
Begeht jemand eine Urheberrechtsverletzungen im Internet, so kann er nicht vor jedem beliebigen Gericht in Deutschland verklagt werden. Es ist eine sachliche Nähe zwischen der Verletzungshandlung und dem angerufenen Gericht erforderlich. Der Sitz des Rechtsanwalts des Klägers ist dafür nicht ausreichend. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main entgegen der herrschenden Rechtsprechung in seinem Urteil vom 13.02.2009 (Az.: 32 C 2323/08).
Im vorliegenden Fall bot die Beklagte bei eBay unter dem Namen „wildebiene999“ eine gefälschte Jacke von Ed-Hardy an. Der Rechtsanwalt des Klägers mahnte die Beklagte außergerichtlich ab und verlangte anschließend beim AG Frankfurt am Main die Zahlung der Abmahngebühren. Die einzige Verbindung zu diesem Gericht bestand darin, dass der Rechtsanwalt des Klägers hier niedergelassen war. Das Gericht hat die Klage entgegen der herrschenden Meinung als zurückgewiesen. Es sei örtlich nicht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sicht grundsätzlich nach dem Wohnort des Beklagten. Davon kann nur abgewichen werden, wenn an einem anderen Ort eine größere Sachnähe besteht. Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Keine der Streitparteien wohnt in diesem Gerichtsbezirk. Eine besondere Sachnähe zu diesem Gericht ist auch nicht erkennbar. Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht besteht darin, dass der Rechtsanwalt des Klägers dort niedergelassen ist. Der Kläger selber ist weder zu diesem noch zu vorherigen Verhandlungen bei Gericht erschienen. Er möchte durch diese Gerichtswahl lediglich Rechtsanwaltskosten sparen. Dies stellt eine Erschleichung des Gerichtsstandes dar und ist als Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden Zwecken als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Fazit:
Dieses Urteil stellt eine Abweichung von der herrschenden Rechtsprechung des“ fliegenden Gerichtsstandes“ dar. Danach können Urheberrechtsverletzungen im Internet an jedem beliebigen deutschen Gericht beanstandet werden. In diesem Urteil fordert der Richter aber eine sachliche Nähe zum gewählten Gericht. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch andere Richter dieser Meinung anschließen.
Autor: Norman Buse
Rechtsberatung bei Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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