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Trotz der Massenabmahnungen der Musik- und Filmindustrie tauschen weiterhin Millionen Nutzer Musik, Filme oder Software über Filesharing-Systeme und peer-to-peer-Netzwerke (P2P). Die wirtschaftlichen Verluste, die die Unternehmen der Musik- und Filmbranche in den vergangenen Jahren hinnehmen mussten, haben dazu geführt, dass diese in den letzten Jahren massiv gegen die Nutzung von Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke vorgehen.
Einerseits werden als Alternative immer mehr Möglichkeiten kostenpflichtiger Angebote zum legalen Download der Dateien angeboten (iTunes, Amazon, Musicload, etc.). Andererseits wird aber weiterhin versucht, die Rechtsverletzungen in Tauschbörsen über Abmahnungen und Gerichtsverfahren so effektiv wie möglich zu verfolgen.Unser Top-Beitrag klärt darüber auf, was im Bereich Filesharing legal oder illegal ist und wie Sie als Abgemahnter richtig reagieren.
Die Abmahnung ist eine Möglichkeit, rechtliche Auseinandersetzungen ohne Gerichtsverfahrne beizulegen. Gerade beim Filesharing wird insbesondere seitens der Musikindustrie exzessiv Gebrauch von der Möglichkeit der Abmahnung gemacht.
In einem Abmahnschreiben wird von den beauftragten Anwälten aufgeführt, welche konkreten Urheberrechtsverletzungen dem Abgemahnte vorgeworfen werden (Datum, Dateiname, Dateigröße). Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Es wird gleichzeitig ein Vergleichsangebot zur pauschalisierten Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren in Abhängigkeit von der Anzahl der angebotenen Dateien unterbreitet, wobei diese Forderungen in der Regel mehrere tausend Euro betragen.
Generell gilt: Filesharing als solches ist nicht illegal. Filesharing bezeichnet eine technische Möglichkeit, Inhalte online zu tauschen. Und selbstverständlich kann man dies auch legal tun.
In der Praxis wird regelmäßig das Anbieten (Upload) von urheberrechtlich geschützten Inhalten verfolgt, also das zur Verfügung stellen von Liedern, Filmen oder Software für andere Nutzer. Downloads selbst werden per Filesharing-Abmahnungen kaum verfolgt. Das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber (Künstler, Autoren, Plattenfirmen, Rechteverwerter usw.) in Tauschbörsen ist aber grundsätzlich nicht zulässig.
Auch die Regelungen zur Privatkopie in § 53 UrhG ändern nichts daran, da diese Ausnahme vom umfassenden Schutz der Urheber auf Filesharing-Fälle nicht anwendbar ist. Ein privater Gebrauch liegt nämlich nur vor, wenn Musik, Software oder Filme im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis getauscht werden. Bei Filesharing-Diensten haben aber in der Regel unbegrenzt viele Nutzer Zugang zu den Inhalten.
Das Anbieten von Liedern, Spielen oder Filmen über peer-to-peer-Tauschbörsen ist ohne Zustimmung der Rechteinhaber immer illegal. In nahezu allen Fällen von Tauschbörsenabmahnungen wird auch das Anbieten (Uploaden) abgemahnt, nicht der bloße Download. In vielen Fällen ist in den Tauschbörsen voreingestellt, dass Lieder, die herunter geladen werden, dann auch automatisch für andere Nutzer zum Download freigegeben werden. Auch wnen sich viele Nuzuer hierüber nicht im Klarren sind wird so aus einem Download schnell ein illegales „öffentliches Zugänglich machen“. Dieses Recht steht nach § 19a UrhG aber allein dem Urheber zu.
Fast immer ist der Abmahnschreiben eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte verpflichtet sich im Rahmen einer solchen Unterlassungserklärung, das gerügte Verhalten zu unterlassen. Für den Fall, dass der Abgemahnte hiergegen verstößt, ist die Unterlassungserklärung mit einem Vertragstrafeversprechen in meist beträchtlicher Höhe (5.100,00 Euro oder höher) für jeden Fall der Zuwiderhandlung versehen.
Es besteht jedoch keine Pflicht des Abgemahnten, exakt diese Unterlassungserklärung auch zu unterschreiben. Ich würde Mandanten in den wenigsten Fällen dazu raten, auf entsprechend vorformulierte Unterlassungserklärung der Gegenseite einzugehen. Diese sollten und können in zahlreichen Punkten (Rechtsverbindlichkeit, Kosten der Abmahnung, Schadensersatz, zu unterlassendes Verhalten, Höhe der Vertragsstrafe usw.) zu Gunsten des Abgemahnten modifiziert werden, um das finanzielle Risiko zu minimieren.
Die Abmahnkosten richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Regelungen, jedes Gericht urteil bei der Bemessung des Streitwerts anders. Anhaltspunkte sind aber beispielsweise:
Die Abmahnkosten müssen (mit wenigen Ausnahmen) stets vom Anschlussinhaber gezahlt werden, unabhängig davon ob dieser selbst Tauschbörsen genutzt hat oder nicht.
Schadensersatz oder Lizenzgebühren muss hingegen nur zahlen, wer auch selbst gehandelt hat. Das können die Abmahner in der Regel ab er nicht prüfen, da im Zuge der Ermittlungen nur eine IP-Adresse bekannt ist, nicht aber die Person des Tauschbörsennutzers. Zudem sind Schadensersatzforderungen bei Tauschbörsenabmahnungen erfahrungsgemäß weder nachgewiesne noch juristisch korrekt beziffert.
