Kopie, Verbreitung und Bearbeitung im Urheberrecht

Darf ich fremde Texte und Bilder kopieren, bearbeiten und teilen?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht nur originale Werke können urheberrechtlich geschützt sein, sondern auch Bearbeitungen – sofern das Werk bestimmte Bedingungen erfüllt.
  • Das Recht zur Bearbeitung verbleibt jedoch beim Urheber des Originals: Ohne Zustimmung dürfen Sie fremde Inhalte zwar bearbeiten, aber nicht veröffentlichen.
  • Ausnahmen lassen sich im Zitatrecht und über CC-Lizenzierungen finden. Sind deren Bedingungen nicht erfüllt, verletzt die Bearbeitung fremde Urheberrechte.

Worum geht's?

Das Internet ist eine schier endlose Quelle an Wissen und Kreativität, auf die wir in Sekunden zugreifen können. Schnell werden Texte von anderen Webseiten kopiert, Bilder heruntergeladen und bearbeitet oder Ausschnitte aus Songs für das eigene Musikprojekt verwendet. Solange die Ergebnisse die eigenen vier Wände nicht verlassen, sind solche Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen im Urheberrecht meist unproblematisch. Doch sobald sie veröffentlicht, geteilt oder kommerziell verwertet werden, sieht das Ganze anders aus. Worauf Sie beim Bearbeiten, Kopieren und Teilen fremder Inhalte achten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

 

1. Wann liegt eine Bearbeitung im Urheberrecht vor?

Eine Bearbeitung liegt im Urheberrecht vor, wenn ein künstlerisches Werk – beispielsweise ein Gemälde, ein Text oder eine Melodie – so geformt und verändert wird, dass ein neues Werk entsteht, das Original aber erkennbar bleibt. Die Bearbeitung weist somit Züge zum ursprünglichen Werk auf, muss sich aber zugleich von diesem unterscheiden, damit eigener urheberrechtlicher Schutz besteht.

Wichtig ist dabei der Begriff der Gestaltungshöhe. Diese spielt nicht nur bei Bearbeitungen im Urheberrecht eine zentrale Rolle, sondern für alle Schöpfungen – denn nur, wenn sich ein Bild, ein Song oder ein Text ausreichend von anderen Werken unterscheidet und sich in Sachen Individualität und Kreativität abhebt, besteht Schutz im Urheberrecht.

Sowohl die Bearbeitung eines Werks als auch das Original müssen also eine gewisse Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe aufweisen. Je höher die Ansprüche an das Ausgangswerk sind, desto höher sind sie auch an die Bearbeitung. Entscheidend ist der objektive Blick. Es spielt also keine Rolle, ob der Bearbeiter in dem Werk eine ausreichende Schöpfungshöhe sieht oder nicht.

Nehmen Sie nur kleine Bearbeitungen an einem Werk vor, ist die Umgestaltung nicht schutzfähig. Vielmehr handelt es sich in einem solchen Fall um eine Vervielfältigung des originalen Werkes – und die ist, bis auf das Recht zur Privatkopie, nur dem Urheber erlaubt. Ohne dessen Zustimmung ist das Kopieren und Vervielfältigen unzulässig.

GUT ZU WISSEN

Das Urheberrecht schützt nicht nur originale Werke, sondern auch deren Bearbeitungen. Dafür muss die bearbeitete Version des Werkes bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In jedem Fall ist das Recht zur Bearbeitung ein Recht des Urhebers, nicht des Bearbeiters.

