Datenschutz & Social Media Recht bei Facebook, Instagram, X und Co.

So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher im Jahr 2024

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Auch Profilseiten auf Facebook & Co. benötigen ein Impressum und eine Datenschutzerklärung.
  • Die Betreiber der Profilseiten sind für Rechtsverstöße verantwortlich.
  • Mit unserem Facebook Impressum Generator können Sie schnell und einfach ein rechtssicheres Impressum für Ihren Social-Media-Auftritt generieren.

Worum geht's?

Ob für Onlineshopinhaber, Websitebetreiber, Agenturen oder Influencer: Soziale Medien sind heutzutage einer der wichtigsten Marketingkanäle im Internet für die meisten Unternehmer. Doch aus rechtlicher Sicht hält das Thema einige Fallstricke bereit: Angefangen mit der Datenschutzerklärung und dem Impressum über das Einbinden eines "Gefällt mir"-Buttons und weiterer Social Media Plugins auf Ihrer Website bis hin zur Frage, wie Ihre Mitarbeiter unternehmensintern mit Facebook, Instagram und Co. umgehen sollen. Lesen Sie hier alles, was wichtig ist, um auf den beliebtesten Social Media Plattformen rechtlich abgesichert zu sein.

 

1. Social Media Recht: Unternehmer und Selbstständige auf Social Media

Social Media ist heutzutage aus den Marketingaktivitäten zahlreicher Onlineshopinhaber, Websitebetreiber, Agenturen oder Influencer nicht mehr wegzudenken. Kein Wunder: So können Sie durch Content über Social Media Plattformen bei Facebook, Instagram und Co. nicht nur daran feilen, wie Ihr Unternehmen öffentlich wahrgenommen wird und Ihre Reputation verbessern. Sie erhalten auch direkte Rückmeldung von potenziellen Kunden, können mit ihnen interagieren und sich über Werbemaßnahmen sogar gezielt an bestimmte Zielgruppen wenden.

Im Unterschied zum privaten Social Media Account unterliegt die Nutzung von Fanpages und unternehmerischen Social Media Profilen strengen rechtlichen Regelungen. Manchmal ist es allerdings gar nicht so einfach, den privaten und den unternehmerischen Social Media Account strikt zu trennen: So kommen gerade Selbstständige immer wieder in die Situation, auch bei der Nutzung im privaten Umfeld auf ihre berufliche Tätigkeit Bezug zu nehmen oder hinzuweisen.

Als Selbstständiger sollten Sie daher wissen, dass auch das private Social Media Profil unter Umständen dem Social Media Recht aufgrund unternehmerischer Inhalte unterliegen kann. Umso wichtiger ist es, sich mit den Vorgaben für einen rechtssicheren Social Media Auftritt vertraut zu machen.

Interessant: Das Social Media Recht ist kein Rechtsgebiet. Vielmehr umfasst es verschiedenste Rechtsgebiete vom Urheberrecht, Medienrecht über Datenschutz bis hin zu Namensrechten, die auf sozialen Netzwerken eine entscheidende Rolle spielen.

2. Brauche ich ein Impressum und eine Datenschutzerklärung für meine Social Media Plattformen?

Erster wichtiger Teil des Social Media Rechts: Für die Nutzung Ihres Social Media Auftritts brauchen Sie ein Impressum und eine eigene Datenschutzerklärung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Grund ist, dass eine Unternehmensseite bei Facebook, Instagram, LinkedIn und Co. mit der eigenen Website vergleichbar ist.

Auch hierbei handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Online-Dienst im Internet, der eine Anbieterkennzeichnung aufweisen muss. Da Sie nicht privat, sondern unternehmerisch Daten verarbeiten, ist die Datenschutzerklärung nach DSGVO ebenso Pflicht. Denn Ihre Nutzer müssen darüber aufgeklärt werden, mit wem sie es zu tun haben und wie Sie mit ihren personenbezogenen Daten umgehen.

Und damit nicht genug: Da Sie auf Social Media Plattformen die Daten in der Regel nicht auf die exakt gleiche Weise verarbeiten wie auf Ihrer Website, brauchen Sie sogar eine ganz eigene, speziell auf den Social Media Auftritt zugeschnittene Datenschutzerklärung. Eine bloße Verlinkung auf die Datenschutzerklärung Ihrer Website reicht also nicht aus.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Die Anforderungen des Social Media Rechts an die Auffindbarkeit sind die gleichen wie an die Website im Internet. Das Impressum muss unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, das bedeutet: Ihre Besucher müssen die Rechtstexte mit maximal zwei Klicks erreichen können.

Verlinkung von Datenschutzerklärung und Impressum auf Social Media

Die Datenschutzerklärung muss jederzeit von jeder Unterseite aus erreichbar sein und der Nutzer sollte maximal zweimal klicken müssen. Problem ist nur: Die Lösung „Verlinkung im Footer“, die Sie auf Ihrer Website umsetzen können, muss bei den einzelnen Social Media Diensten anders umgesetzt werden.

