Abmahnwelle wegen Google Fonts

Achtung Abmahnung: Prüfen Sie jetzt die Einbindung von Google Fonts

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Nachdem das Landgericht München I Anfang 2022 die Rechtswidrigkeit der Remote Einbindung von Google Fonts festgestellt hatte, kursierten zahlreiche Abmahnungen von Privatpersonen und Abmahnkanzleien.
  • Prüfen Sie mit unserem Google Fonts Scanner, ob Sie Google Fonts remote oder lokal eingebunden haben. Versuchen Sie im Falle der Remote-Einbindung auf eine lokale Einbindung umzusteigen.
  • Dieser Artikel informiert über die Abmahnwelle wegen Google Fonts im Jahr 2022. Aktuelle rechtliche Entwicklungen wie der neue EU-US Datenschutzrahmen und gerichtliche Entscheidungen werden nicht berücksichtigt.

Worum geht's?

Das Landgericht München I hat am 20.01.2022 in seinem Urteil (Az.: 3 O 17493/20) die Rechtswidrigkeit der Remote-Einbindung von Google Fonts festgestellt. Infolgedessen haben die Abmahnungen seither deutlich zugenommen und immer mehr Privatpersonen und Abmahnkanzleien nutzen das Urteil, um Schadensersatz zu fordern. Dadurch wächst die Verunsicherung bei Website-Betreibern. Finden Sie heraus, ob es Anlass zur Sorge gibt und wie Sie am besten auf solche Abmahnungen reagieren.

 

Zurück zur Übersicht: "Datenschutz"

  

AUFGEPASST

Dieser Artikel informiert über die Abmahnwelle wegen Google Fonts im Jahr 2022. Rechtliche Entwicklungen nach 2022 sowie aktuelle gerichtliche Entscheidungen werden nicht berücksichtigt.

1. Was sind Google Fonts?

Google Fonts ist ein interaktives Verzeichnis mit über 1400 von Google bereitgestellten Schriftarten (engl.: fonts). Diese Bibliothek ist frei verfügbar und kann sowohl remote als auch lokal verwendet werden. Eine große Auswahl an Schriftarten steht zur Verfügung, um Ihre Website und Ihren Text anzupassen. Auf diese Weise vereint Google Fonts Schlichtheit und Individualität in einem. Eine fehlerhafte Google Fonts-Einbindung übermittelt jedoch personenbezogene Daten der Website-Besucher an Google, weshalb es datenschutzrechtliche Bedenken gibt.

arrow right blueWenn Sie wissen möchten, wie Sie Google Fonts richtig einbinden und DSGVO-konform verwenden, finden Sie in diesem Artikel weitere Informationen.

2. Google Fonts & Datenschutz: Sind Google Fonts DSGVO-konform?

Wenn Sie die gewünschten Schriftarten herunterladen und lokal auf Ihrem Server speichern, werden die Schriftarten beim Besuch der Website direkt von Ihrem Server nachgeladen, anstatt online von den Google-Servern heruntergeladen zu werden. Dadurch wird keine Verbindung zu Google-Servern hergestellt und es werden keine Daten an Google gesendet. Mit dieser Einbindung sind Sie als Webseitenbetreiber oder Unternehmen auf der sicheren Seite und vom Urteil nicht betroffen.

Kritisch wird es erst, wenn Sie Google Fonts remote nutzen und nicht lokal auf Ihrem eigenen Server speichern. In diesem Fall werden einzelne Schriftarten beim Aufruf der Website nicht von Ihrem Server, sondern von Google-Servern geladen. Bei diesem Vorgang werden automatisch personenbezogene Daten der Website-Besucher (einschließlich ihrer IP-Adresse) an Google übermittelt. Damit hat der jeweilige Website-Besucher keine Kontrolle mehr über die Verarbeitung seiner Daten, was eine nicht hinnehmbare Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.

Sowohl Sie als Website-Betreiber als auch Google LLC sind für den Schutz der personenbezogenen Daten der Website-Besucher verantwortlich. Tun Sie dies nicht, müssen Sie mit hohen Abmahnkosten aufgrund von DSGVO-Verstößen rechnen. Mit einem Google Fonts Checker überprüfen Sie die rechtskonforme Einbindung der Schriftarten in Ihrer Website.

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  • "Jetzt Website prüfen" drücken
  • Scanner prüft, ob Sie Google Fonts eingebunden haben
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3. Was sind die Gefahren einer fehlerhaften Einbindung der Google Schriftarten?

Im Fall der automatischen Übertragung der IP-Adresse des Website-Besuchers hat das LG München I die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form der informationellen Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB bestätigt. Zur informationellen Selbstbestimmung gehört nämlich das Recht, selbst über die Weitergabe und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden. Durch den Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten wird dieses Recht verletzt.

