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Schmerzensgeld für Content-Klau im Internet

Erstmals hat ein Gericht in Deutschland für den Fall der ungenehmigten Übernahme von Inhalten im Internet (so genannter Content-Klau) zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannt.

Besonders brisant war, dass es sich in dem Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main (Az.: 11 U 6/02, 11 U 11/03 ) um die Klage eines Rechtsanwaltes handelte, der seine eigenen Werke auf den Internetseiten eines Kollegen wiederfand. Der Kläger hatte 17 juristische Aufsätze auf seinen Webseiten eingestellt. Ein Kollege hatte diese Aufsätze übernommen und auf den Seiten seiner Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät eingestellt, ohne den Urheber jedoch um Erlaubnis zu fragen. Dabei wurden nicht nur die Inhalte der betreffenden Aufsätze übernommen, sondern auch das komplette Layout der Beiträge. Zudem hatte der Beklagte von einem Artikel, den der Kläger für eine Computer-Zeitschrift verfasst hatte, den Namen seines Kollegen einfach gegen seinen eigenen Namen ausgetauscht.

Das OLG Frankfurt sprach dem Kläger zunächst einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.100 Euro zu. Um den konkret entstandenen Schaden nicht nachweisen zu müssen, beurteilte das Gericht die Höhe nach den Grundsätzen der fiktiven Lizenzgebühr, die gezahlt worden wäre, wenn sich die Parteien vertraglich auf die Übernahme der Artikel geeinigt hätten. Das Gericht zog zur Berechnung die Lizenzen die „Vergütungssätze für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce“ heran. Diese Vergütungssätze finden Sie unter: www.gema.de/kunden/direktion_industrie/tarife/vr_w2_tarif.shtml. Interessant ist auch, dass das Gericht bei der Bestimmung der zeitlichen Komponente nicht auf die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer abgestellt hat, sondern eine fiktive Nutzungsdauer von 3 Monaten für angemessen hielt.

Zusätzlich urteilte das Gericht jedoch, dass dem Kläger ebenfalls ein Schmerzensgeldanspruch von 5.100 Euro zusteht. Dies ist, soweit ersichtlich, das bisher erste Urteil, in dem in einem solchen Fall der ungenehmigten Übernahme urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ein Schmerzensgeldanspruch zugesprochen wurde. Maßgeblich hierfür war vor allem die Tatsache, dass die Urheberbezeichnung des Autors entfernt wurde und durch den eigenen Namen des Beklagten ersetzt wurde. Gerade die Bezeichnung als Autor ist für Journalisten und im Internet publizierende Juristen von großer Bedeutung. Es kann deshalb nicht hingenommen werden, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht des Verfassers in dieser Weise verletzt wird, ohne dem Autor eine weitergehende Genugtuung zu bieten. In diesen Fällen der Übernahme fremder Inhalte, in denen zusätzlich neben dem Content-Klau auch noch die Bezeichnung des Autors ausgetauscht wird, ist ein Anspruch auf Unterlassung und Gegendarstellung nicht ausreichend.

Auch die Tatsache, dass es sich um inhaltlich hochwertige Aufsätze gehandelt hat, veranlasst das Gericht dazu, in diesem Fall einen auf den ersten Blick eher untypischen Anspruch auf Schmerzensgeld zu bejahen.

Rechtsanwalt Sören Siebert
www.kanzlei-siebert.de

 


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Labels: Urheberrecht
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