Bildrechte im Internet

Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Erlaubnis des Urhebers eines Bildes (Fotograf) oder der Rechteinhaber (Agenturen oder Bilddatenbanken wie Getty oder pixelio) dürfen Sie als Webseitenbetreiber keine fremden Bilder verwenden.
  • Auch bei lizenzfreien Bildern etwa von shutterstock oder istockphoto müssen Sie einen Nutzungsvertrag abschließen.
  • Missachten Sie das Urheberrecht, drohen teure Abmahnungen und Unterlassungserklärungen.

Worum geht's?

Was müssen Sie als Betreiber einer Webseite oder als Blogger bei der Verwendung von Bildern beachten? Wo lauern rechtliche Fallstricke und Abmahnungen bei der Nutzung bei Bildrechten? Und viel wichtiger: Wie können Sie diese Abmahnfallen umgehen? Unser Ratgeber zeigt Ihnen die größten Stolperfallen zum Thema Bildrechte im Internet bei Blogs und Webseiten.

Die eigene Webseite oder einen Blog im Internet betreiben und damit seinen Lebensunterhalt verdienen – das ist ein Traum von vielen Menschen, die im Netz unterwegs sind. Häufig werden an dieser Stelle erste Schritte mit dem Betreiben eines eigenen Blogs gewagt, der durch die Schaltung von Werbung monetarisiert werden soll.

Ohne optische Unterstützung durch Bilder oder Fotos kommt heute aber kaum eine Webseite mehr aus. Die Google Bildersuche lockt viele Nutzer dazu, schnell und einfach Grafiken zu verwenden. Um so wichtiger ist es, dass Sie nicht am Anfang schon teure Fehler machen und abgemahnt werden. Wir zeigen Ihnen, was Sie zu Bildrechten, Urheberbezeichnung, Lizenzen, Bildern & Fotos, Nutzungsrechten und Namensnennung des Urhebers wissen müssen.

 

1. Was sind Bildrechte?

Das Urheberrecht spricht einem Urheber, beispielsweise einem Fotografen, Recht an seinen aufgenommenen Bildern zu. Diese Bildrechte werden unterschieden zwischen zwei Rechten: 

  1. den eigentlichen Urheberrechten wie dem Recht zu entscheiden, was mit den Lichtbildern passiert oder dem Recht auf Namensnennung und
  2. den Nutzungsrechten wie dem Recht zur Veröffentlichung, dem Recht zur Bearbeitung und den Verwertungsrechten.

2. Darf ich Bilder aus dem Internet für meine Website verwenden?

Nein! Auch wenn im Netz, über Suchmaschinen oder auf zahllosen Bilder-Portalen unzählige Fotografien zur Verfügung stehen, haben die Urheber dieser Bildnisse nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz zahlreiche Rechte. Der Urheber allein bestimmt, ob und wie seine Bilder benutzt werden dürfen. 

So regelt beispielsweise der § 19a UrhG, dass allein dem Urheber das Recht zur „öffentlichen Zugänglichmachung“ seiner Bilder zusteht. Auch kann der Urheber der Fotografien darüber entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang die Bilder genutzt werden dürfen. Wollen Sie als Betreiber eines Blogs – oder wichtiger: als Agentur - dann anderen Bloggern die Verwendung der Bildnisse gestatten, müssen Sie sich zudem das Recht der Unterlizensierung einräumen lassen.

Lichtbildwerke im Urheberrechtsgesetz

Digitale Bildnisse sind als „Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder zumindest als einfache Lichtbilder gemäß § 72 Abs. 1 UrhG grundsätzlich schutzfähig. Allerdings ist Voraussetzung für diese Bildrechte, dass es sich um ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt, dass es eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Das gilt unabhängig davon, woher diese Bildnisse stammen: Von fremden Webseiten, aus  Bilderdatenbanken oder aus der Google Bildersuche.

Für einfach gehaltene Grafiken, insbesondere solche, die nur aus einem Schriftzug ohne grafisches Element bestehen, kann der urheberrechtliche Schutz aber zweifelhaft sein. Allerdings muss man dazu wissen, dass im Rahmen der „kleinen Münze“ selbst einfachste Gestaltungen prinzipiell schutzfähig sein können. In aller Regel können Sie aber davon ausgehen, dass der Urheberrechtsschutz an Grafiken, Logos, Bildern und Fotografien im Internet besteht.