Darüber hinaus stellt das LG München I fest, dass jede fehlerhafte oder fehlende Einwilligung ebenfalls eine Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Website-Besucher gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO darstellt.

Sowohl die automatische Weiterleitung der IP-Adresse als auch die fehlerhafte oder fehlende Einwilligung des Website-Besuchers begründen damit einen Ersatzanspruch des entstandenen immateriellen Schadens aus Art. 82 DSGVO.

Laut dem LG München I ist die lokale Methode datenschutzrechtlich unbedenklich, da bei der lokalen Einbindung von Google Fonts keine Daten an Google gesendet werden.

4. Nutze ich Google Fonts? So prüfen Sie Ihre Website

Mit unserem Google Fonts Scanner können Sie schnell und einfach Ihre Website auf eine DSGVO-konforme Einbindung prüfen. Geben Sie dazu einfach Ihre Website-Adresse in das Feld ein und klicken Sie auf Jetzt Website prüfen. Um den Rest kümmert sich unser Google Fonts Scanner. Er gibt Ihnen im Falle einer fehlerhaften Einbindung entsprechend Handlungsanweisungen mit auf den Weg. So lässt sich Ihr Abmahnrisiko auf ein Minimum reduzieren.

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5. Wie binde ich Google Fonts technisch sauber auf meinen Webseiten ein?

Um Google Fonts DSGVO-konform einzubinden, müssen Sie einige technische Vorkehrungen treffen. Wir haben dazu einen eigenen Artikel geschrieben. Sie finden dort praktische Tipps und Anleitungen wie Sie Google Fonts deaktivieren oder rechtskonform lokal hosten können.

6. Wer mahnt ab? Was ist die Abmahnwelle?

Wir haben im Support viele Anfragen zu dem Thema. Ab Sommer 2022 häuften sich die Abmahnungen. Zunächst mahnten verschiedene Privatpersonen vor allem per E-Mail ab. Seit Herbst 2022 sprechen vor allem zwei Anwaltskanzleien zahlreiche Abmahnungen aus. Das sind die Kanzlei RAAG (für den Mandanten Wang YU) und die Kanzlei  Kilian Lenard (für den Mandanten Herr Martin Ismail IG Datenschutz).

Abmahnung durch Privatpersonen

Vereinzelt haben einzelne Privatpersonen abgemahnt. Unserer Erfahrung hat dies aber spürbar nachgelassen. Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, finden sie hier 5 verschiedene Wege, wie sie reagieren können.

Abmahnung  durch die Anwaltskanzlei RAAG

Die Kanzlei RAAG mit Sitz in Meerbusch mahnt seit Herbst 2022 ab.

Typ

anwaltliche Abmahnung

Kanzlei

RAAG Rechtsanwalt Digikoros Kairis

Mandant

Herr Wang YU

Forderung

Löschung, Unterlassung,

Auskunft

Schadenersatz

Anwaltsgebühren

Vergleichsangebot

140 € Schadenersatz und anwaltliche Gebühren, insgesamt 226,10 €

Zahlbar binnen einer Woche,

Mit Zahlung ist die Sache erledigt, alle Ansprüche abgegolten

Besonderheiten

 

-        Für Anwälte unüblich kurze Frist zur Zahlung

-        Es wird keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

-        Existenz des Mandanten ist unklar. Keine Vollmacht wird vorgelegt.

-        Musterschreiben wenig individuell angepasst (keine Screenshots)

Abmahnung  durch die Anwaltskanzlei Kilian Lenard

Die Kanzlei Kilian Lenard mahnt seit Herbst 2022 ab.

Typ

anwaltliche Abmahnung

Kanzlei

Kilian Lenard www.ra-lenard.de

Mandant

Herr Martin Ismail IG Datenschutz

Forderung

Unterlassung, Schadenersatz

Vergleichsangebot

170 € Schadenersatz, keine Anwaltsgebühren

Zahlbar binnen zwei Wochen,

Mit Zahlung ist die Sache erledigt, alle Ansprüche abgegolten

Besonderheit

 

-        Normal übliche Zahlungsfrist von zwei Wochen

-        Es wird keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.

-        Mandant ist „eine Interessensgemeinschaft“, allerdings ist im Impressum nur eine natürliche Person benannt. Wer diese Interessensgemeinschaft ist (es muss mehr als eine Person sein) bleibt unklar.

-        Technisch sind die Verstöße vergleichsweise ordentlich dokumentiert, zumindest individuelle Screenshots wurden eingefügt.

-        Der Anwalt fordert keine Anwaltsgebühren.

7. Einschätzung der rechtlichen Lage zum Thema Google Fonts

Insgesamt ist die rechtliche Lage zur Verwendung von Google Fonts unübersichtlich. Genau das machen sich die Abmahner zu nutze. Sie hoffen, dass die Abgemahnten einfach keine Lust auf Scherereien haben und den dann doch recht kleinen Betrag einfach schnell überweisen. Wegen der Sache zum Anwalt rennen? Der will dann auch noch 200 €. 

