Worum geht's?
Wenn Sie eine Website betreiben, als Webdesigner arbeiten oder eine Agentur haben, kommen Sie von Beginn an jeden Tag mit dem Urheberrecht in Berührung: zum Beispiel, wenn Sie Bilder, Texte oder Videos auf Webseiten, bei Social Media oder in Newslettern verwenden. Doch dürfen Sie Fotos einfach so nutzen, auf denen andere Personen abgebildet sind? Brauchen Sie eine Lizenz vom Autor, wenn sie seinen Text veröffentlichen wollen? Und müssen Sie den Urheber nennen, auch wenn Sie das Foto von einer Bilderplattform heruntergeladen haben? Wir beantworten die wichtigsten Fragen und sagen Ihnen, was Sie konkret tun müssen, um Bilder, Texte und Videos rechtssicher zu nutzen.
1. Was schützt das Urheberrecht?
Fangen wir mit einem weit verbreiteten Irrtum an: Das Urheberrecht schützt keine bloßen Ideen oder Konzepte als solche. Erst wenn eine Idee konkret umgesetzt wird, also ein „Werk“ vorliegt, greift der Schutz des Urhebers davor, dass andere dieses unerlaubt nutzen. Damit das Urheberrecht greift, muss eine gewisse „Schöpfungshöhe“ des Werkes vorliegen. Das heißt: Es muss individuell als persönliche, geistige Schöpfung geschaffen und das Durchschnittliche und Alltägliche übersteigen.
ACHTUNG!
Copyright und Urheberrecht sind nicht dasselbe. Sie unterscheiden sich in einigen Punkten voneinander. Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes. Der Schutz umfasst vor allem seine Ideen und wirtschaftlichen Rechte. Der Begriff "Copyright" stammt aus dem amerikanischen Recht. Dabei handelt es sich um die Rechte am Kopieren und Vervielfältigen eines Werkes.
Urheberrechtsreform: Digitalisierung als Grund für die Novelle
Bereits 1966 trat die noch heute gültige und zentrale Norm zum Urheberrecht in Deutschland in Kraft. Damals unter dem Namen „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“. Heute heißt es kurz Urheberrechtsgesetz (UrhG). Seit dem 1. August 2021 gilt zudem das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG).
Das UrhDaG regelt im Wesentlichen die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wie YouTube, Facebook oder Instagram. Dementsprechend sind die Upload-Plattformen für die hochgeladenen Inhalte der Nutzer urheberrechtlich verantwortlich. Fehlt die Lizenz, steht die Plattform in der Pflicht, den Inhalt auf Verlangen des Urhebers zu entfernen.
Welche Werke sind für Webseitenbetreiber besonders wichtig?
Für Sie als Webdesigner oder Websitebetreiber ist aber wichtig zu wissen: Manche Werke sind unabhängig von dieser Schöpfungshöhe per Gesetz geschützt. Für bestimmte Hersteller gelten nämlich im Urheberrecht sogenannte Leistungsschutzrechte. Diese gibt es für Fotografen, Tonträgerhersteller, Hersteller von Datenbanken und Presseverleger.
Wichtig für Sie als Websitebetreiber, Agentur oder Webdesigner sind vor allem folgende Werke:
- Fotos: Jedes Foto ist geschützt, auch wenn es nur ein verwackeltes Urlaubsselfie ist. Das gilt auch für Screenshots oder Vorschaubilder von Bilderplattformen.
- Videos: Bilder als Bestandteile von Videos sind unabhängig von der Schöpfungshöhe geschützt. Das Gesamtwerk inklusive Schnitte, Musik etc. ist als neues Werk geschützt, wenn es eine gewisse Schöpfungshöhe hat.
- Texte: Texte brauchen eine gewisse Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Darunter können zum Beispiel Werbeslogans oder Produktbeschreibungen fallen.
- AGB, Verträge und Datenschutzerklärungen: Diese Rechtstexte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt.
- Musikstücke: Texte, Melodie und Arrangement von Liedern sind – unabhängig von der Schöpfungshöhe – geschützt.
