Das Landgericht Köln sorgt womöglich für neue Bauchschmerzen bei Betreibern von Foren und Internet-Plattformen. Kern der Entscheidung (Beschluss vom 09.04.2008 Az: 28 O 690/07) ist dabei ein mittlerweile häufiger Passus in den AGB vieler Betreiber: Die Einräumung von uneingeschränkten Nutzungsrechten.
Hintergrund der Entscheidung war die Unterlassungsklage eines Fotografen. Dieser hatte im Rahmen eines Model-Vertrages Aktaufnahmen angefertigt. Der hierfür geschlossene Vertrag gewährte beiden Parteien eine Verwendung der Aufnahmen für die Eigenwerbung oder in bestimmten Fällen eine Nutzung für nicht-kommerzielle Zwecke. Während einer Recherche fand der Fotograf die von ihm erstellen Bilder zufällig auf einer Escort-Service-Plattform wieder. Eingestellt wurden diese vom Model selbst. Der Betreiber der Plattform hatte sich in seinen AGB ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Aufnahmen einräumen lassen. Dies missfiel dem Fotografen und er nahm den Betreiber auf Unterlassung in Anspruch, da er als Urheber der Bilder einer solchen Verwendung nicht zugestimmt hatte.
Zu Recht, befanden die Kölner Richter. Zwar hafte ihrer Ansicht nach der Plattform-Betreiber nicht für die Rechtsverletzung des Models, dennoch habe er sich durch das Einräumen von uneingeschränkten und unwiderruflichen Nutzungsrechten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Inhalte zu Eigen gemacht. Ihn treffe folglich eine eigene Haftungspflicht und zwar als Störer. Ein Haftungsprivileg für fremde Rechtsverstöße käme laut den Richtern hier nicht in Frage. Auch die Haftungsfreistellung für fremde Inhalte sei aufgrund der Übernahme der fremden Beiträge als eigener Inhalt "unbeachtlich".
Fazit:
Ein weiteres Bauchschmerz-Urteil für Betreiber von Internet-Plattformen. Denn folgt man diesem Urteil, stehen Plattform-Betreiber haftungsrechtlich in Zukunft deutlich schlechter dar als bisher, sofern sie sich in ihren AGB uneingeschränkten Nutzungsrechte einräumen lassen. Hinzu kommt ein weiteres Problem: Die Unterscheidung von "eigenen" und "fremden" Inhalten wird darüber hinaus noch nebulöser.
Autor: Christian Hense
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