Für den Internethandel bedeutet dies, dass insbesondere gewerbliche Online-Händler oder Betreiber von Webshops ihre Waren- und Leistungsangebote spätestens mit dem Jahreswechsel anpassen müssen. In der Praxis stellt sich dies jedoch deutlich komplizierter dar und führt aktuell zu einer großen Verunsicherung.
eRecht24 hat die wichtigsten Auswirkungen der Steuererhöhung und Praxis – Tipps für Verkäufer, Händler und Anbieter von sonstigen Leistungen im Internet für Sie nun in einer Übersicht zusammengestellt.
Vor der Einführung des Umsatzsteuergesetzes (1973) wurde die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer bezeichnet. Heute bezeichnet man die beim Kauf von Waren und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von privaten und öffentliche Verbrauchern zu entrichtende Steuer meist immer noch umgangssprachlich als Mehrwertsteuer. Tatsächlich ist es jedoch richtig, diese als Umsatzsteuer zu bezeichnen. Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet die USt. zu entrichten. Sie können diese jedoch als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, wenn sie die mit der USt. belasteten Güter und Dienstleistungen für unternehmerische Zwecke einsetzen.
Mit dem Vorsteuerabzug wird Unternehmern dann die Umsatzsteuer erstattet. Die USt. gilt für die Lieferung von Waren und die Erbringung von sonstigen Dienstleistungen. Zu unterscheiden ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % (Lebensmittel, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, etc.) und der ab 01.01.2007 gültige allgemeine Steuersatz von 19 %. Bemessungsgrundlage für die USt. ist immer das vereinbarte Entgelt. Kleinunternehmer können von der USt. befreit werden. Eine Sonderregelung gilt ebenfalls für bestimmte Berufsgruppen (bspw. Ärzte). Diese sind nicht verpflichtet die USt. zu erheben.
Grundsätzlich sind Selbstständige, Unternehmer, Online – Händler, Shop – Betreiber und alle sonstigen gewerblichen Anbieter von Leistungen oder dem Verkauf und der Lieferung von Waren im Internet, die bisher bereits verpflichtet waren die Umsatzsteuer zu entrichten, von der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes betroffen. Davon erfasst ist auch die Lieferung von alkoholhaltigen Flüssigkeiten und sonstigen Getränken (§ 24 f. UStG).
Mit Beginn des neuen Jahres, am 01.01.2007 0.00 Uhr (nach dem 31.12.2006), gilt der erhöhte Steuersatz von 19%. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist dabei der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungsstellung an. Alleine der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung
Entscheidend für die Rechnungsstellung und die Auszeichnung von Waren mit dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 19% ab 2007 ist Zeitpunkt, in dem der Käufer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die erworbene Sache hat oder die Dienstleistung erbracht wurde. Die grundsätzliche Regelung, dass die Leistung für den Verkäufer mit Übergabe der Sache an eine geeignete Transportperson bewirkt ist, findet in Fällen in denen der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) ist, keine Anwendung.
Bei den meisten Online-Auktionen, bei denen der Verkäufer Unternehmer ist, oder als solcher eingestuft wird (bei eBay: Sofort – Kauf oder Powerseller) oder in Webshops liegt ein so genannter Versendungskauf vor. Dabei hat der Verbraucher die tatsächliche Verfügungsgewalt über die erworbene Sache erst wenn die Transportperson diese dem Kunden übergibt. Es kommt also darauf an, wann er diese in den Händen hält und mit ihr tun und lassen kann was er will. Ein Beispiel:
Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es für die Pflicht zur Ausweisung der erhöhten USt. nicht an. Da eine große Unsicherheit besteht, wann welcher Steuersatz bei der Rechnungslegung auszuweisen ist, haben wir eine kleine praktische Übersicht wichtiger Fälle zusammengestellt:
Alle Leistungen die im Jahr 2007 erbracht, bzw. alle Waren die nach dem Jahreswechsel geliefert werden müssen mit 19 % USt. ausgewiesen werden. Die Umgehung der Abführung des erhöhten Steuersatzes durch Rückdatierung der Rechnung ist gefährlich. Der Aussteller der Rechnung ist im Fall einer Betriebsprüfung dazu verpflichtet, den erhöhten Steuersatz nachträglich abzuführen. Dies bedeutet einerseits einen großen Verwaltungsaufwand, andererseits ist es ungewiss, ob es gelingt und aus Gründen der Kundenpflege sinnvoll ist, anschließend vom Kunden den erhöhten Steuersatz nachzufordern.
Eine Umgehung durch Anzahlung, Ratenzahlung, Vorauskasse, Rechnungsstellung 2006 bei einer zu erbringenden Leistung 2007 oder durch sonstige Vereinbarungen ist nicht möglich.
