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Umsatzsteuer 2010: Änderungen bei Mehrwertsteuer & Co.

Seit dem 1. Januar 2010 gelten infolge der Umsetzung einer EU-einheitlichen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie geänderte Regelungen für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Orts einer sonstigen Leistung.

Diese Neuregelung betrifft die Umsatzsteuer sowohl vom Unternehmer selbst erbrachter Leistungen an einen, als auch empfangener Dienstleistungen von einem - im Ausland ansässigen Unternehmer.

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Welche Bedeutung kommt dem Leistungsort zu?

Da sich der Anfall von in- oder ausländischer Umsatzsteuer nach dem Ort einer Leistung bestimmt, ist dessen zutreffende Festlegung für Unternehmen von entscheidender Bedeutung.

Nur wenn der Ort einer Leistung (als Überbegriff für Lieferungen körperlicher Gegenstände und sonstigen Leistungen, i. d. R. Dienstleistungen) im Inland liegt, kann ein Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei sein. Liegt der Ort eines Umsatzes nicht im Inland, so ist er stets nicht im Inland steuerbar!

Des Weiteren muss ermittelt werden, ob der Empfänger der ausgeführten Leistung ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder ein Nichtunternehmer (Privatperson) ist.

Darauf basierend gibt es die folgenden Möglichkeiten, wie sich der Ort der sonstigen Leistung ab dem Jahr 2010 bestimmt:

  • Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ausgeführt, bestimmt sich der Ort danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
  • Wird die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer (Privatperson) oder einen Unternehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ausgeführt, bestimmt sich der Ort danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
  • Eine Sonderregelung kommt zur Anwendung (z. B. für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück).

Beispiele zu den in der täglichen Praxis am häufigsten anzutreffenden Leistungen mit Auslandsbezug:

1. Die deutsche Unternehmerin Birgitt Beispiel (BB) erbringt eine Werbeleistung an den in Österreich (EU-Gebiet) ansässigen Unternehmer Peter Muster (PM). PM tritt BB gegenüber mit seiner österreichischen UStID-Nummer auf.

Lösung 1:  BB erbringt eine sonstige Leistung, welche an einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer ausgeführt wird. Da für diese Werbeleistung keine Sonderregelung in Betracht kommt, gilt sie als am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt und ist daher nicht in Deutschland steuerbar. BB darf also keine Umsatzsteuer berechnen und muss die besonderen Anforderungen an Ihre Rechnung beachten!

2. BB verkauft eine Internetdomain an den spanischen Unternehmer Klaus Mustermann (KM). Klaus Mustermann tritt mit seiner spanischen UStID-Nummer auf.

Lösung 2: Wie auch im 1. Beispiel erbringt BB eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Die Domain stellt keine Ware, sondern vielmehr ein Recht darstellt. Die sonstige Leistung besteht in diesem Fall in der Übertragung des Rechtes an der Domain!

Welche Konsequenzen ergeben sich möglicherweise für den Leistenden im Ausland, wenn der Ort des Umsatzes NICHT in Deutschland ist?

Wenn der Umsatz nicht in Deutschland steuerbar ist, ist er es folglich im Ausland. Also dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Hierfür gibt es eine EU-einheitliche Vorgehensweise.

Das Stichwort lautet: REVERSE-CHARGE

Beim Reverse-Charge-Verfahren erleichtert der Gesetzgeber den Umgang mit der Steuerschuld einer Leistung so, dass er diese auf den Leistungsempfänger überträgt. Der im Ausland ansässige Unternehmer hat also für den deutschen Unternehmer (BB in den vorgenannten Beispielen) die auf die Leistung entfallende ausländische Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Da in den meisten Fällen gleichzeitig auch eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf Seiten des Leistungsempfängers vorliegt, wird dieser letztendlich nicht mit einer Umsatzsteuer belastet.

Welche formellen Voraussetzungen muss der Leistende bei seiner Rechnung beachten, wenn es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz handelt?

Auf einer Rechnung über eine sonstige Leistung an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer muss ab sofort sowohl die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des leistenden Unternehmens als  auch die des Leistungsempfängers aufgeführt werden.
Daneben muss auch ein Hinweis auf die Übertragung der Steuerschuld gegeben werden, damit der Leistungsempfänger über seine Pflichten informiert wird. Dieser Hinweis kann z. B. wie folgt aussehen:

Umsatz im Inland nicht steuerbar. Ihre UStID lautet: IT23343342 – Reverse-Carge!

Wie eine ordnungsgemäße Rechnung mit Reverse-Charge aussehen kann, zeigt die nachfolgende Beispielrechnung.

Download: Musterrechnung mit Reverse Charge Ausweisung der Umsatzsteuer

Welche weiteren Voraussetzungen müssen neben der besonderen Rechnungserstellung für das Finanzamt erfüllt werden?

Ab dem 1. Januar 2010 müssen sonstige Leistungen mit Auslandsbezug auch in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden, in der bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet werden müssen.

Fazit:

Bis auf wenige bestimmte Sachverhalte kann man die Änderungen des Gesetzgebers zum 01.01.2010 als eine deutliche Vereinfachung ansehen. Selbstverständlich gibt es auch bei dieser Neuerung einige verborgene Probleme, die sich am besten durch den Besuch eines Steuerberaters aufdecken lassen. Grundsätzlich kann man jedoch folgende Devise für die meisten Sachverhalte gelten lassen:

Sonstige Leistung an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer stellen stets im Inland (Deutschland) nicht steuerbare Leistungen da. Es sind die UStID-Nummern beider Parteien sowie ein Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren anzugeben.

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