INTERESSANT

Ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers der Fotografien (Fotograf) oder der Rechteinhaber (Agenturen, Bilddatenbanken wie Getty-Images oder pixelio) sollte Sie KEINE Bilder in Ihrem Blog, in Werbeanzeigen oder auf sonstigen Webseiten verwenden.

Ist der Urheber eines Bildes nicht zu ermitteln, so sollte von einer Verwendung des Bildes unbedingt abgesehen werden, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.

Urheberrecht auch bei lizenzfreien Bildern

Die Bildrechte gelten auch für Lichtbilder von Webseiten, die Aufnahmen für Blogs kostenlos oder lizenzfrei anbieten wie etwa shutterstock oder oder istockphoto. Kostenlos oder lizenzfrei heißt nicht, dass Sie diese Bilder einfach übernehmen und veröffentlichen können. Sie müssen auch hier einen Nutzungsvertrag über die Aufnahmen schließen. Hier wird die Art der Nutzung lizenzfreier Bilder dann oft beschränkt, etwa auf die ausschließliche Nutzung ein einem rein privaten Blog. Auch das Recht der Urhebernennung des Fotografen bleibt bei kostenlosen Bilddatenbanken weiterhin erhalten.

ACHTUNG

Eine Nennung des Urhebers im Impressum reicht grundsätzlich nicht aus. Sie sollten den Urheber direkt unter- oder oberhalb des Bildes nennen, wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen.

Urheberrecht bei Microstock-Portalen

Wenn Sie Microstock-Portale (z. B. Adobe Stock oder iStock) nutzen, dann waren Sie bisher grundsätzlich gezwungen, den Urheber des jeweiligen Bildes oder Videos anzugeben, um so dessen Bildrechte im Internet zu wahren. Mit einem Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 29.09.2022, Az.: 11 U 95/21) hat sich das geändert.

Das Gericht ist der Meinung, dass Sie den Urheber nicht nennen müssen, sofern das Microstock-Portal in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel bereithält, die Ihnen die Wahl ermöglicht, den Urheber des von Ihnen heruntergeladenen Mediums anzugeben oder nicht.

Eine Benachteiligung des Urheber sieht das Gericht in diesem Fall nicht, weil der Urheber bewusst auf die Bekanntheit eines Microstock-Portals setzt und dadurch auf eine aufwendige und teure Selbstvermarktung verzichten kann. Zwar sind die Lizenzhonorare für den Urheber geringer als im Falle einer Selbstvermarktung. Allerdings verdienen Urheber im Vergleich zur Selbstvermarktung mehr Geld durch Microstock-Portale, je mehr Unterlizenzierungen das Microstock-Portal verkauft.

Je nach Verwendungsart kann das Microstock-Portal allerdings in seinen Lizenzbedingungen festlegen, dass Sie zwar nicht den Urheber, aber das Microstock-Portal als Quelle nennen müssen. Das ist beispielsweise oft der Fall, wenn Sie Bilder oder Videos für redaktionelle Zwecke – wie ein kommerziell betriebener Blog – nutzen.

3. Was sind Nutzungsrechte und welche Arten gibt es?

Das Nutzungsrecht an einem Bild benötigen Sie, um das Bild auf Ihrer Internetseite "benutzen" zu können. So weit, so einfach. Aber leider gibt es sehr viele verschiedene Arten von Nutzungsrechten oder Lizenzen. Hier müssen Sie darauf achten, ob die richtige Lizenz für Sie dabei ist.

Ein Beispiel: Wenn Sie Nutzungsrechte nur für "Online Nutzung" erwerben, besitzen Sie nicht alle Rechte am Bild. Somit dürfen Sie die Bilder NICHT für einen gedruckten Flyer benutzen. Sonst drohen dafür Abmahnungen, obwohl Sie ja eigentlich einen Vertrag über die Nutzung des Bildes und seiner Bildrechte abgeschlossen haben.

