Worum geht's?
Was müssen Sie als Betreiber einer Webseite oder als Blogger bei der Verwendung von Bildern beachten? Wo lauern rechtliche Fallstricke und Abmahnungen bei der Nutzung bei Bildrechten? Und viel wichtiger: Wie können Sie diese Abmahnfallen umgehen? Unser Ratgeber zeigt Ihnen die größten Stolperfallen zum Thema Bildrechte im Internet bei Blogs und Webseiten.
Die eigene Webseite oder einen Blog im Internet betreiben und damit seinen Lebensunterhalt verdienen – das ist ein Traum von vielen Menschen, die im Netz unterwegs sind. Häufig werden an dieser Stelle erste Schritte mit dem Betreiben eines eigenen Blogs gewagt, der durch die Schaltung von Werbung monetarisiert werden soll. Ohne optische Unterstützung durch Bilder oder Fotos kommt heute aber kaum eine Webseite mehr aus. Um so wichtiger ist es, dass Sie nicht am Anfang schon teure Fehler machen und abgemahnt werden. Wir zeigen Ihnen, was Sie zu Bildern & Fotos, Nutzungsrechten und Namensnennung des Urhebers wissen müssen.
Die erste Frage, die wir dabei klären sollten:
1. Was sind Bildrechte?
Bildrechte sind die Rechte, die das Urheberrecht zum Beispiel einem Fotografen als Urheber der von ihm aufgenommenen Bildern bietet. Bei Bildrechten unterscheidet man zwischen zwei Rechten: 1. den eigentlichen Urheberrechten wie dem Recht zu entscheiden, was mit den Bildern passiert oder dem Recht auf Namensnennung und 2. den Nutzungsrechten wie dem Recht zur Veröffentlichung, dem Recht zur Bearbeitung und den Verwertungsrechten.
2. Darf ich Bilder aus dem Internet für meine Website verwenden?
Nein! Auch wenn im Netz, über Suchmaschinen oder auf zahllosen Bilder-Portalen unzählige Bilder zur Verfügung stehen, haben die Urheber dieser Bilder nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz zahlreiche Rechte. Der Urheber allein bestimmt, ob und wie seine Bilder benutzt werden dürfen.
So regelt beispielsweise der §19a UrhG, dass allein dem Urheber das Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ seiner Bilder zusteht. Auch kann der Urheber der Bilder darüber entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang die Bilder genutzt werden dürfen. Wollen Sie als Betreiber eines Blogs – oder wichtiger: als Agentur - dann anderen Bloggern die Verwendung der Bilder gestatten, müssen Sie sich zudem das Recht der Unterlizensierung einräumen lassen.
Praxistipp:
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers der Bilder (Fotograf) oder der Rechteinhaber (Agenturen, Bilddatenbanken wie Getty-Images oder pixelio) sollte Sie KEINE Bilder in Ihrem Blog, in Werbeanzeigen oder auf sonstigen Webseiten verwenden.
Ist der Urheber eines Bildes nicht zu ermitteln, so sollte von einer Verwendung des Bildes unbedingt abgesehen werden, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Das gilt auch für Bilder von Webseiten, die Bilder für Blogs kostenlos oder lizenzfrei anbieten wie etwa shutterstock oder oder istockphoto. Kostenlos oder lizenzfrei heißt nicht, dass Sie diese Bilder einfach übernehmen und veröffentlichen können. Sie müssen auch hier einen Nutzungsvertrag über die Bilder schließen. Hier wird die Art der Nutzung lizenzfreier Bilder dann oft beschränkt, etwa auf die ausschließliche Nutzung ein einem rein privaten Blog. Auch das Recht der Urhebernennung des Fotografen bleibt bei kostenlosen Bilddatenbanken weiterhin erhalten.
Achtung: Eine Nennung des Urhebers im Impressum reicht grundsätzlich nicht aus. Sie sollten den Urheber direkt unter- oder oberhalb des Bildes nennen, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen.