Wir wollen das Problem etwas auseinandernehmen und abschichten: rein rechtlich stellen sich vier Fragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Google Fonts und dem Abmahnschreiben:

  1. Ist der Einsatz von Google Fonts rechtlich problematisch?

Ist die Verwendung rechtlich problematisch, ergeben sich im Rahmen des Einsatzes von Google Fonts drei weitere Fragen:

  1. Bin ich zur Unterlassung verpflichtet?
  2. Muss ich Auskunft geben?
  3. Muss ich Schadenersatz bezahlen?

Frage 1: Einsatz von Google Fonts (Nicht lokal gehostet)

Hier ist zwar im Detail vieles strittig. Und es gibt auch manche Rechtsanwälte, die der Meinung sind eine Übertragung in die USA sei unproblematisch. Stand heute ist es nach deutschem Recht und der Erfahrungen mit Gerichten und Datenschutzbehörden seit Wegfall des Privacy Shields sehr riskant Google Fonts ohne lokal Einbindung einzusetzen.

Rechtlich ist auch lange geklärt, dass die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist. Insoweit sollte man definitiv Google Fonts lokal einbinden und sich technisch absichern. Insoweit liegt das Abmahnschreiben ein Stück weit richtig, wenn es den Einsatz von Fonts beanstandet. 

Frage 2 und 3: Unterlassungs- & Auskunftsanspruch

Findet die Einbettung von Google Fonts nicht lokal statt und werden Daten dadurch unberechtigt in die USA übertragen, ist er grundsätzlich auch einem Unterlassungs-& Auskunftsanspruch ausgesetzt.  Der spannende Punkt ist aber, dass die Abmahner hierauf gar keinen gesteigerten Wert legen. Dies legt den Verdacht nahe, dass es eigentlich nur um das Erzielen von Schadensersatzansprüchen geht. Rechtlich ist hier einiges Unklar. Es drohen bei Nichterfüllen eines Unterlassungsanspruchs gerichtliche Verfahren und bei einer nicht oder falsch gegeben Auskunft die Einschaltung durch die Bußgeldbehörden.

Frage 4: Schadenersatzanspruch

Rechtlich definitiv nicht klar ist die Lage, ob und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche beim Einsatz von Google Fonts verlangt, werden können. Die Anwaltsschreiben zitieren zwar ganz viele Urteile, die bei Datenschutzverstößen hohe Schadensersatzforderungen zugesprochen haben. Wenn man genau hinschaut, ging es in allen diesen Fällen allerdings um Verstöße im Datenschutzrecht, die gar nichts mit der Google Fonts Thematik zu tun hatten.

Genau genommen gibt es bislang zu dem Thema Google Fonts und Schadenersatz nur das Urteil vom LG München (LG München vom 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20). Das LG München hat hier 100,00 € Schadenersatz zugesprochen. Genaugenommen stützen sich also die Abmahner insgesamt nur auf ein Urteil. Besonderheit bei dem Fall des Landgerichts München ist auch, dass das Urteil sehr kurz ist und wenig detailliert.

Es ist also gut möglich und auch wahrscheinlich, dass andere Gerichte die Sache ganz anders sehen. Dazu im nächsten Abschnitt mehr. Insgesamt gibt es in Deutschland noch 114 andere Landgerichte und 24 höhere Oberlandesgerichte und einen Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Gericht.

Bis also noch andere Landgerichte hier Entscheidungen vorgelegt haben und irgendwann ein Oberlandesgericht und irgendwann der BGH eine Entscheidung treffen wird dauert es also noch.

Unklar ist auch, weshalb die Abmahner 170,00 € Schadenersatz verlangen und damit deutlich mehr als das LG München zugesprochen hat. Ganz wichtig ist, dass der vom LG München entschiedene Fall aus keiner Massenabmahnung resultierte. Ob auch Schadenersatzansprüche zugesprochen werden, wenn die Personen massenhaft und absichtlich auf Seiten gehen mit dem „Ziel“, dass dort ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden, ist ziemlich zweifelhaft. Genau so stellt sich das Verhalten der Abmahnenden aber da.  Ob das LG München die Entscheidung bei einer Massenabmahnung nochmal so treffen würde, halten wir für fraglich.

