Worum geht's?
Jede Webseite braucht ein Impressum. Gut, nicht jede Seite. Aber geschätzt 90 % aller Webseiten und Blogs unterliegen der Impressumspflicht nach dem TMG, auch Anbieterkennzeichnung genannt. Impressumsverstöße sind seit Jahren einer der Abmahnklassiker im Netz. Dabei ist es gar nicht so schwer, ein vollständiges Impressum zu erstellen und korrekt auf der eigenen Seite einzubinden. Sie müssen nicht länger suchen: Wir zeigen Ihnen die häufigsten Fehler und Abmahnfallen und sorgen dafür, dass Sie als Anbieter eines Impressums diese Sorge loswerden.
--> Der folgende Beitrag hilft Seitenbetreibern, rechtliche Risiken und Abmahnungen im Zusammenhang mit einem falschen Impressum zu vermeiden und erklärt die Impressumspflicht. Sie können mit unseren kostenlosen Impressums-Generator auch sofort Ihr individuelles Impressum erstellen.
1. Was ist ein Impressum?
Ein Impressum beinhaltet eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers einer Website im Internet, damit rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchgesetzt werden können. Die Pflicht zur sogenannten "Anbieterkennzeichnung" (Impressumspflicht) gab es schon vor der DSGVO und ergibt sich aus § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass die Nutzer der Seite wissen sollen, mit wem sie es zu tun haben.
Der Begriff „Impressum“ stammt ursprünglich aus dem Presserecht, hat sich aber auch für Webseiten eingebürgert, die nicht dem Bereich der Presse zuzuordnen sind, etwa für Online-Shops, Unternehmenswebseiten oder halbprivate Webseiten. Man spricht auch von Anbieterkennzeichnung.
2. Können Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt werden?
Verstöße gegen die Impressumspflicht wurden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt. Die Rechtsprechung ist hierbei jedoch nicht einheitlich. Teilweise vertreten die Gerichte die Auffassung, dass bei fehlendem oder unvollständigem Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt, so etwa das Landgericht Düsseldorf oder das OLG Hamm. Andere Gerichte differenzieren hier und gehen davon aus, dass bestimmte Verstöße gegen die Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind, beispielsweise das Hanseatische OLG und auch das OLG Koblenz.
Jeder Webseitenbetreiber sollte sich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung Gedanken darüber machen, ob er ein Impressum benötigt und welche Angaben enthalten sein müssen.
3. Onlinehändler, Blogger, Social Media: Wer benötigt ein Impressum?
Ein Impressum ist nach dem IT-Recht, genauer nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG), vorgeschrieben für "geschäftsmäßige Online-Dienste". § 5 Telemediengesetz stellt also darauf ab, ob auf Websites die Inhalte, Waren oder Leistungen auf der Website üblicherweise gegen Entgelt angeboten werden. Dies betrifft also zunächst einmal sämtliche Seitenbetreiber, die Waren (Online-Shops) oder Dienstleistungen (z.B. wenn bei Dienstleistung als Web-Hoster oder Softwarevermietung) anbieten. Somit besitzen sie eine Impressumspflicht. Auch für Social Media Auftritte besteht eine Impressumspflicht, sofern das Social Media Profil geschäftsmäßig betrieben wird.
Die Vorschrift des § 55 Rundfunkstaatsvertrages (RstV) stellt für die Impressumspflicht hingegen auf die Inhalte der Website ab. Danach benötigt ein Impressum, wer (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, die zur Meinungsbildung beitragen können. Was dies in der Praxis bedeutet, ist hingegen schwer zu sagen. Sind beispielsweise Blogger Anbieter regelmäßiger journalistischer Inhalte? Wenn ja, trifft eine Impressumspflicht nach TMG für alle Blogger zu oder nur für die Guten? Was ist mit den sogenannten Katzencontent-Seiten? Und wer beurteilt, ob Inhalte im Internet belanglos sind oder die Grenze zum journalistisch „wertvollen“ Inhalt erreicht ist und somit die Impressumspflicht gilt? Oder ob Sie als Anbieter von der Pflicht des Impressums ausgenommen sind? All diese Fragen sind momentan gerichtlich nicht oder nicht abschließend geklärt.
Jede Webseite, die nicht rein privat ist, benötigt ein Impressum. Hier können Sie kostenlos mit wenigen Klicks ein abmahnsicheres Impressum erstellen.
4. Impressum auch für private Webseiten?
Anbieter rein privater Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 Telemediengesetz (TMG) spricht von geschäftsmäßigen Online-Diensten, die eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Auch § 55 RStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte im Kontext des Impressums zu beachten:
Zum einen ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr ausschließlich personlichen oder familiären Zwecken dient und damit nicht mehr als rein privat gilt. Wer also Werbebanner oder Partnerprogramme auf seiner Seite laufen lässt, sollte ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert werden.