So können Sie etwa bei Facebook Ihr Impressum über „Info“ direkt eintragen und auch bei Xing geht das über „Rechtliche Hinweise“, während es bei Instagram kein gesondertes Feld gibt, in dem Sie den Text hinterlegen können. Bei YouTube können Sie Ihr Impressum sowie weitere Links im YouTube Menü unter „Mein Kanal”, „Kanalinfo” und dort unter „Benutzer-Link” einfügen.

Ähnlich kompliziert ist es bei der Datenschutzerklärung: Sie können bei der Nutzung von Facebook zwar unter „Datenrichtlinie“ einen Link einfügen. Allerdings brauchen Sie eine eigene Datenschutzerklärung für Social Media – diese müssen Sie also separat auf Ihrer Website anlegen. Bei der Nutzung von Instagram stehen Sie vor der gleichen Herausforderung wie beim Impressum. Wie Sie die beiden Rechtstexte bei den einzelnen Social Media Diensten genau anlegen, erfahren Sie detailliert in unserem Artikel „Impressum und Datenschutz auf Social Media einfügen“.  

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arrow right blueWeitere Informationen zur Datenschutzerklärung bei Social Media lesen Sie in unserem Artikel „Benötigen Facebook-Fanpages und Profile auf LinkedIn, Xing oder Instagram eine eigene Datenschutzerklärung?“.

3. Worauf muss ich beim Unternehmensnamen achten?

Auch wenn Sie bei X (ehemals Twitter), LinkedIn und Co. auftreten, müssen Sie bei der Nutzung genauso wie auf Ihrer eigenen Website fremde Namensrechte beachten. Ebenfalls dürfen Sie keine Markenrechte verletzen. Sind Sie auf der Suche nach einem Namen für Ihre Social Media Unternehmensseite , müssen Sie sich also – wie vor der Registrierung einer Domain – gemäß Social Media Recht folgende Gedanken machen:

  • Namensrechte: Nutze ich den Namen einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens?
  • Markenrechte: Hat ein anderer beim Deutschen Patent- und Markenamt den Namen oder einen ähnlichen Namen bereits als Marke eingetragen?
  • Unternehmenskennzeichen: Nutzen andere den Namen bereits für ihre Firma?
  • Titelschutz: Gibt es Zeitschriften, Filme, Bücher oder Musikstücke mit diesem Titel?
  • Prominente: Ist es der Name einer öffentlich bekannten Person?
  • Orte: Will ich den Namen einer Stadt, eines Ortsteils, einer Behörde oder staatlichen Institution nutzen?
  • Werbung: Stelle ich mich als günstigster, schönster oder erfolgreichster Unternehmer dar, der besser ist als andere?
  • Tippfehler: Baue ich nur einen Tippfehler ein, um mich von einem geschützten Namen nur geringfügig zu unterscheiden?

Selbstverständlich bedeutet das im Umkehrschluss eine gute Nachricht: Haben Sie bereits die Rechte an einer bestimmten Domain, dürfen Sie diese auch als Namen für Ihre Fanpage nutzen und müssen sich nicht erneut auf die Suche machen.

4. Urheberrecht: Darf ich fremde Bilder, Videos und GIFs bei Social Media verwenden?

Ob für Ihr Profilfoto, um einen Beitrag zu bebildern oder ein Video zu posten: Fremde Medien wie Bilder, Memes, GIFs, Texte, Videos und Musik sind wie im gesamten Internet auch bei Social Media tabu. Hat ein anderer ein Werk erstellt, darf er allein als Urheber entscheiden, was damit geschieht und wer welche Rechte daran hat (Urheberrecht).

Sie dürfen es laut dem Urheberrecht nur nutzen, wenn Sie die Erlaubnis des Urhebers haben oder Nutzungsrechte bzw. Lizenzen daran erworben haben. Das gilt übrigens wohl auch, wenn Sie Inhalte reposten – also herunterladen, speichern und wieder hochladen – auch wenn dies vielleicht technisch möglich ist (z.B. über Instagram Reposting App).

Das Urheberrecht greift für Ihr privates als auch für Ihr unternehmerisches Social Media Profil. Unabhängig vom Urheberrecht dürfen Sie aber auch nicht einfach die Inhalte Ihrer Wettbewerber nutzen: Das verbietet Ihnen das Wettbewerbsrecht.

ACHTUNG

Wenn Sie für einen Beitrag Bilder von Bilderplattformen nutzen, prüfen Sie auch immer deren AGB und die konkrete Lizenz. Laden Sie selbst Bilder auf Bilderplattformen hoch, sollten Sie die AGB besonders gründlich lesen: Oftmals räumen Sie den Plattformen gleichzeitig Nutzungsrechte an den Inhalten ein.

Sehr beliebt sind mittlerweile Inhalte wie Memes oder GIFS: Bei GIFS (einer Art „Daumenkino“) handelt es sich jedoch rechtlich um nichts anderes als um mehrere Einzelbilder, die in einer Datei gespeichert und beim Öffnen abgespielt und wiederholt werden: Hier gilt ebenso das Urheberrecht wie für Bilder und Videos.