Bei der Prüfung von Abmahnkosten und Schadensersatz lohnt es sich deshalb, einen spezialisierten Anwalt mit der Überprüfung der Abmahnung zu beauftragen.
Das ist weiterhin umstritten. Die Abmahner behaupten regelmäßig, dass § 97a Ab.2 UrhG (dieser Regel die Deckelung der Abmahnkosten) in „einfach gelagerten Fällen) überhaupt anwendbar ist. Die Gesetzesbegründung zeigt aber, dass der Gesetzgeber auch Tauschbörsen-Fälle vor Augen hatte, als er diese Norm schuf.
Die Gerichte urteilen hier weiterhin unterschiedlich. Einige Urteile (AG Frankfurt am Main (Az. 30 C 2353/09-75) bejahen eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro, andere lehnen die Anwendung der „100-Euro-Abmahnung“ etwa das LG Berlin beim Anbieten aktueller Kinofilme oder das LG Köln beim Anbieten eines kompletten Albums in Tauschbörsen ab.
Der BGH hat die Anwendbarkeit von § 97a Ab.2 UrhG in Filesharing-Abmahnugen bisher aber weder abgelehnt noch bestätigt.
Wa allerdings selten beachtet wird, § 97a Abs.2 UrhG gilt für die „erstmalige Abmahnung“. Spätestens bei der zweiten Abmahnung wegen Filesharings wäre die 100-Euro-Deckelung dann wohl ohnehin nicht anwendbar.
Filesharing ist nicht illegal, solange Sie keine urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber tauschen. Es ist natürlich schwer, einer Datei anzusehen, ob diese legal oder illegal in eine Tauschbörse gelangt ist. Bis auf wenige Ausnahmen gilt aber: Alle Inhalte, für die Sie an anderer Stelle im Netz bezahlen müssen, sind wohl eher illegal.
Sie haften als Anschlussinhaber auch, wenn Ihr Nachbar illegal Ihr W-LAN nutzt. Deshalb sollten Sie Ihr W-LAN wenn möglich über eine WPA-Verschlüsselung sichern. Leider ist die werksseitige Verschlüsselung von Routern immer noch nicht Standard, so dass Sie bereits bei der Einrichtung eines W-LAN darauf achten sollten.
Meine anwaltliche Erfahrung zeigt, dass die abgemahnten Anschlussinhaber oft überhaupt nicht wissen, was Tauschbörsen überhaupt sind. In der Regel waren es die eigenen Kinder oder deren Freude, die sich schnell mal einen Film oder ein Lied aus dem Netz gezogen haben. Haften müssen dann aber die Eltern.
Lassen Sie sich nicht durch den teilweise harschen Ton und 10 – 15seitige Anwaltsschreiben mit Vorwürfen, Drohungen und teils immensen Geldforderungen aus der Ruhe bringen. Prüfen Sie die Abmahnung in Ruhe, aber nehmen Sie sie ernst.
Vielfach berichten Mandanten, dass Sie die Anwälte der abmahnenden Kanzleien sofort angerufen haben oder sofort ein Schreiben verfasst haben. Oft werden dann aber Aussagen gemacht, deren rechtliche Folgen nicht überblickt werden und die nicht mehr zurück genommen werden können.
Auch wenn die gesetzten Fristen oft sehr kurz sind, unterschreiben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht. Diese sollte in den meisten Fällen zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Unterschrieben Sie die geforderte Erklärung, erkennen Sie den Vorwurf verbindlich an. Sie verpflichten dann auch zur Zahlung der Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen. Zudem sind in in Unterlassungserklärungen oft horrend hohen Vertragsstrafen („5001 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandung“) gefordert.
Diese und weitere Punkte sollte ein spezialisierte Anwalt für Sie prüfen und abändern. Auch eine Fristverlängerung kann Ihr Anwalt in Abmahnfällen mit der Gegenseite vereinbaren.
Wenn die Abmahner anwaltlich vertreten sind, sollten Sie als Abgemahnter ebenfalls anwaltlichen Rat suchen.
Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie werden in Filesharing-Fällen zehntausendfach ausgesprochen. Hier finden Sie eine Übersicht über Anwaltskanzleien, die häufig in Filesharing-Fällen tätig sind:
Baumgarten Brandt Rechtsanwälte
Becker & Haumann Rechtsanwälte
Bindhardt Fiedler Zerbe Rechtsanwälte aus Linden
CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
C-S-R Kanzlei Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop aus Ettlingen
Denecke, von Haxthausen & Partner
Dr. Ecker & Kollegen Rechtsanwälte
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Frömming & Partner Rechtsanwälte
Kanzlei Winterstein Rechtsanwälte
Lohmer & Fischer Rechtsanwälte
Negele, Zimmel, Greuter, Beller Rechtsanwälte
Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg
Rechtsanwalt Dr. Johannes Rübenach
Rechtsanwalt Hans Dieter Henkel
Reichelt Klute Aßmann Rechtsanwälte
Schalast & Partner Rechtsanwälte
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
Schutt, Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe
Urmann + Collegen Rechtsanwälte
Vahrenwald & Kretschmer Rechtsanwälte
Vorwerg & Sommer Rechtsanwälte
Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München
WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Zimmermann & Decker Rechtsanwälte
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