8. Es gibt Gegenwehr - Urteile und Entwicklungen zum Thema Google Fonts

Neben dem Präzedenzfall vom Landgericht München I vom 20.01.2022 (Az.: 3 O 17493/20) - gibt es inzwischen weitere Rechtsprechung in diesem Bereich. Sie stellen fest: die Abmahnungen durch Rechtsanwalt Kilian Lenard und Martin Ismail sind rechtsmissbräuchlich. Die Gerichte sprechen keinen Schadensersatz zu und weisen die Ansprüche zurück. Was genau entschieden wurde und was sonst noch passiert ist, lesen Sie hier:   

Urteil des AG Charlottenburg vom 20.12.2022  (Az. 217 C 64/22)

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 20.12.2022 gegen Kilian Lenard und seinen Mandanten Martin Ismail geurteilt. Ein Anspruch lasse sich weder aus § 823 BGB noch nach der DSGVO begründen. Grundsätzlich käme zwar ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn Google Fonts datenschutzwidrig zum Einsatz kommt. Die Beteiligten Lenard/Ismail haben allerdings keinen nachvollziehbaren Vortrag vorgelegt, indem Sie auf eine etwaige Schadenshandlung sowie Schadenshöhe Bezug nehmen, um ihre Schadensersatzforderung zu begründen.  

Ergebnis: Laut Amtsgericht gibt es in diesem Fall keinen Schadensersatzanspruch.  

 Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Berlin beim Abmahnduo Lenard/Ismail am 21.12.2022  

Paukenschlag kurz vor Weihnachten: Am 21.12.2022 informierte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin über mehrere Durchsuchungen bei Rechtsanwalt Kilian Lenard und seinem Mandanten Martin Ismail. Es bestehe der Verdacht auf versuchten Abmahnbetrug und (versuchte) Erpressung. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft bei den Betroffenen insgesamt 346.000 Euro beschlagnahmt.  Die ganze Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin finden Sie hier.   

Die Durchsuchungen bestätigen, was viele Experten immer gesagt hatten – dass die Abmahnungen auf rechtlich wackligen Füßen steht. Zunächst gilt jedoch die Unschuldsvermutung und weder der Abmahner noch sein Anwalt sind abschließend strafrechtlich verurteilt. Auch die Beschlagnahme des Gelds ist nur eine vorläufige Entscheidung. Alle Details und wie es jetzt weiter geht lesen Sie in unserer News “Generalstaatsanwaltschaft Berlin geht gegen Abmahnanwalt und seinen Mandanten vor”.

Urteil des LG Baden Baden vom 16.1.2023  (Az. 3 O 277/22)

Mit Urteil vom 16.1.2023 entschied auch das LG Baden Baden in einem Fall, dass die vom Abmahnduo Ismail/Lenard an die Verfügungsklägerin versandte Abmahnung rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich ist. 

Das Gericht führte aus: Martin Ismail sei es beim Aufrufen der Internetseite der Verfügungsklägerin primär darum gegangen, Schmerzensgeldansprüche gegen die Webseitenbetreiber zu generieren. Die Erklärung, dass er daran interessiert sei Datenschutzverletzungen anzuprangern, nahm ihm das Gericht nicht ab. Weil es sich bei Martin Ismails Motiven außerdem um sachfremde und nicht schutzwürdige Ziele handele, sei die Abmahnung sogar rechtsmissbräuchlich. 

Ergebnis: Auch in diesem Fall entschied das Landgericht, dass ein Schmerzensgeldanspruch des Abmahnduos Ismail/Lenard nicht besteht. 

Urteil des AG Ludwigsburg vom 28.02.2023  (Az. 8 C 1361/22)

Am 28.02.2023 entschied das AG Ludwigsburg einen weiteren Fall um eine von Rechtsanwalt Lenard für seinen Mandanten Martin Ismail versandte Abmahnung wegen fehlerhafter Einbindung von Google Fonts. Auch das AG Ludwigsburg kam zu der Entscheidung, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.  

Die Begründung: Martin Ismail und sein Rechtsanwalt Kilian Lenard fordern in ihrem Abmahnschreiben keine Unterlassungserklärung - wie bei Abmahnungen üblich -, sondern bieten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 170,00 € um die Sache auf sich beruhen zu lassen. Dadurch sei klar, dass es Herrn Ismail und seinem Rechtsanwalt nicht darum ginge weitere datenschutzrechtliche Verstöße zu verhindern. Sondern lediglich darum Einnahmen zu erzielen. Das sei wiederum rechtsmissbräuchlich. 

Urteil des LG München I vom 30.03.2023 (Az. 4 O 13063/22)

Im März entschied erneut eine Kammer des LG München I zum Thema Google Fonts. Auch in diesem Fall ging es um eine von der “IG Datenschutz” versandte Abmahnung mit einer geforderten Summe von 170 Euro – es handelte sich also auch hier um eine Abmahnung der Massenabmahner Ismail/Lenard. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Abmahnung unberechtigt war, weil der Beklagte weder Anspruch auf Unterlassen gegen ihn hätte, noch einen Anspruch auf Zahlung imaginären Schmerzensgeldes.

Das Gericht sah das genauso.

