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Darf man bedenkenlos verlinken?

Das Verlinken von Websites ist gängige Praxis und ein unverzichtbarer Bestandteil zum Funktionieren des Netzes.

  • Aber wer haftet für solche auch Hyperlinks genannten Querverbindungen ?
  • Was geschieht, wenn der Betreiber einer Seite, zu der man einen Link gesetzt hat, dort rechtswidrige Inhalte anbietet?
  • Müssen diese fremden Seiten regelmäßig auf deren Inhalt kontrollieren?
  • Ist es unter juristischen Gesichtspunkten nicht viel zu gefährlich, Links in die eigen Website?
  • Kann man sich durch die Verwendung eines sogenannten "Disclaimers" von einer möglichen Haftung freizeichen?

Zunächst muss geklärt werden, ob es überhaupt zulässig ist, auf eine fremde Seite zu verlinken, ohne dass der Betreiber dieser Seite etwas davon weiß.

Hierbei kann man davon ausgehen, dass Seitenbetreiber, die ihre Webseiteb ins Netz stellt, auch damit einverstanden ist, dass auf diese Website verlinkt wird. Juristisch gesehen wird hier das Einverständnis des Inhabers der Seite fingiert.Sie müssen den Betreiber der Seite, auf die sie verlinken wollen, nicht um Erlaubniss fragen.

Der Verlinkte fordert sie zur Unterlassung auf

Fordert sie der Betreiber einer Seite auf, den Link zu unterlassen, stellt sich stets die Frage, ob Sie dieser Aufforderung auch folgen müssen. Diese Überlegung mag vor dem Hintergrund, dass das Internet gerade durch Verlinkung geprägt wird, nicht ganz einleuchtend sein. Unter juristischen Gesichtspunkten wurde jedoch einige Zeit diskutiert, ob durch einen Link auf eine Seite ohne Zustimmung das Vervielfältigungsrecht des Urhebers der betreffenden Seite verletzt sein kann. Auch unter wettbewerbsrechtlichen Fragen wurde dies diskutiert.

Soweit die Inhalte, auf die Sie verlinken wollen frei zugänglich sind, können Sie dies jederzeit tun. Der BGH hat in der so genannten Paperboy-Entscheidung geurteilt, dass das Setzen eines Links auf eine fremde Seite grundsätzlich keine urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich relevante Handlung darstellt. Das Verlinken auf Seiten unterhalb der eigentlichen Startseite mittels Deep-Links erachtete der BGH in dieser Entscheidung für zulässig.

Zumindest dann, wenn die entsprechenden Inhalte auf den tieferliegenden Seiten öffentlich zugänglich, also nicht gesondert geschützt sind, ist eine Verlinkung mittels Deep-Links auch dann zulässig, wenn der Verlinkte dies nicht wünscht. Auch wettbewerbsrechtliche Argumente gegen Deep-Links wie der Verlust von Werbeeinnahmen durch das "Vorbeischleusen" an der Startseite durch Deep-Links ließ der BGH nicht gelten.

Zu eigen machen fremder Inhalte

Hiermit ist der Fall gemeint, in dem der Betreiber einer Website nicht deutlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt auf den verlinkt wird, nicht der eigene ist. Darunter fällt auch das sogenannte Framing (oder Inline-Linking), bei dem durch die Verwendung von Frames nicht deutlich wird, dass nach Aufrufen eines Links die Internet-Adresse wechselt. Stellen Sie also fremde Inhalte als Ihre eigenen dar, kann dies zum Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers nach § 12 UrhG führen. Auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen können in Betracht kommen, namentlich Verstösse gegen § 3 UWG durch sogenannte Vorspannwerbung.

Übernahme von fremden Linksammlungen

Auch Linksammlungen können urheberrechtlichem Schutz unterfallen. Sie sollten es daher vermeiden, fremde Linksammlungen vollständig auf Ihre Seiten zu übernehmen. Wenn keine der oben genannten Ausnahmen greift, können Sie grundsätzlich auf fremde Seite verlinken.


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