Das Thema Memes ist rechtlich noch relativ ungeklärt. Hier werden Bilder, meist von (prominenten) Menschen, mit einem lustigen Bildtext versehen. Seien Sie vorsichtig: Auch diese dürfen Sie gemäß Social Media Recht nicht einfach so für Marketingzwecke erstellen oder verwenden, das ist nicht etwa durch die Kunstfreiheit oder das Zitatrecht gedeckt (Ausnahme: private Zwecke). Für kurze Musiksequenzen von 15 Sekunden – für sogenannte Reels – brauchen Sie ebenfalls die Lizenz (in der Regel von der GEMA).

Es gibt wenige Ausnahmen von diesen Grundsätzen:

  • Eigene Bilder: Das Urheberrecht gilt selbstverständlich nicht, wenn Sie Ihr eigenes Logo, Video oder Foto verwenden, das Sie selbst erstellt haben.
  • Geteilte Videos: Videos, die bei YouTube hochgeladen sind, dürfen Sie aus urheberrechtlicher Sicht in der Regel auch auf Ihrer Social Media Fanpage teilen oder einbetten. Schließlich ist diese Funktion extra dafür vorgesehen: Nutzer, die ihr Video bei YouTube hochladen, erteilen gleichzeitig eine Art Einwilligung, dass andere die Videos teilen. Etwas anderes gilt aber in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht: Videos Ihrer Konkurrenten dürfen Sie nicht ohne weiteres auf Ihrer eigenen Seite einbauen – insbesondere, wenn Sie nicht deutlich machen, dass Sie diese nicht selbst erstellt haben.

WICHTIG

Auch bei Social Media müssen Sie das Recht auf Urhebernennung beachten. Das heißt: Veröffentlichen Sie fremde Bilder, müssen Sie direkt am Bild den Namen des Fotografen nennen. Das gehört zum Rechtsschutz nach dem Urheberrecht und gilt auch, wenn in den Bedingungen der Foto-Plattform etwas anderes behauptet wird.

Neben dem Urheberrecht müssen Sie bei eigenen Fotos die Rechte fremder Personen am eigenen Bild beachten. Das bedeutet: Sie dürfen ohne deren Einwilligung keine Fotos verwenden, auf denen fremde Personen abgebildet sind. Ausnahmen gelten zum Beispiel, wenn diese lediglich Beiwerk sind. 

Auch bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist Vorsicht geboten. Denn diese haben ebenfalls ein Recht am eigenen Bild und der Arbeitsvertrag an sich kann regelmäßig nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Auch hier sollten Sie eine Einwilligung des Mitarbeiters einholen.

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Um mehr Rechtsschutz zu erhalten, vereinbaren Sie daher bei Fotos von Mitarbeitern oder auch von Kunden ausdrücklich schriftlich, dass Sie die Bilder nutzen dürfen. Andernfalls riskieren Sie teure Abmahnungen. Wenn Sie sich für eRecht24 Premium entscheiden, können Sie dafür unser Vertragsmuster „Model Release Vertrag“ nutzen.

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arrow right blueWeitere Informationen und Tipps zu  Bildrechten bei Social Media lesen Sie in unserem Artikel „Das Copyright der Gulaschsuppe: Bildrechte bei Facebook, Instagram und Co.“.

5. Worauf muss ich achten, wenn ich einen „Gefällt mir“-Button auf meiner Website Seite einbinde?

Sie möchten auf Ihrer Website einen Like- oder Share-Button einbauen, um Ihre Reichweite zu verbessern? Das ist zwar ein durchaus sinnvolles Onlinemarketing-Instrument. Datenschutzrechtlich sind solche Plugins aber höchst problematisch.

Warum das so ist? Rufen Besucher Ihre Website auf, werden bereits in diesem Moment ihre personenbezogenen Daten an Facebook übertragen. Das Absurde: Das passiert unabhängig davon, ob die Besucher den Button klicken, ob sie bei dem Netzwerk eingeloggt sind oder ob sie überhaupt ein entsprechendes Profil besitzen.

Der EuGH hat deshalb schon vor einigen Jahren mit Urteil vom 29. Juli 2019 (Aktenzeichen C-40/17) entschieden: Möchten Sie solche Plugins auf Ihrer Website nutzen, brauchen Sie dafür die Einwilligung Ihrer Besucher. Es reicht im Social Media Recht dagegen nicht aus, dass Sie das Tool nur in Ihrer Datenschutzerklärung aufnehmen.

Achtung bei Übertragung von personenbezogenen Daten!

Wichtig: Die Grundlagen des EuGH-Urteil gelten nicht für Facebook, sondern auch für die Plugins weiterer Plattformen wie LinkedIn, Instagram, X und Co.