Als Bearbeitungen im Urheberrecht gelten:

  • Übersetzungen
  • Verfilmungen
  • Übertragung in ein anderes Genre (z. B. Roman zum Film)
  • Nutzung fremder Charaktere/Figuren für ein eigenes Werk
  • Sampling, Remixes musikalischer Werke oder Videos 
  • Mashups (Zusammenschnitt von Bestandteilen verschiedener Werke)
  • Bearbeitung von Textwerken durch Hinzufügen oder Weglassen einzelner Wörter oder Abschnitte

2. Wann darf ich fremde Inhalte wie Bilder & Texte bearbeiten und verbreiten?

Bearbeitungen sind im Urheberrecht unter bestimmten Bedingungen als selbstständige Werke geschützt und grundsätzlich auch erlaubt. Nur in wenigen Ausnahmefällen braucht es bereits für die Herstellung der Bearbeitung die Zustimmung des Urhebers des Ausgangswerks. Dazu gehören gemäß Artikel 23 UrhG Verfilmungen, Umsetzungen von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, Nachbauten von Werken der Baukunst und Bearbeitungen von Datenbankwerken.

Bei allen anderen Werken ist die Schöpfung der Bearbeitung erst einmal unproblematisch. Das ändert jedoch nichts daran, dass alles, was über Ihre eigenen vier Wände hinausgeht, die Zustimmung des Urhebers erfordert.

WICHTIG

Eine Bearbeitung im Urheberrecht darf gemäß Artikel 23 UrhG (Urheberrechtsgesetz) nur dann veröffentlicht oder verwertet werden, wenn der Urheber seine Zustimmung dafür erteilt.

Auch wenn die Zustimmung des Urhebers die Regel ist, gibt es Ausnahmefälle (urheberrechtliche Schranken), in denen Sie fremden Content dennoch bearbeiten und verändern dürfen. Möglichkeiten bietet zum einen das Zitatrecht und zum anderen eine entsprechende Lizenz (CC-Lizenzierung).

Zitatrecht greift

Greift das Zitatrecht, dürfen Sie fremde Fotos, Videos, Texte oder Musikstücke auch ohne Zustimmung des Urhebers verwenden. Dafür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Das Zitat muss einen bestimmten Zweck erfüllen und darf nicht nur der Ausschmückung dienen.
  • Der verwendete Ausschnitt darf nicht für sich allein stehen, sondern muss in einen Kontext eingebettet werden.
  • Sie müssen als Quelle den Urheber nennen.

Erfüllt sind die Bedingungen des Zitatrechts meist bei Parodien, Satire und Persiflage. Aber Achtung: Abgesehen vom notwendigen Schnitt dürfen Sie den Ausschnitt nicht bearbeiten.

Creative Commons Lizenzen erlauben Bearbeitung

Mehr kreativen Gestaltungsspielraum für Umgestaltungen können Creative Commons Lizenzen bieten. Diese gibt es in verschiedenen Ausführungen, bei denen einige die Bearbeitung eines fremden Werkes erlauben, andere nicht. Geht es um eine Bearbeitung im Urheberrecht, sollten Sie folgende CC-Lizenzen kennen:

  • CC-Lizenz BY: Sie dürfen das Werk zu eigenen Zwecken bearbeiten, remixen, verändern und verbreiten, sofern Sie den Urheber des Originals benennen. Auch eine kommerzielle Verwertung ist nicht verboten.
  • CC-Lizenz BY SA: Sie haben die gleichen Rechte, müssen aber nicht nur den Urheber des originalen Werks benennen, sondern auch Ihre auf seinem Werk beruhenden Bearbeitungen unter denselben Bedingungen veröffentlichen.
  • CC-Lizenz BY ND: Sie dürfen zwar das Werk kommerziell wie nicht-kommerziell verbreiten, allerdings nicht bearbeiten. Außerdem müssen Sie den Urheber nennen.

Die Urhebernennung ist in der Regel immer eine zwingende Voraussetzung bei CC-Lizenzen. Zudem sollten Sie unbedingt darauf achten, ob die Lizenz nur die nicht-kommerzielle oder auch die kommerzielle Verwendung des fremden Werkes erlaubt. 

WUSSTEN SIE SCHON?