Hier eine kurze Übersicht über die verschiedenen Arten von Nutzungsrechten:

  • einfaches / ausschließliches Nutzungsrecht
  • zeitlich beschränkt / zeitlich nicht beschränkt
  • Nutzungsrecht für Print / Online / Social Media
  • weltweite Nutzung / beschränkt auf bestimmte Länder
  • übertragbares / nicht übertragbares Nutzungsrecht 
  • Recht zur Bearbeitung des Bildes / Recht zur bloßen Benutzung des Bildes ohne Bearbeitung
  • kommerzielle Nutzung / ausschließlich private oder redaktionelle Benutzung

Bilder aus dem Internet verwenden - Die Google Bildersuche

Auf Seiten wie der Google Bildersuche finden sich unzählige Aufnahmen zu jedem beliebigen Thema. Für Seitenbetreiber und Webdesigner stellt sich dabei regelmäßig die Frage, ob Bilder aus der Bildersuche von Google einfach kopiert und für die eigene Webseite verwendet werden dürfen.

Auch für Aufnahmen, die über die Google Bildersuche gefunden werden gelten das Urheberrecht und entsprechende Bildrechte:

Die Tatsache, dass Sie ein Bild über Google finden können bedeutet also nicht, dass Sie diese Lichtbilder einfach kopieren und auf Ihrer Internetseite einbinden dürfen. Dazu muss der Urheber oder der jeweilige Verwerter der Google-Bilder die kostenlose Benutzung auch erlaubt haben.

Allein in der Tatsache, dass eine Internetseite der Google Bildersuche nicht verbietet, die dortigen Aufnahmen zu durchsuchen und anzuzeigen, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Urheber allen Webseitenbetreibern auch die kostenlose Nutzung der Bilder, Grafik oder Zeichnung erlauben will. Das Kopieren und Benutzen von Lichtbildern aus Google oder ähnlichen Suchdiensten ist damit also erst einmal nicht erlaubt.

Bildrechte über die erweiterte Google Bildersuche

Bei der erweiterten Google Bildersuche haben Sie im Punkt „Suchfilter“→ „Nutzungsrechte“ die Möglichkeit, nach bestimmten Lizenzarten bzw. Nutzungsrechten zu filtern.

Google stelle hier folgende Optionen zur Verfügung:

Hier können Seitenbetreiber also auswählen. Die Urheber haben in diesen Fällen auf bestimmte Bildrechte (wie z. B. die Bezahlung für die Bildnutzung) bei Google Fotos verzichtet. Diese Google-Bilder können dann je nach Art der Nutzungsrechte kostenlos auf der eigenen Homepage verwendet werden, für kommerzielle Seite genutzt werden und sogar bearbeitet und weiter gegeben werden.

Allerdings gibt es auch dabei einige Fallstricke zu beachten. Das deutsche Urheberrecht sieht nämlich vor, dass ein Urheber immer einen Anspruch auf Namensnennung hat. Dieser Anspruch ist völlig unabhängig davon, ob die Nutzung der Bilder kostenlos oder kostenpflichtig ist. Die Urheberbezeichnung sollten Sie also auch bei Bildern, die aus der erweiterten Google Bildersuche stammen, immer direkt als Text am Bild anbringen.

Als Seitenbetreiber das Durchsuchen der eigenen Bilder durch die Google Bildersuche verhindern

Viele Fotografen, Urheber und Seitenbetreiber wollen nicht, dass ihre Aufnahmen in der Google Bildersuche angezeigt werden bzw. wollen ihre Bilder sperren. Dazu ist es am einfachsten, die Aufnahmen auf dem Server in einem eigenen Verzeichnis anzulegen, etwa:

/bilder/.

Dieses Verzeichnis kann man dann in der robots.txt für die Google Bots sperren.

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Nutzung selbst erstellter Bilder im Internet

Ob Kamera oder Smartphone - Fotografieren Sie selbst und haben Sie die Bilder für den eigenen Internetauftritt erstellt, so ist die Nutzung durch Sie selbst in der Regel unproblematisch. Es ist ja Ihr Bild und Sie haben die Bildrechte. Als Schöpfer des Bildes darf der Urheber gemäß § 12 UrhG bestimmen, ob und wie er sein Bild veröffentlicht.

