Nutzungsrechte

Bilder, Logos, Grafiken: So können Sie als Urheber Nutzungsrechte per Lizenz beschränken

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Für Fotografen, Texter, Webdesigner und Illustratoren sind nicht nur die eigenen Werke, sondern auch die Nutzungsrechte daran eine wichtige Einnahmequelle.
  • Ob einfach oder exklusiv; zeitlich, räumlich oder inhaltlich begrenzt oder unbegrenzt: Nutzungsrechte sollten Sie vertraglich regeln, um Unklarheiten zu vermeiden.
  • Einen rechtssicheren Mustervertrag zur Rechteübertragung finden Sie bei eRecht24 Premium.

Worum geht's?

Nutzungsrechte sind für viele Kreative eine wichtige Einnahmequelle: Texter, Grafik- und Webdesigner, Illustratoren und Fotografen verdienen ihr Geld nicht nur indem sie ihre Werke verkaufen – sondern auch indem sie ihren Kunden bestimmte Nutzungsrechte daran einräumen. Gekoppelt sind diese in der Regel an die Zahlung einer Lizenzgebühr. Welche Nutzungsrechte es gibt, worin sie sich unterscheiden, was sie kosten und wie eine Rechteübertragung vertraglich geregelt wird, verraten wir Ihnen im folgenden Beitrag.

 

1. Was sind Nutzungsrechte?

Im Urheberrecht geben Nutzungsrechte dem Urheber eines Werkes die Möglichkeit, einer dritten Person Verwertungsrechte an dem Werk einzuräumen und im Gegenzug Lizenzgebühren zu erhalten

Nehmen wir zum Beispiel einmal an, Sie sind als freiberuflicher Grafikdesigner tätig und entwerfen für einen Kunden ein Logo. Die Zeit, die Sie dafür aufwenden, können Sie entweder auf Basis Ihres Stundensatzes oder als Pauschalpreis in Rechnung stellen. 

Mit dem Kunden haben Sie einen Preis für das Logo von 1000 Euro vereinbart. Es steht Ihnen aber frei, diesen Preis an ein bestimmtes Nutzungsrecht zu koppeln. Sie können z. B. festlegen, dass in den 1000 Euro zwar ein einfaches Nutzungsrecht inklusive ist, umfassende Nutzungsrechte aber mehr kosten. 

Will der Kunde das entworfene Logo exklusiv für sich haben und sicherstellen, dass kein anderer es verwenden darf, muss er tiefer in die Tasche greifen. Durch ein ausschließliches, unbegrenztes Nutzungsrecht kann er zudem das Recht erhalten, das Design nicht nur auf seiner Website, sondern auch für Broschüren, Visitenkarten oder Briefköpfe zu verwenden.

PRAXIS-TIPP

Die Berechnung von Nutzungsrechten je nach Vertragszweck ist für Sie als Künstler neben dem Verkauf Ihrer Werke eine zusätzliche Einnahmequelle. Sind Sie Auftraggeber, sollten Sie frühzeitig klären, welche Nutzungsrechte im vereinbarten Preis enthalten sind.

Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht?

Nutzungsrechte geben dem Urheber eines Werks die Möglichkeit, die Rechte an diesem zu vermarkten. Er kann beispielsweise festlegen, zu welchen Zwecken der Kunde das Werk in welchem Umfang veröffentlichen, verbreiten oder vervielfältigen darf.

Während die Nutzungsrechte an jemand anderen übertragen werden können, verbleiben die Urheberrechte stets beim Urheber. Urheberrechtlich geschützt ist ein Werk, wenn es eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. Da das Urheberrechtsgesetz keine festen Kriterien dafür vorgibt, ist es nicht selten Aufgabe der Gerichte, zu entscheiden, ob urheberrechtlicher Schutz besteht oder nicht. 

