Domaingrabbing

Die Schlacht um die Web-Präsenz: Was Unternehmen tun können, wenn sie in Streitigkeiten über eine Domain kommen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Domaingrabbing, also das Registrieren von Domains zu dem Zweck der Gewinnmaximierung, ist nicht per Gesetz verboten.
  • Werden allerdings Marken- oder Wettbewerbsrechte verletzt, können Unternehmer eine Abmahnung gegen den Domaingrabber aussprechen.
  • Bevor Sie eine Domain für Ihr Unternehmen registrieren, sollten Sie diese auf geschützte Marken überprüfen lassen. Dies kann ein Anwalt für Sie tun.

Worum geht's?

Sobald die Unternehmensgründung abgeschlossen ist und Sie sich die Namensrechte Ihres Unternehmens gesichert haben, wollen Sie sicherlich auch Ihre Webpräsenz aufbauen. Aber was können Sie tun, wenn die Domain bereits vergeben ist? Domaingrabbing - also der Handel mit Domains ist nicht per Gesetz verboten, sofern  keine Rechte verletzt werden. Wann Domaingrabbing unzulässig ist, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben und wie Sie vorgehen, wenn es zu Rechtsstreitigkeiten kommt, lesen Sie in diesem Artikel.

 

1. Was ist Domaingrabbing?

Der Begriff Domaingrabbing stammt aus dem Englischen und bedeutet übersetzt so viel wie “Domain an sich reißen”. Das Domaingrabbing beschreibt das Registrieren von mehreren Domains einzig zu dem Zweck, diese gewinnbringend zu verkaufen. 

Neben Domaingrabbing sind auch die Begriffe Domainsquatting, Domainsnapping und Domain-Warehousing verbreitet. Domain-Warehousing beschreibt als einziges ebenfalls Domaingrabbing. Bei Domainsquatting (Cyberbesetzen) handelt es sich um eine Unterform, bei der Markenrechte verletzt werden. Domainsnapping beschreibt die Registrierung von Expired Domains.

Hierbei wird meistens zwischen verschiedenen Arten der Registrierung als Second Level Domain unterschieden:

  1. Eine Tippfehlerdomain wird registriert mit dem Zweck, den Nutzer anzulocken, weil ihm der Domainname vermeintlich bekannt ist. Beispiel: appel.com, neik.com oder yahou.com
  2. Es werden gezielt Domains registriert, die geschützte Marken oder Unternehmensnamen verletzen. Beispiel: adidas.net oder fanta.de
  3. Registrierung von Gattungsbegriffen und generischen Begriffen als Domain

Bei der Registrierung einer Domain gehen die Registrare organisiert vor. Sie suchen explizit nach abgelaufenen Domains oder nach besonderen Domainnamen und kaufen diese an. Interessenten können die Second Level Domains dann kaufen. Eine weitere Einnahmequelle ist das Parken von Domains. Auf den Webseiten werden dann gezielt Werbelinks und Anzeigen platziert, durch welche die Registrare eine Provision kassieren.

WUSSTEN SIE’S SCHON?

Domaingrabbing zählt zum legalen Domainhandel. Hier gilt das Prinzip “first come, first servce” - also “wer zuerst kommt, malt zuerst”. Allerdings müssen auch beim Domaingrabbing Markenrechte beachtet werden. Verstößt die Domainregistrierung gegen eine eingetragene Marke, kann der Rechteinhaber den Registrar abmahnen.

2. Wann liegt eine Rechtsverletzung durch Domaingrabbing vor?

Die Registrierung einer Domain zum Zweck des Weiterverkaufs ist in der Regel keine Rechtsverletzung. Zu diesem Urteil kam 2016 auch der BGH (Az. I ZR 207/01). Der Domainhandel ist also rein rechtlich erstmal erlaubt. ABER: Das gilt nur, solange keine anderen Rechte verletzt werden. 

Es ist zwar erlaubt, sich verschiedene Begriffe als Domain registrieren zu lassen, beim Verkauf können allerdings rechtliche Stolpersteine lauern. Bei Gattungsbegriffen wird dies problematisch, sobald der Nutzer den Begriff mit einem bekannten Unternehmen oder einer bekannten Person verbindet. Hierbei handelt es sich wettbewerbsrechtlich um eine Irreführung.

