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Gibt es für Inhaber von Kennzeichenrechten einen Löschungsanspruch bei Domain-Grabbing? Ja und Nein, zumindest nach Ansicht des LG Hamburg. Zwar lehnten auch die Hamburger Richter einen pauschalen Löschungsanspruch ab, ließen jedoch in zwei Fällen die Löschung im hier zu entscheidenden Fall zu. (Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08)
In diesem hatte ein Mitbewerber das von der Klägerin genutzte geschäftliche Kennzeichen als .com-Domain registrieren lassen. Ende 2007 stelle dies die Klägerin fest und mahnte den Domain-Inhaber ab. Gleichzeitig meldete sie das Kennzeichen als Marke an, welche im Januar 2008 auch eingetragen wurde.
Trotz der zuvor von der Klägerin erhaltenen Abmahnung, registrierte der Beklagte das Kennzeichen unter weiteren Top-Level-Domains mit den Endungen „.eu“, „.mobi“, „.nl“ und „.ns“. Im daraufhin folgenden Rechtsstreit forderte die Klägerin Schadensersatz und die Löschung der betreffenden Domains.
Dem entsprachen die Richter jedoch nur teilweise. So bejahten sie einen Löschungsanspruch nur hinsichtlich der Endungen „.eu“ und „.mobi“, da hier die Klägerin nach Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse vorweisen konnte. Für die spanische Kennung „.es“ sahen die Richter hingegen keine ausreichenden Gründe für eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin. Schon aufgrund des deutlichen Auslandsbezugs der Kennung sei – so die Richter – ein besonderes Interesse der Klägerin hier nicht offensichtlich.
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Auch den von der Klägerin geforderten Schadensersatz bejahten die Hamburger Richter nur hinsichtlich der .com-Domain, da lediglich diese vom Beklagten genutzt wurde indem sie auf ein mit der Klägerin konkurrierendes Angebot weiterleitete.
Ferner leiteten die Richter den Schadensersatzanspruch nicht – wie von der Klägerin geltend gemacht – aus dem Markenrecht ab, sondern aus dem bereits zuvor verwendeten Unternehmenskennzeichen der Klägerin.
Fazit:
Einen pauschalen Löschungsanspruch gibt es auch nach dem Urteil des LG Hamburg nicht. Dennoch eröffneten die Hamburger Richter im vorliegenden Fall eine Art Sonderweg, zumindest wenn es sich um Domain-Grabbing handelt. Hat der Domain-Inhaber folglich kein eigenes Interesse an der Domain, sondern hat dieser die Domain einzig zum Zwecke des Verkaufes an den Kennzeicheninhaber registrieren lassen, so kann ein Löschungsanspruch – folgt man jedenfalls diesem Urteil – durchaus durchgesetzt werden.
Autor: Christian Hense
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