Sobald sich hinter dem Lizenz-Kürzel die Buchstaben ND befinden, dürfen Sie das Werk nicht bearbeiten bzw. die Bearbeitung nicht verbreiten – nur Bearbeitungen im privaten Raum sind ohne Genehmigung in Ordnung.

Welche Nutzungslizenz für ein Werk vergeben wird, entscheidet der Urheber. Informieren Sie sich über die Nutzungsbedingungen, bevor Sie ein Werk bearbeiten und verbreiten, vervielfältigen oder für kommerzielle Zwecke nutzen – denn CC-Lizenzen bedeuten nicht, dass ein Werk lizenzfrei genutzt werden kann, sondern legen konkrete und transparente Bedingungen für Verwendung, Verwertung und Bearbeitung fest.

Die Regeln für das Teilen fremder Inhalte auf Social Media Plattformen wie TikTok, YouTube und Instagram sind nicht ganz so streng. Grundsätzlich gilt: Hat der Urheber sein Werk online öffentlich zur Verfügung gestellt, dürfen auch andere Nutzer darauf verlinken und es teilen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel “Urheberrecht: Darauf müssen Sie beim Video Embedding und Co. achten”.

3. Welche Inhalte darf ich nicht kopieren, teilen und bearbeiten?

Inhalte, für die Ihnen keine Einwilligung des Urhebers vorliegt, dürfen Sie weder bearbeiten noch kopieren. Das gilt im Urheberrecht sowohl für das Kopieren von Texten im Internet als auch für das Kopieren oder unzulässige Hochladen anderer geschützter Inhalte. Denn: Das Recht, über die Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung eines Werkes zu entscheiden, obliegt allein dem Urheber. 

Sie können zwar – sofern der Urheber dies möchte – bestimmte Nutzungsrechte an dem Werk erwerben. Die Urheberrechte sind jedoch nicht übertragbar und verbleiben beim Werkschöpfer. Er allein kann bestimmen, ob er einer Bearbeitung oder Umgestaltung seines Werkes zustimmt oder nicht. 

Erwerben Sie die Nutzungsrechte an einem Text oder einer Fotografie, heißt das aber auch  nicht, dass Sie das Werk auch bearbeiten dürfen. Grundsätzlich erlauben Nutzungsrechte – egal ob inhaltlich, räumlich bzw. zeitlich beschränkt oder unbeschränkt – die Nutzung des Werkes in seiner ursprünglichen Form, nicht jedoch die Bearbeitung. Diese müssen Sie gesondert mit dem Urheber regeln.

4. Welche Strafe droht bei Contentklau?

Bearbeiten, verbreiten, kopieren oder vervielfältigen Sie fremde künstlerische Werke, ohne die Einwilligung bzw. die entsprechenden Nutzungsrechte daran zu haben, begehen Sie eine Urheberrechtsverletzung. Denn: Nur der Urheber hat das Recht zu entscheiden, was mit seinem Werk passiert. Bemerkt er die Rechtsverletzung, hat er verschiedene Möglichkeiten, gegen unzulässige Umgestaltungen seines Werkes vorzugehen.

In der Regel werden gegnerische Ansprüche mit einer Abmahnung im Urheberrecht geltend gemacht. Diese soll zum einen sicherstellen, dass der Rechteinhaber seine Rechte durchsetzen kann und zum anderen die Gerichte entlasten, indem eine außergerichtliche Lösung angestrebt wird. 

Mit der Abmahnung kann der Urheber

  • die sofortige Unterlassung der unzulässigen Bearbeitung seines Werkes fordern, inklusive Abgabe einer Unterlassungserklärung.
  • einen Schadensersatzanspruch geltend machen, sofern ihm durch die Bearbeitung seines Werkes ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
  • Auskunft über den Umfang des Contentklaus fordern, um auf dieser Basis den Schadensersatz zu ermitteln.
  • die Beseitigung der Bearbeitung verlangen (z. B. Löschen von Plattformen wie YouTube oder Instagram).
  • eigene Anwaltskosten zurückfordern.

