Überprüfen Sie die Barrierefreiheit Ihrer Website mit dem eRecht24 Barrierefreiheitsscanner
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) in Kraft. Zu den Betroffenen zählen Agenturen & Webdesigner, Online-Shop-Inhaber und Webseitenbetreiber - und vielleicht auch Sie?
Sie möchten herausfinden, ob Sie Ihre Inhalte barrierefrei zugänglich machen müssen? Dann nutzen Sie unseren kostenlosen Schnelltest und finden Sie es in wenigen Minuten heraus. Im Anschluss können Sie sich zudem auf Wunsch kostenfrei eine detaillierte Analyse zur Barrierefreiheit Ihrer Seite erstellen lassen. Welche Tools wir bei eRecht24 für Sie entwickelt haben und wie Sie diese nutzen können, erfahren Sie im folgenden Artikel.
1. Das BFSG kommt: Inhalte und Ziele kompakt erklärt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz strebt die digitale Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen an. Regelungen finden sich nicht nur im BFSG, sondern auch in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).
Webseiten und Apps sollen künftig so gestaltet werden, dass Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten einen gleichberechtigten Zugang zum Internet bzw. zu Ihrem Web-Auftritt haben. Bei der Umsetzung helfen Ihnen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die als allgemeiner Standard gelten.
Aber was bedeutet Barrierefreiheit genau?
Kriterien für barrierefreie Webinhalte sind ein ausreichender Kontrast, eine sorgfältige Kombination von Farben (keine Rot-Grün-Kombinationen), Bedienbarkeit per Tabulator-Taste, eine gut erkennbare Hintergrundfarbe, Browser-Kompatibilität und einfache Navigation.
Nutzer können per Tab, also rein per Tastatur, von einem Text zum Bild springen oder Formularfelder auswählen. Aber auch der Alt-Text von Bildern ist sehr wichtig, denn dieser beschreibt das Bild in Worten. Der Alt-Text wird nicht sichtbar angezeigt, sondern ist im HTML-Code hinterlegt. Screenreader lesen den Alt-Text für Nutzer mit Sehschwächen vor.
Diese Aufzählung listet Ihnen nur eine Auswahl an Möglichkeiten auf, wie Sie mithilfe bestimmter Werkzeuge und Elemente Ihre Webseite barrierefrei gestalten können.
2. Wer ist betroffen und wer nicht? Unser Schnelltest zum BFSG
Eine der wesentlichen Fragen ist zunächst, ob Ihr Unternehmen betroffen ist. Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr und damit jeglichen Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen im E-Commerce.
LESE-TIPP
In unserem Artikel “Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen: Webseitenbetreiber und Online-Shops erneut in der Pflicht” lesen Sie alles Wissenswerte rund ums BFSG.
Schwierig wird es dann, wenn Sie eine Website ohne Shop-Funktion betreiben und auf dieser Terminbuchungen anbieten. Denn es liegt nur dann ein elektronischer Geschäftsverkehr vor, wenn ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird oder wesentliche Zwischenschritte auf dem Weg zum Abschluss eines Vertrages erfüllt werden. Terminbuchungen oder Reservierungen stellen einen solchen Zwischenschritt dar.
Weiterhin sieht das BFSG auch Ausnahmen vor, wenn Sie im reinen B2B-Business tätig sind oder als Kleinstunternehmer gelten.
Beispiel: Das BFSG erfasst nur Dienstleistungen, die für Verbraucher erbracht werden. Sind Sie also rein im B2B-Bereich tätig, sind Sie nach unserem Schnelltest nicht vom BFSG betroffen.
Um zu ermitteln, ob Sie als Kleinunternehmer gelten, fragt unser Barrierefreiheits-Check daher ab, wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen. Haben Sie mehr als 10 Mitarbeiter, zählen Sie nicht als Kleinstunternehmer.
GUT ZU WISSEN
Als Mitarbeiter zählt, wer Lohn oder Gehalt erhält und als “Arbeitnehmer” einzustufen ist. Minijobber und angestellte Reinigungskräfte zählen daher zu den Mitarbeitern, Ehrenamtliche jedoch nicht. Teilzeitkräfte zählen anteilig.
