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LG Hamburg: Kein Schmerzensgeld aufgrund Berichterstattung über tödlichen Skiunfall

60% der deutschen Internetnutzer sollen sich in Sozialen-Netzwerken wie StudiVZ und MySpace tummeln. Nicht selten entblößen sie dabei ihr Privatleben und machen es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Selbstdarstellung statt Datenschutz.

Doch wenn Rechte Dritter verletzt werden, wie die Persönlichkeitsrechte, kann es zu Konflikten kommen. Doch kann ein in seinen Persönlichkeitsrechten verletzter Dritter auch gleich Schadensersatz einfordern, wenn über ihn an anderer Stelle berichtet wird?

Mit dieser Frage hatte sich vor kurzem das Landgericht Hamburg zu beschäftigen. Hier hatte die Klägerin von der Beklagten aufgrund einer in Internet veröffentlichen Wort- und Bildberichterstattung Schadendersatz gefordert. Hintergrund war ein Ski-Unfall der Klägerin und ihrer Freundin mit der Beklagten. Bei dem Zusammenstoß verstarb die Freundin der Klägerin. Wenig später veröffentlichte die Beklagte im Internet: "(...) wie das Unglück genau passierte, ist noch unklar: Wahrscheinlich fuhr (die Klägerin) über eine Eisplatte, verlor die Kontrolle über ihre Skier und raste ungebremst in ihre Freundin. Der Fall ist besonders tragisch. Denn die Piste ist eigentlich nicht als schwierig deklariert. (...) Beide junge Frauen haben wohl keine Helme getragen. Leider hat sich diese Schutzmaßnahme immer noch nicht durchgesetzt.". Neben dem Text veröffentlichte die Beklagte auch ein Bild der Klägerin, welches sie aus dem Portal StudiVZ entnahm.

Neben der Verwendung des Bildes beklagte die Klägerin, dass der veröffentlichte Bericht den Eindruck erwecke, sie trage die Schuld an dem Unfall und damit auch für Tod ihrer Freundin. Nach Ansicht der Klägerin vorverurteile sie der Bericht und verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten.

Die Hamburger Richter sahen dies jedoch anders und lehnten den Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld ab (Urteil v. 28.11.2008 - Az.: 324 O 329/08). Auch wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung selbst bejahte, sei diese jedoch nicht in dem Maße schwerwiegend, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gerechtfertigt ist. Als nicht rechtswidrig hingegen befanden die Richter die Verwendung des Bildes der Klägerin. So handelte es sich hier um eine Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und eine Übernahme des Bildes der Betroffenen sei hier nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUrhG zulässig.

Fazit:

Auch wenn das Urteil den Eindruck erwecken kann, als ein Freischein für negative Berichte über Dritte sollte dies nicht verstanden werden. Denn die Beklagte hat schließlich rechtswidrig gehandelt, nur reichte der Eingriff in die Rechte der Klägerin nicht aus um eine finanzielle Entschädigung zu rechtfertigen. Zu bewerten ist dieser Eingriff immer im Einzelfall. Deshalb sollten Berichte, die Dritte negativ oder im falschen Licht darstellen könnten, auch weiterhin immer mit Vorsicht verfasst werden.

Autor: Christian Hense


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