- Software: Nur lauffähige Programme sind urheberrechtlich geschützt, Webseiten als Gesamtheit dagegen nicht.
- Datenbanken: Wesentliche Inhalte aus Datenbanken sind als Werk urheberrechtlich geschützt.
Übrigens gehören gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG auch Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen zu den schutzfähigen Werken im Urheberrecht. Gleiches gilt auch für Werke der bildenden Künste wie Gemälde oder Skulpturen.
ÜBRIGENS
Sind Sie sich nicht sicher, ob das Werk unter Leistungsschutzrechte fällt, holen Sie im Zweifel eine Erlaubnis des Urhebers ein.
Sind Webseiten und Software urheberrechtlich geschützt?
Software und Computerprogramme, die statistisch einmalig sind, unterliegen dem Urhebrerrecht nach § 69a UrhG. Dazu zählen beispielsweise E-Mail-Software, Browser, Suchmaschinen etc. So kann auch die Gestaltung der Bildschirmmaske eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt sein.
Vor allem Agenturen und Webdesigner wollen Ihre Webseiten vor Nachahmung schützen und bestenfalls urheberrechtlich absichern. Aber geht das überhaupt? Wichtig ist hierbei, dass die Voraussetzungen an die persönlich-geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind allerdings von Werk zu Werk unterschiedlich hoch angesetzt.
Es kann also für einige Bestandteile Ihrer Website einfacher sein, einen urheberrechtlichen Schutz zu erhalten als für andere. Besonders Fotos, Bilder, Grafiken, Texte, integrierte Musik und Designs können durch das Urheberrecht geschützt werden. Nehmen Sie hier im Zweifelsfall die Hilfe eines Anwalts für Urheberrecht in Anspruch.
2. Wer ist Urheber und welche Rechte hat er?
Urheber ist immer derjenige, der das Werk erstellt hat: der Fotograf, Maler, Texter oder Komponist. Ein wichtiger Unterschied zum Markenrecht: Der Urheber muss das Werk nicht bei einem Amt anmelden, damit der Schutz entsteht. Sobald das Foto geschossen, das Video gedreht oder das E-Book geschrieben ist, greift der Schutz des Urheberrechts. Dabei kann es auch mehrere Urheber geben, die nur gemeinsam Rechte für Werke ausüben können (Miturheberschaft).
LESEEMPFEHLUNG
Mehr zum Thema Urheber, Urhebernennung und zur Verwertung seiner Nutzungsrechte lesen Sie im Artikel "Das Recht auf Urhebernennung: Wer hat es – und kann es ausgeschlossen werden?".
Als Webdesigner oder Agentur haften Sie. Das gilt selbst dann, wenn Sie das Bild von Ihrem Kunden erhalten haben. Schließen Sie daher eine Haftungsvereinbarung mit Ihren Kunden hab und regeln Sie, wer für welche Inhalte haftet.
3. Recht am eigenen Bild und Panoramafreiheit
Möchten Sie ein Bild verwenden, auf dem eine Person abgebildet ist, brauchen Sie in den allermeisten Fällen eine Einwilligung der Person. Wenn Sie selbst die Fotos erstellen, sollten Sie die Einwilligung und Nutzungsrechte am besten gleich schriftlich regeln.
Es gibt jedoch Fälle, in denen Sie nicht nach einer Einwilligung fragen müssen:
- Großveranstaltungen: Das Bild wurde auf einer Großveranstaltung oder an einem touristisch vielbesuchten Ort aufgenommen. Es ist offensichtlich, dass die Person nur ein von vielen und nur „Beiwerk“ ist, sie also nicht im Mittelpunkt steht. Inwiefern die Person erkennbar sein muss und wie viele Menschen auf dem Bild zu sehen sein müssen, damit diese Ausnahme greift, muss im Einzelfall entschieden werden.