Eine Domainregistrierung zum Zwecke potentielle Kunden von konkurrierenden Unternehmen auf dem Markt abzufangen, ist ebenfalls rechtswidrig. Hierfür werden vor allem die sogenannten Tippfehlerdomains genutzt. Da es sich um eine Irreführung von Verbraucherkunden handelt,  wird regelmäßig ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß angenommen. Hierfür reicht bereits die Registrierung einer solchen Tippfehlerdomain aus.  

Im Markenrecht liegt erst dann ein Verstoß vor, wenn es zu einer geschäftlichen und markenmäßigen Verwendung des markenrechtlich geschützten Domainnamens kommt. Die bloße Registrierung ist meistens nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen das Markenrecht anzunehmen.  Eine Ausnahme besteht bei besonders bekannten Marken. Registrieren Sie eine Domain, die eine überragend bekannte Marke beinhaltet, wie z.B. Mercedes oder Coca Cola, beeinträchtigen Sie bereits mit der Registrierung die Kennzeichnungskraft der bekannten Marke und verstoßen gegen das Markenrecht (BGH, 22. November. 2001, Az. I ZR 138/99).

ACHTUNG

Selbst wenn der Domaingrabber die Domain parkt und auf dieser Werbeanzeigen schaltet, kann es sich dabei um wettbewerbswidriges Verhalten handeln.

3. Welche Ansprüche haben Sie bei Rechtsverletzungen?

Werden durch die unberechtigte Verwendung einer Domain Ihre Rechte verletzt, können Sie dem Verletzer gegenüber Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Benutzung der Domain geltend machen. Diese können z. B. sich aus dem UWG, aus dem MarkenG oder aus §§ 12, 1004 BGB ergeben.

Daneben kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Diese können beispielsweise in Form der Herausgabe des unrechtmäßigen Verletzergewinns oder in Form der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr geltend gemacht werden. Zudem können umfangreiche Auskunftsansprüche gegeben sein.

Sie haben leider keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Löschung oder Übertragung der Domain. Wurden Markenrechte verletzt, können Sie als Markeninhaber in der Unterlassungserklärung einen Anspruch auf Löschung der Domain durchsetzen.

Hilfreich kann bei Domain-Streitgkeiten ein sogenannter Dispute-Eintrag bei der DENIC eG sein. Dieser verhindert zumindest, dass die streitige Domain während eines drohenden oder laufenden Rechtsstreits vom Verletzer auf einen Dritten übertragen wird.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Die DENIC ist die Registrierungsstelle für .de-Domains. Der Dispute-Antrag kann kostenfrei eingereicht werden. Er verhindert, dass die Domain an Dritte übertragen wird. Beantragt der Domaininhaber die Löschung der Wunschdomain, werden Sie als Dispute-Antragsteller automatisch neuer Inhaber der Domain. Wichtig beim Dispute-Antrag ist ein schlüssiger Nachweis darüber, dass Sie Rechte, beispielsweise Namensrechte, an der Domain haben.

4. Wann können Sie eine Abmahnung wegen Domaingrabbings aussprechen?

Die gerade beschriebenen marken- und namensrechtlichen Ansprüche können von Ihnen als Rechteinhaber zunächst in Form einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geltend gemacht werden. Je nach weiterer Reaktion des Abgemahnten kann sich eine außergerichtliche Einigung anschließen. Es kann aber auch zu einem gerichtlichen Eilverfahren in Form der einstweiligen Verfügung oder zu einem Urteilsverfahren kommen.