Die Begründung zum Nichtbestehen des Unterlassungsanspruchs: Das Gericht stimmte zwar grundsätzlich zu, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts gegen die DSGVO verstößt und die Übertragung der IP-Adresse ohne zwingend technischen Grund und ohne Einwilligung in die USA eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen kann. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt aber in diesem Fall bereits deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht persönlich die Webseite des Klägers aufgesucht hat und damit keine persönliche Betroffenheit gegeben ist. Das Gericht schrieb: “Wer Websites gar nicht persönlich aufsucht, kann persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse […] in die USA verspüren.”

Die Begründung zum fehlenden Schmerzensgeldanspruch: Die 4. Zivilkammer des LG München I führte weiter aus, dass der zwingend notwendige immaterielle Schaden des Beklagten nicht vorliegt. Angstgefühle und Verunsicherung könne der Beklagte nämlich aufgrund des automatischen “Crawls” der Webseiten per Programm gar nicht gehabt haben.

Ganz deutlich wird das Gericht am Ende des Urteils: es stellt klar, selbst wenn ein etwaiger Anspruch vorliegen würde, wäre dieser wegen Rechtsmissbrauch ausgeschlossen. Denn: “ Wer einen Verstoß gegen sein Persönlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Ansprüche zu begründen, verstößt gegen das Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens.”

Wollen Sie sich einen schnellen Überblick zu den Entwicklungen der Google Fonts Problematik schaffen?

Alle Geschehnisse rund ums Thema Abmahnungen und Google Fonts finden Sie chronologisch sortiert und übersichtlich aufbereitet in unserem Zeitstrahl zur Entwicklung der Google Fonts Abmahnwelle.

9. Wie Sie damit umgehen sollten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Zunächst mal Ruhe bewahren. Da die Anwälte erkennbar in Massen arbeiten, ist das Risiko für Sie individuell eher gering, dass wirklich sofort etwas Schlimmeres passiert, wenn Sie die sehr kurzen Fristen nicht einhalten.  Bislang ist uns nicht ein Fall bekannt, in dem einer der Kanzleien geklagte hat oder die Datenschutzbehörde eingeschaltet hat.

Das grundlegende Problem ist, wenn Sie zum Anwalt gehen und sich beraten lassen, das mehr kostet als die Abmahnungskosten sind. Genau damit kalkulieren Abmahner.

In jedem Fall sollten Sie die Abmahnung ernst nehmen und nicht ungesehen beiseitelegen. Sie sollten technisch so schnell wie möglich auf Google Fonts verzichten oder lokal hosten.

10. Welche Wege gibt es auf das Abmahnschreiben zu reagieren?

Uns erreichen viele verschiedene Anfragen zu dem Thema. Die anwaltlichen Abmahnungen sind immer die exakt gleichlautenden Schreiben mit den immer gleichen Textbausteinen. Aber die Sachverhalte bei den Abgemahnten sind immer unterschiedlich. Manche Websitebetreibende haben Google Fonts lokal eingebunden und dennoch eine Abmahnung erhalten, manche haben die IP-Adresse die an Google gesandt worden sein soll gespeichert (z.B. in Google Analytics oder Matomo). Der Nächste benutzt Google Fonts mit einem sog. Consent-Tool und wird dennoch abgemahnt.  Andere wiederum nutzen Jimdo oder Wix, die Google Fonts in ihren Baukästen nutzen.

Immer betrachtet werden muss der Einzelfall, so dass man schwer ganz pauschale Auskünfte geben kann. Wir sehen fünf Wege, die sie gehen können:

Weg 1 – Zahlen

Der einfachste, sicherste und schnellste Weg ist: zahlen. Das machen viele Betroffene auch, um das Thema vom Tisch zu haben. Dies machen sich die Abmahner zu nutzen. Aber mal ehrlich: zahlen Sie jedem einfach Geld nur, weil er möglicherweise ihnen noch mehr Ärger machen kann?

Risiko:    keines
Kosten:   150 – 250 €
Gefühl:   zu viel gezahlt zu haben 

Weg 2 - Anwalt einschalten

Klar Sie können ihren Anwalt einschalten. Erfahrungsgemäß finden Sie zum einen schwer einen Anwalt. Zum anderen kostet der Anwalt Sie ebenfalls weiteres Geld. Im schlimmsten Fall müssen Sie insgesamt noch mehr zahlen, als die in der Abmahnung geforderten Summe. Vorteil der anwaltlichen Begleitung ist natürlich, dass Sie mit dem Anwalt die Thematik konkret besprechen können und der Anwalt Ihnen konkret in ihrer Situation weitere Schritte raten kann und Sie auch vor eine Datenschutzbehörde vertreten kann.

