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LG Hamburg: DNS-Sperren nur "bedingt geeignet" zur Blockade von Webinhalten

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Wirksam oder nicht? Für Familienministerin ist die Antwort eindeutig, für die Kritiker der geplanten Internetsperren ist es nur ein erster Schritt auf dem Weg zur Internetzensur. Unerwartete Schützenhilfe könnten die Gegner der Internetsperren nun vom LG Hamburg erhalten. Das Gericht entschied, dass DNS-Sperren "nur bedingt geeignet" seien um Inhalte im Internet zu blockieren.

Im konkreten Fall ging es aber nicht um die von der Familienministerin geplanten Internetsperren, sondern um eine Forderung von gleich fünf Unternehmen aus der Filmbranche. Diese verlangen von einem Hamburger Provider die Sperrung einer in Indien gehosteten Streaming-Seite mittels einer DNS-Sperre. Die Unternehmen vertraten dabei die Ansicht, dass der Provider seinen Kunden den Zugang hierzu ermögliche und es ihnen so gestatte Urheberrechtsverstöße zu begehen. Eine DNS-Sperre könne dies verhindern, so die Meinung der Kläger, zudem sei eine solche Sperrung wirksam und könne nicht umgangen werden.

Das Landgericht sah dies anders. So sei der Provider weder als "Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin" verpflichtet, ihren Kunden den Zugang zu dem Internetauftritt zu verwehren. Die Richter machten deutlich, dass es bisher an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Sperrung von Inhalten im Internet fehle, auf welche sich die Antragsteller hätte berufen könnten. Einzig die Regelungen der Störerhaftung kämen nach Ansicht des Landgerichtes in Frage, derer auch ein Access-Provider unterliege, sofern es sich um Unterlassungsansprüche handle.

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Jedoch setze die Störerhaftung auch voraus, dass die Sperrung oder gar Entfernung von rechtswidrigen Inhalten technisch möglich sowie zumutbar ist. Die grundsätzliche Machbarkeit von Internetsperren bejahten die Richter, jedoch nicht die Zumutbarkeit für den Provider. So sei eine DNS-Sperre "aufgrund von Umgehungsmöglichkeiten" nur beschränkt geeignet Zugriffe auf rechtswidrige Inhalte zu unterbinden. Ein einfacher Proxy-Server oder eine VPN-Verbindung reiche hierfür schon aus. Dem Einwand der Antragsteller, dass der höhere Aufwand den "durchschnittlichen Nutzer" schon davon abhalte Rechtsverletzungen im Internet zu begehen, erteilten die Richter eine Absage und erklärten das es selbst ihnen "in wenigen Minuten" gelungen sei unter Anleitung eine entsprechende Beschränkung zu umgehen. Ein typischer Nutzer der hier gegenständlichen Webseite dürfe dies, nach Meinung der Richter, gar in erheblich kürzerer Zeit schaffen.

Fazit:

Was auf den ersten Blick nach Schützenhilfe für die Gegner von Internetsperren klingt, ist bei genauem Hinsehen ein kleiner Dämpfer. Denn den Internetsperren an sich haben die Hamburger Richter keinen Riegel vorgeschoben, sondern nur die Wirksamkeit von üblichen DNS-Sperren bemängelt und als nicht wirksam befunden. Eine wirksame Möglichkeit der Sperre könnte zukünftig durchaus Erfolg haben.

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LG Hamburg: DNS-Sperren nur

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