Bereits mehrfach berichtete eRecht24 über die von den Rechtsvertretern von studiVZ hinsichtlich der Benutzung des Kürzels „VZ“ in Domainnamen ausgesprochenen Abmahnungen.
Abgemahnt wurde auch die Tuning-Plattform "TuniVZ". Gegen den Betreiber wurde vom Landgericht Köln mit Beschluss vom 25. Juli 2008 (Az. 33 O 215/08) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es diesem vorläufig verbietet, den Namen TuniVZ sowie die dazugehörigen Domains zu nutzen. Was an dem Beschluss überrascht, ist der hohe festgesetzte Streitwert des Verfahrens, der mit EUR 300.000,00 jegliche andere Streitwerte bei gerichtlichen Auseinandersetzungen bzgl. der Verwendung des Kürzels „VZ“ in Domainnamen bei Weitem übertrifft.
Der Betreiber der Seiten hat nun einen Rechtsanwalt beauftragt, um das Widerspruchsverfahren gegen studiVZ anzustrengen. Bis zu einer endgültigen Klärung hat der Betreiber von "tuniVZ" seine Plattform in "tuniFR" umbenannt. Da eine einstweilige Verfügung in der Regel nicht begründet wird, kann man zur rechtlichen Seite momentan keine weiteren Aussagen treffen. Hier bleibt abzuwarten, was die Verhandlung im Widerspruchsverfahren ergibt.
Fazit:
Einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Kürzels „VZ“ sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Es darf jedoch mit Spannung abgewartet werden, ob auch in einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren an dem hohen, vom Gericht festgesetzten Streitwert festgehalten wird – wir bleiben weiter dran!
Autor: Florian Skupin
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