Markenanmeldung und Markenrecherche

So sichern Sie einfach und effektiv Ihren Namen oder Ihr Logo als Marke

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Um sich von der Konkurrenz abzuheben kann es sinnvoll sein, seine Waren und Dienstleistungen als Marke anzumelden.
  • Vor der Anmeldung der Marke beim Markenamt steht die Markenrecherche, die essentiell für eine erfolgreiche Markenanmeldung ist.
  • Sowohl Markenrecherche als auch Markenanmeldung sollten im Idealfall von einem spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht durchgeführt werden.

Worum geht's?

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Bei einem erfolgreichen Business führt für Waren und Dienstleistungen oft kein Weg vorbei an einer Markenanmeldung. Nur so können sich Unternehmer exklusiv den Namen ihrer Firma sichern und ihr spezielles Produkt vor Raubkopien schützen. Gerade wenn Sie neu am Markt sind, können Sie sich so auch vor Konkurrenten behaupten. Aber was genau kann man als Marke schützen und welche Kosten entstehen dabei? In unserem Artikel beantworten wir Ihnen die Frage, ob Sie einen Anwalt für die Markenrecherche brauchen und geben Ihnen Tipps für die Anmeldung Ihrer Marke.

 

1. Wann lohnt sich eine Markenanmeldung?

Wichtig als erstes: Markenschutz entsteht nach § 4 MarkenG durch die Anmeldung einer Marke. Wenn Sie eine Marke für sich nutzen wollen müssen Sie diese eintragen lassen, sonst gibt es keinen Schutz.

Die eigene Marke ist für Unternehmer wichtig, wenn sie:

  • Ihren Namen, Logos oder Produktbezeichnungen sichern wollen
  • sich vor Nachahmern und teuren Rechtstreitigkeiten schützen wollen
  • professionell im Wettbewerb auftreten wollen
  • den Wert Ihres Unternehmens erhöhen wollen

Als Unternehmer sollten Sie aber auf jeden Fall überlegen, ob die Marke ihr Alleinstellungsmerkmal ist und sie z. B. auch überregional mit dieser Marke erfolgreich werden wollen. Gleichzeitig kostet die Erstellung eines Logos und Firmennamens z. B. für die eigene Website auch viel Geld.

Sofern Sie sich allerdings für eine Markenanmeldung entscheiden, können Sie die Marke exklusiv nutzen. Außerdem haben Sie beispielsweise die Möglichkeit, die Markenrechte per Lizenzierung oder über Franchise zu vermarkten.

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Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Was sollten Sie vor einer Markenanmeldung tun?

Wichtig ist, dass Sie die Anmeldung einer Marke nur nach vorheriger Markenrecherche durchführen sollten. Das Markenamt prüft bei einer Markenanmeldung nicht, ob Ihre Bezeichnung andere identische oder ähnliche Marken verletzt. Gute Namen sind aber knapp, deshalb sind bei einer Anmeldung der Marke ohne Recherche Rechtstreitigkeiten oft vorprogrammiert.

2. So schützen Sie Ihre Marke: Von der Produktbezeichnung bis zur Anmeldung

Schutz und Sicherheit für Ihre Produkte und Leistungen

Die eigene Marke ist DER Weg, Produktbezeichnungen, Logos oder auch Namen gegen Missbrauch und Nachahmung zu schützen. Der Markenschutz steht hier an höchster Stelle.

Durch eine Markenanmeldung erhöhen Sie gleichzeitig die Wiedererkennbarkeit Ihres Produktes, den Wert Ihres Unternehmens und die eigene Kreditfähigkeit.

Markenanmeldung für Deutschland, EU-Marken und internationaler Schutz

Sie wollen professionell auf dem deutschen Markt auftreten? Sie planen, europaweit tätig zu werden? Sie bereiten den internationalen Markteintritt vor?

Wir beraten Sie. Danach entscheiden Sie, ob Sie eine DE Marke, eine EU-Marke oder internationalen Markenschutz benötigen.

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3. Melden Sie Ihre Marke jetzt zum günstigen Festpreis an

Die Angst vor hohen Kosten schreckt viele Freiberufler und Unternehmen vor einer oft sinnvollen Markenanmeldung zurück. Wir legen auf Transparenz großen Wert und bieten eine Markenrecherche und -anmeldung von einer spezialisierten Kanzlei zum transparenten Festpreis an.