Risiko:     wenig, da der Anwalt haftet
Kosten:   mindestens 150 € oder deutlich mehr 
Gefühl:   zu viel gezahlt zu haben 

Weg 3 - Nichts Tun, Abwarten und Tee trinken, die Entwicklung im Auge behalten

Sie machen einfach: gar nichts. Sie antworten nicht – natürlich nachdem Sie Fonts lokal eingebunden haben. Sie verschwenden weder Kosten noch Zeit. Schlimmstenfalls können Sie verklagt werden, das Risiko, dass die Abmahnanwälte genau Sie unter Tausenden auswählen, um gegen Sie eine Musterklage zu machen ist wohl eher sehr gering. Sie behalten die Sache aber im Auge (Eintragen in Newsletter?) und passen Ihre Verteidigung an, sobald mehrere Gerichte ähnliche Urteile wie das LG München erlassen haben.

Risiko:     unklar, Risiko bei Massenabmahnungen aktuell aber eher gering
Kosten:   keine
Gefühl:   unsicheres Gefühl: kommt da noch was nach? 

Weg 4: Die Sache selbst in die Hand nehmen und Verhandlungen aufnehmen

Sie nehmen sich der Sache selbst an und starten Verhandlungen oder weisen die Ansprüche zurück.  Sie formulieren selbst etwas oder nutzen ein Musterschreiben. Sie können eine Fülle von Einwänden erheben (wie z.B. die Bevollmächtigung bestreiten, die Schadenersatzforderung dem Grund und der Höhe nach zurückweisen)

Risiko:     unklar, Risiko bei Massenabmahnungen aktuell aber eher gering
Kosten:   keine
Gefühl:   unsicheres Gefühl: kommt da noch was nach? 

Weg 5: Spieß umdrehen und negative Feststellungsklage erheben

Wer sich unberechtigt abgemahnt sieht kann gegen den Abmahner eine negative Feststellungsklage vor Gericht erheben. Der Abmahner muss vor Gericht dann nachweisen, dass der Anspruch auf die Abmahnung bestand. Planen Sie ein solches Vorgehen sollten Sie dies nicht auf eigene Faust machen, sondern immer mit einem spezialisierten Rechtsbeistand machen. 

Risiko:      seriös nicht einschätzbar
Kosten:  Bei Verlieren der Klage: Verfahrenskosten für Gericht, eigenen Anwalt und Anwalt der Gegenseite
Gefühl:   unsicheres Gefühl: kommt da noch was nach? 

11. Welcher Weg ist empfehlenswert und wie geht es mit der Welle weiter?

Welcher Weg für Sie der Beste ist, hängt von einigen Faktoren ab (Risikobereitschaft, technische Begebenheiten).  Derzeit halten wir das Risiko, dass Sie als Einzelner wirklich verklagt werden, gering. Die Abmahner haben eine Vielzahl an Fällen ausgelöst, so dass es ein erheblicher finanzieller und organisatorischer Aufwand wäre, alle Abgemahnten zu verklagen. Vieles spricht dafür, dass die Abmahnanwälte das schnelle Geld machen wollen. Es gibt aber natürlich keine Garantie dafür, wie die Fälle weitergehen. Schadenersatzansprüche aus den Abmahnungswellen aus 2022 verjähren in der Regel zum 31.12.2025.

Bei bereits ausgesprochenen Abmahnungen des Abmahnduos Lenard/Ismail wird wohl nach den Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft und den aktuellen Einzelfallentscheidungen niemand mehr Zahlungen vornehmen.  

Andere Google Fonts Abmahnungen betreffen die Urteile und Entwicklungen allerdings nicht.  

Deshalb gilt weiterhin: Sollten Sie eine Abmahnung eines anderen Abmahners erhalten haben – Ruhe bewahren und unsere Handlungsoptionen durchgehen. 

Nach unserem Kenntnisstand ist die Abmahnwelle aber vorbei

Aufgrund der Reihe an Einzelfallentscheidungen werden unseres Wissens nach momentan auch keine weiteren Abmahnschreiben verschickt – weder von der Rechtswanwaltskanzlei Kilian Lenard, noch von anderen Kanzleien. 

Potenziell problematisch ist, wenn die Abmahner die Datenschutzbehörden einschalten, sofern Sie keine Auskunft erteilt haben – obwohl Sie es gemusst hätten. Dann drohen Bußgelder, deren Höhe schwer einschätzbar sind. Wenn es bei Erstverstößen überhaupt ein Bußgeld verhängt werden sollte, sind diese aber wegen der Verstöße nicht existenzbedrohend. Bislang sind uns keine Fälle bekannt, in denen eine der beiden Kanzleien die Datenschutzbehörden eingeschaltet haben. Die Kanzlei Lenard fordert nicht einmal eindeutig eine Auskunft, so dass dieses Problem hier wegfällt. Ob vielbeschäftigten Datenschutzbehörden viel Energie in das Thema Google Fonts stecken werden, bleibt abzuwarten. Gerade im Licht der neuesten Urteile und Geschehnisse.

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12. Was sagt Google zur Google Fonts-Problematik?

