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eBay ist die größte Auktionsplattform weltweit. Täglich kommt es zu millionen Ersteigerungen. Aber was passiert, wenn man sein Angebot nicht erfüllen kann? Was wenn man heute ein Angebot erstellt und morgen die angebotene Ware gestohlen wird. Mit dieser Frage hat sich der BGH befasst.
Der Verkäufer eröffnete eine Auktion über eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für 7 Tage. Am darauffolgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Grund hierfür war, dass ihm die Kamera am Nachmittag am Tag des Angebotsabbruchs gestohlen wurde. Der Höchstbietende hatte zu diesem Zeitpunkt schon 70,00 Euro geboten. Daraufhin verlangte er Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrags zwischen seinem Angebot und dem vom Verkäufer behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör.
Der Bundesgerichtshof gab in seinem Urteil vom 08.06.2011 (Az.: VIII ZR 305/10) dem Verkäufer Recht. Die Richter begründeten Ihre Entscheidung mit den Auktionshinweisen. In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es unter anderem:
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„Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietender ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.“
Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne nur verstanden werden, dass der Verkäufer mit diesen Umständen berechtigt sei, das Angebot zurückzuziehen. Ein Angebot könne nach Ansicht der Richter zurückgezogen werden, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt sei.
Fazit
Ein vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion ist nicht ohne weiteres möglich. Dafür braucht es einen rechtfertigenden Grund. Diebstahl ist nach Ansicht der Richter des BGH einer davon.
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Sören Siebert auf Google+