Informieren Sie sich einfach auf der folgenden Seite über die verschiedenen Leistungspakete. Gehen Sie auf Nummer sicher und überlassen Sie die Anmeldung einem spezialisierten Fachmann.

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4. Was ist eine Marke?

Als Marke bezeichnet das MarkenG (Markengesetz) ein Schutzrecht (ähnlich der Patente), durch das Bezeichnungen, Namen, Logos oder Sounds rechtlich geschützt werden können. Die Bezeichnung ist dann vor Nachahmung und vor der Verwendung durch die Konkurrenz geschützt.

Markenschutz entsteht allerdings nicht wie urheberrechtlicher Schutz „einfach so“ per Gesetz. Eine Marke muss immer beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden.

Allein die Markenanmeldung genügt aber nicht. Das Markenamt prüft die Daten und wenn die Anmeldung - auch Markenregistrierung genannt - rechtlich in Ordnung ist, wird die Marke veröffentlicht. Erst dann hat man eine „eingetragene“ Marke und einen entsprechenden Schutz.

Was für Marken gibt es?

Geschützt werden können als Marke so genannte Zeichen. In Betracht kommen hier:

  • Wörter und Personennamen: Porsche, Boss, Nivea
  • Abbildungen: der springende Puma, Twitter-Vogel, Nike-Haken
  • Buchstaben: n-tv, cnn, NASA
  • Zahlen: 4711
  • Hörzeichen: Intel-Jingle, Telekom-Jingle, Brüllen des MGM-Löwen
  • dreidimensionale Gestaltungen: Mercedes-Stern, Dreiecksform der Toblerone-Verpackung
  • Farben: Milka-Lila, Manner-Rosa, ADAC-Gelb

Auch Logos können wie Texte und Wörter als Marke geschützt werden. Wenn es sich nur um das Logo handelt müssen Sie eine so genannte Bildmarke zum Schutz anmelden. Bloße Texte sind als so genannte Wortmarke geschützt. Bei der Kombination von Logo + Schriftzug handelt es sich um eine so genannte Wort-/Bildmarke. Hier wird ein bestimmter Schriftzug in einer konkreten grafischen Darstellung geschützt. Beispiele für solche Wort-Bildmarken sind etwa der eBay-Schriftzug, das bunte Google-Logo oder das Bayer-Kreuz.

Zusätzlich kann das deutsche Patent- und Markenamt auch folgende Marken schützen:

  • Bewegungsmarke
  • Hologrammarke
  • Kennfadenmarke
  • Multimediamarke
  • Mustermarke
  • Positionsmarke

5. Markenschutz durch Markenanmeldung und Markenregistrierung

Mit der Markenregistrierung und der Eintragung der Marke haben Sie ein ausschließliches Recht an dieser Marke und genießen Markenschutz. Ihre Marke kann von Dritten nicht geschäftlich genutzt werden. Falls dies doch geschieht, können Sie folgende Mittel einsetzen:

  • Abmahnung
  • Unterlassungsklage
  • Schadenersatz
  • Anspruch auf Information und Auskunft

Hier ist es für Unternehmer besonders wichtig, rechtlichen Beistand an ihrer Seite zu haben. Ein spezieller Rechtsanwalt für Markenrecht kann sich um die Angelegenheit kümmern und gegen den Verstoß rechtlich vorgehen.

eRecht24 bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Siebert Lexow umfassende Leistungen zum Thema Markenanmeldung und Markenrecherche an.

Markenanmeldung in 3 Schritten

Im wesentlichen erfolgt die Anmeldung von Marken in drei Schritten:

  1. Welche Marke wollen Sie schützen? Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bildmarke?
  2. Markenrecherche
  3. Markenanmeldung beim DPMA

6. Markenrecherche als wichtige Vorarbeit

Vor Anmeldung einer Marke sollte unbedingt recherchiert werden, ob eine Bezeichnung überhaupt als Marke eingetragen werden kann (so genannte absolute Schutzhindernisse) und ob Bezeichnung gegen bereits bestehende Schutzrechte verstößt (so genannte relative Schutzhindernisse).

Hier gilt es zu beachten, dass das deutsche Patent- und Markenamt keine Markenrechtsverletzungen überprüft, wenn Sie eine Marke anmelden.