SCHON GEWUSST?

Die Ansprüche des Urhebers bei einer Urheberrechtsverletzung entstehen nicht erst, wenn ein Werk wissentlich bearbeitet oder verbreitet wurde, sondern auch bei Unwissenheit. Nur der Anspruch auf Schadensersatz erfordert vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln .

Reagiert der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung, leiten viele Urheber gegen die unzulässige Bearbeitung ihrer Werke bzw. andere Formen des Contentklaus auch gerichtliche Schritte ein. 

5. Was kann ich tun, wenn meine Inhalte ohne Erlaubnis weiterverbreitet werden?

Werden Ihre Inhalte und Werke ohne Genehmigung von anderen verbreitet, kopiert oder bearbeitet können Sie, folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Beweise sichern: Machen Sie Screenshots oder Fotos von der Rechtsverletzung, am besten mit Datum und Uhrzeit. Dokumentieren Sie die unzulässige Bearbeitung so gut wie möglich.
  • Rechtsverletzer identifizieren: Versuchen Sie, herauszubekommen, wer Ihre Werke unerlaubt verwendet. Hat die Website, die Ihre Schöpfungen nutzt, ein Impressum, sollte dieses einen Ansprechpartner enthalten.
  • Rechtsverletzer kontaktieren: Kontaktieren Sie den Rechtsverletzer und weisen Sie ihn auf die unzulässige Bearbeitung hin.

Vor einer Urheberrechtsverletzung ist niemand geschützt. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Künstler bzw. Schöpfer kreativer Werke einer solchen Einhalt gebieten – denn als Urheber haben Sie allein das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. 

Möchten Sie Nutzungsrechte an Ihren Werken einräumen, sollten Sie diese immer schriftlich regeln. Einen Mustervertrag zur Rechteübertragung und vieles mehr, um Ihr Business abzusichern, finden Sie bei eRecht24 Premium.

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6. FAQ: Häufige Fragen zur Bearbeitung im Urheberrecht


Was versteht man im Urheberrecht unter einer Bearbeitung?

Im Urheberrecht ist jede Veränderung an einem bestehenden künstlerischen Werk eine Bearbeitung. Liegen bestimmte Bedingungen vor, kann eine solche Bearbeitung selbst unter urheberrechtlichem Schutz stehen. Das Bearbeitungsrecht steht ungeachtet dessen allein dem Urheber des Originals zu.

Wann sind Bearbeitungen eines Werkes urheberrechtlich geschützt?

Wird ein Text, ein Bild oder eine Melodie so verändert, dass ein neues Werk entsteht, in dem sich dennoch Züge des Originalwerkes wiederfinden lassen, ist die Bearbeitung als eigenständiges Werk urheberrechtlich geschützt. Voraussetzung ist eine gewisse Gestaltungshöhe, deren Anforderungen vom Ausgangswerk abhängig sind.

Wann verstößt man gegen das Urheberrecht?

Eine Bearbeitung im Urheberrecht ist nur zulässig, wenn der Urheber des originalen Werkes dieser zustimmt. Ohne Einwilligung verstößt die Veröffentlichung und Verwertung der Bearbeitung gegen fremde Urheberrechte. Eine Ausnahme kann das Zitatrecht bilden. Auch hier ist aber eine Bearbeitung, die über Schnitt und Einbindung in das eigene Werk hinausgeht, nicht erlaubt.

Wie macht man einen Copyright-Vermerk?

Als Urheber müssen Sie Ihre Werke nicht durch einen Copyright-Vermerk kennzeichnen, können es aber freiwillig tun. Damit weisen Sie andere darauf hin, dass Sie die Rechte an den veröffentlichten Inhalten haben. Geben Sie dazu neben dem ©-Symbol Ihren Namen an.


 

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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