Google betont in seinem Statement vom 18. November 2022, dass es die Privatsphäre von Einzelpersonen respektiert. Das Unternehmen erfasse, speichere und verarbeite mit ihrer selbst entwickelten Google Fonts-Web-API lediglich Daten, die zur problemlosen Bereitstellung der Google Fonts notwendig sind. Zur Erstellung von Endnutzerprofilen oder Werbung nutzt Google die gewonnenen Daten nach eigenen Aussagen nicht.

Allerdings ändert sich mit diesem Statement nichts an Ihrer momentanen Lage hinsichtlich der Nutzung von Google Fonts. Die IP-Adressen Ihrer Webseitenbesucher gelten immer noch als personenbezogene Daten. Deshalb sind Sie auch weiterhin verpflichtet, eine Einwilligung Ihrer Webseitenbesucher einzuholen, bevor Sie deren IP-Adresse erfassen, speichern und verarbeiten. Nehmen Sie sich daher die Zeit, um zu prüfen, ob Sie Google Fonts datenschutzrechtlich eingebunden haben, da Sie sonst gegen die DSGVO verstoßen und weiterhin abmahngefährdet sind.

Das aktuelle Statement von Google zur Google Fonts-Problematik finden Sie auf der Blogseite des Google Fonts Team unter https://fonts.googleblog.com/2022/11/your-privacy-and-google-fonts.html.

Als Antwort auf die Google Fonts-Abmahnwelle hat Google LLC eigens eine Website veröffentlicht, auf der Fragen zur Datenerfassung bei der Nutzung von Google Fonts erläutert werden. Dort klärt Google ausführlich über Fragen der Speicherung und Nutzung von Google Fonts auf. Die Seite finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq/privacy?hl=de.

 

 

 

Sebastian Lenz
Sebastian Lenz

Sebastian Lenz ist Student und unterstützt nebenbei das eRecht24-Team in der Content-Erstellung von juristischen Beiträgen und Ratgebern. Durch seinen juristischen Background kann er komplizierte Sachverhalte und Themen in eine verständliche Form für die Praxis übertragen, sodass der Leser einen bestmöglichen Mehrwert daraus erhält. Seine Schwerpunkte und Interessen liegen besonders im IT-Recht sowie Strafrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Thomas
Jetzt bin Ich als Online Marketing Mensch im Nachteil. So schöne Website und Landingpage aus den Staaten wie Optimize Press oder cardd kann Ich nicht mehr nutzen. Bestimmt auch den DuDa Builder. Über Wordpress gibt es einen teueren Cookie Warner mit alles Blocker. Da bezahle ich kein Geld dafür.

Das ist Hexenjagd. Wir haben schon Angst Videos einzubinden wie Vimeo, Wistia oder Flowplayer. So schöne Tools. Ich günde eine zusätzliche Firma außer EU für meine Webseiten und Landingpage. Ein Deutsches Impressum ist eine Zielscheibe für Abmahnungen.

10
Harry Weiland
Der Hamburger Datenschutzbeau ftragte (eine Institution der Stadt Hamburg und den Bürgern verpflichtet) verschickt übrigens Strafzettel für Seitenbetreiber , die Google Fonts remote benutzt haben. Eine Unverschämtheit, wie ich finde.
12
Maik
Wir haben von Kunden die Rechnungen der Abmahnanwälte eingesehen und festgestellt das beim RAAG die Mehrwertsteuers umme nicht stimmte. Diese wurden dann zurück gewiesen. Da wir von unseren Kunden in dieser Sache nichts mehr hören gehen wir davon aus das es auch erledigt ist.
13
Marcell Kehmstedt
Aufgrund der niedrigen Bewertung wurde der Kommentar ausgeblendet Anzeigen Also dieses Urteil ist ja wohl totaler Blödsinn und lebensfern. Jedes Mal, wenn ein Browser eine Verbindung zu einem Server herstellt, wird seine IP-Adresse übermittelt . Das ist absolute Mindestvorausse tzung und nun einmal das Prinzip auf dem das WWW beruht. Wenn ich nun eine Website betreibe, dann muss ich diese auf irgendeinem Server hosten. Ob das bei mir zuhause ist, oder irgendwo anders (z.B. in der Google Cloud), spielt dabei gar keine Rolle. Der Betreiber - ob ich selbst oder ein anderer Anbieter - erhält zunächst einmal die IP-Adresse. Und zwar noch bevor die Website die Möglichkeit hat, den Benutzer über Datenverarbeitu ng sowie ggf. Auftragsverarbe iter zu unterrichten und einen Consent einzuholen. Das geht auch prinzipiell nicht anders.

Kurzum: Nur allein durch das Aufrufen einer Website wurde bereits eine IP-Adresse übermittelt . Ob dann auch noch Google Font geladen werden oder nicht, spielt dann überhaupt keine Rolle mehr.