Ihre Marke wird in dem Fall eingetragen, allerdings müssen Sie dann mit Abmahnungen rechnen, sofern Sie eine Markenrechtsverletzung begehen. Eine Markenrecherche ist also vor der Markenanmeldung unabdingbar!

Praxis-Tipp:

Bei eRecht24 Premium können Sie kostenlos einen Markencheck durchführen lassen. Sie sind noch kein Premium-Mitglied? Informieren Sie sich jetzt über unsere Pakete!

Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

Um das Risiko einer Markenrechtsverletzung zu minimieren, sollten Unternehmer also eine Markenrecherche anstreben. So können Sie bereits vor der Markenanmeldung herausfinden, ob Sie mit Ihrer neuen Marke ältere gewerbliche Schutzrechte von Dritten verletzen würden. Aber wie genau gehen Sie dabei vor?

Wenn Sie sich ohne einen Anwalt zunächst einen Überblick über die bereits eingetragenen und ggf. ähnlichen Marken machen wollen, können Sie eine Identiätsrecherche beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Erwägung ziehen.

Wortmarken bei denen die Zeichenfolge übereinstimmt, sind identisch. Dazu zählen z. B. auch Groß- und Kleinschreibung und Klangähnlichkeit bei der Aussprache. Wichtig ist hierbei, dass nicht jeder Treffer direkt Ihre Markenanmeldung ausschließt.

Die Identität muss innerhalb der Markenklasse übereinstimmen. Um einen ersten Überblick zu bekommen, kann eine Markenrecherche in kostenlosen Datenbanken durchaus eine schnelle und einfache Möglichkeit sein, die Ähnlichkeit Ihrer Marke zu checken.

Sie sollten allerdings beachten, dass eine Anwalt Zugriff auf professionelle und kostenpflichtige Datenbanken hat und eine Identitätsrecherche definitiv gründlicher stattfindet.

Ähnlichkeitsrecherche nur mit Anwalt?

Für eine Ähnlichkeitsrecherche sollte der erste Weg immer der zum Anwalt sein. Denn nicht alle Datenbanken bieten einen solchen Service an. Noch dazu ist die Suche meistens unvollständig oder nicht aktuell.

Bei einer Ähnlichkeitsrecherche werden ähnliche Waren- und Dienstleistungsklassen verglichen, auf schriftliche und grafische Ähnlichkeit überprüft und die Kennzeichnungskraft von älteren Marken gecheckt.

Die Ähnlichkeitsrecherche ist also deutlich komplexer als die Identitätsrecherche. Für eine professionelle Markenrecherche lohnt es sich daher immer, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Erst wenn keine ähnlichen Marken bei der Recherche auftauchen, steht der Markenanmeldung nichts mehr im Wege.

7. Prüfung der Eintragungsfähigkeit

In § 8 MarkenG ist die Eintragungsfähigkeit einer Marke geregelt. Gemäß Markenrecht werden die absoluten Schutzhindernisse vom DPMA überprüft. Nicht geprüft werden relative Schutzhindernisse. Im Folgenden gehen wir noch weiter auf die beiden Bezeichnungen ein.

Bei einer Markenanmeldung wird nun zunächst die graphische Darstellbarkeit der Marke überprüft. Diese ist sowohl in § 8 Abs. 1 MarkenG geregelt als auch durch die Natur der Sache selbst. Damit die Marke ins Markenregister eingetragen werden kann, muss die Marke graphisch darstellbar sein.

In der Regel ist dies für Wortmarken, Bildmarken, Wort- und Bildmarken sowie Farbmarken, Videos, Hörmarken und 3D-Marken kein Problem. Schwierig wird dies z. B. bei Geruchsmarken oder Tastmarken, da vor allem der Geruch nicht graphisch darstellbar ist.

Absolute Schutzhindernisse

Wenn ein sogenanntes „absolutes Schutzhindernis“ vorliegt, lehnt das DPMA die Eintragung der Marke ab. Zu den absoluten Schutzhindernissen ein Beispiel:

Stellen Sie sich vor, Sie wären Automobilhersteller. Dann wäre es doch Klasse, wenn Sie die Bezeichnung „Auto“ markenrechtlich schützen könnten. Nur Sie dürfen dann nämlich ihr Auto „Auto“ nennen. Alle anderen Hersteller dürften das dann nicht mehr. Dass das nicht geht, liegt auf der Hand.