Beauftragten Sie einen Künstler, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass das Werk, das Sie kaufen, urheberrechtlich geschützt ist. Sie erwerben durch den Kauf aber eben nicht das Urheberrecht, sondern nur das Nutzungsrecht. Dessen Umfang kann der Künstler – wenn er möchte – einschränken.

Welche urheberrechtlichen Nutzungsrechte gibt es?

Dem Urheber eines Werkes steht es frei zu entscheiden, in welchem Ausmaß er ein Nutzungsrecht für sein Werk erteilen möchte. In Frage kommen 

  • einfache Nutzungsrechte
  • ausschließliche Nutzungsrechte  

Beide Rechte lassen sich begrenzen – und zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich. Darüber hinaus gibt es bestimmte Nutzungsarten, die Kunde und Urheber miteinander vereinbaren können.

Welche Nutzungsarten gibt es?

Ein Nutzungsrecht lässt sich auf bestimmte Nutzungsarten beschränken. Gemeint sind damit klar voneinander abgrenzbare Verwendungsformen, wie z. B.:

  • Buchveröffentlichung als E-Book oder gedrucktes Werk
  • Ausgabe als Softcover oder Hardcover
  • Nutzung einer Fotografie für Onlinemagazin oder Printausgabe
  • Verwendung eines Textes für Website oder gedruckten Flyer

Die Einschränkung bestimmter Nutzungsarten gibt dem Urheber die Möglichkeit, sein Werk umfassend wirtschaftlich zu verwerten. Eine Lizenzierung im Urheberrecht kann sich auf das gesamte Verwertungsrecht – also auf alle Nutzungsarten – oder nur auf einzelne Arten erstrecken.

SCHUTZ FÜR UNBEKANNTE NUTZUNGSARTEN

Urheber können ihre Nutzungsrechte nicht nur auf bekannte, sondern auch auf noch nicht bekannte Nutzungsarten eingrenzen. Damit soll den technischen Entwicklungen im Rahmen der Digitalisierung Rechnung getragen werden. Um Rechte an neuen Technologien zu übertragen, braucht es in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag.

2. Wie unterscheidet sich das einfache vom ausschließlichen Nutzungsrecht?

Welches Nutzungsrecht Sie für Ihre Arbeit erteilen, ist Ihre freie unternehmerische Entscheidung. Sie können zwischen einem einfachen und einem uneingeschränkten Nutzungsrecht wählen, die Verwendung begrenzen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen. Wie das aussehen kann, zeigt die folgende Grafik:

Nutzungsrecht dark v3.3

Einfaches Nutzungsrecht 

Bei einem einfachen Nutzungsrecht für ein Foto, eine Grafik oder einen Webtext darf nicht nur Ihr Kunde das Werk nutzen, sondern auch Sie selbst als Urheber. Je nach Regelung umfassen einfache Nutzungsrechte zudem die Verwendung durch Dritte. 

Verbreitet sind einfache Nutzungsrechte auf Bilddatenbanken mit Stockfotos: Machen Sie als Fotograf Ihre Bilder auf so einer Plattform zugänglich, können andere Personen das Bild erwerben und es für eigene Zwecke nutzen. Die Fotos sind damit zumeist nicht exklusiv, sondern lassen sich letztendlich auf verschiedenen Webseiten wiederfinden.

GUT ZU WISSEN

Da mehrere Kunden ein Werk mit einfachem Nutzungsrecht verwenden dürfen, fallen die Lizenzgebühren dafür wesentlich geringer aus als für ein ausschließliches Nutzungsrecht.