Wenn Sie als Seitenbetreiber trotzdem nicht auf die Verlinkung verzichten und dabei das Risiko für Abmahnungen minimieren wollen, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

  • Alternative nutzen: Nutzen Sie andere Tools, die ähnliche Funktionen bieten, aber keine personenbezogenen Daten übertragen.
  • Nur Verlinken: Verlinken Sie lediglich auf Ihre Facebook Unternehmensseite. So müssen Sie keines der Tools verwenden und brauchen auch keine Einwilligung. Sie haben trotzdem die Möglichkeit, ein Facebook-Symbol zu verwenden, müssen allerdings die Richtlinie von Facebook zur Logo-Verwendung berücksichtigen. Achten Sie aber darauf, dass Sie keine Urheber- und Markenrechte von Facebook verletzen.
  • Cookie Consent Tool: Die Einwilligung in die Datenweitergabe an Facebook können Sie über ein Cookie Consent Tool einholen. Verweigert der Nutzer die Einwilligung, werden seine personenbezogenen Daten nicht an Facebook und Co. übertragen. Das ist übrigens auch für weitere Social Media Tools möglich, die Cookies übertragen, z.B. Facebook Pixel, Facebook Insight und Co.
  • Safe-Sharing Tool: Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, wie Sie rechtssicher den original Facebook Like Button weiter nutzen können. Wenn Sie ein sog. Safe Sharing Tool auf Ihrer Website einbinden, können Sie Inhalte aus Ihrer Website über Share Buttons zum Teilen von Inhalten in den Sozialen Medien weiter teilen, ohne dass personenbezogene Daten an die Plattformen übertragen werden. Wichtig ist, dass Sie zusätzlich in Ihrer Datenschutzerklärung auf das Tool hinweisen. Praxistipp: eRecht24 Premium bietet ein Safe-Sharing Tool. 

Achtung: Wenn Sie als Webdesigner oder Agentur Websites erstellen und Social Media Share Buttons einfügen, über die man Inhalte teilen kann, müssen Sie Ihre Kunden auf die Rechtslage hinweisen.

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eRecht24 Premium Checkliste

Als eRecht24 Premium Mitglied finden Sie weitere Informationen zu den To-Do's und möglichen Alternativen in unserer eRecht24 Premium Checkliste „Achtung: Facebook-Like-Button auf Webseiten kann abgemahnt werden“.

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6. Gibt es Besonderheiten bei Gewinnspielen?

Sie möchten auf Ihrem Social Media Account ein Gewinnspiel anbieten? Das kann sich lohnen: Schließlich lassen sich so Follower generieren und Reichweite erzeugen. Doch so reizvoll ein Gewinnspiel auch sein mag, so streng sind auch die rechtlichen Regeln dafür. Oft legen die Plattformen eigene Richtlinien für Gewinnspiele fest. Es gibt jedoch einige Grundregeln, die Sie in jedem sozialen Netzwerk beachten müssen:

  • Klar erkennbar: Sie müssen klar erkennbar machen, dass es sich um ein Gewinnspiel handelt.
  • Beteiligte: Sie müssen offenlegen, dass Sie hinter dem Gewinnspiel stecken und wer gegebenenfalls noch beteiligt ist.
  • Teilnahmebedingungen: Sie müssen die Nutzer eindeutig über die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel informieren und diese Infos müssen leicht zugänglich sein.

Darüber hinaus verlangen viele Plattformen (z.B. Facebook und Instagram), dass Sie Nutzer darauf hinweisen, dass das Netzwerk nicht für das Gewinnspiel verantwortlich ist.

Besonders wichtig ist im Zusammenhang mit Gewinnspielen neben dem Social Media Recht auch der Datenschutz:

  • Datenminimierung: Sie dürfen nur solche personenbezogenen Daten erheben, die Sie benötigen, um das Gewinnspiel durchzuführen.
  • Zweckbindung: Sie dürfen die erhobenen Daten (z.B. E-Mail Adresse) später nicht nutzen, um die Teilnehmer für Werbung oder ähnliches zu kontaktieren. Ausnahme: Sie haben die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer eingeholt.

7. Wann sind Testimonials und Kundenwerbung zulässig?

Es war schon früher so und hat sich nicht geändert: Empfehlen Testimonials und Kunden Ihr Unternehmen, wirkt sich das positiv auf Ihre Reputation und Ihre Bekanntheit aus. Dabei können Sie bekannte Personen oder auch unbekannte zufriedene Kunden für sich werben lassen. Sie müssen dabei auf Ihrer Website die gleichen Grundsätze und Rechte beachten wie in Ihrem Auftritt in den Sozialen Medien.

Die wichtigsten Regeln für rechtssichere Kundenwerbung mit Testimonials:

