Bereits vor ein paar Tagen berichteten wir über die rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den beiden Community-Plattformen BörseVz und studiVZ. Die Betreiber von studiVZ hatten damals ihre Kollegen von BörseVz wegen der Nutzung des Kürzels „VZ“ im Domainnamen abmahnen lassen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Wie der Dokumentation der rechtlichen Auseinandersetzung auf den Seiten des Betreibers von BörseVz zu entnehmen ist, verweigerten diese jedoch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und erhoben stattdessen negative Feststellungsklage, um feststellen zu lassen, dass der von den Betreibern von studiVZ geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung des Kürzels „VZ“ in Domainnamen nicht besteht.
Nun geht die rechtliche Auseinandersetzung der beiden Plattformen in die nächste Runde. Wie nun bekannt wurde, erließ das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 7.8.2008 (Az. 312 O 464/08) eine von studiVZ beantragte einstweilige Verfügung gegen die Betreiber von BörseVz, die es den Betreibern von BörseVz verläufig verbietet, u.a. die Markenzeichen BÖRSEVZ und boerseVZ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
Gegen die einstweilige Verfügung legten die Rechtsvertreter von BörseVz mit Schreiben vom 20.8.2008 Widerspruch ein. In ihrem Widerspruch führen die Rechtsanwälte an, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unbegründet sei, da ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben sei. Ferner rügten die Rechtsvertreter die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg, da das durch das Erheben der negativen Feststellungsklage eingeleitete Hauptverfahren beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängig sei, was eine Zuständigkeit des Landgericht Hamburg verwirkt.
Die Betreiber von BörseVz haben aufgrund des Erlass der einstweiligen Verfügung ihr Projekt mittlerweile bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung umgezogen und betreiben dieses nun unter b-vz.de.
Fazit:
Anders als viele andere Domaininhaber, die im Domainnamen das Kürzel „VZ“ verwendet haben, scheinen die Betreiber von BörseVz bzw. b-vz.de nicht so schnell einzuknicken, sodass man auf weitere Neuigkeiten in diesem Fall gespannt sein darf!
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung Abmahnung: Rechtsanwalt Sören Siebert
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