Stellt der Käufer fest, dass er eine Rechnung mit falsch ausgewiesener USt. Erhalten hat und will er im Wege des Vorsteuerabzuges den erhöhten Satz von 19 % geltend machen, ist er verpflichtet, vom Aussteller eine korrigierte Rechnung zu verlangen. Wichtig ist dabei die richtige Darstellung des Liefertermins und die zu diesem Zeitpunkt gültige (§ 14 UStG.) und auszuweisende USt. eine automatische Anerkennung des höheren Satzes, trotz ausgewiesenem niedrigeren Steuersatz, ist nicht möglich.
Wird die Sache oder Dienstleistung in mehreren Teilen geliefert oder erbracht, so ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung entscheidend. Für Teillieferungen im Jahr 2006 ist also bei Stellung einer Teilrechnung für die erbrachte Leistung im Jahr 2006 der bisher gültige Satz von 16% zu berechnen. Bei der Abrechnung und Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt muss genau zwischen den einzelnen Teillieferungen entschieden werden. Teillieferungen sind jedoch nur möglich, wenn es sich um abgrenzbare wirtschaftliche Einheiten handelt.
Ist eine Dauerleistung vertraglich vereinbart, gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2007 der erhöhte Steuersatz von 19%. Inwieweit dabei die Verträge neu ausgehandelt werden müssen oder eine automatische Anpassung des Steuersatzes erfolgt, ist anhand der Vertragsbestimmungen im Einzelfall zu ermitteln.
Für die Gewährung von Skonto oder Rabatt, sowieso anderen Preisnachlässen ist der Zeitpunkt der zugrunde liegenden Leistung oder Lieferung entscheidend. Für Gutscheine dagegen gilt eine Übergangsfrist bis zum 28.02.2007. Werden gelieferte Waren oder sonstige Leistungen bis zu diesem Zeitpunkt mit Gutscheinen bezahlt, die denen der alte Steuersatz von 16% zugrunde liegt, so findet dieser auch Anwendung.
Wird eine Ware umgetauscht, so wird die ursprüngliche Lieferung aus dem Jahr 2006 nichtig. Die neu erhaltene Ware im Jahr 2007 gilt als neue Lieferung mit der Folge dass eine USt. Von 19% gilt.
Ein Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von weniger als 250.000 Euro im Jahr oder für den keine Pflicht zur Buchführung besteht oder wenn er ein Angehöriger eines freien Berufes ist, kann mit seinem Finanzamt vereinbaren, dass die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (Soll – Versteuerung) am Anfang des Jahres, sondern nach den vereinnahmten Entgelten (Ist – Versteuerung) berechnet wird. Die USt. Entsteht dabei mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, indem das Entgelt vereinbart wurde. Hat ein Unternehmer in Fällen der Ist – Versteuerung nun vor dem 01.01.2007 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen, Ratenzahlung,..) für Lieferungen oder sonstige Leistungen vereinnahmt, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden und umsatzsteuerpflichtig sind, so ist auf diese Beträge ebenfalls nachträglich der erhöhte Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Mit dem Jahreswechsel 2006 / 2007, 0.00 Uhr müssen bei umsatzsteuerpflichtigen Angeboten von Online-Shops auch alle Preisauszeichnungen mit dem erhöhten Steuersatz von 19% ausgewiesen werden. Dabei gibt es keine Übergangsfrist.
Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass in unmittelbarer Nähe des Preises angegeben werden muss, dass dieser “inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer” ist. Viele Shop – Betreiber haben dabei bislang die genaue Höhe des Steuersatzes “inkl. 16% MwSt.” angegeben. Eine Bezifferung des Steuersatzes der Höhe nach in einen Webshop ist jedoch nicht notwendig. Es genügt der allgemeine Hinweis “inkl. Gesetzlicher MwSt.”. Wer jedoch bei der bisherigen Bezifferung bleiben will, sollte unbedingt darauf achten, dass mit Beginn des neuen Jahres alle Warenauszeichnungen mit der Angabe des erhöhten Steuersatz von 19% versehen sind. Dafür muss der verwendete Bestellablauf von Webshops zudem entsprechend verändert werden. Dies ist unbedingt notwendig, da ansonsten die Gefahr besteht sich einer Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auszusetzen.
Generell ist es Betreibern von Webshops zu empfehlen die Bezeichnung “inkl. Gesetzlicher MwSt.” zu verwenden. So kann man sich eine Menge Arbeit ersparen und die rechtliche Gefahr von Abmahnungen durch Konkurrenten minimieren. Ein allgemeiner Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), dass jeweils der aktuell rechtlich gültige Steuersatz gilt, ist unzulässig da dies eine verbotene Preiserhöhungsklausel in AGBs darstellen würde.
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