  • Einwilligung erforderlich: Sie möchten eine Empfehlung eines Kunden oder einer prominenten Person veröffentlichen? Dann brauchen Sie zwingend vorab die Einwilligung, wenn Sie dazu ein Bild der Person, deren Namen, Geburtsdatum oder sonstige personenbezogene Daten preisgeben. Andernfalls verstoßen Sie gegen die DSGVO und das Recht am eigenen Bild.
  • Keine gekauften oder gefälschten Bewertungen: Sie dürfen positive Bewertungen auf keinen Fall kaufen oder fälschen. Leider ist das auf Plattformen wie Amazon und Co. mittlerweile Gang und Gäbe. Es ist aber in den Sozialen Medien genauso wenig erlaubt wie auf den Verkaufsplattformen.
  • Keine Schleichwerbung: Zahlen Sie Ihren Testimonials etwas dafür, dass sie ihr Produkt empfehlen, oder erhält er etwas anderes dafür wie Rabatte, Gutscheine oder kostenlose Produkte, gilt: Sie müssen das entsprechend mit den Worten „Werbung“ oder „Anzeige“ kennzeichnen. Andernfalls handelt es sich um unzulässige Schleichwerbung. Schließlich sind potenzielle Kunden authentischen Rezensionen gegenüber nicht so kritisch wie bezahlter Werbung.
  • Mitarbeiter als Testimonials: Wenn Sie eigene Mitarbeiter um eine positive Bewertung oder Produktempfehlung bitten, müssen Sie die Empfehlung mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Denn potenzielle Kunden müssen erfahren, dass es sich nicht um die Aussage von echten, neutralen Kunden handelt.

arrow right blueAlles, was zum Thema Kundenwerbung und Testimonials noch wichtig ist, lesen Sie in unserem Artikel „Vorsicht Falle: Die wichtigsten Fakten zu Testimonials und Kundenwerbung“.

8. Influencer Marketing bei Insta & Co.

Viele verdienen damit heutzutage gutes Geld: Als Influencer bei Instagram, YouTube und Co. können Sie sich einen Namen machen und viele Menschen erreichen, wenn Sie genug Follower haben. Deshalb ergreifen andere Unternehmen oft die Chance, durch diese Form von Social Media Marketing ihre Produkte über Influencer bekannt zu machen und ihren Absatz zu fördern, indem diese sie in ihrem Beitrag nennen, testen und empfehlen. Für diese Influencer-Werbung gelten im Social Media Recht aber Regeln, die Sie sowohl als werbendes Unternehmer als auch als Influencer selbst beachten müssen.

Sobald Influencer eigene Produkte oder Dienstleistungen vertreiben, aber auch wenn sie mit der Vermarktung fremder Produkte Geld verdienen, handeln sie unternehmerisch. Sie müssen in diesem Fall das Verbot von Schleichwerbung beachten: Machen Sie als Influencer in einem Beitrag Werbung für fremde Marken, Waren oder Dienstleistungen, müssen Sie sie als Werbung kennzeichnen. Andernfalls erkennen Nutzer nicht, ob es sich um neutrale Aussagen handelt, denen gegenüber sie weniger kritisch und skeptisch sind.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Um kennzeichnungspflichtige Werbung handelt es sich dann, wenn Sie für den Post eine Gegenleistung – egal ob in Form von Geld oder auch kostenlosen Produkten – erhalten haben. In diesem Fall handelt es sich um Schleichwerbung, die Sie grundsätzlich von echten Empfehlungen trennen müssen. Sie müssen den Post dagegen nicht kennzeichnen, wenn es sich um eigene Produkte handelt oder Sie nur sachlich über ein Produkt berichten, wofür Sie keine Gegenleistung erhalten haben.

Das Kennzeichnungsgebot gilt übrigens nach aktueller BGH-Rechtsprechung auch für „Tap Tags“ bei Instagram: Das ist das Markieren in Posts, die die erst sichtbar werden, wenn der Instagram-Nutzer diese antippt und dann auf die Website oder das Instagram-Profil des Unternehmens gelangt.

Wichtig: Sie müssen die Posts mit „Werbung“ oder „Anzeige“ kennzeichnen. Nicht ganz eindeutige Wordings wie „Sponsored by“ oder „Sponsored Post“ sind dagegen nicht ausreichend. Halten Sie sich zudem an die Vorgaben der Netzwerke: So hat Facebook zum Beispiel zusätzliche, eigene Regeln für „Branded Content“. Sie können diesen zum Beispiel durch Hashtags in Insta Stories kennzeichnen. Aber Achtung: Verwenden Sie zu viele Hashtags, ist die Kennzeichnung nicht mehr erkennbar und reicht nicht aus.

Wenn Sie die sozialen Netzwerke zu Marketingzwecken nutzen, kann es sinnvoll sein, Tools für das sogenannte Social Media Monitoring zu nutzen. So können Sie genau auswerten, wofür sich Ihre Nutzer ganz besonders interessieren.

arrow right blueWeitere Informationen zum Thema Influencer-Werbung lesen Sie in unserem Artikel „Influencer bei Instagram, YouTube, Facebook und Co.: Wenn Marketing zu Schleichwerbung wird“.

9. Datenschutz in sozialen Netzwerken: Was muss ich beachten, wenn meine Mitarbeiter Social Media nutzen?

Social Media lebt von der Interaktion mit seinen Nutzern. Deswegen bietet es sich für viele Unternehmer an, auch die eigenen Mitarbeiter zu ermuntern, in den sozialen Netzwerken mit zu posten und zu teilen: etwa um den Kontakt mit Interessenten zu pflegen oder den Unternehmensalltag vorzustellen.