Beispiel: Foto vom Eiffelturm mit 50 Touristen, Foto von einem Fußballspiel mit Fans auf der Tribüne
- Bilderplattformen: Das Bild wurde für eine Bilderplattform erstellt und die Person hat eine angemessene Vergütung dafür erhalten. Beispiel: Das Foto wurde für eine Werbekampagne mit einem Model aufgenommen.
- Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Handelt es sich um eine berühmte Person und um ein Bildnis „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“, dürfen Sie grundsätzlich auch ihr Bild ohne Einwilligung verwenden. Wann das der Fall ist, richtet sich danach 1. wie bekannt die Person ist, 2. wie hoch das Informationsinteresse der Allgemeinheit ist und 3. ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person überwiegt. Unzulässig wäre die Veröffentlichung ohne Einwilligung in jedem Fall bei Bildern aus der Intimsphäre.
LESEEMPFEHLUNG
Mehr zum Thema Recht am eigenen Bild lesen Sie im Artikel "Fotos von Personen als rechtliche Stolperfalle: Wie Sie Personenfotos rechtssicher auf Ihrer Webseite veröffentlichen".
4. Bilderplattformen, Lizenzen und Nutzungsrechte
Möchten Sie Texte, Bilder oder Videos verwenden, brauchen Sie eine Erlaubnis – so regelt es das Urheberrecht. Diese können Sie vom Urheber oder – unter Umständen – von der Verwertungsgesellschaft einholen.
Sie können den Urheber bitten, Ihnen Nutzungsrechte an seinem Werk einzuräumen. Man spricht auch von Lizenzen. Er kann dann mit Ihnen einen Lizenzvertrag schließen.
Urheber können auch vereinbaren, dass jemand anders ihr Urheberrecht verwaltet. Das kann eine Agentur, eine Bilder-Plattform oder eine Verwertungsgesellschaft sein (für Autoren: VG Wort, für Musik: GEMA). In diesem Fall müssen Sie sich an diese Person oder Gesellschaft wenden, um sich Nutzungsrechte einräumen zu lassen.
Es gibt einige bekannte, teils sogar kostenlose Bilderplattformen, auf denen Sie Bilder herunterladen können. Dazu zählen zum Beispiel Fotolia, iStockphoto, Getty Images, Shutterstock oder Pixelio. Doch auch hier müssen Sie für die Werke ein Nutzungsrecht erwerben, das die Plattformen selbst bereitstellen.
Dies kann sich je nach Lizenzumfang und Plattform stark unterscheiden: Manche unterscheiden nach kommerzieller oder nicht kommerzieller Nutzung, nach Website- oder Social-Media-Nutzung, ob eine Bearbeitung erlaubt ist, oder ob man die Bilder weitergeben darf (z.B. an Kunden). Prüfen Sie vorab, welche Nutzungsrechte Sie brauchen. Betreiben Sie auch Offline-Werbung, ist eine Lizenz sinnvoll, die nicht auf online beschränkt ist.
LESEEMPFEHLUNG
Sind Sie Webdesigner, werden Sie in der Regel Bilder bearbeiten und brauchen eine Bearbeitungslizenz. Mehr zum Thema lizenzfreie Bilder lesen Sie in unserem Artikel „Was darf ich auf meiner Website, im Onlineshop und bei eBay & Co veröffentlichen?“.
Wichtig: Nennen Sie den Urheber des Bildes auch bei Fotos von Bilderplattformen. Kennzeichnen Sie die Bildrechte ober- oder unterhalb des Bildes, also direkt am Werk. Einige Datenbanken geben zwar an, der Hinweis auf den Urheber im Impressum würde ausreichen. Das stimmt aber grundsätzlich nicht.
Daneben gibt es sogenannte Creative Commons Lizenzen. Diese wurde von einer gemeinnützigen Gesellschaft entwickelt und gibt an, wie Nutzer Werke im Web verwenden dürfen. Ausführliche Infos zum Thema Creative Commons Lizenz können Sie in unserem Artikel „Creative Commons Lizenz: Worauf müssen Unternehmer achten?“ nachlesen.