Deshalb gibt es viele so genannte beschreibende Bezeichnungen, die nicht als Marke eingetragen werden können. Zumindest nicht in den Waren und Dienstleistungsklassen, bei denen es um Autos geht. In der Klasse „Lebensmittel“ hätten Sie da sicher schon mehr Erfolg.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Folgende absolute Schutzhindernisse werden gemäß § 8 MarkenG von den Markenämtern überprüft:

  • Graphische Darstellbarkeit: Zeichen muss durch Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar wiederzugeben und eindeutig identifiziert werden können
  • Unterscheidungskraft: bei der Wortmarke sollte es sich nicht um ein gebräuchliches Wort in Deutsch oder einer anderen bekannten Fremdsprache handeln. Wichtig ist hier die Unterscheidungskraft des Unternehmens zu anderen Unternehmen durch die angemeldete Marke
  • Kein Freihaltebedürfnis: wichtig ist hierbei, dass für Mitbewerber die unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen erhalten bleiben
  • Keine Gattungsbezeichnung: das Zeichen darf kein üblich gewordener Begriff sein
  • Täuschende Zeichen: Irreführungen über die betriebliche oder geographische Herkunft eines Produktes sowie über Eigenschaften oder den Herstellbetrieb sind nicht erlaubt
  • Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten: das gilt beispielsweise für obszöne Marken, grob sexuelle Motive, einer Verletzung des Schamgefühls oder religiöser Gefühle
  • Hoheitszeichen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen: dabei handelt es sich beispielsweise um Wappen, Flaggen, amtliche Prüf- und Gewährzeichen sowie Zeichen, deren Benutzung im öffentlichen Interesse untersagt werden

Relative Schutzhindernisse

Die zuständigen Markenämter (in Deutschland das DPMA) prüfen bei einer Anmeldung nicht, ob eine Bezeichnung gegen bereits bestehende Markenrechte verstößt. Jeder Markenanmelder ist somit selbst verantwortlich dafür, dass seine Marke keine älteren Rechte verletzt. Dabei muss in verschiedene Richtungen recherchiert werden. Eine so genannte Identitätsrecherche lässt sich in vielen Fällen mit vertretbarem Aufwand noch selbst durchführen. Aber schon bei einer so genannten Ähnlichkeitsrecherche (Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr in sprachlicher oder grafischer Hinsicht) kommt man ohne spezialisierten Rechtsanwalt kaum weiter.

Oft ist es sinnvoll, dass eine solche Ähnlichkeitsrecherche in vielen Fällen nicht auf Deutschland beschränkt bleibt, sondern sie muss ggf. auf europa- oder weltweite Markenanmeldungen ausgedehnt werden.

Hinzu kommen neben der Recherche nach identischen und/oder ähnlichen Marken auch weitere geschützte Bezeichnungen wie etwa Unternehmensnamen, die nicht als Marke eingetragen sind, aber trotzdem markenrechtlichen Schutz genießen können.

Die Gerichte legen insbesondere im Markenrecht sehr hohe Streitwerte zugrunde, in der Regel mindestens 50.000,00 Euro. Schon aus Kostengründen sollte VOR jeder Markenanmeldung eine professionelle Markenrecherche erfolgen.

8. DE-Marke, EU-Marke oder internationaler Markenschutz?

Sie sollten vor der Anmeldung der Marke beim deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum bedenken, dass Markenanmeldungen in der Regel nur regionalen Schutz für ein Land bieten.

Gerade bei Unternehmen aus dem Umfeld der neuen Medien, die europa- oder weltweit tätig sind, sollte im Vorfeld geklärt werden, ob eine deutsche Markenanmeldung beim DPMA ausreichend ist oder ob aus Kosten- und Effizienzgründen nicht besser eine Europäische-Union-Marke oder eine internationale Markenanmeldung gewählt wird.

9. Die Markenanmeldung beim Markenamt (DPMA)

Eine Markenanmeldung für DE-Marken müssen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München in einem formalen Verfahren durchführen. Markenanmelder haben die Möglichkeit, die entsprechenden Formulare per Post oder Fax ans DPMA zu senden oder sie Online auszufüllen. Markenanmeldungen per E-Mail sind nicht möglich.

Sie müssen eine Markenbeschreibung einreichen. Zusätzlich müssen Sie bei der Anmeldung der Marke beim deutschen Markenamt die Marke in so genannte "Waren- und Dienstleistungsklassen" einordnen. Dazu muss die Marke und Dienstleistung in einem Marken- und Dienstleistungsverzeichnis genau benannt werden. Nur so ist der Schutzumfang der Marke im späteren Streitfall abgrenzbar.

Formulare für die Markenanmeldung

Hier finden Sie wichtige Formulare für die Markenanmeldung:

Das Formular für eine „normale“ Markenanmeldung ist schon 5 Seiten lag. Die „Ausfüllhinweise“ des DPMA für eine Markenanmeldung sind schon 12 Seiten lang. Auch die „Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes“ hat 12 Seiten, die allerdings schon deutlich enger bedruckt sind.

Was Sie an diesen 3 Formularen sehen können: Eine Markenanmeldung ist schon in der einfachsten Form sehr komplex. Selbst „normale“ Anwälte sind damit oft überfordert. Deswegen die Empfehlung, eine Markenrecherche und Markenanmeldung möglichst nur von einem Anwalt für Markenrecht vornehmen zu lassen.

Die Kosten einer Markenanmeldung

Bei den Kosten für eine Markenanmeldung muss man 2 Positionen unterscheiden:

1. Die amtlichen Kosten des Markenamtes
2. Die Kosten des Anwalts für Recherche und Anmeldung

Gebühren des DPMA für die Markenanmeldung

Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer eingetragenen Marke in 3 Klassen betragen 300 Euro. Daneben gibt es noch verschiedene Gebühren, die im Einzelfall fällig werden können:

Posten Gebühr
Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 300,00 Euro
Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung
(einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)
290,00 Euro
Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 100,00 Euro
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung 200,00 Euro
Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 750,00 Euro
Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 260,00 Euro

Hierbei sollten Sie beachten, dass die Anmeldegebühr innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung der Anmeldung vollständig beim Markenamt eingegangen sein muss. Ansonsten gilt die Anmeldung nach § 6 PatKostG als zurückgenommen.

Anwaltskosten für Markenrecherche und Markenanmeldung

Wenn Sie einen Anwalt mit der Recherche und dem Schutz Ihrer Marke beauftragen stellt sich neben formalen Fragen wie der notwendigen Vollmacht und der Fragen wie Sie den richtigen Anwalt finden vor allem die Frage nach den Kosten einer Prüfung und Markenanmeldung.

Bei den Anwaltskosten kommt es darauf an, was genau für eine Marke Sie eintragen wollen (Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bildmarke), ob Sie eine (dringend zu empfehlende) Recherche vor der Anmeldung durchführen lassen wollen und ob Sie die Marke für Deutschland, EU-weit oder international anmelden wollen.

Praxis-Tipp

Ein Angebot für den Markenservice für die Anmeldung einer DE-Marke mit Profi-Recherche (identische und ähnliche Marken inklusive Beratung) erhalten Sie bei unserer Partnerkanzlei Siebert Lexow.

10. Markenanmeldung mit Anwalt oder auf eigene Faust?

Wie bereits oben schon erwähnt, sollte vor der Markenanmeldung eine professionelle Markenrecherche durch einen Anwalt durchgeführt werden. Nur so können Sie auch wirklich sicher gehen, dass Ihre Ware oder Dienstleistung, die Sie als Marke anmelden wollen, keine älteren Markenrechte verletzt.

Grundsätzlich ist es schon möglich, dass Sie auf eigene Faust Ihre Marke anmelden. Eine Markenanmeldung ohne Anwalt birgt allerdings einige Tücken und Risiken. Ohne einen Rechtsanwalt für Markenrecht könnte Ihre Eintragung beim Markenamt verzögert oder gar abgelehnt werden.

Ein auf Markenrecht spezialisierter Anwalt weiß genau, welche Gefahren bei der Markenrecherche und der Markenanmeldung lauern und wie das DPMA bei der Anmeldung der Marke vorgeht. Er kann bereits vor der Markenanmeldung abschätzen, ob Sie erfolgreich Ihre Marke anmelden können.

Natürlich ist die Markenanmeldung auf eigene Faust günstiger als mit einem Anwalt. Allerdings ist die Anmeldung der Marke nicht garantiert. Mit einem Anwalt für Markenrecht sind Sie dementsprechend nicht nur auf der sicheren Seite, sondern sparen auch noch wertvolle Zeit.