3. Was sind Nutzungsrechte und welche Arten gibt es?
Das Nutzungsrecht an einem Bild benötigen Sie, um das Bild auf Ihrer Webseite "benutzen" zu können. So weit, so einfach. Aber leider gibt es sehr viele verschiedene Arten von Nutzungsrechten oder Lizenzen. Hier müssen Sie darauf achten, ob die richtige Lizenz für Sie dabei ist.
Ein Beispiel: Wenn Sie Nutzungsrechte nur für "Online Nutzung" erwerben, besitzen Sie nicht alle Rechte am Bild. Somit dürfen Sie die Bilder NICHT für einen gedruckten Flyer benutzen. Sonst drohen dafür Abmahnungen, obwohl Sie ja eigentlich einen Vertrag über die Nutzung des Bildes abgeschlossen haben.
Hier eine kurze Übersicht über die verschiedenen Arten von Nutzungsrechten:
- einfaches/ ausschließliches Nutzungsrecht
- zeitlich beschränkt/ zeitlich nicht beschränkt
- Nutzungsrecht für Print/ Online/ Social Media
- weltweite Nutzung/ beschränkt auf bestimmte Länder
- übertragbares/ nicht übertragbares Nutzungsrecht
- Recht zur Bearbeitung des Bildes/ Recht zur bloßen Benutzung des Bildes ohne Bearbeitung
- kommerzielle Nutzung/ ausschließlich private oder redaktionelle Benutzung
4. Wo finde ich Bilder, die ich für meinen Blog verwenden kann?
Im Internet gibt es zahlreiche Bilderplattformen wie beispielsweise Adobe Stock oder pixelio, die entsprechend entgeltlich oder sogar kostenlos Bilder für Blogger zur Verfügung stellen. Diese dürfen Sie unter bestimmten Lizenzbedingungen nutzen.
Diese Lizenzbedingungen sollten Sie vor Verwendung eines Bildes genau lesen, da sie einige entscheidende Punkte regeln: Wo und in welchem Umfang müssen Sie den Urheber nennen? Dürfen Sie das Bild lediglich für redaktionelle Zwecke oder auch im Rahmen von kommerziellen Angeboten nutzen? Dürfen Sie das Bild bearbeiten oder müssen Sie es in der vorliegenden Form verwenden?
Empfehlung: Halten Sie sich an die entsprechend geltenden Lizenzbedingungen, da ansonsten auch hier Ärger droht. Es gab in der Vergangenheit schon zahlreiche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilderdatenbanken.
5. Warum mahnt mich ein Anwalt ab?
Das kann viele Gründe haben. Zum einen haben Urheber häufig eine Vielzahl an urheberrechtlich geschützten Bildern, Texten oder Videos. Hier ist der Verwaltungsaufwand relativ groß. Andererseits ist die Gefahr auch groß, bei Abmahnungen Fehler zu machen.
- Unterlassungsanspruch
- Auskunftsanspruch u.a. über Umfang der Nutzung sowie Herkunft des Bildes
- Schadensersatzanspruch
- bei berechtigter Abmahnung: Kosten des Anwalts
Ein weiterer Grund: Sobald ein Rechteinhaber selbst abmahnt und die abgemahnte Person nicht reagiert, bleibt dem Rechteinhaber nur noch eine Unterlassungsklage. Hier besteht aber die Gefahr, dass er auf den Kosten sitzenbleibt.
6. Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung bekomme?
Wie bei so vielen Sachen im Recht gilt auch hier die Antwort: Es kommt drauf an. Prüfen Sie erst einmal, ob Sie selbst das Bild oder Video eingestellt haben.
Wenn ja, verlangen Sie vom Abmahner einen Nachweis, dass dieser auch wirklich über die Rechte an dem abgemahnten Bild verfügt. In der Vergangenheit gab es nämlich bereits Fälle, in denen die Abmahner gar nicht Rechteinhaber waren und ihre Abmahnungen zurückziehen mussten. In diesem Fall können Sie unter Umständen sogar Strafanzeige gegen Rechteinhaber und Anwaltskanzleien erstatten.
Holen Sie sich Hilfe von einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der die Abmahnung prüft. Häufig sind nämlich die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und / oder die geltend gemachten Anwaltskosten nach einem zu hohen Streitwert berechnet.