Regeln Sie genau die Nutzungsrechte an den Inhalten Ihrer Kunden, wie Bildern, Texte, Logos oder Video.
5. Urheberrecht auf Webseiten und Blogs
Als Websitebetreiber, Agentur oder Webdesigner gibt es für Sie zahlreiche Stolpersteine, die Sie beachten müssen. Daneben ist aber auch wichtig, dass Sie Markenrechte nicht aus den Augen verlieren. So kann zum Beispiel ein Urheber ihnen erlauben, sein Bild zu verwenden. Er kann jedoch selbst dabei Markenrechte verletzen, weil er ein markenrechtlich geschütztes Produkt fotografiert hat. Sie sollten mit Ihrem Kunden klären, dass er nicht gegen Markenrechte verstößt und Sie die Bilder nutzen dürfen.
Eine andere Frage: Haften Sie als Webdesigner oder Agenturinhaber, wenn ein Kunde Ihnen ein Bild zur Verfügung stellt und dabei selbst gegen Urheberrechte verstößt? Die Gerichte vertreten hierzu eine klare Auffassung: Da die Websiteerstellung ein Werkvertrag ist, müssen Sie die Website so bauen, dass keine Gefahr für Abmahnungen besteht.
Deshalb müssen nicht nur für passende Lizenzen Ihrer selbst beigesteuerten Fotos sorgen. Sie müssen auch die Fotos Ihrer Kunden auf Urheberrechte prüfen. Wenn Sie hier auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie im Projektplaner genau dokumentieren, dass Ihr Kunde die Nutzungsrechte für die Bilder hat.
Screenshots ohne Erlaubnis sind Tabu!
Als Webdesigner müssen Sie zudem darauf achten, dass Sie keine Screenshots von anderen Webseiten oder aus YouTube ohne Erlaubnis verwenden: Auch diese sind bereits urheberrechtlich geschützt. Gleiches gilt für Vorschaubilder, die Bilderplattformen zur Verfügung stellen: Sie dürfen diese nicht übernehmen, wenn Sie dafür keine Lizenzvereinbarung haben.
LESEEMPFEHLUNG
Mehr zum Thema rechtssichere Screenshots lesen Sie in unserem Artikel „Bildschirmfotos im Visier: Digitale Schnappschüsse und ihre rechtlichen Konsequenzen“.
6. Update: neues Auskunftsrecht 2023
Webseitenbetreiber, Blogs und Online-Shops müssen ab dem 7. Juni 2023 neue Pflichten im Hinblick auf das Urheberrecht beachten. Sie müssen dem Urheber eines Werks, das sie nutzen, einmal pro Jahr aktiv Auskunft über den Umfang der Nutzung des Werks geben. Das betrifft Bilder, Texte, Videos, Musik und Grafiken. Bisher mussten Urheber diese Auskunft selbst anfordern. Seit Juni 2023 muss der Nutzer des Werks (also zum Beispiel der Webseitenbetreiber) proaktiv werden.
Ausnahmen von der Auskunftspflicht
Es gibt jedoch mehrere Ausnahmen von der Auskunftspflicht des neuen § 32d Absatz 2 des Urhebergesetzes.
Kostenlose Bilder
Die neue Regelung gilt für alle, denen entgeltliche Nutzungsrechte von Urhebern an Werken eingeräumt wurden, also kurz gesagt Geld für die Lizenzierung von Bildern und Videos bezahlen. Kostenlose Bildnutzungen sind also von der Auskunftspflicht nicht betroffen.
Nur nachrangiger Beitrag
Eine Ausnahme greift, wenn der Urheber nur einen geringfügigen Beitrag zu einem Werk geleistet hat oder wenn die Auskunftspflicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. § 32 d Absatz 2 UrhG (Urhebergesetz) befreit also von der Auskunftspflicht, wenn “der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat”.
Auskunftspflicht ist unverhältnismäßig
Die Auskunftspflicht entfällt auch dann, wenn Sie “aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde”.
ACHTUNG!