Wer Stockfotos von Plattformen wie Adobestock oder iStock nutzen möchte, sollte sich im Klaren sein, dass er nicht die einzige Person ist, die das Bild verwendet. Nachteilig kann das bei Werbebannern und Kampagnen werden, wenn Einzigartigkeit und Individualität verloren gehen. Es gibt aber auch noch weitere Fallstricke beim Thema Bildrechte, Nutzungsrechte und Urheberrecht. Welche das sind, lesen Sie in den folgenden Ratgebern:

Ausschließliches Nutzungsrecht

Wer sicherstellen will, dass nur er als Auftraggeber ein Werk nutzen und verwerten darf, sollte das ausschließliche Nutzungsrecht wählen. Hier werden nicht nur Dritte von der Verwendung ausgeschlossen, sondern oftmals auch der Urheber selbst, weshalb exklusive Nutzungsrechte auch als “Total Buy Out” (TBO) bezeichnet werden, was sich in etwa mit “kompletter Abverkauf” übersetzen lässt.

Beauftragen Sie zum Beispiel einen Texter damit, Ihre Website zu betexten, kann der Erwerb exklusiver Nutzungsrechte sinnvoll sein – denn das schließt auch aus, dass der Texter die Texte zu Werbezwecken auf der eigenen Website hochlädt. Identifiziert Google den gleichen Text auf zwei verschiedenen Seiten, kann der Algorithmus dies als Doppelten Content einstufen, wodurch Sie wiederum an Online-Sichtbarkeit verlieren können.

Ein weiteres Beispiel wäre ein Buch, an dessen Manuskript sich ein Verlag die uneingeschränkten Nutzungsrechte sichert. So verhindert das Verlagshaus, dass der Autor sein Werk einem weiteren Verlag anbieten kann.

Als Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts können Sie selbst über die Übertragung weiterer Verwertungsrechte entscheiden. Verstößt jemand gegen Ihre Rechte, können Sie juristisch gegen die Urheberrechtsverletzung vorgehen – auch dann, wenn der Urheber selbst der Rechtsverletzer ist.

Wichtig ist aber: Wird das ausschließliche Nutzungsrecht nicht verlängert, geht es nach 10 Jahren automatisch in ein einfaches Nutzungsrecht über.

WUSSTEN SIE SCHON?

Wenn Sie sich nicht für die eine oder andere Seite entscheiden möchten, kann die goldene Mitte das Richtige sein: Über die eingeschränkte Ausschließbarkeit sichern Sie sich als Urheber die Nutzung Ihres Werkes bei gleichzeitig exklusivem Nutzungsrecht für Ihren Kunden. 

3. Zeitlich, räumlich und inhaltlich: Kann ich die Nutzungsrechte für mein Werk beschränken?

Neben unbeschränktem und einfachem Nutzungsrecht haben Sie als Urheber die Möglichkeit, die Verwertung des Werkes zeitlich, räumlich und inhaltlich einzuschränken.

Nutzungsrecht dark v3.4

  • Zeitliche Beschränkung: Sie beschränken die Verwertung auf einen bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt. Danach darf Ihr Kunde das Werk nicht mehr für eigene Zwecke verwenden. Verbreitet ist die zeitliche Beschränkung von Nutzungsrechten z. B. bei Bühnenstücken und Filmen, aber auch begrenzten Werbekampagnen.
  • Räumliche Einschränkung: Sie begrenzen das Nutzungsrecht auf einzelne Länder, Orte oder Sprachregionen. Als Texter können Sie z. B. festlegen, ob Ihre Texte nur vom Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder auch von dessen Zweigstellen in der DACH-Region verwendet werden dürfen.
  • Inhaltliche Einschränkung: Sie beschränken die Nutzung Ihres Werkes auf bestimmte Nutzungsmedien. Als Fotograf können Sie z. B. festlegen, dass Ihre Bilder zwar für das Printmagazin, nicht aber (ohne extra Vergütung) für die Onlineausgabe genutzt werden dürfen. Sie gestatten also nur einzelne Nutzungsarten.

Ob Sie als Urheber Nutzungsrechte zeitlich, räumlich oder inhaltlich begrenzen, ist vor allem eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Durch die Einschränkung können Sie bewirken, dass Kunden Ihr Werk nur auf eine von Ihnen festgelegte Art und Weise benutzen dürfen und sich nicht darüber hinaus wirtschaftlich daran bereichern können.