Wichtig ist dabei zu wissen, dass Mitarbeiterbeiträge Ihrem Unternehmensaccount zugerechnet werden. Nur wenn sich Mitarbeiter in einem Beitrag auf ihrem privaten Account zum Arbeitgeber äußern, kommt eine eigene Haftung des Angestellten in Betracht.

Wenn Sie hier komplett ohne Regeln und Social Media Recht auf die Vernunft und Umsicht Ihrer Angestellten setzen, kann das schnell ins Auge gehen. Ungefilterte und unbedachte Äußerungen können Ihrem Unternehmen nachhaltig schaden. Um dem unerwünschten Beitrag rechtzeitig vorzubeugen, sollten Sie unbedingt von Anfang an klare Regeln festlegen und diese am besten zum Bestandteil des Arbeitsvertrags machen. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig und sensibilisieren Sie sie dafür, wo Ihre klaren Grenzen liegen.

Social Media Guidelines sind unabdingbar

Bedenken Sie in Ihren „Social Media Guidelines“ insbesondere folgende Punkte:

  • Personenkreis: Wer darf überhaupt für das Unternehmen sprechen? Darf zum Beispiel nur die Führungskraft, der Online Marketing Manager oder jeder Mitarbeiter einen Beitrag verfassen oder teilen?
  • Inhalte: Welche Informationen dürfen die Angestellten in einem Beitrag veröffentlichen und was sind klare Betriebsgeheimnisse?
  • Bereich: Sind private Meinungen der Mitarbeiter erlaubt oder ist nur Betriebliches in dem Beitrag erwünscht?
  • Reaktionen: Wie sollen Angestellte auf die Kritik durch andere Personen, z.B. in einem Beitrag oder Kommentar - reagieren und wo sind ihre Grenzen?
  • Sicherheit und Datenschutz: Wie müssen Mitarbeiter sich vor Zugriffen anderer, Viren, Trojanern und Bewegungsprofilen schützen? Wann dürfen sie personenbezogene Daten veröffentlichen?

Wichtig ist auch, dass Sie Mitarbeiter in Grundzügen für die rechtlichen Regelungen sensibilisieren, die Sie als Betreiber ebenfalls beachten müssen: Fremde Urheberrechte, Wettbewerbs-, Datenschutz- und Äußerungsrecht sowie die Regeln für einen respektvollen Umgang. Sie haben außerdem die Möglichkeit festzulegen, wie viel Arbeitszeit Mitarbeiter für Social-Media-Aktivitäten maximal aufbringen dürfen. Um auf Nummer sicher zu gehen: Machen Sie sich über diese Themen Gedanken und regeln Sie sie – egal, welche Maßstäbe Sie hier ansetzen.

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Wenn Sie eRecht24 Premium nutzen, können Sie für die Mitarbeiter Guidelines gern unser eRecht24 Premium Muster „Social Media Policy“ verwenden.

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Übrigens: Für eigene Beiträge (und Beiträge von Mitarbeitern auf Ihrem Account) haften Sie immer nach dem Zivil- und Strafrecht. Wenn Sie dagegen fremde Beiträge nur liken, haften Sie nicht. Wenn Sie fremde Posts allerdings mit Kommentaren versehen, sie liken und teilen, kann das doch zu einer Haftung führen: Denn in diesem Fall machen Sie sich den Beitrag „zu eigen“.

Wichtig auch: Sie sind nicht verpflichtet, proaktiv nach Rechtsverletzungen durch Beiträge oder Kommentare anderer auf Ihrer eigenen Fanpage auf Social Media Plattformen zu suchen. Wenn Sie aber jemand darauf hinweist, dass durch Inhalte, die in einem Beitrag oder Kommentar auf Ihrer Seite gepostet wurden, das Recht von anderen verletzt wurde, haften Sie ab dem Zeitpunkt der Kenntnis.

arrow right blueWeitere Informationen zum Thema Social Media Guidelines finden Sie in unserem Artikel „Soziale Netzwerke: So nutzen Sie Facebook, X (ehemals Twitter) und Co. sicher in Ihrem Unternehmen“.

10. Datenschutz auf Social Media: Bin ich für Verstöße bei Facebook und Co. verantwortlich?

Schon seit Jahren ist Facebook aus datenschutzrechtlicher Sicht die am meisten umstrittenste Plattform unter den sozialen Netzwerken. Nicht nur Plugins wie der Like- und Share-Button, sondern auch Tools wie Facebook Pixel und Facebook Insights stehen dabei auf der roten Liste von Datenschutzbehörden und Gerichten.

Letzteres war auch Gegenstand eines entscheidenden Urteils des EuGH vom 5. Juni 2018. Seitdem steht ein Punkt fest, der zahlreiche Unternehmer um ihre Facebook Fanpages bangen lässt: Facebook und der Betreiber der Fanpage sind gemäß Social Media Recht für die Datenverarbeitung auf der Seite gemeinsam verantwortlich. Das bedeutet auch: Als Betreiber der Fanpage können Sie abgemahnt und zur Deaktivierung aufgefordert werden (vgl. dazu auch das aktuelle Urteil des OVG Schleswig Holstein, 25.11.2021, Aktenzeichen 4 LB 20/13).