Es ist jedoch noch unklar, was in der Praxis als geringfügiger Beitrag oder unverhältnismäßiger Aufwand angesehen wird. Das muss noch vom Gesetzgeber oder der Rechtsprechung festgelegt werden.
Verwerter und Bilderdatenbanken
Die praktisch wichtigste Ausnahme wird aber die Lizenzierung über Bilderdatenbanken und Plattformen wie Adobe, iStock und andere sein. Hier ist es sinnvoll, das der Auskunftsanspruch durch diese Plattformen erfüllt wird. Deshalb müssen in diesen Fällen auch die Verwerter (also die Bilddatenbanken) den Auskunftsanspruch erfüllen. Die Plattformen sind Vertragspartner der Urheber, nicht der Webseitenbetreiber selber.
PRAXIS-TIPP
Webseitenbetreiber und Online-Shop-Inhaber sollten daher prüfen, in welchem Umfang sie urheberrechtlich geschützte Werke nutzen und ob eine Ausnahme von der Auskunftspflicht greift.
Wenn keine Ausnahme greift, müssen sie ein System schaffen, um den Umfang der Nutzung und Erträge sowie die Vorteile, die sie aus den urheberrechtlich geschützten Inhalten ziehen, sauber zu dokumentieren.
7. Videos und Bilder bei Facebook, Insta und Co.
Bei Facebook, Instagram und Co. werden täglich Milliarden Fotos hochgeladen und geteilt. Ein Grund, beim Thema Bilder und Videos auf Social Media genau hinzusehen. Der wichtigste Grundsatz lautet auch hier: Keine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Urhebers. Das gilt genauso, wenn Sie schlechte und verwackelte Fotos auf Ihrem Social Media Account teilen wollen – auch diese sind urheberrechtlich geschützt.
Ob das Foto für den privaten Gebrauch geschossen wurde, ist dabei egal. Auch für Screenshots von anderen Webseiten oder von YouTube in Social Media Posts brauchen Sie eine Lizenz. Anders ist es, wenn Sie auf die Inhalte auf einer fremden Website lediglich verlinken oder ein Video einbinden (siehe unten).
Haben Sie die Einwilligung erhalten, dürfen Sie die Fotos im Rahmen der Lizenzvereinbarung nutzen. Verwenden Sie dagegen eigene Fotos, dürfen Sie diese selbstverständlich nutzen. Aber: Sie müssen sich dabei an die oben dargestellten Grundsätze halten:
- Panoramafreiheit
- Hausrecht
- Bildrechte
Posten Sie bei Instagram, Facebook und Co. Bilder, müssen Sie auch hier direkt ober- oder unterhalb den Urheber nennen. Ein Hinweis im Impressum reicht nicht aus. Das gilt auch für Bilder von Fotoplattformen.
Worauf Sie sonst noch achten müssen, wenn Sie eine Unternehmensseite auf Facebook, Instagram, X (ehemals Twitter) und Co haben, lesen Sie in unserem Artikel zum Thema "So nutzen Sie Social Media Netzwerke rechtssicher".
8. Urheberrecht und DSGVO – Datenschutz beachten
Wenn Sie Bilder veröffentlichen, müssen Sie nicht nur das Urheberrecht beachten. Sie verarbeiten auch personenbezogene Daten, wenn auf den Bildern Personen erkennbar sind. In diesem Fall ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anwendbar und Sie brauchen eine Rechtsgrundlage.
Sie müssen also theoretisch die Einwilligung der Person einholen, die auf dem Foto abgebildet ist. Anders ist das, wenn Sie Bilder verwenden, die der Fotograf im Auftrag und mit Einwilligung der Personen erstellt hat. Das gilt zum Beispiel, wenn er Hochzeitsfotos geschossen oder ein Model abgelichtet hat. Überträgt er ihnen die Nutzungsrechte, klärt er im Zweifel die Einwilligung mit den betroffenen Personen in die Weitergabe an Sie ab. Haben Sie Zweifel, bitten Sie den Fotografen um Nachweis der Einwilligung.
