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Sniper-Software bei eBay nicht rechtswidrig

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Das Landgericht Berlin (Az.: 15 O 704/02) hat sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage der Rechtmäßigkeit von so genannter Sniper-Software auseinandergesetzt. Diese Software wählt sich auf Wunsch selbsttätig auf der eBay-Website ein und ermöglicht es eBay-Nutzern automatisiert, also ohne dass der Nutzer selber vor dem PC sitzt, Gebote in letzter Sekunde abzugeben.

Die Antragsgegnerin vertrieb ein solches Sniper-Programm, eBay ließ die weitere Verbreitung der Software per einstweiliger Verfügung untersagen. eBay argumentierte, dass manuelle Bieter keine Chancen auf den Zuschlag mehr hätten und gezwungen wären, die Software ebenfalls zu kaufen. Zudem sinke die Attraktivität der Handelsplattform, wenn sich sämtliche Gebote auf die letzte Sekunde konzentrierten, was wiederum zum Umsatzeinbußen bei eBay führe. Auch verstoße die Software gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die die Verwendung solcher Programme in §§ 8 Nr.5, 15 Nr.1 S.1 verbieten. Daneben werde durch die Software massiv in die Systemintegrität von eBay eingegriffen. Somit verstoße die Verbreitung von Sniper-Software gegen § 1 UWG und stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb von eBay dar.

Gegen diese einstweilige Verfügung legte der Hersteller der Software Wiederspruch ein. Die Richter des LG Berlin hoben die einstweilige Verfügung gegen den Hersteller der Sniper-Software auf, da diese zu Unrecht ergangen war. Jedem Nutzer der eBay-Plattform sei die eigene Bietstrategie grundsätzlich freigestellt. Eine wesentliche Vertragsverletzung konnte das Gericht durch die Verwendung der Software nicht erkennen. Auch eine Wettbewerbswidrigkeit sei nicht zu erkennen, da eBay nicht konkret nachweisen konnte, dass eine ernstliche Gefahr für den Bestand des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt besteht. Insbesondere hat eBay nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich die Verwendung von Sniper-Software negativ auf die erzielten Erlöse auswirkt. Gerade zu für den Nutzer ungünstigen Zeiten wie zur Urlaubs-, Nacht- oder Arbeitszeit können Sniper-Programme zu einer Belebung des Handels führen.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.

 


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