Das Oberlandesgericht Köln stellt fest, dass allgemeine Vertragsbedingungen eines eBay-Händlers, die in unzulässiger Weise von den AGB abweichen, die von dem Plattformbetreiber eBay vorgegeben seien, nicht wettbewerbswidrig und damit nicht abmahnfähig sind.
Die Kölner Richter führen zur Begründung aus, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch den Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift voraussetzen würde, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln. Zu solchen gesetzlichen Regelungen gehörten die AGB des Betreibers der Internet Plattform indes nicht. Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme keine Rechtsnormqualität zu.
Eine relevante Irreführung des Verbrauchers durch die Verwendung eigener Klauseln erkennt das Gericht nicht; dass die AGB von eBay nicht abänderbar sind, sei nicht ersichtlich.
Quelle: OLG Köln, Az.: 6 U 26/08
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Fazit:
Durch das Urteil wurde klargestellt, was eigentlich logisch erscheint. Unternehmer können auf Auktionsplattformen eigene AGB verwenden. Wenn diese von den AGB des Anbieters - hier eBay - abweichen, ist das ein Problem allein im Verhältnis zwischen Unternehmer und Plattformbetreiber. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz ist hier in der Regel nicht gegeben.
Die eigentliche Frage ist eher, wann es sinnvoll ist, bei eBay eigene AGB zu verwenden. Im Gegensatz zum eigenen Onlineshop – hier sind AGB in der Regel ein Muss für den Unternehmer – werden AGB bei eBay in vielen Fällen nicht notwendig sein und eher ein hohes Abmahnrisiko beinhalten. Viel wichtiger ist es, die zahlreichen formalen Informations- und Belehrungspflichten im Rahmen von eBay-Angeboten rechtssicher umzusetzen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Eine entsprechende Prüfung Ihres eBay-Auftritts können Sie auf der Kanzleiseite von RA Siebert zum Festpreis in Auftrag geben.
Autor: RA Sören Siebert
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