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GEZ - Gebühr für alle Internet-Computer und UMTS-Handys ab 2007

Die GEZ zieht im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von allen Rundfunkteilnehmern für die Nutzung von Radios und Fernsehern eine Rundfunkgebühr ein. Ebenfalls fielen bisher Computer, die mit einer TV- oder Radiokarte ausgestattet sind, unter diese Zwangsabgabe. Aktuell sollen zudem ab 1. Januar 2007 alle Computer die, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung, internetfähig sind sowie andere vernetzte Mediengeräte wie UMTS - Handys von der Abgabe betroffen sein. Rechtsgrundlage ist der durch die Länder verabschiedete und am 1. April 2005 in Kraft getretene 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Die neue Regelung beinhaltet für die Erstanmeldung eines internetfähigen Computers in einem Haushalt aller Voraussicht nach eine reduzierte Gebühr in Höhe von 5,52 Euro pro Monat. Die reduzierte Gebühr wird damit begründet, dass über das Internet noch keine vollen Fernsehangebote zur Verfügung stehen. Gleichwohl werden Rundfunkangebote wie Radio, Musik und Podcasts vielfältig genutzt. Ist in einem Haushalt bereits ein Fernseher oder ein Radio angemeldet, gilt der Laptop oder PC als weiteres Empfangsgerät und ist von der Gebühr befreit. Zu beachten ist, dass unter einem Haushalt lediglich der angemeldete Rundfunkteilnehmer samt Ehe- oder Lebenspartner und Personen „welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz (seit 1.Juni 2006 345,- Euro) nicht übersteigt“ Betroffen sind damit auch Kinder in der Ausbildung oder Großeltern. In Wohngemeinschaften ist jeder Mitbewohner zur Zahlung verpflichtet der PC-Abgabe verpflichtet, außer es wurde ein anderes Gerät bereits angemeldet.

Die Zweitgerätebefreiung gilt auch für mobile Empfangsgeräte, die vorübergehend außerhalb der Wohnung mitgeführt werden. Diese Regelung gilt auch für Firmen und Gewerbetreibende, da ansonsten für jeden einzelnen Computer eine separate Zahlungspflicht bestanden hätte. Insbesondere werden dabei auch LAN-Netzwerke umfasst. Für verschiedene Firmenstandorte oder Zweigstellen muss mehrmals die volle Gebühr entrichtet werden. Erfasst werden durch die Regelung nun auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die bisher noch kein anderes Rundfunkgerät angemeldet haben. Personen, die ihren Laptop auch zu Hause nutzen müssen, immer unter der Einschränkung einer Erstanmeldung, neben dem Arbeitgeber zusätzlich die Abgabe zahlen. Davon erfasst sind auch Freiberufler, deren Arbeitsräume sich in unmittelbare Nähe zu den Wohnräumen befinden.

Die Ausweitung der Gebührenpflicht stößt jedoch auch auf breite Kritik. Eine Ausweitung der Gebühr auf internetfähige Computer ohne Differenzierung nach tatsächlicher Nutzung bzw. üblichem Einsatz des PC als Arbeits- oder Forschungsmittel, für Online-Spiele und andere Tätigkeiten, die mit Rundfunk nichts zu tun haben komme einer allgemeinen Zwangsabgabe gleich. Der Bürger kann sich dabei nicht mehr entscheiden ob er Rundfunkteilnehmer werden will oder nicht.

Fazit:
Einerseits ist die Weiterentwicklung und Aufrechterhaltung der öffentlich-rechtlichen Sender mittels Finanzierung durch die GEZ - Gebühr für eine plurale und kritische Meinungslandschaft wichtig. Andererseits verwundert die neue Regelung durchaus. Es wird kein Unterschied mehr gemacht ob jemand das Internet zum Konsum von Rundfunkprogrammen wie Radio oder Fernsehen nutzt oder nicht. Neben einer Überschätzung des Mediums Internet für diese klassischen Kernbereiche des Rundfunks drängt sich der Eindruck auf, dass hier durch eine unprofessionelle Generalisierung lediglich sehr viel Geld verdient werden soll.

Autor:
Stud. Jur. Philipp Otto

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 

 


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