Schon vor einiger Zeit haben wir über die Geschäftspraktiken und die Preispolitik von Billigfliegern berichtet.
Nun hatte sich auch der Bundesgerichtshof mit dem ThemaAGB von Billigfliegern befasst.
Im Konkreten ging es um einen Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Luftfahrtunternehmens Germanwings, der den Germanwings-Kunden im Falle einer (auch teilweisen) Rücklastschrift des einzuziehenden Flug-Entgeltes eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 50,00 in Rechnung stellte.Nachdem bereits das LG Dortmund mit Urteil vom 25. Mai 2007 (Az. 8 O 55/06) und das OLG Hamm mit Urteil vom 31. Januar 2008 (AZ. 17 U 112/07) den strittigen Passus für unwirksam erklärt hatten, wiesen nun die Richter des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 18.9.2009, Az. Xa ZR 40/08) eine entsprechende Revision von Germanwings zurück.
Nach Ansicht des Gerichts können – Bezug nehmend auf geltendes Gesetz – als Schadensersatz nur für die tatsächlich anfallenden Kosten der Rücklastschrift in Rechnung gestellt werden, nicht jedoch die Kosten für die Bearbeitung der Rücklastschriften.
Fazit:
Aus Sicht der Fluggäste kann das Urteil des Bundesgerichtshofs nur begrüßt werden – vor allem, wenn man einmal bedenkt, dass die Bearbeitungsgebühr für eine Rücklastschrift anderenfalls zum Teil sogar den eigentlichen Flugpreis übersteigen würde.
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