Weiterhin kommt es auf Ihren Jahresumsatz und Ihre Jahresbilanzsumme an. Anhand der Testergebnisse werden Sie folglich wissen, ob Sie tätig werden müssen oder nicht. Unser Selbsttest berücksichtigt sämtliche Anforderungen und wurde von Experten entwickelt. Den eRecht24 Barrierefreiheits-Check stellen wir Ihnen kostenfrei zur Verfügung.
3. Barrierefreiheit umsetzen: Unsere eRecht24 Tools und Tipps
Sie haben unseren Schnelltest genutzt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass Sie sehr wahrscheinlich vom BFSG betroffen sind? Das BFSG tritt schon bald in Kraft und es gibt keine weitere Umsetzungsfrist. Bedeutet: Ihr Web-Auftritt muss bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei sein. Denn ab diesem Zeitpunkt können die Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung der Vorgaben überprüfen und Bußgelder verhängen.
AUFGEPASST
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen des BFSG drohen zudem Abmahnungen durch Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
In unseren Artikeln “Inklusion im E-Commerce: So gestalten Sie Ihren Online-Shop barrierefrei” und “Digitale Inklusion: So erstellen Sie Ihre Website barrierefrei” erläutern wir die rechtlichen Vorgaben und geben Ihnen zahlreiche Tipps zur Umsetzung. Unsere Anleitungen orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und enthalten Checklisten, die Sie Schritt für Schritt unterstützen.
Für unsere eRecht24 Premium Mitglieder haben wir zudem einen Barrierefreiheitserklärungs-Generator entwickelt. Denn Sie sind nach dem BFSG nicht nur zu einer barrierefreien Gestaltung Ihrer Webseite verpflichtet, sondern Sie müssen Ihre Nutzer auch über den Stand der Umsetzung der Anforderungen informieren. Die in Anlage 3 des BFSG geforderten Pflichtinformationen sollten Sie Ihren Nutzern sodann barrierefrei in Ihren AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle zur Verfügung stellen.
In unserem Premium Guide finden Sie noch mehr Wissen zum Thema. Wir erläutern insbesondere, was Agenturen und Webdesigner zum Thema Barrierefreiheit beachten müssen. Mit unserer Premium Checkliste liefern wir Ihnen die 15 wichtigsten Maßnahmen von der Navigation bis zur Farbwahl und helfen Ihnen, Ihre Webseite oder Ihren Shop barrierefrei zu gestalten.
4. Ihre Website auf dem Prüfstand: Test zur Barrierefreiheit
Sie haben viel investiert: Sie haben den Hintergrund Ihrer Website angepasst, eine klare HTML-Struktur geschaffen und Tools wie Screenreader und Vergrößerungs-Software sind im Einsatz. Doch reicht das wirklich aus, um digitale Barrierefreiheit im Sinne der gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten?
Neben den bereits genannten Elementen sind eine einfache Sprache, eine serifenlose Schriftart, der Verzicht auf visuelle Effekte und Pop-ups sowie barrierefreie Rechtstexte von Bedeutung. Haben Sie an alles gedacht?
Mit unserem eRecht24 Barrierefreiheitsscanner haben wir ein Prüfverfahren entwickelt, das Ihnen zeigt, wo Ihr Unternehmen in puncto Barrierefreiheit steht – und was noch getan werden muss. Geben Sie zunächst die URL Ihrer Website ein, um die Prüfung zu starten. Nach Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse erhalten Sie einen Detailreport mit Fehlern, Hinweisen und Features. Finden Sie jetzt heraus, ob Ihre Website nicht nur gut gemeint, sondern auch gut gemacht ist.
5. Vorteile der digitalen Inklusion
Auch wenn die digitale Inklusion für Unternehmer, Online-Shop-Betreiber und Webdesigner viele Herausforderungen mit sich bringt, hat sie für Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen eine große Bedeutung. Alltägliche Erledigungen werden durch Online-Bestellungen vereinfacht und gestalten sich weniger kräftezehrend.
In einer alternden Gesellschaft erschließen sich für Unternehmer neue Kundenkreise. Aber auch die allgemeine Kundenzufriedenheit kann durch eine barrierefreie Gestaltung verbessert werden, da viele Nutzer mit unübersichtlichen Menüpunkten, störenden Pop-ups und unverständlichen Inhalten zu kämpfen haben.
Für Kleinstunternehmen kann es sich rentieren, die Vorgaben freiwillig umzusetzen. Sie können sich hierdurch von Mitbewerbern abgrenzen und Ihre Angebote einem breiten Publikum zur Verfügung stellen.