Nach § 15 UrhG steht dem Fotografen/Urheber darüber hinaus das ausschließliche Recht zu, das Werk in körperlicher als auch unkörperlicher Form zu verwerten. Das erfasst insbesondere auch die öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, also jede Veröffentlichung des Bildes im WWW.

4. Wo finde ich Bilder, die ich für meinen Blog verwenden kann?

Im Internet gibt es zahlreiche Bilderplattformen wie beispielsweise Adobe Stock oder pixelio, die entsprechend entgeltlich oder sogar kostenlos Bilder für Blogger zur Verfügung stellen. Diese dürfen Sie unter bestimmten Lizenzbedingungen nutzen.

Diese Lizenzbedingungen und Bildrechte sollten Sie vor Verwendung eines Bildes genau lesen, da sie einige entscheidende Punkte regeln: Wo und in welchem Umfang müssen Sie den Urheber nennen? Dürfen Sie das Bild lediglich für redaktionelle Zwecke oder auch im Rahmen von kommerziellen Angeboten nutzen? Dürfen Sie das Bild bearbeiten oder müssen Sie es in der vorliegenden Form verwenden?

Bildrechte auf verschiedenen Portalen

Empfehlung: Halten Sie sich an die entsprechend geltenden Lizenzbedingungen, da ansonsten auch hier Ärger bezüglich der Bildrechte droht. Es gab in der Vergangenheit schon zahlreiche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilddatenbanken.

Als Beispiele sollen die Portale Pixelio, iStockphoto und Gettyimages kurz vorgestellt werden, die sich im Ergebnis entsprechend der dort zu findenden Qualität und Preise der Bilder sowohl an normale Webseitenbetreiber als auch an „professionelle Anwender“ wie Online-Magazine richten.

iStockphoto

Die amerikanische Bilderdatenbank iStockphoto verfügt über ein sehr großes Archiv an lizenzfreiem Bildmaterial. Auch hier erwirbt der Nutzer Credits zum Download der Bilder auf dem Computer. Die einzelnen Aufnahmen kosten in webtauglicher Auflösung zwischen $1 und $20. Eine Besonderheit ist, das iStockphoto auch Bilder von Marken, wie z. B. Facebook, X (ehemals Twitter) und Google anbietet, die man im redaktionellen Umfeld nutzen darf.

Getty Images

Gettyimages unterscheidet seine angebotenen, professionellen Aufnahmen in lizenzfreie und lizenzpflichtige Bilder. Lizenzfreie Bilder können mehrfach und für mehrere Internetseiten verwendet werden. Der Preis eines Bildes richtet sich hierbei nach der Dateigröße und der Anzahl der nutzenden Personen. Lizenzpflichtige Bilder hingegen werden nur mit Beschränkungen in der Größe, der Platzierung, der zeitlichen Verwendungsdauer und der geografischen Verteilung lizenziert, wobei der Besteller den Verwendungszweck des Bildes anzugeben hat.

Pixelio

Pixelio ist eine Bilddatenbank, welche gegen kostenfreie Registrierung erlaubt, die hochgeladenen Bilder auf der Plattform entsprechend den Lizenzbedingungen für „redaktionelle Zwecke“ kostenlos zu nutzen. Allerdings lässt die Qualität der dort eingestellten Aufnahmen oft zu wünschen übrig. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass grundsätzlich ein Hinweis auf Pixelio und den Fotografen gesetzt wird. Bearbeitungen der Bilder sind dabei nicht erlaubt.

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5. Abmahnung vom Anwalt wegen Urheberrechtsverletzung

Warum mahnt mich ein Anwalt ab?

Das kann viele Gründe haben. Zum einen haben Urheber häufig eine Vielzahl an urheberrechtlich geschützten Fotografien, Texten oder Videos. Hier ist der Verwaltungsaufwand relativ groß. Andererseits ist die Gefahr auch groß, bei Abmahnungen Fehler zu machen.