Es kommt aber auch auf die Branche an: Während es bei Fotografen beispielsweise gang und gäbe ist, Nutzungsrechte für ein Bild nur einfach zu vergeben, sind bei Werbetextern ausschließliche Rechte zur Nutzung häufig verbreiteter, da Texte in der Regel explizit für den Auftraggeber angefertigt werden (“Unique Content”).

WICHTIG

Möchten Sie die Nutzungsrechte an Ihrem Werk einschränken, sollten Sie dies schriftlich mit Ihrem Auftraggeber regeln, am besten durch einen rechtssicheren Lizenzvertrag.

4. Was kosten Nutzungsrechte?

Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte kostet Geld: Je umfassender und exklusiver die Rechte zur Nutzung eines Textes, Films, Videos, Bühnenstücks oder Bildes sind, desto höher fällt das Honorar des Kreativen aus.

Als Urheber können Sie das Nutzungsrecht für Ihr Werk entweder direkt in den Endpreis einspeisen oder individuell mit dem Kunden aushandeln und gesondert in Ihrer Rechnung ausweisen. Um die Höhe der Vergütung zu berechnen, gibt es verschiedene Herangehensweisen. Oftmals geben Berufsverbände wie die Allianz Deutscher Designer oder der Texterverband Empfehlungen für die Berechnung heraus.

Verbreitet ist etwa die Berechnung der Nutzungsrechte mittels Faktor:

  • Einfaches Nutzungsrecht: Faktor 0,2 – auf die Kosten für das Auftragswerk werden zusätzliche 20 % der Vergütungssumme für das einfache Nutzungsrecht erhoben.
  • Exklusives Nutzungsrecht: Faktor 1,0 – wer ein Werk exklusiv nutzen möchte, muss noch einmal die gleiche Summe bezahlen (Aufschlag von 100 %).
  • Räumliche Nutzung: zusätzlich – Faktor 0,1 für eine regionale Nutzung, 0,3 für national, 1,0 europaweit oder 2,0 für eine weltweite Nutzung.

Überlegen Sie sich, um welche Art der Nutzung es sich handelt, ob Sie die Verwendung zeitlich, räumlich oder inhaltlich einschränken wollen und auf welcher Basis Sie die Nutzungsrechte in den Endpreis einfließen lassen möchten (z. B. über einen höheren Projektpreis oder Stundensatz, oder gesondert als Posten auf der Rechnung).

Klären Sie Ihren Kunden transparent über die Nutzungsrechte auf. Oftmals wissen Auftraggeber gar nicht, dass es bei diesen überhaupt Unterschiede gibt oder gehen davon aus, dass sie mit Bezahlung des Honorars auch die Urheberrechte an dem Werk erhalten. Dem ist natürlich nicht so, denn die Urheberrechte verbleiben stets bei Ihnen als Urheber.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Sind Sie Kunde, sollten Sie beachten, dass Nutzungsrechte nur die Nutzung des Werkes im vereinbarten Umfang umfassen – nicht aber eine Bearbeitung oder Umgestaltung. Bearbeitungsrechte im Urheberrecht kosten extra.

5. Nutzungsrechte durch Lizenzen übertragen: Wie funktioniert das?

Möchten Sie Nutzungsrechte an einem Werk übertragen bzw. sich einräumen lassen, sollten Sie diese in einem Lizenzvertrag festhalten. Alternativ können Sie die Einzelheiten auch in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln.

Wichtig ist: Auch wenn grundsätzlich mündliche Verträge gelten, ist eine schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen. Nur eine solche bietet Ihnen im Falle einer späteren Auseinandersetzung Rechtssicherheit – unabhängig davon, ob Sie als Urheber oder als Auftraggeber bzw. Kunde auftreten.

