Alles Rechtliche für Agenturen und Webdesigner

Was Agenturen und Webdesigner zu ihren Rechten und Pflichten wissen müssen

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Als Agenturgründer oder Webdesigner sind Sie verantwortlich, Ihrem Kunden ein Produkt (z.B. eine Website) zu liefern, das frei von Mängeln ist und nicht gegen geltendes Recht verstößt.
  • Haftungsfallen lauern u. a. im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht, bei Verstößen gegen die DSGVO und in fehlerhaften Rechtstexten.
  • Ist Ihre Arbeit fehlerfrei und haben Sie sie korrekt an Ihren Kunden übergeben (Stichwort: Abnahmeprotokoll, AGB), sind Sie nach der Übergabe nicht mehr für neue Fehler haftbar.

Worum geht's?

Designen von Logos, Grafiken und Templates, Texten von Webtexten und Pressemitteilungen, Erstellen und Betreuen von Webseiten und Online-Shops bis hin zur Konzeption kompletter Werbekampagnen und Social-Media-Strategien: Für viele Unternehmen ist die kreative und technische Unterstützung durch professionelle Agenturen und Webdesigner nicht mehr wegzudenken. Rechtliche Fragen bleiben dabei jedoch häufig vernachlässigt: Müssen Webdesigner für eine erstellte Website haften? Ist meine Agentur für fremde Inhalte verantwortlich, auch wenn sie vom Kunden zugeschickt werden? Müssen Sie bei Aufträgen im Webdesign DSGVO-Regelungen umsetzen? Muss die Werbeagentur oder das beauftragende Unternehmen eine Werbekampagne auf Rechtsverstöße prüfen? Das und mehr verraten wir Ihnen jetzt.

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1. Wann hafte ich bei meiner Arbeit als Webdesigner oder Agentur?

Marketingagenturen und freiberufliche Webdesigner oder Programmierer konzipieren Websites und Onlineshops, designen Grafiken und Templates und arbeiten mit Content-Management-Systemen, Bildbearbeitungsprogrammen und Software. Sie beschäftigen sich mit Interfaces für Webanwendungen, der Umsetzung von Corporate Design und Corporate Identity und haben nicht selten Zusatzqualifikationen in den Bereichen Suchmaschinenoptimierung (SEO) und User-Experience-Design (UX-Design).

Bei all der kreativen und technisch anspruchsvollen Arbeit bleibt jedoch die rechtliche Seite oftmals zu wenig beachtet – und das nicht nur von Seiten der Dienstleister, sondern auch im Hinblick auf die Kunden und anschließenden Webseitenbetreiber.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Kommt es zu einem Rechtsstreit, stellt sich die Frage, wer haftbar ist: Die Agentur bzw. der Webdesigner – oder das Unternehmen? In vielen Fällen zieht der Dienstleister den Kürzeren. Denn vereinfacht gesagt, ist die Agentur bzw. der Webdesigner dafür verantwortlich, dem Auftraggeber ein Produkt – also z.B. eine Website – zu liefern, das frei von Sachmängeln ist und nicht gegen geltende rechtliche Vorgaben verstößt.

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Hat sich die Agentur bzw. der Webdesigner dann nicht vertraglich abgesichert, etwa durch klare und verbindliche AGB, kann es teuer werden: Es drohen Abmahnkosten, Schadensersatzforderungen, Bußgelder und nicht selten ein langer und kostenintensiver Rechtsstreit, der die Haftung verbindlich vor Gericht klären soll. Muss der Auftraggeber die erstellte Website umgestalten oder kann das entworfene Logo nicht verwenden, kann das für den Auftragnehmer neben zusätzlichen Kosten mit einem Reputationsverlust einhergehen.

Die Haftung ist auch abhängig von den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Welcher Vertrag – z.B. Dienstvertrag, Werkvertrag, „Webdesign-Vertrag“ – vorliegt, kann entscheiden, wer wann haften muss, welche Gewährleistungsrechte gelten und ob besondere Kündigungsvorschriften einzuhalten sind.