Achtung: Mit Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich ein Leben zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn Sie das Bild noch einmal veröffentlichen. Bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sämtliche Verstöße ausräumen. Sonst kann eine teure Vertragsstrafe auf Sie zukommen.
Wichtig: Es reicht nicht, das Bild nur von Ihrer eigenen Internetseite zu löschen. Es darf auch nicht auf Ihrem Server abgelegt sein, also per Direkt-Link noch aufgerufen werden können. Das ist eine häufige Abmahnfalle.
Wichtig für Blogger: Content-Management-Systeme wie Wordpress entfernen Bilder & Fotos zwar aus den Blog-Posts selbst, aber löschen sie nicht automatisch vom Server. Tun Sie das selbst, bevor Sie eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben.
7. Ich soll jetzt auch noch Schadensersatz für zahlen. Wie berechnet sich dieser?
Ein Fotograf kann neben der Unterlassung auch Schadensersatz fordern. Grundsätzlich gibt es im deutschen Recht drei verschiedene Möglichkeiten, um die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen. In der Praxis wird dieser fast immer nach der so genannten "Lizenzanalogie" bestimmt.
Hier schaut man, was es den Betreiber der Internetseite gekostet hätte, wenn er für das Bild eine Lizenz erworben hätte. Diese richtet sich zum Beispiel nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto & Marketing (MFM) Anwendung.
Es gibt aber keine pauschalen Aussagen zur Höhe. Folgende Punkte spielen eine Rolle:
- Ob es sich um professionelle Bilder handelt,
- wie teuer die "normalen" Lizenzen für diese Bilder gewesen wären,
- ob es sich um individuelle Bilder oder stockfotos handelt,
- wie viele Bilder übernommen wurden und
- ob der Urheber korrekt benannt wurde.
8. Was muss ich bei Bildrechten und der DSGVO beachten?
Veröffentlichen oder erstellen Sie Fotos von einer oder mehreren Personen, ist auch die DSGVO relevant.
Anwendbarkeit der DSGVO
Die DSGVO ist anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das gilt in folgenden Fällen:
1. Die abgebildete Person ist identifizierbar. Achtung: Das kann bereits in diesen Fällen so sein:
- Nur einzelne Betrachter wissen, wie die abgebildete Person heißt.
- Die digitale Auflösung des Bildes so hoch ist, dass theoretisch eine Gesichtserkennungssoftware die Person identifizieren kann.
2. Der Fotograf ist identifizierbar. Damit geht es um seine personenbezogenen Daten. Das ergibt sich aus den "Metadaten": Ort und Aufnahmezeitpunkt sind in den EXIF- und/oder den IPTC-Dateien gespeichert. Dies sind ebenfalls personenbezogene Daten.
Hingegen ist die DSGVO in diesen Fällen nicht anwendbar:
- Auf den Fotos ist keine Person abgebildet (z.B. bei Landschaftsaufnahmen).
- Die Person ist nicht identifizierbar (d.h. sie kann weder über ihr Gesicht, noch über ihre Statur identifiziert werden).
- Das Foto wird ausschließlich für den privaten oder familiären Bereich geschossen (z.B. auf einer Familienfeier oder beim Schulfest).
Achtung: Bekommt das Foto ein unbegrenzter Personenkreis zu sehen, gilt die DSGVO (z.B. auf einer frei zugänglichen Website, die man ohne einsehen kann, ohne ein Passwort einsehen zu müssen).
Wichtig: Was gilt bei einem Social Media Account? Hierzu gibt es ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Demnach ist die DSGVO dann anwendbar, wenn Sie einen Social Media Account mit mehreren Tausend Followern haben. - Das Foto ist nur analog verfügbar. Ausnahme: Es wird in ein analoges Dateisystem geordnet (z.B. über Karteikarten oder ein Fotoalbum).
- Journalisten machen Personenfotos: Wenn sie Fotos für journalistisch-redaktionelle Zwecke erstellen, gelten viele Vorschriften der DSGVO für sie nicht (sog. Medienprivileg). Dagegen müssen sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und fremde Urheberrechte beachten, wenn sie Bilder recherchieren und verbreiten.