Dauer der Markeneintragung

Eine Markeneintragung dauert ca. 6 Monate. Wenn es schnell gehen soll, kann eine sogenannte beschleunigte Prüfung durchgeführt werden, § 38 MarkenG. Die eingetragene Marke ist dann nach ca. 2 Monaten verfügbar. Dafür werden dann aber gesonderte Gebühren in Höhe von 200,00 Euro berechnet.

11. FAQ: Häufige Fragen zur Markenrecherche und Markenanmeldung


Wann sollte eine Markenanmeldung erfolgen?

Wichtig ist, dass die Anmeldung der Marke vor dem Produktstart, meistens sogar schon in der Konzeptionsphase, erfolgt. Dies ist wichtig, damit Konkurrenten kein ähnliches Produkt auf den Markt bringen. Auch ein einprägsamer Markenname kann für Waren und Dienstleistungen von Vorteil sein, denn auch so unterscheiden Sie sich von Ihren Mitbewerbern und bleiben beim Kunden im besten Fall im Kopf hängen.

Prüft das DPMA, ob bereits ein Markenschutz für ähnliche Marken besteht?

Nein. Das DPMA kümmert sich lediglich um die Markenanmeldung und prüft nicht, ob die einzutragende Marke in Konflikt mit älteren Marken steht. Inhaber von älteren Marken, die zu Ihrer Marke identisch oder sehr ähnlich sind, können dementsprechend nach der Eintragung Ihrer Marke Widerspruch einlegen oder gar eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erteilen. Aus diesem Grund ist vor der Anmeldung der Marke unbedingt eine Markenrecherche durchzuführen.

Welche Fehler können bei einer Anmeldung des Markennamens passieren?

Kümmern Sie sich selbst um die Markenrecherche und die Markenanmeldung, liegt der häufigste Fehler bei der Prüfung der Schutzfähigkeit von Waren und Dienstleistungen. Sehr oft besitzt eine Marke keinerlei Schutzfähigkeit und die Eintragung des Markennamens scheitert. Die Gebühr, die Sie dafür gezahlt haben, ist dann übrigens weg.

Brauche ich einen Rechtsanwalt für Markenrecht?

Für eine erfolgreiche Anmeldung der Marke beim DPMA ist ein Fachanwalt, der auf das Markenrecht spezialisiert ist, unabdingbar! Er führt im Vorfeld eine Markenrecherche in verschiedenen kostenpflichtigen Registern durch und prüft schon vor der Markenanmeldung, ob diese im Nachhinein erfolgreich sein wird. Zudem berät ein Markenrechtsanwalt Sie in Hinblick auf den Umfang der Markenanmeldung. Muss die Marke nur national beim deutschen Markenamt eingetragen werden oder sollte sie als EU-Marke oder gar weltweit bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet werden. Je nachdem gestaltet sich die Markenrecherche und die Markenanmeldung entsprechend umfangreicher.

Wortmarke, Bildmarke oder Wort-/Bildmarke anmelden?

Haben Sie ein spezielles Logo mit dem integrierten Firmennamen entworfen oder entwerfen lassen, denkt der Laie, dass mit einer Wort-/Bildmarke direkt beides geschützt ist – Firmenname und Logo. Dies ist aber nicht der Fall! Bei einer Wort-/Bildmarke wird nur die Kombination aus Firmennamen und Logo geschützt. Der Firmenname allein ist ungeschützt. Daher bietet es sich an, zunächst eine Wortmarke für den Markenschutz Ihres Firmennamens und anschließend das Logo in Kombination mit dem Firmennamen als Wort-/Bildmarke anzumelden.

 

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und Journalistin (Freie Journalistenschule). Als Fachredakteurin von eRecht24 bereitet sie Beiträge verständlich auf und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen. Rechtsanwältin Haucke ist auf Medienrecht spezialisiert und hat darüber hinaus mehrjährige redaktionelle Erfahrung in weiteren Rechtsgebieten, z.B. Steuer-und Medizinrecht. Seit 2013 veröffentlichte sie eine Vielzahl von Artikeln und Ratgebern, u. a. bei Stiftung Warentest, Tagesspiegel Background und Computerwoche.