So stehen dem Urheber des Bildes mehrere Ansprüche zu:
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch  u.a. über Umfang der Nutzung sowie Herkunft des Bildes
  • Schadensersatzanspruch
  • bei berechtigter Abmahnung: Kosten des Anwalts
Und es kann teuer werden: In einem Urteil des OLG Köln wurde für die Abmahnung  ein Gegenstandswert in Höhe von lediglich EUR 3.000,00 für angemessen erachtet. Trotzdem so ergeben sich bereits hieraus Anwaltskosten in Höhe von knapp 300 Euro.
 

Ein weiterer Grund: Sobald ein Rechteinhaber selbst abmahnt und die abgemahnte Person nicht reagiert, bleibt dem Rechteinhaber nur noch eine Unterlassungsklage. Hier besteht aber die Gefahr, dass er auf den Kosten sitzenbleibt.

Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung bekomme?

Es kommt drauf an. Prüfen Sie erst einmal, ob Sie selbst das Bild oder Video eingestellt haben.

Wenn ja, verlangen Sie vom Abmahner einen Nachweis, dass dieser auch wirklich über die Bildrechte an dem abgemahnten Bild verfügt. In der Vergangenheit gab es bereits Fälle, in denen die Abmahner gar nicht Rechteinhaber waren und ihre Abmahnungen zurückziehen mussten. In diesem Fall können Sie unter Umständen sogar Strafanzeige gegen Rechteinhaber und Anwaltskanzleien erstatten.

Holen Sie sich Hilfe von einem auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der die Abmahnung prüft. Häufig sind nämlich die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und/oder die geltend gemachten Anwaltskosten nach einem zu hohen Streitwert berechnet.

ACHTUNG

Mit Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich ein Leben zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn Sie das Bild noch einmal veröffentlichen. Bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sämtliche Verstöße ausräumen. Sonst kann eine teure Vertragsstrafe auf Sie zukommen.

Fotografie nicht nur von der Internetseite löschen

Wichtig: Es reicht nicht, das Bild nur von Ihrer eigenen Internetseite zu löschen. Es darf auch nicht auf Ihrem Server abgelegt sein, also per Direkt-Link noch aufgerufen werden können. Das ist eine häufige Abmahnfalle.

Wichtig für Blogger: Content-Management-Systeme wie Wordpress entfernen Bilder & Fotos zwar aus den Blog-Posts selbst, aber löschen sie nicht automatisch vom Server. Tun Sie das selbst, bevor Sie eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben.

Auch wenn Sie Bilder, die Sie bei der Google Bildersuche gefunden haben entgegen der Nutzung- oder Lizenzbedingungen auf Ihrer Internetseite benutzen, können Sie abgemahnt werden. Also beispielsweise, wenn Sie ein Bild auf Ihrer Unternehmensseite benutzen, obwohl der Urheber die „kommerzielle Nutzung“ nicht erlaubt hat. Auch die fehlende Urheberbezeichnung kann zu Abmahnungen führen.

Ich soll jetzt auch noch Schadensersatz zahlen. Wie berechnet sich dieser?

Der Rechteinhaber kann neben der Unterlassung auch Schadensersatz fordern. Grundsätzlich gibt es im deutschen Recht drei verschiedene Möglichkeiten, um die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen. In der Praxis wird dieser fast immer nach der so genannten "Lizenzanalogie" bestimmt.

Hier wird geschaut, was es den Betreiber der Internetseite gekostet hätte, wenn er für das Bild die Bildrechte bzw. eine Lizenz erworben hätte. Diese richtet sich zum Beispiel nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto & Marketing (MFM).

Es gibt aber keine pauschalen Aussagen zur Höhe. Folgende Punkte spielen eine Rolle:

  • Ob es sich um professionelle Aufnahmen handelt,
  • wie teuer die "normalen" Lizenzen für diese Bilder gewesen wären,
  • ob es sich um individuelle Aufnahmen oder stockfotos handelt,
  • wie viele Bilder übernommen wurden und
  • ob der Urheber korrekt benannt wurde.

6. Was muss ich bei Bildrechten und der DSGVO beachten?

Veröffentlichen oder erstellen Sie Fotos von einer oder mehreren Personen, ist auch die DSGVO relevant.

