Das Berliner Unternehmen Jamba ist der weltweit größte Anbieter von Klingeltönen und anderen Handy-Anwendungen. Immer wieder sind in der Vergangenheit dabei die Werbung und die teilweise verwirrenden Geschäftspraktiken von Jamba in die Kritik geraten. Die Käufer erwerben per SMS die Nutzungsmöglichkeit an einem angepriesenen Klingelton, schließen dabei jedoch oft unbewusst einen Abo-Vertrag ab. Nun hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 12 C 52/08, Urteil vom 28.07.08) in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob die so zustande gekommenen Forderungen tatsächlich beglichen werden müssen.
Die klare Antwort des Gerichts in diesem Fall lautete: Nein. Weder die minderjährige Tochter als Nutzerin des Handys noch deren Vater als Anschlussinhaber müssen die entstandenen Abokosten bezahlen. Nach Ansicht des Gerichts ist bereits gar kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Hierfür hätte es sowohl eines wirksamen Antrags als auch einer wirksamen Annahme des Vertrages bedurft. Der Vater hätte den Vertragsabschluss seiner Tochter genehmigen müssen, damit dieser wirksam ist. Gegenüber Jamba hat der Vater diese Genehmigung jedoch mehrfach und ausdrücklich verweigert.
Darüber hinaus führt das Gericht aus: "Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Anscheinsvollmacht der Tochter des Klägers berufen. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (...). Die Anscheinsvollmacht beruht auf dem Setzen eines Rechtsscheins und setzt ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils voraus. Ein solches ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn der Beklagte durfte nicht annehmen, der Kläger dulde und billige das Handeln des Vertreters."
Und weiter: "Die Beklagte konnte nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobiltelefonanbieters die entsprechenden Mobiltelefone nutzen. Vielmehr begab sich die Beklagte zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsabschlusses privatautonom in die Lage, an ihr von Person und Alters her nicht bekannte Vertragspartner Leistungen zu erbringen, deren Bezahlung sie sich nicht sicher sein konnte. Dabei wird ihr Handeln davon motiviert gewesen sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgen wird, so dass es der Beklagten günstiger erscheinen muss, eher vertragsrechtliche Unsicherheiten im Einzelfall in Kauf zu nehmen, als komplexere Prozesse im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss einschließlich Identifizierung von Vertragspartnern und Altersüberprüfung vorzuhalten." Ein schutzwürdiges Vertrauen für Jamba besteht deswegen gerade nicht. Damit liegt auch kein Fall einer so genannten Anscheinsvollmacht vor.
Fazit:
Das Urteil des Gerichts stärkt den Schutz von Minderjährigen und ihren Eltern beim versehentlichen Abschluss von Online-Abos oder Handy-Abos über Dienstleistungen wie den Erhalt von Klingeltönen. Anbieter solcher Angebote müssen auch in der digitalen Welt die Regelungen zum Minderjährigenschutz des BGB beachten. Eltern, die aufgrund eines solchen "Klingelton-Abos", vermeintlich abgeschlossen durch ihre Kinder, eine Rechnung erhalten, sollten diese deswegen nicht bezahlen, sondern einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate ziehen.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Abofallen und Online-Verträge: Rechtsanwalt Sören Siebert
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