Rechtlich noch nicht geklärt ist auch der Bereich der journalistischen Artikel oder redaktionellen Inhalte im Internet im Bereich des Impressums. Auch Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum verfügen.
Zusammen gefasst: Die Impressumspflicht nach TMG gilt nicht für Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, sich also auf private Inhalte beschränken (mein Kind, meine Katze, mein Haus). Alle anderen Seitenbetreiber sollten - um rechtliche Risiken zu vermeiden - ein vollständiges Impressum oder Anbieterkennzeichnung erstellen und auf ihrer Webseite einbinden.
5. Welche Pflichtangaben gehören in ein Impressum?
Was gehört denn nun an Inhalten genau auf die Impressums-Seite? Es gibt Pflichtangaben, wie die Angabe der E-Mail-Adresse, die alle Seitenbetrieber bereithalten müssen. Darüber hinaus gibt es Pflichtangaben, die nur für Betreiber bestimmter Bereiche, Unternehmen oder Tätigkeiten gelten, wie zum Beispiel bei juristischen Personen oder Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
Absolute Pflichtangaben sind dabei:
Pflichtangaben für jeden Betreiber:
Seitenbetreiber/ Verantwortlicher
Angabe von:
- Name und Vorname des Seitenbetreibers
- Anschrift des Seitenbetreibers
Kontaktdaten des Seitenbetreibers
Angabe von:
- E-Mail-Adresse
- Telefon-Nummer
- ggf. Fax-Nummer
Pflichtangaben für Unternehmen:
Sind die Betreiber Unternehmen, kommen dann weitere Pflichtangaben dazu.
Angabe von:
- Bei juristischen Personen die Rechtsform (GmbH, GbR...)
- Wer vertritt das Unternehmen der juristischen Personen?
- Registereintrag, wenn vorhanden
- USt-ID wenn vorhanden
Weitere spezielle Pflichtangaben für bestimmte Bereiche
Neben diesen Basics gibt es zahllose weitere Pflichtangaben, die für Betreiber Pflicht sind, die in bestimmten Bereichen aktiv sind oder bestimmte Tätigkeiten ausüben:
Angabe von:
- Berufsspezifische Angaben etwa für Dienstleitung im Bereich der Anwälte, Steuerberater
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- Angaben von Haftpflichtversicherung oder berufsrechtlichen Normen
- Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde
- Ein Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU
- ...
Praxistipp:
Ein vollständiges Impressum mit allen erforderlichen Inhalten für die eigene Homepage "von Hand" zu erstellen kann sehr kompliziert sein. Viel unkomplizierter ist die Nutzung von Generatoren. Machen Sie es sich einfach, riskieren Sie keine Abmahnungen und nutzen Sie unseren professionellen Impressums-Generator.
6. Ich habe kein Büroadresse, aber möchte meine private Adresse nicht angeben. Was kann ich tun?
Ob als Blogger, der Angst vor Drohbriefen hat oder als Erotikdarstellerin, die persönliche Besuche ihrer "Fans" befürchtet: Es kann viele unterschiedliche Gründe haben, dass Sie Ihre Privatadresse nicht im Internet veröffentlichen möchten. Eine Möglichkeit dies zu vermeiden ist die Angabe einer virtuellen Adresse: Hierzu mieten Sie eine virtuelle Geschäftsadresse an und zahlen dafür einen monatlichen Betrag. Dabei gibt es unterschiedliche Varianten: Sie können zusätzliche Räume anmieten, oder Sie mieten nur die Adresse.
Tipp: Sollten Sie sich für eine virtuelle Adresse entscheiden, schließen Sie unbedingt zusätzlich einen Mietvertrag über Räume ab.
Grund: Sie müssen sicherstellen, dass Sie Briefe, die Ihnen ein Gericht schickt, auch tatsächlich bekommen und lesen ("ladungsfähige Anschrift"). Laut einem Urteil des OLG München reicht eine "Virtual Office Mailbox Plus", bei der keine Räume angemietet werden, dafür nicht aus: Hier wurde die Post elektronisch weitergeleitet, sodass das Gericht keinen Unterschied zu einem herkömmlichen Postfach sah (OLG München Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 29 U 8/17).
Sie sind also in jedem Fall rechtlich sicherer, wenn Sie zusätzlich Räume in dem Büro anmieten. Am Ende müssen Sie entscheiden, wie wichtig es Ihnen ist, Ihre Privatanschrift geheimzuhalten und ob Sie das Risiko eingehen möchten, dass Sie abgemahnt werden. Uns sind allerdings bisher keine Abmahnungen wegen der Angabe einer virtuellen Adresse bekannt.
7. „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar": Wo muss das Impressum auf der Seite eingebunden werden?
Das Gesetz spricht davon, dass die Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ zu halten sind. Aber was genau müssen Sie tun, um das Impressum "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten?
