeitsmittel, im Rechtsverkehr etwas vergleichbar einer Urkunde zu beweisen, sollten die Daten dagegen nicht. Somit blieb noch das Delikt der Datenveränderung. Dieses ist an die Sachbeschädigung angelehnt. Statt eines greifbaren Gegenstands bilden jedoch elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbare Informationen das Tatobjekt. Das Strafgesetz verlangt wie bereits bei der Urkundenunterdrückung ihr Löschen, Unbrauchbarmachen, Unterdrücken oder Verändern als Tathandlung.
Verfügungsgewalt nicht an Eigner des Datenträgers geknüpft
Dabei hat der Gesetzgeber den Tatbestand des zugrunde liegenden § 303a Strafgesetzbuch aber etwas zu weit formuliert. Denn wortwörtlich genommen würde der mangels einer Einschränkung sogar eigene Daten erfassen. Die Rechtsprechung verlangt daher fremde Daten. Das sind aber nur solche, die ein anderer als der Täter unmittelbar verarbeiten, löschen oder nutzen darf. Woraus sich diese Verfügungsgewalt herleitet, ist unter Juristen umstritten. Die Ansicht, dass sie derjenige hat, dem ein Datenträger gehört – hier also dem Arbeitgeber als Eigentümer der Notebooks –, lehnte das OLG ab. Die Daten präge nicht der Datenträger, sondern vielmehr ihr Inhalt.
Die Datenverfügungsbefugnis habe dabei zunächst, wer die Daten unmittelbar erhoben und gespeichert hat. Das war hier nicht der Arbeitgeber, sondern die beiden IT-Mitarbeiter bei den Kunden vor Ort. Dieser Grundsatz gelte auch im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, jedenfalls solange ein Mitarbeiter die Daten seinem Arbeitgeber noch nicht übergeben habe, was im Fall noch nicht geschehen war. Ausnahmsweise erlange ein Arbeitgeber eine Verfügungsbefugnis bereits vor der Übergabe, wenn er einem Mitarbeiter die Art und Weise der Datenerhebung genau vorgegeben habe. Wohlgemerkt betrifft der Fall nur die strafrechtliche Seite der Datenlöschung. Abhängig vom Vertragsverhältnis und Schädigungsabsicht drohen Mitarbeitern zivilrechtliche Ansprüche. (OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.01.2013, Az.: 1 Ws 445/12)
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