Zum Artikel

LESEEMPFEHLUNG

Wie Vertragstypen wie der „Webdesign-Vertrag“ die Haftung beeinflussen, lesen Sie in unserem ausführlichen Artikel „Haftungsrisiko von Agenturen und Webdesignern“.

Zum Artikel

2. Acht Haftungsfallen für Agenturen und Webdesigner

Als Agenturgründer oder als Webdesigner sind Sie einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt, die schnell teuer werden können. Was Sie als Webdesigner oder Inhaber einer Agentur rechtlich beachten sollten, zeigen wir Ihnen jetzt.

 1. Verstöße gegen fremde Marken- & Namensrechte

Wer eine fremde Marke, einen Namen oder eine geschützte Bezeichnung ohne Erlaubnis für eigene gewerbliche Zwecke oder Kundenprojekte nutzt, riskiert eine Abmahnung aufgrund eines Verstoßes gegen Marken- oder Namensrechte. Die Kosten einer solchen Abmahnung können sich schnell summieren – denn sie bemessen sich am zugrunde liegenden Streitwert. Im Markenrecht liegt dieser nicht selten bei 100.000 Euro.

WUSSTEN SIE'S?

Der Inhaber einer Marke hat nämlich die alleinigen Verwertungsrechte. Anderen kann er die Nutzung entweder komplett verbieten oder eine Lizenzgebühr verlangen. Kommt es zu einem Verstoß, kann er Unterlassung und Schadensersatz fordern – und zwar ungeachtet dessen, ob die fremde Marke absichtlich verwendet wurde oder nicht.

Es kann also vorkommen, dass Sie zufällig ein Logo oder einen Slogan für Ihren Kunden entwickeln, der einer geschützten Marke sehr ähnlich ist. Auch wenn die eigentliche kreative Leistung bei Ihnen liegt und Sie überhaupt keine fremden Ideen stehlen wollten – haftbar sind Sie trotzdem. Ihr Kunde hat das Recht, sich die Abmahnkosten von Ihnen zurückzuholen.

2. Urheberrechtsverletzungen

Als Marketingagentur oder Webdesigner sind Sie auch haftbar, wenn Sie gegen das Urheberrecht verstoßen. Möchten Sie fremde, urheberrechtlich geschützte Werke nutzen, benötigen Sie die Nutzungsrechte. An welche Bedingungen die Nutzung geknüpft ist, entscheidet der Urheber. Er kann z. B. verlangen, dass Sie für die Nutzung eine Lizenzgebühr bezahlen oder ihn als Urheber nennen.

VORSICHT

Besondere Vorsicht sollten Sie bei den Bildrechten von Stockfotos walten lassen – denn entgegen häufiger Annahmen sind Sie als Agentur oder Webdesigner nicht automatisch auf der sicheren Seite, wenn Sie eine Lizenz gekauft haben. Es gibt nämlich unterschiedliche Lizenzmodelle.

So dürfen einige Bilder z. B. nicht für Social Media genutzt werden, wenn die Plattform in den eigenen AGB regelt, dass die Nutzungsrechte mit dem Upload an diese übergehen – denn dann würde eine unzulässige Unterlizensierung vorliegen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel “Die Macht der Bilder: Stockfotos auf Social Media rechtssicher verwenden”.

Als Agentur oder Webdesigner sind Sie auch dann für eine Urheberrechtsverletzung haftbar, wenn Sie lediglich den Wünschen Ihres Kunden nachgekommen sind. So entschied etwa das Amtsgericht Oldenburg, dass ein Webdesigner aufgrund fehlender Nutzungsrechte die Hälfte der Kosten eines Urheberrechtsstreits übernehmen musste – und das obwohl er das entsprechende Bild für die Kundenwebsite von diesem selbst zugeschickt bekommen hatte.

Als eRecht24 Premium-Mitglied können Sie dieses Risiko umgehen, indem Sie das Muster zum “Haftungsausschluss für Kundeninhalte” verwenden.

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3. Rechtswidrige Werbung & wettbewerbsrechtliche Verstöße

Wer gegen das Wettbewerbsrecht verstößt – z. B. aufgrund einer rechtswidrigen Werbung – muss ebenfalls mit einer Abmahnung rechnen. Die geforderten Abmahnkosten kann der abgemahnte Kunde von der Agentur zurückfordern – denn diese ist in der Regel für rechtswidrige Werbung haftbar. Da zwischen Kunde und Agentur zumeist ein klassischer Werkvertrag geschlossen wird, schuldet die Agentur dem Kunden ein mangelfreies Werk. Ist die Werbung rechtswidrig, kann dieser sie jedoch nicht verwenden.

Checkliste 
Im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde dann das Recht:
  • Mängelbeseitigung zu fordern.

  • vom Vertrag zurückzutreten.

  • das Honorar zu mindern.

  • Schadenersatz zu verlangen (z.B. für Gerichts- und Anwaltskosten, Beseitigungskosten der Werbung).

 

Grundsätzlich ist die Agentur also haftbar, wenn sie rechtswidrige Werbung abliefert – denn sie ist verpflichtet, vorab die Rechtslage zu prüfen. Kontrolliert sie nicht, ob die Werbekampagne gegen Rechte verstößt, kann der Kunde umfangreiche Gewährleistungsrechte einfordern. Das gilt auch dann, wenn das beauftragende Unternehmen selbst möglichst dreiste Werbung verlangt hat. Mehr zum Thema Werbung und Online-Marketing finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

4. DSGVO für Agenturen: Fehlerhafte Datenschutzerklärung & Verstöße

Die Datenschutzgrundverordnung (auch Datenschutz-Grundverordnung, kurz: DSGVO) soll die sensiblen personenbezogenen Daten von Kunden und Usern schützen. Doch obwohl die Verordnung bereits seit einigen Jahren in Kraft ist, treibt sie auch heute noch viele Agenturen und Webdesigner in den Wahnsinn. Dennoch kommen Sie um das Thema DSGVO nicht herum. Erstellen Sie beispielsweise eine Website für einen Kunden, gehört auf diese in den allermeisten Fällen eine Datenschutzerklärung, die für die Websitebesucher einfach und schnell zu erreichen ist.

Aber nicht nur die Datenschutzerklärung, sondern z. B. auch Kontaktformulare müssen die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Passiert das nicht, drohen empfindliche DSGVO-Bußgelder.

5. Haftungsfalle bei Impressum, Disclaimer & Co.

Neben einer korrekten Datenschutzerklärung, welche vor allem die Verarbeitung der Daten auf der Website thematisiert, ist auch ein vollständiges Impressum Pflicht. Dieses hat den Zweck, dass Websitebesucher auf den ersten Blick erkennen können, wer für die Inhalte der Seite verantwortlich ist. Auf den ersten Blick bedeutet in diesem Fall: Nutzer müssen das Impressum mit maximal zwei Klicks von einer beliebigen Unterseite erreichen können. Das gilt nicht nur für die Website an sich, sondern auch, wenn Sie die geschäftlichen Social-Media-Kanäle Ihres Kunden betreuen.

AUFGEPASST

Fehler und unvollständige Angaben im Impressum können eine Abmahnung nach sich ziehen. Auch wenn noch nicht vollständig gerichtlich geklärt ist, ob eine Abmahnung wegen eines noch so kleinen Fehlers Erfolg hat, sollten Sie als Agentur oder Webdesigner unbedingt auf Nummer sicher gehen – denn wer im Impressum steht, der haftet.

6. Vorsicht beim Einbinden von Cookies, Tracking-Tools, Plug-Ins & Share-Buttons

Mit Video-Embedding, Tracking-Cookies, Plug-Ins und Analysetools für das Online-Marketing lassen sich Webseiten mit zahlreichen zusätzlichen Funktionen und Inhalten ausstatten. Als Webdesigner können Sie jedoch auch hier in die Haftungsfalle tappen: Denn sobald Sie auf einer Kundenwebsite nicht-essenzielle Cookies einbauen – also Cookies, die für den technischen Betrieb der Seite nicht notwendig sind –, benötigen Sie in jedem Fall die Einwilligung der Websitebesucher.

Bei der Nutzung von Google Analytics & Co. werden nämlich personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet. Da viele der Tool-Anbieter US-Unternehmen sind, müssen Sie das neue Data Privacy Framework beachten, dass Datenübermittlungen zwischen der EU und den USA behandelt. Treffen Sie daher unbedingt technische Schutzmaßnahmen, um den Datenschutz bei der Verwendung des Tools zu erhöhen und holen Sie sich die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer ein.

7. Vergessene AV-Verträge mit Kunden & Anbietern

Sobald Sie als Webdesigner oder Agentur personenbezogene Daten (IP-Adresse, etc.) im Auftrag und weisungsgebunden verarbeiten, handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung. Eine solche liegt z. B. vor, wenn Sie im Rahmen einer E-Mail-Marketing-Kampagne für Kunden über E-Mail-Dienste Newsletter erstellen – denn dann haben Sie über die Newsletter-Liste Ihres Auftraggebers Zugriff auf die E-Mail-Adressen seiner Kunden. Gleiches gilt, wenn Sie beim Erstellen einer Homepage, beim Hosten einer Website oder im Zuge von Websiteanalysen mit Echtdaten von Dritten in Berührung kommen.

PRAXIS-TIPP

Sobald Sie – wenn auch nur theoretisch – Zugriff auf personenbezogene Daten anderer haben, benötigen Sie einen AV-Vertrag.

Ein solcher wird aber auch in die andere Richtung erforderlich, und zwar, wenn externe Dienstleister oder Toolanbieter Zugriff auf die Daten Ihrer Kunden haben. Das können Dienste wie Google Analytics oder Ihr Provider sein, aber auch Ihr Lohnbüro oder eine andere Agentur, mit der Sie für ein Kundenprojekt zusammenarbeiten. Fehlt der AV-Vertrag, drohen Bußgelder von Datenschutzbehörden.

8. Nicht zahlende Kunden

Die Website ist fertig, das Logo erstellt, die Domain als Marke angemeldet, Fotos und Videos eingebaut und die Texte auf der Website SEO-optimiert. Als Agentur oder Webdesigner haben Sie mit oder ohne externe Unterstützung das Projekt für Ihren Kunden fertiggestellt. Sie schreiben die Rechnung – und erleben eine böse Überraschung. Ihr Kunde hat plötzlich weitgreifende Änderungswünsche, bemängelt die Umsetzung des Projekts, will einen Preisnachlass – oder zahlt das vereinbarte Honorar gleich gar nicht.

Während Sie viel Zeit, Aufwand und mitunter Geld für die Unterstützung durch Grafikdesigner und Texter in den Auftrag investiert haben, sitzen Sie nun auf der offenen Rechnung. Leider ist diese Erfahrung für viele Agenturen und Webdesigner keine Seltenheit. Können Sie sich dann lediglich auf die gesetzlichen Regelungen zum Vertragsrecht stützen, kann es viel Zeit und Nerven kosten, bis Sie an Ihr Geld kommen.

3. Wie kann ich als Agentur oder Webdesigner Haftungsfallen umgehen?

Verstöße gegen das Vertragsrecht, gegen Marken-, Namens-, Urheberrechte, die DSGVO oder gegen das Wettbewerbsrecht können für Sie als Agentur oder Webdesigner nicht nur teuer werden, sondern auch zu einem Reputationsverlust führen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie Ihr Business daher bestmöglich absichern. Wie das geht, erfahren Sie jetzt.