Um sicherzugehen, sollten die Angaben in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation, der von jeder Unterseite aus zu erreichen ist, eingebunden werden. Der Menüpunkt sollte mit „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ benannt werden.
Die Impressums-Angaben sollte nicht in einen Pop-Up-Fenster erscheinen, da diese Funktion von vielen Nutzern unterdrückt wird. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Angaben nicht einsehbar sind und somit als nicht existierend gewertet werden. Auch, das Impressum auf Anfrage zu verschicken, würde es nicht unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar machen.
Achten Sie auch darauf, dass Cookie Consent Banner den Menüpunkt "Impressum" nicht verdecken und das Impressum auch in der mobilen Ansicht der Webseite sichtbar ist.
Wenn Sie diese Vorgaben so umsetzen, sollten Sie die Anforderungen an "„leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ erfüllen.
8. Impressum Generator: Wie erstelle ich schnell & einfach ein Impressum?
Sie möchten wissen, wie Sie der Impressumspflicht schnell und einfach nachkommen? Die Suche nach der Lösung ist nicht lang: Machen Sie es sich einfach und nutzen unsere professionellen Tools wie unsere Generatoren.
Wir haben den eRecht24 Impressum Generator entwickelt, mit dem Sie kostenlos, schnell und einfach ein abmahnsicheres Impressum für Ihre Webseite erstellen können. Und wenn Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich an einen auf IT Recht spezialisierten Rechtsanwalt:
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9. FAQ
Umfassende Informationen zum Thema "Website rechtssicher gestalten" finden Sie in unserem Artikel "So erstellen Sie 2022 abmahnsichere Webseiten".



Auch eine rein private Webseite, die nur einem unentgeltlichen Hobby dient, ist geschäftsmäßig, da sie auf eine wiederholte Beschäftigung angelegt ist. Und Beschäftigung bedeutet hier erneut nicht die erst entgeltliche, dienstvertragli che Anstellung bei einem Arbeitgeber oder was immer (umgangssprachl iche Bedeutung), sondern die Beschäftigung mit einer Sache. Wiederkehrend, erwartbar wiederholend und nicht nur einmalig. Gewerbsmäßig ist in diesem Sinne also auch immer geschäftsmäßig, da auf wiederkehrende, nicht ganz unerhebliche Einnahmen gerichtet, wobei Einmaligkeit (zumindest für die Strafbarkeit) ausreicht, wenn nur feststeht, dass die Tätigkeit (oder Beschäftigung mit der Tätigkeit, ihre Ausübung) für die Zukunft geplant war. Und so verhält es sich auch mit der Geschäftsmäßigkeit, nur, dass ganz und gar keine Entgeltlichkeit vorliegen muss.
"Eine entgeltliche, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt zwar in den allermeisten Fällen auch Geschäftsmäßigkeit voraus [...]; eine geschäftsmäßige Tätigkeit muss in der juristischen Fachsprache jedoch gerade nicht zwingend in Zusammenhang stehen mit den Bedeutungsaspek ten "entgeltlich", "Gewinnerzielung sabsicht" oder "gewerblich"." [Friedemann Vogel / Benjamin Bäumer / Fabian Deus / Jan Oliver Rüdiger /
Felix Tripps, Die Bedeutung des Adjektivs geschäftsmäßig im juristischen Fach- und
massenmedialen Gemeinsprachgeb rauch, in: LeGes 30 (2019) 3]
"Eine entgeltliche, gewerbliche oder berufliche Tätigkeit setzt zwar in den allermeisten Fällen auch Geschäftsmäßigkeit voraus [...]; eine geschäftsmäßige Tätigkeit muss in der juristischen Fachsprache jedoch gerade nicht zwingend in Zusammenhang stehen mit den Bedeutungsaspek ten "entgeltlich", "Gewinnerzielung sabsicht" oder "gewerblich"." [Friedemann Vogel / Benjamin Bäumer / Fabian Deus / Jan Oliver Rüdiger /
Felix Tripps, Die Bedeutung des Adjektivs geschäftsmäßig im juristischen Fach- und
massenmedialen Gemeinsprachgeb rauch, in: LeGes 30 (2019) 3]
ich wollte mal nachfragen wie das mit Portfolio Seiten ist die man für die Jobsuche benutzen möchte. Ist da ein Impressum und auch eine Datenschutz Klausel Pflicht? (gerade wenn man keine Nutzerdaten sich einholt über Analytics)
Muss im Impressum eines Online-Shops auch stehen aus welchem Land dieser die Artikel versendet? Ich habe nämlich bei einer Firma bestellt, bei denen die Geschäftsadresse in den Niederlanden ihren Sitz hat, jedoch sehe ich nun bei der sendungsverfolg ung, dass das Paket aus China versendet wird. Muss das irgendwo vermerkt sein?
Mit freundlichen Grüßen
Carolin S.