Nach der DSGVO müssen Sie folgendes beachten: Fordert die abgebildete Person Sie dazu auf, müssen Sie sie nach DSGVO informieren, zu welchem Zweck die Fotos angefertigt wurden und wer Ansprechpartner bei Datenschutzfragen ist. Ignorieren Sie diese Aufforderung nicht, auch wenn Sie vom Urheber die Nutzungsrechte für das Foto haben.
Aufpassen müssen Sie auch bei Fotos mit Kindern. Sind Personen unter 16 Jahren abgebildet, brauchen Sie die Einwilligung beider Elternteile. Sollten Sie zum Beispiel einen Fototermin mit einem Kind planen, fordern Sie vorab ein schriftliches Einverständnis von Mutter und Vater ein.
Die DSGVO ist dagegen in folgenden Fällen nicht anwendbar:
- Privates Umfeld: Sie erstellen die Fotos im privaten oder familiären Umfeld und nutzen diese auch nicht im öffentlichen Bereich.
- Keine Person: Auf dem Bild ist gar keine Person zu erkennen.
- Nicht identifizierbar: Niemand könnte die Person erkennen, weil das Gesicht nicht erkennbar ist und keine anderen Merkmale zu sehen sind, die nur der Person zuzuordnen sind.
- Nicht digital: Das Foto ist nur analog verfügbar.
Neben den Regeln für Bilder laut DSGVO gelten die Grundsätze für Bildrechte nach dem Kunsturhebergesetz (siehe oben). Zudem liegt eine automatische Einwilligung vor, wenn der Abgebildete eine Vergütung erhält.
Kurz und knapp: Sobald eine Person identifizierbar ist, brauchen Sie eine Einwilligung nach der DSGVO. Das gilt unabhängig vom Urheberrecht und den Bildrechten nach KUG.
9. Darf ich Logos bekannter Firmen nutzen?
Sie möchten ein YouTube-Logo verwenden, um ein Video einzubinden oder mit einem Facebook-Logo auf Ihre Fanpage verweisen? Dann prüfen Sie erst einmal, ob das Unternehmen dies in seinen Bedingungen zulässt. Denn zwar ist es in der Regel positiv für die Unternehmen, wenn Sie ihre Logos verbreiten. Doch in einigen Fällen kann das auch unerwünscht sein, zum Beispiel, wenn Sie das Logo mit einer negativen Bewertung verbinden.
LESEEMPFEHLUNG
Aus diesem Grund haben insbesondere bekannte Firmen wie Facebook, Twitter oder YouTube auf Ihrer Homepage Bedingungen festgelegt, unter denen Sie das Logo nutzen dürfen. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Artikel „Facebook, X, Youtube & Insta: Wann dürfen Sie fremde Logos auf der eigenen Website nutzen?“.
10. Muss ich den Urheber bei Bildern von Microstock-Portalen nennen?
Egal, ob für Ihre Website, Ihren Instagram-Post oder Ihren Onlineshop: Microstock-Portale (z. B. Adobe Stock oder Pixabay) bieten Ihnen eine große Vielfalt an unterschiedlichen Bildern. Damit lassen sich Ihre Webseiten schnell und einfach gestalten. Aber müssen Sie dabei auch den Urheber angeben, wenn Sie ein solches Bild für Ihre Webseiten nutzen?
Je nachdem, was in den Vertrags- und Nutzungsbedingungen des Microstock-Portals geregelt ist, kann es sein, dass Sie den Urheber des Mediums (z. B. Bild, Video, Musikdatei) angeben müssen. Allerdings besteht Ihrerseits eine solche Pflicht nicht, sofern der Urheber darauf verzichtet hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2022, Az.: 11 U 95/21).
Das ist der Fall, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Microstock-Portals eine Klausel enthalten ist, die Ihnen als herunterladendes Mitglied des Portals die Möglichkeit bietet, selbst zu entscheiden, ob Sie den Urheber des Mediums nennen oder nicht. Der Urheber hat danach kein Recht auf Namensnennung, sodass Sie in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzung begehen.
