AGB verpflichtet Kunden zur Übernahme der Rücksendekosten
Ein Kunde bestellte bei einem Online-Shop eine Hose für 29,95 € und ein Paar Schuhe für 12,90 €. Nach dem Eintreffen seiner Bestellung musste der Kunde feststellen, dass ihm die Sachen nicht passten und er entschied sich dafür, den Kaufvertrag aufgrund des ihm zustehenden Fernabsatzwiderrufsrechts zu widerrufen. In der Folge schickte der Käufer die Waren an den Händler zurück.
Für diesen Online-Handel wurden Versandkosten in Höhe von 6,90 € fällig, die der Kunde nun von dem Händler ersetzt verlangte. Der Internethändler verwies daraufhin auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach Kunden die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs bei einem Warenwert von weniger als 40 € selber zu tragen hätten. Der Händler lehnte daher die Erstattung der Rücksendekosten ab.
Der Käufer war damit nicht einverstanden und klagte vor dem Amtsgericht Augsburg auf Ersatz der Rücksendekosten. Er war der Ansicht, dass die Kleidung mangelhaft war, da sie ihm nicht passten. Zudem sei die 40 € – Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Hilfsweise argumentierte der Kunde damit, dass er mit der Bestellung der Hose und der Schuhe den Wert von 40 € bereits überschritten hätte, sodass der Verkäufer die Rücksendekosten tragen müsse.
Widerruf: Rücksendekosten muss Kunde selbst tragen
Das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 14. Dezember 2012, Az. 17 C 4362/12) urteilte, dass die 40 € – Klausel rechtmäßig sei und der Kunde daher keinen Kostenersatz erhalte. Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens bei der Bestellung akzeptiert habe. Die Kostenklausel benachteilige den Käufer auch nicht unangemessen.
Zwar habe dieser wirksam von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Daraus folge auch, dass sämtliche erbrachten Leistungen, d.h. grundsätzlich auch die Rücksendekosten, zurück zu gewähren seien. Allerdings könne der Ersatz für Rücksendekosten – wie vorliegend geschehen – durch Allgemeine Geschäftsbedingungen anders geregelt werden. Diesbezüglich sei durch die unmittelbaren Kosten der Rücksendung eine Benachteiligung des Kunden nicht gegeben, da die Klausel lediglich den Wortlaut des § 357 Abs.3 S.2 BGB wiedergebe.
Hinsichtlich des Werts von 40 € sei auf die einzelnen Kaufgegenstände abzustellen und nicht auf den Gesamtwert der Bestellung, so das Amtsgericht Augsburg. Schon der Wortlaut von § 357 Abs.2 3 S.2 BGB spreche von der „zurückzusendenden Sache“, also der Einzahl. Zudem verfolge diese Formulierung das Ziel, einem Missbrauch von Bestellungen Einhalt zu gebieten. Es solle verhindert werden, dass Kunden mehrere Waren bestellen, von denen dann im Zweifel nur eine oder gar keine gekauft wird.
Falsche Größe ist kein Mangel
Ablehnend äußerte sich das Amtsgericht auch zu der Behauptung, die falsche Größe sei ein Mangel, die bei einem Widerruf die Rücksendekosten-Übernahme vom Händler nötig macht. Ein Mangel ist immer dann gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
Das Gericht unterstellte dabei, dass es einem jeden bekannt sein müsse, dass es keine internationalen Einheitskonfektionsgrößen gebe und die Größenangaben von Hersteller zu Hersteller variieren. Eine Größenabweichung liegt daher in der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit und kann keinen Mangel darstellen. Versandkosten und Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs sind also vom Verbraucher selbst zu tragen.
Fazit für den Online-Handel:
Online-Händler können ihre Kunden verpflichten, die Rücksendekosten bei einem Wert der Ware von bis zu 40 € zu übernehmen. Ab dem Jahr 2014 ist sogar eine solche Begrenzung nicht mehr vorgesehen. Dann nämlich fällt die 40 € – Klausel aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie weg, sodass dem Kunden die Rücksendekosten sogar dann von Online-Händlern auferlegt werden können, wenn der Warenwert 40 € übersteigt. Voraussetzung ist dann aber, dass der Kunde sowohl vor als auch bei Vertragsschluss hierüber informiert wird.
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