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Photos und Bilder im Internet genießen in der Regel urheberrechtlichen Schutz. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden. Liegt ein Verstoß vor, fordert der Urheber in den meisten Fällen den Webseiten-Betreiber auf, dieses Bild unverzüglich zu entfernen. Die technische Entfernung auf der eigenen Webseite genügt jedoch oftmals nicht, da Suchmaschinen wie Google oder Yahoo die Photos noch in ihrem Index gespeichert haben und anzeigen.
Das LG Hamburg (Urt. v. 22.02.2006 - Az.: 308 O 743/05) hatte nun zu entscheiden, ob ein Webseiten-Betreiber auch durch die Anzeige des Bildes in einer Suchmaschine eine Urheberrechtsverletzung begeht. Dieser hatte nach einer Abmahnung durch den Rechteinhaber das Bild umgehend von seinem Online-Shop entfernt. Da das Bild jedoch weiterhin über die Yahoo-Bildersuche zu finden war, ließ der Betreiber es dort ebenfalls entfernen. Über die Google - Bildsuche war das Bild ebenfalls zu finden. Der Shop-Betreiber weigerte sich nun jedoch ebenfalls tätig zu werden und führte aus, dass er nicht für das Handeln Dritter verantwortlich gemacht werden könne.
Das Gericht folgte dem nicht und stellte klar, dass ein Webseiten-Betreiber nicht nur zur Löschung eines rechtswidrig verwendeten Bildes verpflichtet ist, sondern darüber hinaus Sorge zu tragen hat, dass dieses auch nicht mehr in herkömmlichen Bilder - Suchmaschinen zu finden ist. „Spätestens seit der Abmahnung wegen der noch aufrufbaren Abbildungen in der „Bilder-Suche“ bei Yahoo hätte für die Antragsgegnerin weiterer Anlass für eine Überprüfung auch anderer Suchmaschinen bestanden. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, es sei nicht zumutbar alle Suchmaschinen zu überprüfen, bleibt das jedenfalls vorliegend ohne Erfolg.“ Dies gilt gerade für die weltweit größte Suchmaschine Google.
Fazit:
Das Gericht lässt offen, ob der Betreiber von Beginn an als Mitstörer haftet. Spätestens ist dies jedoch ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Bildes in der Yahoo-Bildersuche der Fall. Es genügt also nicht, das Bild nur auf der eigenen Webseite zu löschen. Aufgrund der ökonomischen Bedeutung von Suchmaschinen für Web-Shops ist es besonders wichtig, hierbei sehr sorgfältig vorzugehen.
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Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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