Aber wird der Urheber dadurch nicht unangemessen benachteiligt? Nein, sagt das OLG Frankfurt. Der Grund: Der Urheber wählt bewusst ein Microstock-Portal zum Anbieten seiner Medien, um den eigenen finanziellen und zeitlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Denn das Portal sorgt dafür, dass die Werke des Urhebers einer besonders großen Masse zur Verfügung stehen. Das ist auch bei einem geringen Lizenzhonorars für den Urheber lukrativer, als die Werke selbstständig zu vertreiben. Denn je mehr Unterlizenzierungen das Microstock-Portal verkauft, desto höher ist der Verdienst des Urhebers durch die Lizenzierung an das Microstock-Portal.
Sofern der Urheber also auf sein Recht auf Namensnennung durch eine solche AGB-Klausel in dem Upload-Vertrag des Microstock-Portals verzichtet, brauchen Sie keine Angaben zu dem Urheber Ihrer genutzten Bilder zu machen und handeln damit im Sinne des Urheberrechts. Ob das Microstock-Portal, welches Sie nutzen, eine solche Klausel anwendet, können Sie problemlos in den AGB auf dessen Webseite erfahren.
11. Was Sie beim Video Embedding und Co. beachten müssen
Bisher haben wir uns mit dem „klassischen“ Weg beschäftigt, wie Sie Bilder auf Ihre Website bringen: Sie laden die Fotos, Videos oder Texte auf Ihrem Server hoch und veröffentlichen sie dann auf Ihrer Website oder der Ihres Kunden. Daneben gibt es aber noch einen zweiten, immer gängigeren Weg: Indem Sie Videos und andere Inhalte, die anderen Nutzer bereits beispielsweise bei YouTube eingestellt haben, teilen oder einbetten.
Embedding heißt, sie binden fremde Inhalte auf Ihrer Website oder Ihrem Profil so ein, sodass der Nutzer sie direkt auf Ihrer Seite anschauen kann. Man spricht hierbei auch vom Sharing bei Facebook, X (ehemals Twitter) und Co. Framing ist ähnlich, jedoch unterteilen Sie dabei Ihre Website in mehrere Frames, in denen verschiedene Inhalte dargestellt werden.
Wenn Sie dagegen Inhalte verlinken, muss Ihr Besucher Ihre Seite verlassen und eine fremde Homepage aufrufen, um den Inhalt zu betrachten. Allen Formen gemeinsam ist, dass Sie keine Dateien kopieren bzw. herunterladen, abspeichern und wieder hochladen. Vielmehr bleibt die Originaldatei, wo sie ist, z.B. auf dem Server von YouTube.
Embedding ohne Erlaubnis?
Die gute Nachricht: Sie dürfen Videos grundsätzlich ohne Erlaubnis des Urhebers laut Urheberrecht per Embedding oder Framing auf Ihrer Website einbinden. Voraussetzung ist allein, dass der Urheber das Video frei zugänglich bei YouTube und Co. veröffentlicht hat. Schließlich können Nutzer das Video auch von der Ursprungsseite aufrufen und dort wird die Teilen-Funktion angeboten.
Ausnahme: Der Urheber hat den Zugang technisch auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt, zum Beispiel durch Eingabe eines Passwortes oder Einbauen einer Paywall. Möchten Sie ein solches Video einbetten, müssen Sie auch auf Ihrer Website den Zugang beschränken.
Binden Sie ein Video auf Ihrer Seite ein, das bereits auf der Ursprungsseite ohne Zustimmung veröffentlicht wurde, haben Sie ein Problem. Denn Sie haften für eingebettete, rechtswidrig eingestellte Inhalte. Weil Sie Unternehmer sind, wird dann vermutet, dass Sie von der fehlenden Erlaubnis wussten. Enthaften können Sie sich nur, indem Sie nachweisen, dass Sie sich vorher ausreichend von der Rechtmäßigkeit vergewissert haben.