Anwendbarkeit der DSGVO

Die DSGVO ist anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das gilt in folgenden Fällen:

1. Die abgebildete Person ist identifizierbar. Achtung: Das kann bereits in diesen Fällen so sein:

  • Nur einzelne Betrachter wissen, wie die abgebildete Person heißt.
  • Die digitale Auflösung des Bildes so hoch ist, dass theoretisch eine Gesichtserkennungssoftware die Person identifizieren kann.

2. Der Fotograf ist identifizierbar. Damit geht es um seine personenbezogenen Daten. Das ergibt sich aus den "Metadaten": Ort und Aufnahmezeitpunkt sind in den EXIF- und/oder den IPTC-Dateien gespeichert. Dies sind ebenfalls personenbezogene Daten. 

Hingegen ist die DSGVO in diesen Fällen nicht anwendbar:

  • Auf den Fotos ist keine Person abgebildet (z.B. bei Landschaftsaufnahmen).
  • Die Person ist nicht identifizierbar (d.h. sie kann weder über ihr Gesicht, noch über ihre Statur identifiziert werden).
  • Das Foto wird ausschließlich für den privaten oder familiären Bereich geschossen (z. B. auf einer Familienfeier oder beim Schulfest).
    Achtung: Bekommt das Foto ein unbegrenzter Personenkreis zu sehen, gilt die DSGVO (z.B. auf einer frei zugänglichen Website, die man online einsehen kann, ohne ein Passwort eingeben zu müssen).
    Wichtig: Was gilt bei einem Social Media Account? Hierzu gibt es ein Urteil des Landgerichts Frankfurt. Demnach ist die DSGVO dann anwendbar, wenn Sie einen Social Media Account mit mehreren Tausend Followern haben.
  • Das Foto ist nur analog verfügbar. Ausnahme: Es wird in ein analoges Dateisystem geordnet (z.B. über Karteikarten oder ein Fotoalbum).
  • Journalisten machen Personenfotos: Wenn sie Fotos für journalistisch-redaktionelle Zwecke erstellen, gelten viele Vorschriften der DSGVO für sie nicht (Medienprivileg). Dagegen müssen sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und fremde Urheberrechte beachten, wenn sie Bilder recherchieren und verbreiten. 

Rechtmäßigkeit nach DSGVO

Die DSGVO ist anwendbar? Dann müssen Sie folgendes beachten, wenn Sie Digitalfotografien zu gewerblichen Zwecken erstellen: Sie dürfen keine Bilder aufnehmen, wenn Sie keine Einwilligung oder andere Rechtfertigung dafür haben (Art. 6 Absatz 1 DSGVO). In folgenden Fällen dürfen Sie in der Regel die Fotos erstellen:

  1. Sie erfüllen einen Vertrag oder Vorvertrag und der Betroffene hatte Sie darum gebeten.
    Beispiel: Hochzeitsfotos des Brautpaares (nicht: Hochzeitsgäste), Bewerbungs- und Portraitfotos durch professionellen Fotografen
  2. Sie erstellen die Fotos und das ist zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich. Dies überwiegt die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person. Bei Fotos von Kinder überwiegen in der Regel die Grundrechte des Kindes.
    Beispiele: in der Regel bei öffentlichen Veranstaltungen, öffentlichem Raum, eigener Veranstaltung eines Vereins
  3. Sie haben eine informierte, freiwillige und unmissverständliche Einwilligung der betroffenen Person eingeholt.
    Achtung: Bei Minderjährigen (unter 16 Jahre) ist die Einwilligung beider Eltern erforderlich. 

Weitere Pflichten nach DSGVO

Machen Sie Bilder von Personen, müssen Sie diese nach Artikel 13 DSGVO und Artikel 14 DSGVO über folgendes informieren, wenn die betroffenen Personen das möchten:

  • Zu welchem Zweck haben Sie die Fotos angefertigt?
  • Ist eine Veröffentlichung geplant und wenn ja, in welchen Medien?
  • Wer ist Ansprechpartner bei Datenschutzfragen (z. B. für den Fall, dass die Person eine Löschung wünscht)?

7. Das Recht am eigenen Bild: Fremde Personen auf Fotos

Problematisch kann die Veröffentlichung von selbst erstellten Lichtbilder nur dann werden, wenn auf den jeweiligen Bildnissen Personen abgebildet sind. Die Bildrechte umfassen in diesem Fall das Recht am eigenen Bild und entsprechende Persönlichkeitsrechte.

Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das Gesetz stellt jedoch für den Fall, dass der Abgebildete eine Entlohnung für das Bildnis erhält, eine Fiktion hinsichtlich seiner Einwilligung vor, so dass diese als erteilt gilt.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Allerdings nennt das Gesetz in §§ 23, 24 KunstUrhG einige Ausnahmen von dem Erfordernis einer Einwilligung, beispielsweise dann, wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Öffentlichkeit erscheint oder wenn es sich bei den Abgebildeten um Personen der Zeitgeschichte handelt.

Allerdings ist bei Letzteren entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs eine Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten vorzunehmen, wenn es sich bei den Aufnahmen um solche aus seiner Privatsphäre handelt.

8. Flickr & Co: Achtung bei Bildern unter einer Creative-Commons-Lizenz

Insbesondere auf Bilderportalen wie flickr findet man oftmals Bilder, die unter einer sog. Creative-Commons-Lizenz stehen. Das ist ein großer Unterschied zur Google Bildersuche, bei der diese Funktion erst über die Suchoptionen eingestellt werden kann. Unter Creative Commons versteht man einen Standard-Lizenzvertrag, mit welchem der Urheber seine Aufnahmen zur kostenfreien Nutzung unter bestimmten Bedingungen freigeben kann.

Bei einer Creative Commons-Lizenz handelt es sich um nichts anderes als ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 2 UrhG, welches den jeweiligen Inhaber berechtigt, das Bild auf die erlaubte, also durch die Creative-Commons-Lizenz vorgegebene Art zu nutzen. Darüber hinaus bleibt es aber auch anderen Nutzern möglich, das Bild unter den gleichen Bedingungen zu nutzen.

Es gibt verschiedene Lizenzmodelle, lesen Sie sich die Lizenzvereinbarungen also vorher genau durch. Häufig ist der Nutzer im Rahmen der CC-Lizenz verpflichtet:

  • den Namen des Urhebers zu nennen und zu verlinken
  • keine Bearbeitungen am Bild vorzunehmen
  • die jeweilige Lizenz zu nennen und zu verlinken
  • das Werk nur auf nicht-kommerziellen Seiten zu nutzen

Wie finde ich heraus, welche Bilder ich auf flickr benutzen darf?

1. Rufen Sie die Seite flickr.com auf.

flickr-startseite

2. Geben Sie nun im Suchfeld Ihren Suchbegriff ein. In unserem Beispiel suchen wir nach Bilder zum Thema ZDF.

flickr-suchfeld

3. Sie sehen nun die Ergebnisse der Suche. Welche Bilder Sie kostenfrei benutzen können, ist allerdings noch nicht klar. Klicken Sie dazu links auf den Button "Beliebige Lizenz".

flickr-alle-lizenzen

4. Sie sehen nun alle Lizenzoptionen.
Wählen Sie nun eine der folgenden Optionen aus:

  • Alle Creative Commons (Dieser Filter sorgt dafür, dass nur Inhalte mit dieser Lizenz angezeigt werden.)
  • Kommerzielle Nutzung erlaubt (Dieser Filter sorgt dafür, dass nur Inhalte angezeigt werden, bei denen die Autoren ihre kommerziellen Nutzungsrechte gestattet haben.)
  • Änderungen erlaubt (Dieser Filter sorgt dafür, dass nur Inhalte angezeigt werden, bei denen die Autoren der Bearbeitung der Bilder zugestimmt haben.)

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5. Die Filter wurden nun aktiviert und Sie sehen alle Bilder, die Sie bearbeiten und kommerziell nutzen dürfen. Sie werden feststellen, dass die Ergebnisse sich verändert haben.