5. Das sollten Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung wegen Domaingrabbings erhalten haben

Checkliste: Abmahnung 
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, sind folgende Vorgehensweisen möglich:
  • Sie tun gar nichts. Dabei riskieren sie jedoch, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt. Da Sie in der Regel in diesem Verfahren nicht angehört werden und die Kosten tragen müssen, ist dieses Vorgehen nicht zu empfehlen.
  • Sie verweigern die Abgabe der Unterlassungserklärung. Dann schließt sich in der Regel ein gerichtliches Verfahren an, in dem die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft werden kann. Sie können auch selbst in die Offensive gehen und im Wege der negativen Feststellungsklage klären lassen, ob die Abmahnung berechtigt war.
    Dies sollten Sie nur tun, wenn rechtlich fundierte Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist.
  • Sie erkennen den Anspruch des Abmahnenden an und einigen sich außergerichtlich. Dann verlieren Sie beispielsweise die Domain, um die gestritten wird, obwohl Sie eventuell die besseren Rechte daran haben. Zudem müssen Sie oftmals relativ weit gefasste Unterlassungserklärungen unterschreiben, die mit sehr hohen Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung belegt sind.

 

Gerade das Thema Abmahnungen führt bei Seitenbetreibern im Internet immer wieder zu massiven und teilweise öffentlich geäußerten Unmutsbekundungen. Tatsächlich scheint das Abmahngeschäft für einige Rechtsanwälte der Schwerpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit zu sein. 

In vielen Fällen ergeht eine Abmahnung aber auch zu Recht. Dann stellt dieses Instrument im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren oft die einfachere und preiswertere Möglichkeit dar, einen Rechtsstreit zu beenden.

Da die rechtlichen Fragen des Marken- , Wettbewerbs- und Namensrechts sehr komplex sind und die Folgen einer Rechtsverletzung sehr weitreichend sein können, sollten Sie sich zumindest bei Domainregistrierungen von geschäftlich genutzten Domains von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. 

Mein Rat hierbei ist immer, lieber im Vorfeld überschaubare Beratungskosten entstehen zu lassen, als sich im Nachhinein inmitten eines langwierigen und teuren Prozesses wiederzufinden.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Auch im Falle einer Abmahnung müssen Sie reagieren. Nichts tun ist hier der falsche Weg, das Problem löst sich in keinem Fall von selbst. In vielen Unterlassungserklärungen ist das zu unterlassende Verhalten sehr weit gefasst. Bei einem Verstoß hiergegen sind fast immer sehr hohe Vertragsstrafen von mehreren zehntausend Euro zu zahlen. 

Zudem sind viele Abmahnungen auch schlicht unberechtigt, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. All diese Fragen können aber wiederum nur in einer anwaltlichen Beratung geklärt werden. Das Geld, das Sie hierfür ausgeben, ist gut angelegt, wenn es hilft, Sie gegen unberechtigte Forderungen zu schützen, unnötige Prozesse zu vermeiden oder die immensen Kosten einer Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen. Die Kanzlei Siebert Lexow Lang steht Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

6. Schritt für Schritt die blockierte Domain aneignen: So geht’s

Wurden Sie Opfer des Domainhandels? Als Kennzeichen- oder Markeninhaber können Sie die Sicherung, Reservierung und Registrierung Ihrer Wunschdomain in wenigen Schritten vornehmen.

Schritt 1: Fordern Sie den Domaininhaber zur Unterlassung auf und machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass er mit der Verwendung Ihres geschützten Domainnamens gegen Marken- und Wettbewerbsrechte verstößt und dementsprechend die Domain unverzüglich löschen soll.

Schritt 2: Stellen Sie gleichzeitig einen Dispute-Antrag bei der DENIC. Nur so können Sie sicherstellen, dass die Domain bei Rechtsstreitigkeiten nicht von einer dritten Person angeeignet wird.

Schritt 3: Kommt es zum Gerichtsverfahren, sollten Sie einen Rechtsanwalt engagieren. Dieser kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechts helfen.

Schritt 4: Wird vor Gericht bestätigt, dass der Name der Domain durch Sie geschützt ist und der Rechtsverletzer mit dem Domaingrabbing gegen dieses Recht verstoßen hat, muss er für die angefallenen Kosten aufkommen.

Schritt 5: Sie erhalten die Domain zwar nicht überschrieben, allerdings werden Sie als Dispute-Antragsteller automatisch bei Löschung der Domain zum Inhaber der Domain.

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LESEEMPFEHLUNG

Mehr zum Thema Domainvergabe lesen Sie außerdem in unserem Artikel “Die richtige Domain für Ihr Unternehmen: Darauf sollten Sie bei der Domainvergabe achten”.

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Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
Legal Writerin & SEO-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über drei Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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