Seien Sie besonders vorsichtig bei „gefahrgeneigten Quellen“ wie Seiten, die sonst nur kostenpflichtige Software anbieten. Stellen Sie im Zweifel die Inhalte so dar, dass deutlich wird, dass es nicht Ihre eigenen Inhalte sind.
12. Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen
Sie haben Bilder verwendet, ohne den Inhaber des Urheberrechts zu fragen, und haben nun eine Abmahnung im Briefkasten? Dann kann es teuer werden. Hier die Ruhe zu bewahren, aber die Abmahnung auf keinen Fall zu ignorieren, ist jetzt das A und O.
Abmahnungen können unterschiedliche Gründe haben:
- Sie haben Bilder irgendwo „kopiert“, ohne Nutzungsrechte zu haben
- Sie haben Ihre Rechte überschritten
- Sie haben Bilder mit Personen veröffentlicht, ohne dass diese einverstanden waren
- Sie haben sich bei Kunden nicht ausreichend abgesichert, dass die von ihnen erhaltenen Bilder lizenziert waren
- Sie haben den Urheber des Fotos nicht genannt
Ein Unsicherheitsfaktor im Urheberrecht ist in diesem Zusammenhang auch die „Rechtekette“:
- Ein Fotograf erstellt ein Foto und räumt einer Agentur Nutzungsrechte daran ein.
- Diese wiederum übertragt Nutzungsrechte an eine Fotoplattform.
- Das Foto lädt ein Webdesigner von dieser Plattform herunter und baut es in die Website für einen Seitenbetreiber ein.
Auf diesem Weg kann es im Urheberrecht zu Rechtsverlusten kommen: Wurde irgendwo eine Lizenz nicht eingeräumt oder überschritten, lastet dem Foto dieser Makel bis zum Ende seines Weges an. Ab diesem Zeitpunkt fehlt eine wirksame Lizenz – und hierfür kann jeder, der danach in der Kette folgt, in Anspruch genommen werden. Bis zu Ihnen als Agentur, Webdesigner oder Seitenbetreiber. Der Urheber hat als Verletzter nach § 97 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
So gehen Sie bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung vor
Je nach Schwere der Urheberrechtsverletzung kann eine Abmahnung sehr teuer werden: Zu den Abmahnkosten kommen die Kosten für einen Anwalt, Schadensersatz wegen der fehlenden Lizenz (fiktive Lizenzgebühr) sowie der fehlenden Urhebernennung. Sie zahlen zudem eine Vertragsstrafe, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und das Bild nicht von Ihrem Server löschen.
Nutzen Sie zum Beispiel zwei Jahre lang fünf Bilder, die Sie aus der Google Bildersuche gestohlen haben, können auf Sie Gesamtkosten von 12.500 Euro zukommen.
Wenn Sie abgemahnt werden, sollten Sie das Schreiben in Ruhe prüfen. Haben Sie Zweifel daran, dass der echte Urheber Sie abgemahnt hat, bitten Sie ihn um einen entsprechenden Nachweis. Holen Sie sich auch Hilfe von einem Anwalt für Urheberrecht. Dieser erkennt schnell, ob eine Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist und erstellt eine abgeschwächte Version. Bevor Sie diese modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie die Bilder löschen. Achten Sie dabei auf folgendes:
- Deaktivierung: Es reicht nicht aus, eine Verlinkung zu deaktivieren.
- Server: Löschen Sie das Bild komplett vom Server.
- Cache: Löschen Sie auch den Cache bei Google und Co.
- Mitarbeiter: Haben Sie Mitarbeiter, die die Bilder ebenfalls verwenden, informieren Sie diese unbedingt.
PRAXIS-TIPP
Um keine Abmahnung zu riskieren, sorgen Sie rechtzeitig vor. Sprechen Sie immer mit Ihrem Vertragspartner über den Umfang der Nutzungsrechte, die ihm eingeräumt wurden. Lassen Sie sich diese im Zweifelsfall belegen.
13. FAQ: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte