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1. Was gilt für private Fotos laut DSGVO?
Wie sieht es eigentlich mit privaten Fotos aus? Unterliegen sie den Regelungen der DSGVO oder dürfen Sie nach „Lust und Laune“ fotografieren? Sie können erleichtert aufatmen: Im privaten Bereich dürfen Sie so viele Aufnahmen erstellen, wie Sie möchten. Die DSGVO regelt ausdrücklich, dass sie nicht für Fotos gilt, die Sie im „persönlichen oder familiären“ Umfeld aufnehmen.
2. Darf ich Fotos aus dem privaten Umfeld im Internet hochladen?
Beachten Sie, dass die DSGVO für Fotografen einige Besonderheiten bereithält. Sie haben Fotografien im privaten Rahmen angefertigt und möchten diese in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram veröffentlichen? Dies ist in passwortgeschützten Bereichen oder in geschlossenen Gruppen problemlos möglich. Für Bilder, die öffentlich einsehbar sind, gelten jedoch andere Maßstäbe. Es handelt sich um einen nahen Angehörigen oder einen Freund? Zumeist können Sie gut einschätzen, ob die abgebildete Person damit einverstanden ist, dass Sie das Foto veröffentlichen. Befinden sich auf dem Foto fremde Personen, sollten diese aber zuvor einwilligen.
3. Kinder fotografieren: Gelten hier besondere Regeln?
Sie möchten Kinder und Jugendliche fotografieren? Dies DSGVO schützt Personen bis zu einem Alter von 16 Jahren besonders stark. Kinder können nicht rechtlich wirksam in die Verarbeitung ihrer Daten einwilligen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind Sie deshalb darauf angewiesen, dass beide Elternteile einwilligen. Schreiben Sie die jeweiligen Eltern vor einem Fototermin an und bitten Sie um ihr Einverständnis. Erscheint bei einem Fotoshooting im Studio nur ein Elternteil, fordern Sie am besten eine separate Zusicherung ein. Der anwesende Elternteil sollte in einem Schreiben bestätigen, dass er allein sorgeberechtigt ist oder beide Ehepartner zustimmen.
4. DSGVO für Fotografen: Was gilt bei bezahlten Aufträgen?
Das Kunsturhebergesetz (KUG) verdrängt die DSGVO und das BDSG. Das Kunsturhebergesetz schreibt in § 22 KUG vor, dass Personen in bestimmten Situationen automatisch einwilligen oder dies entbehrlich ist.
Beispiel: Erhält der Abgebildete eine Vergütung, willigt er automatisch ein.
Nach § 23 KUG dürfen Sie einige Bilder mit journalistischen Bezügen ohne Einwilligung erstellen und veröffentlichen. Diese Erlaubnistatbestände erstellte der Gesetzgeber wegen der Informationsfreiheit. Dazu gehören:
- Bilder, die sich auf die Zeitgeschichte beziehen.
Beispiel: Die Antrittsrede eines Bundespräsidenten oder die Eröffnung einer Bankfiliale.
- Bilder, bei denen die abgebildeten Personen nur nebenbei erscheinen.
Beispiel: Ein Jogger läuft bei einem Marathon.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.
Beispiel: Ein Demonstrant im Hambacher Wald.
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Beispiel: Wann etwas einem „höheren Interesse der Kunst“ dient, müssen Sie im Einzelfall gut begründen. Kunst kann im Grunde alles sein.
Das Kunsturhebergesetz (KUG) besagt also, dass Sie in verschiedenen Situationen keine Einwilligung benötigen.
5. Alte Einwilligungen: Gelten sie fort?
Ein Fotomodell erteilte Ihnen bei einem Shooting eine Einwilligung? Was ist eigentlich mit einer solchen Einwilligung? Gilt sie weiterhin oder ist sie zu aktualisieren? Machen Sie sich nicht allzu viele Gedanken: Die DSGVO ist zwar auf „Altbestände“ anwendbar, allerdings wirken einmal erteilte Einwilligungen fort. Formulieren Sie zukünftige Schreiben rechtssicher und passen Sie diese an die DSGVO an. Die Abgelichteten müssen mit der konkreten Nutzung einverstanden sein. Weisen Sie die Abgelichteten in dem Schreiben darauf hin, dass Sie die Fotos auf einer Internetseite, einer Zeitung oder in einem sozialen Netzwerk veröffentlichen.
6. Was muss ich bei externen Dienstleistern beachten?
Sie nutzen einen Online-Dienstleister und bieten dort Fotos zum Download an? Dann sorgen Sie dafür, dass der Dienstleister die DSGVO beachtet. Dies stellen Sie über die sogenannte Auftragsverarbeitung sicher. Viele Online-Dienstleister bieten ein entsprechendes Musterformular an. Darin verpflichtet sich der Dienstleister, dass er die Vorschriften der DSGVO beachtet. Sie sichern über das Formular zur Auftragsverarbeitung sich selbst und Ihre Kunden ab. Die fotografierten Personen profitieren davon, dass der Dienstleister die Fotos DSGVO-konform verarbeitet. Durch den Vertrag zur Auftragsverarbeitung befreien Sie sich ein Stück weit von der Haftung. Verletzt der Online-Dienstleister seine Pflichten, können Sie Ihre Kunden wegen etwaiger Schadensersatzforderungen an diesen verweisen.
