Worum geht's?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz/TMG) verlangt, dass bei zulassungsbedürftigen Diensten die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum einer Internetseite genannt werden muss. Doch gilt das für alle Dienstleistungen? Wann Sie im Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde nennen müssen und welche Angaben dazu nötig sind, klären wir im Folgenden.
1. Streit um Angabe der Aufsichtsbehörde: Impressum unvollständig?
Vor Gericht stritten sich zwei Eventveranstalter. Der beklagte Veranstalter bot offline u.a. Theater- und Bühnenfeuerwerke an. Nach dem Sprengstoffgesetz bedürfen solche Shows einer behördlichen Zulassung. Im Impressum seiner Internetseite nannte der Veranstalter nicht die zuständige Aufsichtsbehörde. Hierauf wurde ein Konkurrent aufmerksam. Er sah in der fehlenden Nennung einen Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz).
Denn laut § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG (ehemals TMG) müssen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
„soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde“
Aber was bedeutet „behördliche Zulassung“? Wer ist davon betroffen, die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum nennen zu müssen?
2. Für welche Berufsgruppen gilt die Pflicht für eine Aufsichtsbehörde im Impressum?
Bieten Unternehmen Waren und Dienstleistungen im Rahmen einer Tätigkeit an, die einer behördlichen Zulassung bedarf, zählt es zu den Pflichtangaben im Impressum , die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.
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Makler (z. B. für Immobilien oder Versicherungen)
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Bauträger
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Schornsteinfeger
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Spielhallenbetreiber
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Rechtsanwälte
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Gastronomen
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Sprengstoff- und Waffenhändler
Neben dem Namen der Aufsichtsbehörde müssen Sie auch die vollständigen Kontaktdaten (inkl. der Adresse) dieser in Ihrem Online-Impressum angeben.
Nun zurück zu unseren Eventveranstaltern. Muss auch hier im Rahmen der Impressumspflicht die Aufsichtsbehörde erwähnt werden?
3. Wann gehört die zuständige Aufsichtsbehörde ins Impressum?
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28. April 2016, Az. 6 U 214/15) entschied, dass der Veranstalter der Feuerwerke die Aufsichtsbehörde im Impressum nicht nennen musste. Der Grund: Die Pflicht aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz) gilt nur für das Bereithalten von digitalen Diensten zur Nutzung - dementsprechend für online angebotene Leistungen.
Auf seiner Internetseite bewarb der Veranstalter aber keine Feuerwerke. Zwar fand sich auf der Internetseite unter der Überschrift „Feuerdekorationen“ Werbung. Der Leser geht aber nicht davon aus, dass damit pyrotechnische Vorführungen, sondern nur Fackeln und andere Dekorationsartikel gemeint sind. Für explosive Stoffe warb der Betroffene nicht. Ein Anlass für den Betroffenen, die sprengstoffrechtliche Aufsichtsbehörde zu nennen, bestand nicht.
WUSSTEN SIE'S?
Bewerben Sie als Online-Händler oder Dienstleister Ihre Produkte auf Webseiten im Internet und gehören zu den Berufsgruppen, bei denen es einer behördlichen Zulassung bedarf, müssen Sie auf Ihrer Webseite die Aufsichtsbehörde im Impressum nennen.
Für Immobilienmakler gilt hier im Übrigen noch eine Besonderheit. Da sie mit Architekten, Ingenieuren, Ärzten oder Rechtsanwälten zu den reglementierten Berufen zählen, müssen die zuständige Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in welchem diese verliehen wurde, und die jeweils geltenden berufsrechtlichen Regelungen sowie deren Zugänglichkeit gemäß Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz) auf der Website als Informationen angegeben werden. Hier gilt also ebenfalls die Pflicht, die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum zu nennen.
4. Diese Strafen erwarten Sie bei Missachtung der Vorschriften
Begehen Sie den Fehler, dass Sie trotz Pflicht die zuständige Aufsichtsbehörde gar nicht im Impressum angeben, können Sie von einem Mitbewerber bzw. seinem Anwalt abgemahnt werden. Neben der Zahlung eines Schadensersatzes sowie den Anwaltskosten müssen Sie in der Regel eine Unterlassungserklärung unterschreiben.
Grundsätzlich ist es allerdings ratsam, einen Anwalt einzuschalten, wenn Sie eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums erhalten haben. Selbst bei berechtigtem Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (ehemals Telemediengesetz) kann Ihr Anwalt nicht nur die Abmahnung prüfen, sondern auch eine modifizierte Unterlassungserklärung verfassen.
Wenn Sie die falsche Behörde im Internet-Impressum angegeben haben, können Sie nicht abgemahnt werden. Das Landgericht (LG) Leipzig entschied in einem Urteil aus dem Jahr 2016 (Az. 05 O 2272/15), dass die nicht-zuständige Behörde die Nutzer an die zuständige Behörde verweisen würde. Somit läge kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.
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