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6. Wenn Sie ein Bild verwenden, so empfehlen wir Ihnen dieses Bild mit einer Quellenangabe zu versehen. Diese kann so aussehen: Quelle: Flickr, "Bildautor"

Schnell-Check „Bilder auf Blogs und Webseiten“
So geht es richtig:
  • Bilder nur mit Zustimmung des Urhebers benutzen
    Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt. Kopieren Sie Bilder & Fotos nicht einfach aus dem Netz. Veröffentlichen Sie die Bilder nicht.
  • Bilder nur über seriöse Webseiten und Bilddatenbanken buchen
    Wenn Sie die Nutzungsrechte über Bilderdatenbanken erwerben, müssen Sie sich darauf verlassen können, dass die Betreiber die Fotografen der Bilder auch wirklich um Erlaubnis gefragt haben. Ist das nicht der Fall, kann der Rechteinhaber Sie aufgrund der Bildrechte abmahnen.
  • Auf die richtigen Nutzungsrechte achten
    Wenn Sie die Bildrechte nur für Print erworben haben, dürfen Sie das Foto nicht bei Facebook benutzen.
  • "lizenzfrei" bedeutet nicht "rechtefrei"
    Auch bei lizenzfreien Bildern kann der Fotograf bestimmte Regeln für die Benutzung seiner Bilder festlegen.
  • Namensnennung des Fotografen beachten
    Jeder Fotograf hat ein Recht, als Urheber benannt zu werden. Wichtig: Der Fotograf, nicht die Plattform oder Bildagentur!
Die häufigsten Fallen bei Bildern im Netz:
  • Bilder einfach aus dem Netz kopieren
  • Name des Fotografen nicht nennen
  • Bilder für Bereiche nutzen, für die keine Lizenz erworben wurde
  • Bilder bearbeiten, ohne das Bearbeitungsrecht erworben zu haben
  • Wenn Sie abgemahnt wurden, unterschreiben Sie nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung.

 

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9. FAQ – Bilder aus dem Internet verwenden

1. Darf ich gemeinfreie Bilder auf meiner Internetseite einbinden?

Ja. Sobald die Bilder in Deutschland gemeinfrei sind, können Sie diese frei verwenden, bearbeiten und verändern. Vorsicht gilt bei gemeinfreien Werken, die Eigentum eines Museums, einer Bibliothek oder eines Archivs sind.

2. Wann erlischt für Fotos das Urheberrecht?

Hier gilt es zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern zu unterscheiden. Lichtbilder sind einfache Fotografien und die Schutzfrist für diese beträgt 50 Jahre nach der Herstellung des Bildes. Bei Lichtbildwerken handelt es sich um eine Fotografie mit einer gewissen Schöpfungshöhe. Die Schutzfrist für Lichtbildwerke beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

3. Darf ich selbst geschossene Fotos veröffentlichen?

Jein. Grundsätzlich gilt, dass Sie der Urheber der selbst erstellten Lichtbilder sind. Sie dürfen also frei darüber verfügen. Sind auf Ihrem Foto allerdings andere Personen abgebildet, gilt das Recht am eigenen Bild. Sie müssen die Person vorher um Erlaubnis bitten, das Foto veröffentlichen zu dürfen. Auch ein Foto, welches ein Gemälde, eine Skulptur, eine Zeichnung etc. abbildet, darf nicht ohne die Erlaubnis des Künstlers veröffentlicht werden.

4. Aber die Fotos aus dem Paris-Urlaub darf ich doch in meinen Blog einbinden?

Eigentlich gilt für öffentliche Straßen, Bauwerke und Objekte die Panoramafreiheit. Beim Eifelturm gibt es allerdings eine Besonderheit, auf die Sie achten müssen. Der Turm darf als Wahrzeichen fotografiert und die Fotos auch veröffentlicht werden. Nachts, wenn der Eifelturm allerdings beleuchtet ist, ist dies nicht erlaubt. Das liegt daran, dass die Lichtinstallation des Künstlers Bideau urheberrechtlich geschützt ist.

5. Was passiert, wenn ich gegen das Urheberrecht verstoßen habe?

Meistens folgt auf eine Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung vom Anwalt. Die Abmahnung beinhaltet in der Regel einen pauschalen Schadensersatz und die Anwaltskosten. Die Summe kann sich dafür schnell auf über 1000 Euro belaufen. Im schlimmsten Fall droht sofort eine Schadensersatz- und Unterlassungsklage. Die Kosten hierfür sind deutlich höher.

 

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

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