Markenverletzung durch Recherche vermeiden

Um keine fremde Markenrechte zu verletzen, sollten Sie im Rahmen Ihrer kreativen Arbeit stets eine umfassende Markenrecherche durchführen. Je nach Bedarf können Sie nach geschützten Marken in den Markendatenbanken des DPMA recherchieren oder einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Recherche beauftragen.

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Um Ihr Unternehmen abzusichern, ist letzteres dringend empfehlenswert. Preisen Sie die anwaltliche Markenrecherche in Ihr Angebot ein und verweisen Sie sowohl dort als auch in Ihren AGB darauf, dass Sie keine rechtlichen Dienstleistungen erbringen. Entscheidet sich Ihr Kunde gegen die professionelle Markenrecherche, sind Sie nicht mehr haftbar. Lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich bestätigen.

Keine Haftung bei Urheberverletzungen dank Haftungsausschluss

Um eine Haftung aufgrund von Urheberrechtsverstößen zu verhindern, sollten Sie mit Ihrem Kunden genau vereinbaren, welche Pflichten Sie haben und wofür Sie haften. Führen Sie ein Pflichtenheft, dokumentieren Sie die getroffenen Vereinbarungen und vereinbaren Sie einen Haftungsausschluss. Allein zu empfehlen, dass Ihr Kunde für eine Prüfung einen Rechtsanwalt hinzuziehen soll, entlässt Sie als Agentur oder Webdesigner nicht aus der Haftung. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Leistungsgegenstand möglichst eindeutig beschreiben und Ihre Haftung in den AGB auf das gesetzliche Mindestmaß reduzieren.

PRAXIS-TIPP

Damit es erst gar nicht zu einer Urheberverletzung kommt, sollten Sie die Nutzungsrechte von Bildern und anderen Stockmedien genau prüfen, bevor Sie diese einbinden. Klären Sie Nutzungsdauer und -zweck sowie die Nennung des Urhebers, prüfen Sie Lizenzbedingungen und wenden Sie sich bei Zweifeln an die Plattform. Sichern Sie sich auch dann ab, wenn Sie die Stockfotos nicht selbst ausgewählt, sondern vom Kunden zur Verfügung gestellt bekommen.

Werbekampagnen anwaltlich prüfen lassen

Auch wenn Kunden nicht selten verlangen, dass der Auftrag am besten gestern fertig sein soll – lassen Sie Werbekampagnen durch einen Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Preisen Sie die Kosten in Ihre Preiskalkulation mit ein. Welche Prüfungspflichten Sie erfüllen müssen, hängt vom Umfang des Auftrags und der Höhe der Vergütung ab. Bei einer großen, teuren Kampagne können Sie sehr wohl zu einer umfassenden Prüfung verpflichtet sein. Die Prüfpflichten bestehen auch, wenn Sie die Kampagne nur konzipieren, aber nicht umsetzen oder wenn Sie ein fremderstelltes Konzept realisieren.

Was aber, wenn Ihr Kunde ausdrücklich keine rechtliche Prüfung will oder sich bewusst rechtswidrige Werbung wünscht? Dann muss Ihre Haftung natürlich ab einem gewissen Punkt enden. Grundsätzlich können Sie die Verantwortung zur Rechtsprüfung nicht einfach in Ihren AGB auf den Kunden übertragen. Das würde nämlich die Natur des Werkvertrags derart einschränken, dass sich der Vertragszweck (Lieferung eines mangelfreien Werks) nicht mehr erreichen ließe. Solche AGB sind daher unwirksam. Um eine Haftung auszuschließen, müssen Sie eine individuelle Vereinbarung mit Ihrem Kunden treffen und den Haftungsausschluss schriftlich im Vertrag festhalten.

