Die Klägerin erwarb im November 2005 von vom Beklagten, einem als gewerblich registrierten Verkäufer, auf der Handelsplattform eBay ein gebrauchtes Telefon. In der Beschreibung des Angebots war ein Gewährleistungsausschluss enthalten. Die Klägerin erwarb den Artikel unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung. Sie nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, weitere Telefonartikel unter Gewährleistungsausschluss zu vertreiben.
Das Landgericht Wuppertal (Az. 1 O 379/06) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Düsseldorf (Az. 20 U 108/07) die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des Berufungsgerichts in seiner Entscheidung vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08) und ging davon aus, dass sich das Angebot des Beklagten auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete.
Der Beklagte hatte im Verfahren zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss hingegen nicht wirksam vereinbaren. Der BGH stellt fest, dass der im Angebot enthaltene Gewährleistungsausschluss einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Fazit:
Der Haftungsausschluss eines gewerblichen Verkäufers ist gegenüber Verbrauchern zunächst unwirksam. Um dies zu verhindern, sollten gewerbliche Verkäufer Vorkehrungen treffen, um zu sicherzustellen, dass sich das Angebot tatsächlich nur an Gewerbetreibende richtet. Ein Hinweistext, dass es sich um ein Angebot handelt, das sich an Gewerbetreibende richtet, reicht nicht aus.
Werden keine Vorkehrungen zum Ausschluss von Verbrauchern getroffen, handelt der Verkäufer wettbewerbswidrig, wenn er dennoch einen Haftungsausschluss in seinen Angebotstext aufnimmt. Gegen den Wettbewerbsverstoß können nach dem Urteil nicht nur Verbände, sondern auch Mitbewerber vorgehen.
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