Vielmehr MUSS einem Benutzer klar sein: Wenn ich eine Website aufrufe, willige ich in die Verarbeitung meiner an die Website durch meinen Browser übermittelt en Daten ein. Wenn der Benutzer das nicht möchte, soll er entweder seinen Browser anders einstellen und die Datenübermittlun g auf das Minimum beschränken (z.B. keine Cookies) oder aber eine Website eben nicht aufrufen.

Vergleich:
Wenn ich mein Haus verlasse und in die Öffentlichk eit trete (z.B. in eine Fußgängerzone gehe), dann muss ich davon ausgehen, dass andere Menschen mir begegnen und Informationen über mich erlangen können. Mein Gesicht, Zeit und Ort, an dem sie mich getroffen haben, was ich für Klamotten trage, usw. Das World Wide Web ist per Konstruktion ein genauso öffentliche r Ort.

44
jamacoe
Ich nutze den ConsentManager und Google recaptcha Enterprise. recaptcha läd zwei Google Fonts von fonts.gstatic.com. Das läßt sich technisch nicht unterbinden. Ergo muss der User vorher zustimmen. Google Fonts ist nun lt. Urteil keine unverzichtbare Basisfunktional ität und darf daher nicht in der Consent-Sektion 'Funktional' angeführt werden. Da der Consent Banner dem Benutzer beim Anruf als Standard nur die funktionallen Dienste anbietet, muss der User selbst ausdrücklich eine zusätzliche Sektion zulassen, z.B. sonstiges. Dies ist ein Conversion-Killer. Deshalb wird bei mir recaptcha (und damit Google Fonts) erst geladen, wenn im Kontaktformular die Datenschutzbest immungen angeklickt (gelesen und akzeptiert) wurden, die dort auch verlinkt sind. In den Datenschutzbest immungen führe ich an, dass recaptcha zum Einsatz kommt und dafür Google Fonts geladen wird. Frage: ist das eine rechtlich ausreichende Zustimmung, auch, wenn vorher im Cookie-Banner nicht Google Fonts ausdrücklich genehmigt wurde?
11
Mephitis
Wie ich sehe, benutzt Google auch Google-Fonts, ohne mich deswegen um Erlaubnis zu bitten ... ich bin geschockt und fertig mit den Nerven - das hätte ich nicht gedacht.
Muss Google nun Abmahnungen befürchten?

14
Risktaker
Danke, für diese sehr gute Zusammenfassung und die Einordnung der Optionen. TOP!
Mittlerweile stehe fest, dass es sich hierbei um mafiöse-Internettrolle handele und weder Anwalt Kilian Lenard noch Samir Martin Ismail jemals bei irgendeinem Gericht erscheinen werden, um dort sang- und klanglos unterzugehen. Alles ein gigantischer rechtsmissbräuchlicher Fake, zur Massenabzocke, bei dem nach vorhandener Information auch in Kürze per staatsanwaltlic h angeordneter Überwachung des Postweges überprüft werde, WER hinter dem Versand zig tausender Briefe steckt. Vermutlich werden die umliegenden Postfilialen / Briefkästen /Einlieferungsmöglichkeite n auch bereits überwacht, damit man den/die Handlanger der Betrugsmasche bei der stapelweisen Einlieferung der Post dingfest machen kann, um ihn sodann in U-Haft festzusetzen. (Strafanzeigen lägen reichlich vor)

13
Mephitis
Risktaker sagte :
Mittlerweile stehe fest, dass es sich hierbei um mafiöse-Internettrolle handele ...


Dafür halten die beiden aber wacker die Stellung auf https://igdatenschutz.de:
"... Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Martin Ismail um eine tatsächliche Person handelt, die eins der Mitglieder der IG-Datenschutz darstellt. ..."

Im Impressum findet sich auch eine Adresse nebst Telefonnummer ... weiß man, ob dort Martin Ismail residiert?

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Ulrich Lindenthal-Lazhar
Ich werde mal abwarten , was passiert, nachdem die erste Zahlungsfrist vor drei Tagen verstrichen ist- In Anbetracht der anscheinend unzähligen abgemahnten Webseiten.....wäre es nicht auch möglich, eine Sammelklage gegen den guten Herrn Ismail & seinen "Rechtsanwalt" einzuleiten? Das ganze ist doch so offensichtlich der armselige Versuch, durch ein Schlupfloch (und vermeintlich geringe Forderungen) sehr schnell an sehr viel Geld zu kommen.....
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WolfgangL
Der websitescanner erkennt 1 Problem:
"Consent Tool
Sie benötigen ein Consent Tool und setzen bislang keines ein. Es besteht dringender Handlungsbedarf .
Sie verwenden kein Consent Tool
Ihre Website verwendet Technologien, die eine Einwilligung der Websitebesucher voraussetzen.
..."

Es werden aber keine weiteren Informationen gegeben (was, wo usw.).

Wie kommt man hier weiter? Danke für Infos.
Wolfgang

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