Nicht ohne DSGVO-konforme Datenschutzerklärung

Um als Agentur oder Webdesigner eine Datenschutzerklärung für Ihren Kunden zu erstellen, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können die Erklärung selbst verfassen – was aber insbesondere ohne juristisches Know How schwierig werden dürfte –, Datenschutz-Generatoren verwenden oder einen Rechtsanwalt mit der Erstellung beauftragen.

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Mit Generatoren lässt sich in der Regel eine Datenschutzerklärung erstellen, die den Ansprüchen der DSGVO genügt. Sie sollten sich jedoch genau mit dem Generator auseinandersetzen und nur die Textbausteine verwenden, die Ihr Kunde auch wirklich benötigt.

Finden sich Datenschutzhinweise zu Software oder Tools, die gar nicht verwendet werden, wirkt dies wenig professionell. Prüfen Sie daher, welche Elemente Sie benötigen und halten Sie lieber einmal zu oft Rücksprache mit Ihrem Kunden, um offene Fragen zu klären. Auf der sichersten Seite sind Sie mit einer anwaltlich erstellen Datenschutzerklärung.

Impressum korrekt einbinden

Erstellen Sie für einen Kunden ein Impressum, muss dieses sämtliche Pflichtangaben enthalten und korrekt eingebunden werden. Stellen Sie gegenüber Ihrem Kunden klar, dass dieser Ihnen die vollständigen Angaben zukommen lassen muss und dass es nicht Ihre Aufgabe ist, diese selbst zu ermitteln.

Sollte der Kunde einen Haftungsausschluss per Disclaimer auf der Website verlangen, sollten Sie Vorsicht walten lassen. Wer in welchen Fällen bei Rechtsverstößen haftet, haben diverse Gerichtsurteile und Gesetze bereits klar geregelt. Ein Disclaimer reicht dann nicht aus, um eine Haftung auszuschließen. Im besten Fall gibt der Disclaimer die aktuelle Rechtslage wieder – im schlimmsten Fall enthält er jedoch eine veraltete Rechtsprechung oder ist anderweitig fehlerhaft. Dies kann wiederum eine teure Abmahnung nach sich ziehen.

DSGVO mit Cookie-Consent-Tool umsetzen

Möchten Sie US-Tools oder Drittanbieterdienste aus Nicht-EU-Ländern für das Webprojekt Ihres Kunden nutzen, kommen Sie um die korrekte Einbindung eines DSGVO-konformen Cookie Consent Tools nicht herum. Nur so können Sie die echte Einwilligung für die Verwendung des Dienstes einholen – denn der Nutzer muss aktiv bestätigen, dass er der Datenübertragung und/oder Speicherung der Cookies zustimmt. Das Consent-Tool ist kein „Cookie Banner“, sondern muss die Datenflüsse tatsächlich unterbinden, bis der Nutzer in diese einwilligt.

AUFGEPASST

Um Ihre Haftung zu minimieren, sollten Sie in Ihren AGB eindeutig festlegen, dass nicht Sie, sondern Ihr Kunde die rechtliche Verantwortung für die eingesetzten Tools und Technologien trägt.

Datenverarbeitung mit AV-Vertrag absichern

Haben Sie als Agentur oder Webdesigner Zugriff auf die Kundendaten Ihres Auftraggebers, benötigen Sie einen korrekten und DSGVO-konformen AV-Vertrag, der den Umgang mit den personenbezogenen Daten regelt. Den Vertrag über die Auftragsverarbeitung müssen Sie Ihren Kunden zur Verfügung stellen.

Bei kostenlosen Mustern aus dem Internet ist Vorsicht angebracht – denn hier stellt sich die Frage nach der Rechtssicherheit. Zudem müssen Sie den Mustervertrag in jedem Fall anpassen, was wiederum das Risiko für Fehler erhöht. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den AV-Vertrag DSGVO-sicher in Ihre AGB integrieren.

