Sie sind hier: Internetrecht

Versteckte Preisangaben in AGB sind rechtswidrig

Das Geschäft mit der persönlichen Vergangenheit und Zukunft boomt. Immer mehr Webseiten haben sich darauf spezialisiert, Interessenten über die eigene Familiengeschichte (Stammbaum-Forschung) oder ihre Lebenserwartung zu informieren. Solche Angebote haben starken Zulauf. Jedoch sind in den meisten Fällen solche Angebote nicht nur wissenschaftlich zweifelhaft, sondern auch mit Kosten verbunden. Oft sind sich die Kunden jedoch nicht darüber bewusst, dass sie ein kostenpflichtiges Angebot wahrnehmen. In einem aktuellen Fall hatte das AG München (Az.: 161 C 23695/06, Urteil vom 16.01.2007) über das Angebot auf einer Webseite zu entscheiden, bei dem die eigene Lebenserwartung berechnet werden konnte. Die Kosten von 30.- Euro für den Service waren zwar in den AGB aufgeführt, für Kunden jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich. Das AG stellte fest, dass anfallende Kosten auf der Webseite klar ersichtlich sein müssen. Sind diese versteckt und für den Kunden nur schwer auffindbar besteht für diesen keine Verpflichtung den Betrag zu bezahlen, da es sich um eine überraschende und somit unzulässige Klausel handelt.

Kläger war die Anbieterin einer „Lebenserwartung-Webseite“, Beklagte die Kundin. Diese ließ sich ihre Lebenserwartung mithilfe des Angebotes der Klägerin berechnen. Als sie schließlich zusammen mit dem Ergebnis eine Rechnung über 30.- Euro erhielt, weigerte sie sich diesen Betrag zu bezahlen. Sie gab an, es sei ihr nicht ersichtlich gewesen dass das Angebot kostenpflichtig gewesen sei. Die Klägerin berief sich auf die Bestätigung der AGB durch die Beklagte. In der Pressemitteilung des AG München heißt es hierzu: “Bei Aufruf der Seite gelangte der Internetnutzer zunächst auf die Startseite. Dort wurde die Dienstleistung beschrieben und auf Gewinnspiele hingewiesen. Auf der Anmeldeseite wurden die Leistungen und Werbemittel (Gewinne und Gutscheine) nochmals dargestellt und ein Registrierungsformular bereitgehalten. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter befand sich der Anmeldebutton. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen mussten zunächst durch extra Anklicken akzeptiert werden, dann war eine Anmeldung möglich. Etwas unterhalb des Anmeldebuttons befand sich ein mehrzeiliger Text, indem unter anderem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.”

Und weiter: “Die Richterin nahm die betreffende Internetseite selbst in Augenschein und kam zu dem Ergebnis, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten wird, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. Er würde mit einem Gewinnspiel und einem Gutschein gelockt, ohne dass auf die Kosten hingewiesen würde. Ein Hinweis auf einen „kommerziellen“ Zweck allein reiche dafür nicht aus. Damit könnten auch Werbepartner gemeint sein, die durch die Adressensammlung aus dem Gewinnspiel profitieren. Eine Anmeldung sei ohne weiteres möglich, ohne die Mitteilung über den Preis, die sich unterhalb des Anmeldebuttons befand, gesehen zu haben. Beim Anklicken und Bestätigen der allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse nicht damit gerechnet werden, dass gerade hier sich versteckt die Zahlungspflicht befindet. Zwar können grundsätzlich auch Zahlungspflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden, aber in diesem konkreten Fall werde in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung erstmals als kostenpflichtiger Vertrag dargestellt. Insgesamt sei die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den gesamten Umständen, dem Aufbau und dem äußeren Erscheinungsbild der Webseite der Klägerin so ungewöhnlich und daher überraschend, dass sie unwirksam sei.”

Fazit:
Da in etlichen Fällen die Anbieter solcher Dienstleistungen bewusst darauf setzen, dass der Kunde die anfallenden Kosten übersieht, schiebt das AG München dem nun einen Riegel vor. Sind Sie ebenfalls auf ein solches Angebot herein gefallen , ist zu empfehlen den geforderten Betrag nicht zu überweisen und einen spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Vertragsgestaltung und AGB: Rechtsanwalt Sören Siebert


Anzeige
Sie dürfen diesen Beitrag gern verlinken

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.

Empfehlung

SSL Zertifikate bereits ab 15 Euro im Jahr bei PSW Ordnungsgemäße Rechnungen einfach online erstellen! Fernstudium Web Business Manager für Webdesigner, IT-Berater, Webmaster und mehr... Steigern Sie den Umsatz Ihrer Website schnell und einfach.
Anzeige

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.

Erlernen Sie, wie Sie soziale Netzwerke rechtssicher und effektiv Nutzen können, um Ihre Produkte und Dienstleistungen effektiv und nachhaltig bei Ihren Kunden zu platzieren: Facebook Social Media Marketing und rechtssichere Facebookeinbindung.