Worum geht's?
Digitale Inhalte machen den Zugang zu künstlerischen Werken so einfach wie nie. Schnell ist ein fremdes Bild auf Social Media gepostet oder ein fremder Text mit Copy and Paste auf der eigenen Website eingefügt. Zulässig ist das jedoch nicht – denn neben den erforderlichen Nutzungsrechten hat der Urheber einen Anspruch auf Namensnennung. Ob das Recht auf Urhebernennung immer greift und was passiert, wenn es missachtet wird, klären wir in diesem Beitrag.
1. Welche Rechte hat der Urheber eines Werkes?
Im Urheberrecht hat der Urheber eines Werkes die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Er darf bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Bedingungen andere Personen sein Werk kommerziell verwenden dürfen. Für die Übertragung der Nutzungsrechte (Lizenzierung) erhält der Urheber in der Regel eine Vergütung.
GUT ZU WISSEN
Das Urhebergesetz unterscheidet zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und Nutzungs- und Verwertungsrechten. Während sich Nutzungsrechte übertragen lassen, verbleiben die Urheberrechte immer beim Urheber. Man spricht daher auch von Urheberpersönlichkeitsrechten – da sie untrennbar mit dem Urheber verbunden sind.
Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehört das Recht auf:
- Veröffentlichung
- Anerkennung der Urheberschaft
- Untersagung von Entstellung des Werkes
- Urhebernennung
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte umfassen u. a. das Recht auf:
- Verbreitung
- Vervielfältigung
- Ausstellung
- Vortrag, Sendung, Aufführung
Für das Inkrafttreten der Rechte reicht die Schöpfung des Werks aus. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Der Film, das Bild oder der Text müssen also eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Fest definiert ist diese zwar nicht, doch Kreativität, Individualität und Originalität spielen eine entscheidende Rolle.
2. Wann hat der Urheber Anspruch auf Urhebernennung?
Das Recht auf Urhebernennung ist fest im Urheberrechtsgesetz (§ 13 UrhG) verankert. Der Urheber hat somit von Gesetz wegen das Recht auf Namensnennung.
RECHT AUF ANERKENNUNG
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Der Urheber darf entscheiden, ob und wenn ja, wie er genannt werden möchte. Die Urhebernennung ist nicht an den Klarnamen geknüpft, er darf also auch ein Pseudonym bzw. einen Künstlernamen verwenden.
An welcher Stelle der Urheber benannt werden muss, legt das Gesetz nicht fest. Entscheidend ist, was technisch möglich und in der Branche üblich ist. Bei Fotografien sollte die Urhebernennung des Fotografen beispielsweise direkt am Bild erfolgen. Um welche Nutzungsart es sich dabei handelt – z. B. die Print- oder Onlineausgabe eines Magazins – spielt keine Rolle. Wer das Bild eines Fotografen verwenden möchte und vertraglich nichts anderes vereinbart hat, muss bei jeder Art der Nutzung den Urheber nennen.
Nicht zu verwechseln ist die Urhebernennung mit der ©-Angabe: Das Copyright bezeichnet nicht den Urheber, sondern den Lizenzinhaber. Das kann bei Bildern und Fotografien z. B. eine Bildagentur sein. Da es sich um unterschiedliche Rechteinhaber handeln kann, müssen beide angegeben werden. Hinzu kann die Angabe der Quelle gemäß § 63 UrhG kommen.
3. Muss das Recht auf Urhebernennung vertraglich vereinbart werden?
Nein, der Urheber muss sein Recht auf Urhebernennung nicht extra in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Lizenzvertrag vereinbaren – denn es entfaltet Kraft des Gesetzes seine Wirkung.
Um Missverständnissen und Rechtsstreitigkeiten mit Kunden vorzubeugen, ist es aber dennoch sinnvoll, die Urheberbenennung vertraglich zu regeln, etwa in einem Lizenzvertrag.
Das Recht auf Nennung des Urhebers lässt sich aber nicht nur vereinbaren, sondern in bestimmten Fällen auch ausschließen, etwa in den AGB.
4. AGB-Klausel zum Verzicht auf Urhebernennung: Wirksam oder unwirksam?
Wie so oft lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Ein Ausschluss der Urhebernennung kann den Urheber des künstlerischen Werks unangemessen benachteiligen, denn das Recht auf Namensnennung spielt nicht zuletzt für dessen Eigenwerbung eine Rolle. Pauschale Ausschlüsse in AGB oder individuellen Verträgen sind daher oft unwirksam (siehe z. B. Urteil des LG Berlin vom 04.11.2014, Az. 15 O 153/14).