Kein Auftrag ohne rechtssichere AGB

Um sich gegen nicht zahlen wollende Kunden abzusichern, ist ein klarer vertraglicher Rahmen unerlässlich. Dieser sollte Ihre AGB, eine Leistungsbeschreibung sowie ein Abnahmeprotokoll für abgeschlossene Projekte beinhalten. Lassen Sie Ihre AGB für Agenturen und Webdesigner individuell erstellen. Verzichten Sie darauf, fremde AGB von einem Mitbewerber zu kopieren. Weisen Sie Ihren Kunden ausdrücklich auf die Geltung der AGB hin und stellen Sie sicher, dass er diesen zustimmt.

Denken Sie bei der Leistungsbeschreibung auch an ein Pflichtenheft, in dem Sie festlegen, welche Aufgaben Sie im Rahmen des Projekts übernehmen. Haben Sie bei der Umsetzung bestimmter Kundenwünsche Bedenken, halten Sie diese schriftlich fest – so können Sie spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden. Verdeutlichen Sie Ihrem Kunden, dass Sie die Ergebnisse Ihrer Arbeit nicht rechtlich überprüfen können und auch keine Rechtsberatung erbringen dürfen. Vereinbaren Sie bei Langzeitprojekten Teilzahlungen und verwenden Sie für die Werkabnahme ein Abnahmeprotokoll.

Worauf Sie noch achten sollten, wenn Sie für Ihre Kunden Webseiten erstellen, lesen Sie in unserem Artikel „Rechtssichere Webseiten gestalten“.

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4. So erstellen Sie schnell und einfach rechtssichere Kundenprojekte

Agenturen und Webdesignern drohen zahlreiche potenzielle Haftungsfallen: Schon ein Foto auf der Website, für das Sie keine Nutzungsrechte haben, ein unvollständiges Impressum oder falsch eingebundene Analysetools können rechtliche Konsequenzen haben. Nicht nur Ihr Kunde ist unzufrieden – sondern es drohen mitunter hohe Kosten aufgrund einer Abmahnung oder eines Rechtsstreits. Da Ihr Kunde diese Kosten natürlich nicht selbst tragen will, wird er versuchen, sie auf Sie abzuwälzen. Je weniger Sie sich und Ihr Business rechtlich abgesichert haben, desto eher wird er damit erfolgreich sein.

Rechtssicher muss jedoch nicht immer gleich teuer sein. Ob Datenschutzerklärung, Impressum, AV-Vertrag, Haftungsausschluss für Kundeninhalte oder DSGVO-konformes Cookie Consent Tool: Als eRecht24-Premium-Mitglied haben Sie Zugriff auf viele Tools, Generatoren und Musterverträge, mit denen Sie Ihr Kundenprojekt absichern können. Sogar nach identischen geschützten Marken können Sie mit unserem Markencheck recherchieren.

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5. Wie kann ich mein Business noch absichern?

Nicht nur Haftungsfallen aufgrund von Fehlern oder Rechtsverstößen, sondern auch Auseinandersetzungen mit zahlungsunwilligen Kunden gehören zum unternehmerischen Risiko von Agenturen und Webdesignern. Damit Sie im Streitfall Ihre Rechte durchsetzen können, sind rechtssichere AGB unabdingbar.

Mit diesen können Sie Ihre Haftung als Agentur oder Webdesigner auf ein Minimum beschränken und die eigenen Zahlungsansprüche gegenüber Ihren Kunden absichern. Die spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Siebert Lexow Lang unterstützen Sie mit individuellen, auf Ihren Business-Case zugeschnittenen Rechtstexten wie AGB, AV-Verträgen und einem Muster-Verarbeitungsverzeichnis.