Sie könnten nun einwenden, dass Sie ja keinen Einfluss darauf haben, wie Facebook mit den Daten von Nutzern umgeht. Tatsächlich können Sie auch Ihren Pflichten nicht nachkommen, Nutzer über die Datenverarbeitung zu informieren und eine informierte Einwilligung der Nutzer einzuholen – schließlich offenbart Facebook seinen Nutzern gegenüber auch nicht in ausreichender Form, was genau mit den Daten passiert.

Aber: Wenn Sie sich bewusst dafür entscheiden, diesen Dienst als Marketingkanal zu nutzen, müssen Sie auch dafür geradestehen. Zumindest ist das die mittlerweile relativ eindeutige aktuelle Rechtslage. 

So nutzen Sie Facebook Unternehmensseiten sicher

Wie aber sollten Sie konkret handeln, wenn Sie trotz der kritischen rechtlichen Lage Ihre Facebook Fanpage weiter nutzen wollen?

  1. Haftung: Seien Sie sich bewusst, dass Sie für Datenschutzverstöße haften. Bestimmte Datenschutzvorgänge können Sie nicht beeinflussen.
  2. Page Controller Addendum: Schließen Sie das „Facebook Page Controller Addendum“ mit Facebook ab und verweisen Sie in Ihrer Datenschutzerklärung darauf. Binden Sie einen Link auf das Dokument mit ein.
  3. Datenschutzerklärung: Passen Sie Ihre Datenschutzerklärung an und erklären Sie auch, wie Facebook mit den Daten umgeht. Sollten Sie es nicht genau wissen, stellen Sie auch dies dar.
  4. Deaktivierung bei Aufforderung: Sobald Sie eine Datenschutzbehörde dazu auffordert, schalten Sie umgehend Ihre Facebook Fanpage ab. Sonst kann es teuer werden.

Achtung: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Facebook, sondern auch für vergleichbare Netzwerke wie LinkedIn, Xing und Instagram. Für Datenschutzverstöße auf diesen Plattformen sind Sie ebenfalls mitverantwortlich.

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Wenn Sie eRecht24 Premium Mitglied werden, können Sie eine eigene Social Media Datenschutzerklärung mit dem Social Media Datenschutzgenerator von eRecht24 Premium erstellen.

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arrow right blueWeitere Informationen zum Thema Facebook Fanpage finden Sie in unserem Artikel „Update zum EuGH-Urteil: Dürfen Datenschutzbehörden Facebook Fanpages verbieten?“.

11. So posten Sie rechtssicher auf Social Media Plattformen

Special: Rechtssicher bei Facebook

Sie möchten die Social Media Plattform Facebook weiterhin für Ihren Unternehmensaccount nutzen? Dann müssen Sie nicht nur bedenken, dass Sie unter Umständen für Datenschutzverstöße mitverantwortlich sind (siehe oben). Sie müssen nach dem Social Media Recht auch eine eigene Datenschutzerklärung und ein Impressum bereithalten. Zudem müssen Sie Urheberrechte und das Recht am eigenen Bild beachten, beim Unternehmensnamen aufpassen und Sie sollten spezielle Social Media Guidelines in Ihrem Unternehmen aufsetzen.

arrow right blueWeitere Informationen zum Thema rechtssichere Facebook Fanpage finden Sie in unserem Artikel „Facebook Marketing: So nutzen Sie Facebook-Pages rechtssicher für Ihr Unternehmen“.

Special: Rechtssicher bei Instagram

Sie haben eine Fanpage bei Instagram? Dann achten Sie auch auf dieser Social Media Plattform auf die rechtlichen Vorschriften für Social Media Marketing: Erstellen Sie eine eigene Datenschutzerklärung und binden Sie eine Anbieterkennzeichnung ein.

Fremde Fotos und Texte dürfen Sie nur mit Erlaubnis des Urhebers nutzen. Für eigene Fotos, auf denen Personen abgebildet sind, brauchen Sie deren Einwilligung (Recht am eigenen Bild). Beachten Sie die Regeln für Gewinnspiele, Namensrechte und Social Media Plugins und erstellen Sie am besten unternehmensinterne Richtlinien für Ihre Mitarbeiter.

Special: Rechtssicher bei X (ehemals Twitter)

Auch X ist eine beliebte Plattform auf der Liste der sozialen Medien, auf denen Unternehmen sich gerne darstellen. Wenn auch Sie einen X Unternehmensaccount haben, brauchen Sie nach dem Social Media Recht eine eigene Datenschutzerklärung und ein Impressum.

Bei der Benennung der Seite achten Sie auf fremde Marken- und Namensrechte und verwenden Sie keine fremden Medien wie Bilder, Videos und Texte ohne Erlaubnis des Urhebers, wenn Sie keine Abmahnungen riskieren möchten. Beachten Sie bei eigenen Fotos das Recht am eigenen Bild. Dürfen Mitarbeiter im Namen Ihres Unternehmens Beiträge verfassen, sollten Sie dafür Richtlinien aufstellen.

