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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: I ZR 35/04, Urteil vom 19.04.2007) hat heute abermals entschieden, dass Online-Auktionshäuser wie eBay für den Verkauf von gefälschten Markenartikeln durch ihre Kunden rechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Der BGH hat mit dieser Entscheidung entgegengesetzte Urteile des LG Düsseldorf (Az.: 4a O 464/01, Urteil vom 29.10.2002) und des OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 2004/02, Urteil vom 26.02.2004) aufgehoben.
Klägerin war die Herstellerin von Luxus-Uhren der Marke Rolex. Dabei ist sie Inhaberin verschiedener europäischer Gemeinschaftsmarken und nationaler Marken an den Produkten. Auf der Auktionsplattform eBay wurden im Zeitraum von Juni 2000 bis Januar 2001 zahlreiche "Rolex-Uhren" zum Verkauf angeboten. Bei den angebotenen Waren handelte es sich jedoch um Fälschungen. Der Uhren-Hersteller klagte daraufhin gegen eBay auf Unterlassung. Der BGH folgte nun der Klägerin und hat entschieden, dass eBay auch für Markenrechtsverletzungen durch Dritte haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter eBay selbst keine Kenntnis von dem einzelnen Angebot hatte. Allerdings ist dabei Voraussetzung, dass es dort bereits in der Vergangenheit zu Verletzungen des Markenrechts gekommen ist.
Das oberste deutsche Gericht sieht entgegen der Meinung der Vorinstanzen insbesondere keine generelle Haftungsprivilegierung für eBay. Dazu führte der BGH in einer Mitteilung seiner Pressestelle aus: "Danach betrifft das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten werden können." Der BGH hat die Sache nun an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen. Dabei bleibt noch zu klären, ob es sich in Fällen, in denen der Beklagte auf Plagiate hingewiesen wurde, um eindeutig erkennbare Verletzungen des Markenrechts handele.
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Fazit:
Der BGH ist sich mit diesem Urteil seiner bisherigen Rechtsprechung zur Verantwortung von Foren-Betreibern bei Markenrechtsverletzungen durch Dritte treu geblieben. Bereits im März 2004 hatte der BGH damals im berühmten Ricardo-Urteil entschieden, dass der Betreiber einer Online-Plattform für Versteigerungen für dort eingestellte Angebote gefälschter Markenartikel auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Das Urteil wurde damals heftig kritisiert. Auch das berühmt gewordene Heise-Urteil basiert grundsätzlich auf der damaligen Entscheidung.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Haftung bei Online-Auktionen, Foren und Blogs: Rechtsanwalt Sören Siebert
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