Folgende Inhalte gehören in einen Lizenzvertrag:

  • Bezeichnung beider Vertragsparteien
  • Benennung des Werkes 
  • Umfang der Nutzung (Ausführung der einzelnen Bereiche, z. B. Print-Zeitschriften, Print-Werbemittel und Flyer, digital auf Webseiten oder für Social Media)
  • Festlegung des Nutzungsrechts (einfach, ausschließlich oder unter eingeschränkter Ausschließbarkeit)
  • Festlegung, ob unbegrenzte oder räumliche/zeitliche/inhaltliche Einschränkungen der Nutzung
  • Höhe der Vergütung und Festlegung des Zahlungszeitpunktes
  • Bedingungen für Unterlizenzierung, Bearbeitung und Übertragung
  • Regelungen zur Urhebernennung

Unser Tipp: Als eRecht24 Premium-Mitglied haben Sie Zugriff auf einen anwaltlich geprüften Mustervertrag zur Rechteübertragung an Bildern, Texten und Videos, mit dem Sie die Übertragung der Nutzungsrechte an Ihren Werken unkompliziert und rechtssicher regeln können. Sie sind als Kunstschaffender international tätig? Unser Mustervertrag steht Ihnen auch auf Englisch zur Verfügung.

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6. Kann man Nutzungsrechte wieder zurücknehmen?

Haben Sie als Urheber mit einem Kunden einen Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten geschlossen, gilt dieser Vertrag. Einfach so kündigen und die Nutzungsrechte wieder zurücknehmen, funktioniert also nicht.

Allerdings sieht das Urheberrechtsgesetz zwei Ausnahmen vor, bei denen sich ein zeitlich unbegrenztes, ausschließliches Nutzungsrecht wieder zurückrufen lässt:

  • Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG): Wird das Nutzungsrecht nicht ausgeübt und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers verletzt, kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dieser Fall könnte etwa zwischen einem Verlag und einem Schriftsteller eintreten, wenn der Vertragsgegenstand (das Manuskript für ein Buch) nicht wie vereinbart verlegt wird.
  • Rückruf aufgrund einer gewandelten Überzeugung (§ 42 UrhG): Möchte sich der Urheber von seinem Werk aufgrund geänderter Überzeugungen distanzieren, darf er die Nutzungsrechte widerrufen. Bei einer späteren Verwertung ist er verpflichtet, dem ehemaligen Rechtenutzer zuerst erneut das Nutzungsrecht anzubieten. Damit soll verhindert werden, dass das Rückrufsrecht für die Vergabe teurer Lizenzen missbraucht wird.

DAS SOLLTEN SIE WISSEN

Macht der Urheber von seinem Rückrufsrecht wegen Nichtausübung oder aufgrund gewandelter Überzeugungen Gebrauch, hat der Rechtenutzer Anspruch auf Schadensersatz. 

7. FAQ: Häufige Fragen zu Nutzungsrechten im Urheberrecht

Was versteht man unter einem Nutzungsrecht?

Das Nutzungsrecht im Urheberrecht regelt, wer, wann und zu welchen Bedingungen ein geschütztes Werk nutzen und verwerten darf, ohne Eigentümer zu sein. Während das Urheberrecht immer beim Urheber verbleibt, kann er die Rechte für die Nutzung seines Werkes gegen Zahlung einer Lizenzgebühr an andere Personen übertragen.

Wie nennt man verschiedene Nutzungsrechte?

Im Urheberrecht gibt es verschiedene Nutzungsrechte, die sich in einfache und ausschließliche Nutzungsrechte unterteilen und sich außerdem zeitlich, räumlich und inhaltlich einschränken lassen.

Welche Nutzungsrechte kann ich erwerben?

Sie können ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht erwerben sowie ein Nutzungsrecht mit beschränkter Ausschließbarkeit. Durch die Rechte treffen Sie mit dem Urheber u. a. Vereinbarungen über die Veröffentlichung, Bearbeitung, Vervielfältigung und Ausstellung des Werks.


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Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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