Privates während der Arbeitszeit?
Arbeitgeber bezahlen ihre Beschäftigten, damit sie die anfallende Arbeit erledigen und nicht dafür, dass sie sich mit Privattelefonaten, Chats oder Ähnlichem abgeben. Ein Arbeitnehmer schuldet während der Arbeitszeit grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft. Dementsprechend kann der Arbeitgeber derartige private Beschäftigungen während der Arbeitszeit auch grundsätzlich verbieten.
Dass beispielsweise eine junge Mutter im Notfall erreichbar sein will, falls ihr Sprössling sich im Kindergarten schwer verletzen sollte, leuchtet dagegen ein. Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist auch eine kurzfristige Verhinderung an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden ausdrücklich möglich. Im Gegensatz zu einem solchen Notfallanruf ist Chatten wohl in den seltensten Fällen dringend und unaufschiebbar. Dabei gilt für WhatsApp grundsätzlich nichts anderes wie für das Nachrichtenschreiben per Facebook, Google+ oder anderer Dienste.
Der tatsächliche Umgang mit privaten Betätigungen am Arbeitsplatz wird in verschiedenen Betrieben unterschiedlich gehandhabt. Oft erlaubt beispielsweise der Chef oder auch eine Betriebsvereinbarung die Privatnutzung des Dienstrechners oder sie wird einfach stillschweigend geduldet. Entsprechend wird in vielen Betrieben tatsächlich legal auch privat im Internet gesurft und gechattet, wobei z. B. auch eine Beschränkung auf die Mittagspause und auf Festnetzgespräche denkbar ist. Einen Anspruch auf die private Nutzung der betrieblichen IT-Infrastruktur haben Arbeitnehmer in der Regel nicht.
WhatsApp: Sicherheitsrisiko für Unternehmen?
Bevor WhatsApp oder auch eine andere App auf dem – vielleicht auch privat nutzbaren – Diensthandy installiert wird, sollte unbedingt die Erlaubnis des Arbeitgebers eingeholt werden. Für den kann es gute datenschutzrechtliche Gründe geben, das abzulehnen. Schließlich wird im Zweifel das komplette Handy-Telefonbuch zum Abgleich an WhatsApp geschickt. Ob da sämtliche Geschäftskontakte wirklich hingehören?
Auch auf einem geschäftlichen PC sollten ohne ausdrückliche Erlaubnis oder Rücksprache mit dem Arbeitgeber nicht eigenmächtig irgendwelche Chat- oder andere Programme installiert werden. Schließlich tauchen selbst bei bekannter und seriöser Software immer wieder Sicherheitslücken auf und die Sicherheit des Unternehmensnetzwerks sollte besser kein Arbeitnehmer gefährden.
Bei Anwendungen innerhalb des Browsers ist das Risiko in der Regel geringer, aber auch hier kann sich der Benutzer schädlichen Computercode einfangen. Vorsicht ist also auch in diesen Fällen angebracht. Wer sichergehen will, keine Abmahnung zu kassieren, sollte lieber vorher genau abklären, was der Chef erlaubt hat und was nicht.
Risiko auch bei privaten Geräten
Selbst bei der Nutzung eines eigenen, privat mitgeführten Smartphones können Beschäftigte leicht eine Pflichtverletzung begehen. Zwar ist die IT-Sicherheit im Unternehmen dadurch nicht unmittelbar gefährdet, das eingangs angesprochene Problem mit der Arbeitszeit bleibt aber. Schließlich hat der chattende Arbeitnehmer einige Zeit keine Arbeitsleistung erbracht, will aber trotzdem pünktlich heimgehen und vollständig bezahlt werden.
Beim sogenannten Bring-Your-Own-Device (BYOD), wenn also private Geräte auch zu betrieblichen Zwecken verwendet werden, bestehen vergleichbare technische Risiken wie bei der Privatnutzung von Firmenrechnern. Allerdings hat der Arbeitgeber über den privaten Nutzungsanteil der Geräte kaum eine Mitbestimmungsmöglichkeit. Dass BYOD-Konzepte aus verschiedensten Gründen gut geplant sein wollen, sollte inzwischen bekannt sein.
Streng genommen haben private Ferngespräche, Chats und Ähnliches am Arbeitsplatz nichts verloren. Auch wenn ein verständnisvoller Arbeitgeber grundsätzlich nichts dagegen hat, sollten die Beschäftigten das nicht zu sehr ausnutzen. Spätestens wenn die Arbeitsleistung darunter leidet oder wenn Betriebsgeheimnisse gefährdet werden, wird es Probleme geben.
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