Privat-Privat
Ihr eigener Name unterliegt grundsätzlich dem Schutz des § 12 BGB. Treten hier Streitigkeiten mit Personen auf, die den selben Namen als Domain beanspruchen, gilt zunächst das Prioritätsprinzip (first come, first served). Das bedeutet, wer die Domain zuerst registriert hat, darf diese auch nutzen. Streiten sich die in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannte Frau Schmitt mit der in der Öffentlichkeit gänzlich unbekannten Frau Schmitt um www.schmitt.de, gilt das Prioritätsprinzip.
Privat-Unternehmen
Ein Beispiel für namensrechtliche Konflikte zwischen Privatpersonen und Unternehmen ist der Rechtsstreit um die Domain krupp.de. Hier wurde dem Unternehmen aufgrund seiner überragenden Bekanntheit das recht an der entsprechenden Domain zugerkannt.
Ein weiteres aktuelles Beispiel für Konflikte zwischen dem Namensrecht einer Privatperson und einem markenrechtlich geschützten Unternehmensnamen ist der Streit um die Domain "shell.de". Auch hier wurde dem Unternehmen durch Urteil des BGH (Az: I ZR 138/99) aufgrund der überragenden Bekanntheit des Namens und der Marke Shell dem Ölmulti das bessere Namensrecht an der Domain zuerkannt.
Unternehmen - Unternehmen
Auch bei Firmen kann es im Falle der Gleichnamigkeit zu Streitigkeiten kommen. Oftmals bewegen sich diese Konflikte im Bereich des Markenrechts oder des Wettbewerbsrechts. Ist dies nicht der Fall, dann gilt auch hier grundsätzlich das Prioritätsprinzip. In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob einem der Unternehmen ein besseres Recht an dem Namen zukommt. Ist dies nicht der Fall, muss ein Interessenausgleich stattfinden. In vielen Fällen muss der prioritätsjüngere Benutzer des Namens dafür sogen muss, dass die Verwechslungsgefahr minimiert wird. Dies kann beispielsweise geschehen durch unterscheidungskräftige Zusätze.
Städtenamen
Auch von der Reservierung von Städtenamen als Domain sollten Privatpersonen und Unternehmen absehen, da die Gerichte in diesen Fällen in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der jeweiligen Städte entscheiden. Wer heute auf die Idee kommt, zum Beispiel unter www.heidelberg.de Informationen über die betreffende Stadt ins Netz zu stellen, kann als Reaktion der Richter nur noch mit einem wehleidigen Lächeln rechnen (Vgl. NJW 1996, 2736 ff; OLG Köln, CR 1999, 385 ff; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687 ff). Lediglich die Richter des LG Köln waren eine Zeitlang anderer Meinung, wurden aber vom OLG Köln in ihre Schranken gewiesen.
Behördennamen/ politische Parteien
Auch die Domain www.Deutschland.de steht privaten und gewerblichen Unternehmen nicht zur Verfügung. Eine ähnliche Entwicklung ist in den letzten Monaten bei Ministerien und Behörden von Bund und Ländern eingetreten, wie die Fälle um www.Verteidigungsministerium.de oder www.Polizeibrandenburg.de gezeigt haben. Auch politische Parteien können sich auf ihr Namensrecht berufen.
Als rechtliche Anspruchsgrundlage dient hier ebenfalls das Namensrecht des § 12 BGB. Dieses steht nicht nur natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts zu, sondern eben auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
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