Leistungsübersicht
Folgende Dienstleistungen deckt das Premium-Paket für Agenturen und Webdesigner ab:
  • Maßgeschneiderte AGB (Webseitenerstellung, Wartung und Support von Webseiten und Webshops, Domainregistrierung, Webhosting, E-Mail-Archivierung, Print, Erstellung von Videos, Fotos, Texten & Grafiken, SEO- und SEA)
  • Individuell angepasster AV-Vertrag
  • Verarbeitungs-Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO
  • Regelung der Mitwirkungspflichten von Agenturkunden
  • Muster-Abnahmeprotokoll
  • Begleitende rechtliche Beratung

 

Ein klarer vertraglicher Rahmen ist die beste Absicherung gegen unnötige Auseinandersetzungen und verschafft Ihnen den rechtlichen Freiraum, den Sie benötigen, damit Sie sich ganz auf das konzentrieren können, wofür Sie brennen – Ihr Business.

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6. Fazit

Als Agentur oder Webdesigner sind Sie grundsätzlich für Mängel haftbar. Per se ausschließen lässt sich die Haftung nicht. Zu den Haftungsrisiken von Webdesignern und Agenturen zählen neben Verstößen gegen Marken-, Namens-, Wettbewerbs- und Urheberrechte, fehlerhafte Datenschutzerklärungen und Impressen, vergessene AV-Verträge, die Verwendung von Drittanbieter-Tools ohne Nutzereinwilligung und fehlende vertragliche Rahmenbedingungen.

Um Projekte abzusichern, achten Sie auf einen rechtssicheren vertraglichen Rahmen, schließen Sie Ihre Haftung (wo es möglich ist) aus und lassen Sie das Projekt vor der Abnahme gegebenenfalls durch einen Anwalt prüfen. Mit anwaltlich geprüften Musterverträgen und rechtssicheren Generatoren sichern Sie Ihre Kundenprojekte und Ihr Business ab.

7. Häufige Fragen zur Haftung von Agenturen und Webdesignern

Wer hat die Rechte an einer Website?

Das kommt darauf an: Wer als Domaininhaber eingetragen ist, hat die Rechte an der Webadresse. Die Rechte am Design hat der Webdesigner, wenn dieser in die Erstellung involviert ist. Bei Texten und Bildern ist immer der Texter, Fotograf oder Grafiker der Urheber. Wer eine Agentur oder einen Webdesigner beauftragt hat, erwirbt die Nutzungsrechte für die Webseite in der Regel mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars.

Wer haftet für Inhalte auf der Webseite?

Grundsätzlich haftet der Betreiber der Webseite für deren Inhalte. Wenn Sie als Agentur oder Webdesigner für eine Dienstleistung – z. B. die Konzeption einer Webseite – bezahlt werden, haften Sie auch dafür. Vereinbarungen zu Haftungsfragen können Sie in Ihren AGB oder einem Webdesign-Vertrag regeln.

Wie lange haftet ein Webdesigner?

Bei Werkverträgen endet die Haftung mit der Abnahme des Projekts – also z. B. der Webseite oder der Werbekampagne. Mit der Abnahme erklärt der Kunde die Arbeit für „abgenommen“. Sie erhalten als Agenturinhaber oder Webdesigner die vereinbarte Vergütung und sind aus der Haftung für die abgenommenen Punkte entlassen. Allein die vollständige Bezahlung gilt jedoch nicht als Abnahme.

Ab wann brauche ich als Agentur oder Webdesigner einen AVV?

Einen AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag) müssen Sie als Agenturbetreiber oder Webdesigner dann mit Ihrem Auftraggeber abschließen, wenn Sie auf Echtdaten seiner Kunden zugreifen können. Das wäre z. B. der Fall, wenn Sie Bestandskundendaten in einen von Ihnen erstellten Shop importieren oder die Webseite nach der Erstellung weiter betreuen. Wenn Sie nur die Seite konzipieren und keine Daten der Besucher speichern oder einsehen können, benötigen Sie in der Regel keinen AVV.

 

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.


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