Tipp: Einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung finden Sie im eRecht24 Premium-Bereich!
7. Muss ich meine Fotos irgendwann löschen?
Dürfen Sie Personenfotos eigentlich dauerhaft aufbewahren? Oder müssen Sie diese irgendwann löschen? Ob Sie ein Foto löschen müssen, hängt von verschiedenen Aspekten ab. Nach dem Ende eines Auftrags müssen Sie die dabei entstandenen Personenfotos grundsätzlich löschen. Selbstverständlich dürfen Sie mit dem Auftraggeber aber auch eine längere Aufbewahrung vereinbaren.
Beispiel: Sie sind ein Fotostudio und fertigen ein Familienfoto oder eine Hochzeitsfotografie an. Nach der Auftragsabwicklung müssen Sie die Fotos von der Festplatte löschen. Allerdings dürfen Sie mit dem Kunden vereinbaren, dass Sie die Personenfotos für Nachbestellungen aufbewahren.
Beispiel: Sie fertigen ein Landschaftsfoto von einem Hafen an. Auf dem Foto befinden sich auch fremde Personen. Solange es sich nicht um eine Nahaufnahme handelt, dürfen Sie das Foto beliebig lange aufbewahren. Die Kunstfreiheit schützt das Foto: Sie haben ein „berechtigtes Interesse“ an dessen Aufbewahrung. Die darauf abgebildeten Menschen befinden sich in der Öffentlichkeit. Sie dürfen diese deshalb als „Beiwerk“ fotografieren.
8. Checkliste: Fotos und DSGVO
Sie fertigen Fotos an und möchten nicht gegen die DSGVO verstoßen?
Je öffentlicher Sie ein Foto verbreiten, desto strenger sind die Regeln. Holen Sie als professioneller Fotograf eine entsprechende Einwilligung ein. Fotografieren Sie Kinder und Jugendliche, müssen deren Eltern einwilligen. Schließen Sie mit externen Dienstleistern einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung ab.Die 9 wichtigsten Fragen zu Fotografie und DSGVO:
1. Gilt die DSGVO für private Fotoaufnahmen?
Nur, wenn Sie diese Fotoaufnahmen der Öffentlichkeit zugänglich machen.
2. Darf ich private Fotoaufnahmen in sozialen Netzwerken veröffentlichen?
Sie dürfen Fotos in geschlossenen Gruppen veröffentlichen oder sie einem begrenzten Personenkreis zugänglich machen. Bei öffentlich einsehbaren Fotos bedürfen Sie einer Einwilligung der abgelichteten Personen.
3. Darf ich Fotos von Kindern und Jugendlichen anfertigen?
Dazu bedürfen Sie einer Einwilligung beider Elternteile. Personen unter 16 Jahren können nicht in die Verarbeitung personenbezogener Daten einwilligen.
4. Darf ich Fotos unbegrenzt aufbewahren?
Private Fotoaufnahmen dürfen Sie unbegrenzt speichern. Professionelle Fotografen müssen die geschossenen Fotos nach der Auftragsabwicklung löschen. Sie dürfen mit Ihren Kunden aber abweichende Regelungen treffen.
5. Was ist, wenn ein Online-Dienstleister meine Fotos nutzen?
Schließen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung ab. Damit schützen Sie sich und die Daten der Kunden.
6. Brauche ich immer eine Einwilligung?
Sie benötigen eine Einwilligung, wenn die DSGVO eine solche verlangt. Es gibt verschiedene Ausnahmesituationen, in denen ein „berechtigtes Interesse“ genügt. Ob Sie eine Einwilligung im konkreten Fall brauchen, sagt Ihnen oftmals der gesunde Menschenverstand – oder ein Anwalt.
7. Was ist mit alten Einwilligungen?
Ihr Kunde erteilte Ihnen vor Inkrafttreten der DSGVO eine Einwilligung? Diese gilt fort, Sie müssen diese nicht ersetzen.
8. Dürfen Fotografen auf der Website Fotos veröffentlichen?
Sie dürfen Fotos auf einer Webseite veröffentlichen. Bitten Sie die abgebildeten Personen darum, dass diese darin einwilligen. Es ist irrelevant, ob es sich um Familie, Freunde, Bekannte oder fremde Personen handelt. Sind die Fotos öffentlich, benötigen Sie immer eine Einwilligung.
9. Gibt es für Fotografen einen Vertrag oder ein Muster?
Sie suchen ein Muster mit dem Fotografen im Alltag eine Einwilligung einholen können? Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder einen Datenschutzbeauftragten damit.
Umfassende Informationen zum Thema Urheberrecht finden Sie in unserem Artikel "Das Wichtigste zum Urheberrecht im Jahr 2022".