Bildnachweise im Impressum

Was Webseitenbetreiber bei Bildnachweisen im Impressum beachten sollten

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein “Bildnachweis” ist die Angabe über den Urheber eines Werkes.
  • Urheber ist derjenige, der das "Werk" geschaffen hat: häufig ein Fotograf oder Grafikdesigner.
  • Sie müssen bzw. die Stock-Plattform muss mit dem Urheber selbst vereinbart haben, dass ein Bildnachweis im Impressum ausreichend ist, ansonsten sollten Sie den Urheber direkt am Bild nennen.

Worum geht's?

Bei der Webseiten-Gestaltung gilt: Themenbezogene Bilder, Grafiken und Fotos lockern den Text auf, unterstützen den Inhalt und heben die Lesefreundlichkeit. Dabei dürfen Sie als Webseiten-Inhaber aber nicht vergessen, die Bildnachweise anzugeben. Oft werden Bildnachweise oder Urheberbezeichnungen einfach auf die Impressums-Seite einer Webseite gepackt. Aber ist das überhautpt ausreichend? Was Sie dabei unbedingt beachten sollten, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

 

1. Was sind Bildnachweise und wofür brauche ich sie?

Grundsätzlich müssen Sie alle Bilder, die sie auf Ihrer Webseite verwenden und die nicht von Ihnen selbst geschaffen wurden, mit den Angaben über den Urheber versehen. Das schreibt das Urheberrechtsgesetz vor und dient dazu das geistige Eigentum des Schöpfers - die verwendeten Fotos, Grafiken und Bilder - zu schützen und seine oder ihre Nennung sicherzustellen. Diese Angaben über den Urheber nennt man auch "Bildnachweis".

2. Was müssen Bildnachweise enthalten?

Im sogenannten Bildnachweis muss immer der Name des Urhebers genannt sein - das ist rechtlich in § 13 Urhebergesetz vorgeschrieben. In der Regel ist das der Vor- und Familienname, in Ausnahmefällen kann dies aber auch ein Pseudonym oder ein Künstlername sein.

Urheber ist derjenige, der das "Werk" geschaffen hat: in der Regel ein Fotograf oder Grafikdesigner. Darüber hinaus kann es sein, dass Sie weitere Dinge angeben müssen wie beispielsweise die Bildquellen (Agenturen etc.) und mögliche andere Rechteinhaber (zum Beispiel bei der Nutzung von Designrechten im Bild). Das hängt davon ab, welche Vereinbarung Sie mit dem Rechteinhaber (Urheber) getroffen haben.

ACHTUNG

Um ein Bild eines anderen Urhebers nutzen zu können, müssen Sie mit diesem ein Nutzungsrecht vereinbaren - auch Lizenz genannt.

In den Lizenzbedingungen kann der Rechteinhaber festhalten, ob Sie als Bild-Nutzer im Bildnachweis nicht nur seinen Namen, sondern auch noch andere Dinge nennen müssen. An diese Vereinbarung müssen Sie sich dann zusätzlich halten, um das Bild, die Grafik oder das Foto rechtssicher nutzen zu können.

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WEITERLESEN?

Sie wollen mehr zu diesem Thema in Erfahrung bringen? Dann lesen Sie in unserem Beitrag "Bildrechte: So nutzen Sie Bilder rechtssicher auf Webseiten und Blogs" weiter.

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3. Bildnachweise bei Bildern, Fotografien & Grafiken von Stock-Image Anbietern

Wie ist das mit den Bildnachweisen, wenn Sie Bilder von Websites wie Adobe Stock, iStockphoto, Getty Images, Shutterstock oder Pixelio verwenden möchten? Auch hier gilt die Regel: Es muss immer der Urheber am Werk selbst, - also z. B. direkt am Bild - genannt werden. Oft bestimmen die Bilder-Plattformen in ihren Lizenzbedingungen zwar, dass Bildnachweise im Impressum ausreichend sind. Da diese Plattformen aber nicht der Urheber der Stock-Fotos und Bilder sind, können Anbieter wie Pixelio und Co. das nach deutscher Rechtslage nicht eigenständig entscheiden.

Bachten Sie: Allein der Urheber entscheidet darüber. So lange Sie also nicht mit dem Fotografen selbst vereinbart haben, dass ein Bildnachweis im Impressum ausreichend ist oder der Fotograf dies mit der Plattform vereinbar hat, müssen Sie die Nennung des Urhebers direkt am Bild sicherstellen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Zusätzlich kann sich aus den Lizenzbedingungen der Bilder-Plattformen ergeben, dass Sie als Bildnutzer verpflichtet sind neben der Urhebernennung auch noch die Bilderplattform als Quelle im Bildnachweis aufzunehmen. Dann müssen Sie auch diese Vorgabe berücksichtigen. Anderenfalls drohen Ihnen Konsequenzen in Form von teuren Abmahnungen.

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Erfahren Sie im Artikel "Bilderparadies ohne Grenzen: kostenlose vs. kostenpflichtige Bilddatenbanken und ihre rechtlichen Spielregeln", was Sie bei einzelnen Stock-Portalen hinsichtlich der Urheber- und Quellenangabe beachten müssen.

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4. Bildnachweise im Impressum angeben

Sind Sie durch den Urheber berechtigt den Inhalt des Bildnachweises auf einer separaten Seite aufzuführen, eignet sich dafür auch das Impressum Ihrer Website. Dort können Sie dann die notwendigen Urhebernennungen für jedes benutzte Bild in einem Sammelverzeichnis platzieren.

Die Bildnachweise im Impressum aufzuführen eignet sich vor allem für Webseiten, die wenige Seiten haben und wenig Bilder enthalten. Denn: Bei einer Vielzahl an Fotografien und Bildern wird ein solches Sammelverzeichnis im Impressum schnell unübersichtlich.

Checkliste Bildnachweis Impressum
Wenn die Namensnennungen im Verzeichnis nicht mehr den jeweiligen Bildern zuordbar sind, kann auch darin ein Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen an einen Bildnachweis liegen und Sie können abgemahnt werden.

Entscheiden Sie sich also dazu die Bildnachweise Ihrer Webseite im Impressum anzugeben, müssen Sie folgende Schritte berücksichtigen:

 

  • Prüfen Sie, ob Sie die Bilder um die es geht überhaupt benutzen dürfen und entsprechende Lizenzvereinbarungen abgeschlossen haben. Das gilt auch für kostenlose Bilder.
  • Stellen Sie sicher, dass Sie mit dem Urheber (nicht der Bilder-Plattform) vereinbart haben, dass das Aufführen der Bildnachweise im Impressum bzw. auf einer separaten Seite ausreichend ist.
  • Achten Sie darauf, dass Ihr Bilderverzeichnis übersichtlich ist und die Bildnachweise den einzelnen Bildern eindeutig zuordbar sind.

 

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Maxie Schneider
Maxie Schneider
Diplom-Juristin und Legal Writerin

Maxie Schneider ist Diplomjuristin und arbeitet als Content Teamlead und Redakteurin mit Schwerpunkt Legal/Recht bei eRecht24. Ihr Studienschwerpunkt lag auf interdisziplinären Rechtsthemen und der Wechselwirkung zwischen Rechtsentwicklung und fortschreitender Digitalisierung. Ihr Interesse fokussiert sich auf die Schnittstelle und Konfliktzone von digitaler Innovation und juristischen Grenzen.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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