Rechtmäßigkeit nach DSGVO
Die DSGVO ist anwendbar? Dann müssen Sie folgendes beachten, wenn Sie Digitalfotografien zu gewerblichen Zwecken erstellen: Sie dürfen keine Bilder aufnehmen, wenn Sie keine Einwilligung oder andere Rechtfertigung dafür haben (Artikel 6 Absatz 1 DSGVO). In folgenden Fällen dürfen Sie in der Regel die Fotos erstellen:
- Sie erfüllen einen Vertrag oder Vorvertrag und der Betroffene hatte Sie darum gebeten.
Beispiel: Hochzeitsfotos des Brautpaares (nicht: Hochzeitsgäste), Bewerbungs- und Portraitfotos durch professionellen Fotografen - Sie erstellen die Fotos und das ist zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich. Dies überwiegt die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Bei Fotos von Kinder überwiegen in der Regel die Grundrechte des Kindes.
Beispiele: in der Regel bei öffentlichen Veranstaltungen, öffentlichem Raum, eigener Veranstaltung eines Vereins - Sie haben eine informierte, freiwillige und unmissverständliche Einwilligung der betroffenen Person eingeholt.
Achtung: Bei Minderjährigen (unter 16 Jahre) ist die Einwilligung beider Eltern erforderlich.
Weitere Pflichten nach DSGVO
Machen Sie Bilder von Personen, müssen sie diese nach Artikel 13 DSGVO und Artikel 14 DSGVO über folgendes informieren, wenn sie das möchte:
- Zu welchem Zweck haben Sie die Fotos angefertigt?
- Ist eine Veröffentlichung geplant und wenn ja, in welchen Medien?
- Wer ist Ansprechpartner bei Datenschutzfragen (z.B. für den Fall, dass die Person eine Löschung wünscht)?
- Bilder nur mit Zustimmung des Urhebers benutzen
Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt. Kopieren Sie Bilder & Fotos nicht einfach aus dem Netz. Veröffentlichen Sie die Bilder auch nicht. - Bilder nur über seriöse Webseiten und Bilddatenbanken buchen
Wenn Sie die Nutzungsrechte über Bilderdatenbanken erwerben, müssen Sie sich darauf verlassen können, dass die Betreiber die Fotografen der Bilder auch wirklich um Erlaubnis gefragt haben. Ist das nicht der Fall, kann der Fotograf Sie aufgrund der Bildrechte abmahnen. - Auf die richtigen Nutzungsrechte achten
Wenn Sie die Bildrechte nur für Print erworben haben, dürfen Sie das Foto nicht bei Facebook benutzen. - "lizenzfrei" bedeutet nicht "rechtefrei"
Auch bei lizenzfreien Bildern kann der Fotograf bestimmte Regeln für die Benutzung seiner Bilder festlegen. - Namensnennung des Fotografen beachten
Jeder Fotograf hat ein Recht, als Urheber benannt zu werden. Wichtig: Der Fotograf, nicht die Plattform oder Bildagentur!
- Bilder einfach aus dem Netz kopieren
- Name des Fotografen nicht nennen
- Bilder für Bereiche nutzen, für die keine Lizenz erworben wurde
- Bilder bearbeiten, ohne das Bearbeitungsrecht erworben zu haben
- Wenn Sie abgemahnt wurden, unterschreiben Sie nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung.
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Umfassende Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie in unserem Artikel "Das Wichtigste zum Urheberrecht im Jahr 2022".


Grade, weil Unsplash, Freepik und co die Attribuierung explizit als nicht notwendig bewerben. Muss ich also dennoch? Das erscheint mir absurd.
Vielen Dank falls jemand mir helfen kann. Liebe Gruesse
du solltest mal in den Vertrag schauen, was da steht. Ansonsten empfiehlt es sich, beim Auftraggeber anzufragen, ob du die Bilder als Referenz auf der Webseite verwenden darfst. DAs sollte in Zukunft vorab vertraglich geregelt werden, damit du es entsprechend als Referenz verwenden kannst.