Special: Rechtssicher bei TikTok

Tiktok ist eine Social Media Plattform, die sich in den letzten Jahren mehr und mehr unter den beliebtesten Sozialen Medien etabliert hat. Gerade um junges Publikum zu erreichen, entscheiden sich immer mehr Unternehmen für einen Tiktok Unternehmensaccount bei der Social Media Plattform TikTok. Gehören Sie ebenfalls dazu, bedenken Sie die Vorschriften für Namens- und Markenrechte bei der Namenswahl.

Videos und Bilder spielen hier eine herausragende Rolle: Umso mehr müssen Sie darauf achten, dass Sie die Erlaubnis des Urhebers einholen, wenn Sie fremde Videos, Bilder, GIFs und Musik verwenden (Urheberrecht). Denken Sie auch an eine Datenschutzerklärung und die Anbieterkennzeichnung und stellen Sie klare Regeln für Mitarbeiterbeiträge beim Thema Social Media Kanäle auf.

Special: Rechtssicher bei LinkedIn

LinkedIn ist zur Zeit das beliebteste unter den sozialen Netzwerken im beruflichen Kontext. Deshalb ist LinkedIn auch für eigene Unternehmensaccounts besonders reizvoll. Die Regeln für Namens- und Markenrechte bei Social Media Kanälen sowie Urheberrechte gelten hier ebenso wie für Facebook, Instagram, Tiktok und Co. Sie benötigen ebenfalls eine eigene Datenschutzerklärung und eine Anbieterkennzeichnung. Ratsam sind auch hier unternehmensinterne Regeln für den Umgang von Mitarbeitern mit Ihrem LinkedIn Unternehmensaccount.

Special: Rechtssicher bei Xing

Xing ist eine weitere Plattform unter den sozialen Netzwerken, auf der Nutzer sich im beruflichen Bereich darstellen können. Ein Unternehmensaccount bietet sich auch hier an. Wenn Sie ebenfalls eine Xing Fanpage betreiben, müssen Sie bei der Namenswahl fremde Marken- und Namensrechte beachten.

Sie brauchen eine eigene Datenschutzerklärung und ein Impressum ebenso wie die Erlaubnis vom Urheber, wenn Sie fremde Bilder, Videos und Texte veröffentlichen (Urheberrecht). Die Regeln für die Haftung und für Gewinnspiele gelten auch hier. Wenn Mitarbeiter auf Ihrem Account mitwirken, sollten Sie sie mit Ihren unternehmensinternen Regeln für die Postings auf Social Media Kanälen vertraut machen.

Special: Rechtssicher bei YouTube

Oft erstellen Unternehmen eigene Videos, um ihr Unternehmen vorzustellen, Werbung zu machen, Mitarbeiter zu suchen oder einen Einblick in den Alltag der Firma zu geben. Wenn Sie sich für einen YouTube Kanal entscheiden – den bekanntesten unter den Sozialen Netzwerken, wenn es um Videos geht –, müssen Sie eine eigene Datenschutzerklärung und ein Impressum vorhalten. So sieht es auch das Social Media Recht vor.

Nutzen Sie Videos, Bilder, GIFs oder Musik, die Sie nicht selbst erstellt haben, brauchen Sie die Erlaubnis des Urhebers (Urheberrecht). Bei einem Foto, auf dem andere Personen erkennbar sind, müssen Sie das Recht am eigenen Bild beachten. Mitarbeiter sollten Sie schulen und in Form von klaren Regeln dafür sensibilisieren, was diese im Namen Ihres Unternehmens in puncto Social Media Kanäle tun dürfen und wo Ihre Grenzen liegen.

 

 

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Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Ext._DSB
Liebe Frau Hauke und Herr Siebert,

vielen Dank für Ihren Artikel.

Durch Detailverbesser ungen lässt sich die grundsätzlich vorhandene Problematik nicht aus der Welt schaffen, etwa im Bezug auf die Datenübermittlun g in Drittländer oder dem Datenmissbrauch durch Profiling und Real-Time-Bidding, jeweils ohne Rechtsgrundlage . Mittlerweile funktionieren die durch die genannten Unternehmen verwendeten Trackingtechnol ogien auch Cookielos, also ohne die (ohnehin ungültige) Einwilligung. Auf mich entsteht der Eindruck, Ihr Artikel verharmlost sowohl die datenschutzbezo gen Aspekte, als auch die damit verbundenen rechtlichen Risiken.

Entsprechend Ihres Titels möchte ich auch auf ein meiner unerheblichen Meinung nach viel zu kurz gekommenes Mega-Datenschutz-Desaster im Social-Media Bereich hinweisen: TikTok. Durch die eher unbekümmerte Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen in Kombination mit dem möglichen Einfließen personenbezogen er Daten in das chinesische Sozialscoring-System halte ich TikTok für noch gefährlicher als Facebook.

BG, ein Ext. DSB :)
(Ob der Kommentar wohl veröffentlicht wird?...)

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Die 7 häufigsten Abmahnfallen auf Webseiten und wie Sie diese einfach und ohne teuren Anwalt vermeiden. So haben Abmahner keine Chance!

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