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Tauschbörsen: Upload von Dateien

Wenn sie auf ihrer Website Musikstücke anbieten wollen, benötigen sie dazu die Einwilligung des Urhebers (beim Urheber selbst oder unter www.gema.de) und des Inhabers der Produktionsrechte (unter www.ifpi.de). Werden diese Zustimmungen nicht eingeholt, drohen Schadensersatzforderungen, Unterlassungsklagen und auch ein strafrechtliches Verfahren mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren, es sei denn es liegt eine nach dem Urheberrecht zulässige Ausnahme vor.

Was ist mit Tauschbörsen und Software wie E-Mule, BitTorrent, FastTrack (Kazaa),eDonkey, Morpheus und ähnlichen Programmen?

Auch hier gilt: Das zur Verfügung stellen von Liedern ohne das Einholen der Zustimmung des Urhebers verletzt dessen Rechte. Das Bereithalten eigener Songs zum Download über Online-Tauschbörsen stellt also auch eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies war auch schon nach dem alten Urheberechtsgesetz der Fall.
In der Regel wurden bei Schadensersatzprozessen dann nicht die einzelnen Mitglieder der Tauschbörsen verklagt, sondern entweder deren Betreiber selber (RIAA gegen Napster) oder die Netzprovider (Hit Bit Software GmbH gegen AOL). Metallica haben daneben noch einige Universitäten verklagt, deren Studenten über das Uni-Netzwerk MP3-Musikdateien getauscht haben (für echte Rocker ziemlich uncool). In letzter Zeit geht vor allem die RIAA verstärkt auch gegen einzelne Mitglieder dieser Netzwerke vor. Im Visier der Musikindustrie stehen dabei vor allem gegen Studenten, die mehrere tausend MP3-Files über ihren Uniserver zum Tausch anbieten. Diese Prozesse gegen einzelne Nutzer haben jedoch eher symbolischen Wert, als dass Sie tatsächlich dem Ersatz des erlittenen Schadens dienen.

Dann lege ich die Musik einfach auf einem Server außerhalb Deutschlands ab?

Dies ist keine so tolle Idee. Zum einen wird der Urheberrechtsschutz auf der ganzen Welt groß geschrieben, das heißt, auch andere Staaten haben gut funktionierende Urheberschutzgesetze. Es gilt das Schutzlandprinzip, es ist das Recht des Landes anzuwenden, für das der Urheber Schutz beansprucht. Die Frage, welches Land das betreffende Schutzland ist, ist im Einzelnen jedoch hoch umstritten und kompliziert. Es ist nicht einmal geklärt, ob es auf den Ort ankommt, von dem die Daten abgerufen werden können, der Ort des Up- oder Downloades oder etwa der Ort des bestimmungsgemäßen Abrufes. Zudem kommen die meisten Tauschbörsen mittlerweile ohne zentralen Server aus.

Wie verhält es sich mit anderen Formaten, etwa Kopien von DVDs?

Die dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für das MP3-Format. Für Filme gilt unabhängig vom Format das selbe. Das Recht der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach § 53 UrhG ist für Filme ebenso gegeben wie für andere Formate. Nach der beabsichtigten Neufassung des UrhG soll dies jedoch nur gelten, wenn bei der Kopie keine technischen Schutzmechanismen umgangen werden.


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