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Verzicht auf die Urheberbenennung zulässig ist. Über einen solchen Fall hatte 2022 das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden (Az. 11 U 95/21): Ein Fotograf hatte auf der Bilddatenbank Fotolia seine Fotos angeboten. In den AGB der Plattform hieß es, dass Kunden zwar das Recht, nicht aber die Pflicht zur Benennung des Urhebers hätten. Der Fotograf sah diese Klausel als unwirksam an und klagte gegen eine Kundin der Bilderplattform, die seine Bilder ohne Nennung seines Namens verwendet hatte.
Das OLG Frankfurt folgte der Ansicht des Fotografen nicht: Der Verzicht auf eine verpflichtende Urhebernennung in den AGB sei rechtens, da dies den Urheber nicht unangemessen benachteiligen würde – denn durch den Upload profitiere er von einer Vielzahl potenzieller Kunden und müsse die eigenen Bilder nicht selbst teuer vermarkten.
Das bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH), der die Revision des Fotografen verwarf (Az. I ZR 179/22): Zwar handelt es sich bei der Urhebernennung um ein elementares Recht, das sich nicht einfach aushebeln lässt. Allerdings sei auch das eigene Geschäftsmodell des Fotografen auf den Massenmarkt ausgerichtet. Er profitiere von der Reichweite der Plattform, weshalb ihn der Ausschluss der Urhebernennung nicht unangemessen benachteilige. AGB-Klauseln zum Verzicht auf Urhebernennung auf Plattformen wie Fotolia und Adobe Stock können somit wirksam sein.
Fotolia gibt es heute nicht mehr, die Plattform gehört zu Adobe Stock. Dort heißt es in den Nutzungsbedingungen, dass ein Bildnachweis erforderlich ist, wenn “das Bild in einem redaktionellen Beitrag verwendet wird (...). Möchten Sie ein Stockfoto für einen Blogbeitrag oder für Social Media nutzen, müssen Sie also dennoch den Bildnachweis angeben (Agenturname/Name des Autors – stock.adobe.com).
Vorsicht: Eine redaktionelle Nutzung umfasst nicht zwingend die kommerzielle Verwendung. Bestimmte Nutzungsarten – z. B. das Drucken von Stockfotos auf Merchandise-Artikel – sind oftmals untersagt. Da sich die Nutzungsbedingungen aber von Plattform zu Plattform stark unterscheiden können, sollten Sie einen sorgfältigen Blick in die jeweiligen AGB werfen.
Mehr zum Thema Bildnachweise und Bildrechte lesen Sie in den folgenden Beiträgen:
- Bildnachweise im Impressum
- Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs
- Creative Commons Lizenz: Worauf müssen Unternehmen achten?
5. Was passiert, wenn ich fremde Inhalte ohne Genehmigung nutze?
Wer Urheberrechte missachtet und beispielsweise ein fremdes Foto oder einen Text ohne Genehmigung und Nennung des Urhebers für eigene kommerzielle Zwecke nutzt, begeht eine Urheberrechtsverletzung.
Gegen die kann der Künstler mit einer Abmahnung vorgehen. Sowohl bei Nennung eines falschen Namens als auch bei gänzlich fehlender Bezeichnung hat er folgende Ansprüche:
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Schadenersatz
- Recht auf Auskunft
- Recht auf Beseitigung
- Einforderung der eigenen Anwaltskosten
ACHTUNG
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Rechtsverletzer sich über die Verletzung der Urheberrechte tatsächlich bewusst ist. Das Recht auf Unterlassung, Vernichtung/Überlassung und Erstattung der eigenen Anwaltskosten hat der Urheber auch dann, wenn der Schuldner nichts von der Urheberrechtsverletzung wusste.
Eine fehlende Urhebernennung kann hohe Schadensersatzforderungen nach sich ziehen, denn die Gerichte setzen oftmals die Vergütungssumme an. Das heißt, auf das eigentliche Honorar kommen noch einmal 100 Prozent Aufschlag für die entgangenen Lizenzgebühren.
Das Landgericht Köln entschied z. B. in einem Urteil vom September 2023, dass eine Ghostwriterin Anspruch auf Urhebernennung habe (LG Köln, Az. 14 O 237/22). Weil der Auftraggeber dieser nicht nachgekommen war, sprach das Gericht der Ghostwriterin Schadensersatz in Höhe ihres kompletten Honorars zu (11.984 Euro).
6. FAQ: Häufige Fragen zur Urhebernennung