Rechtssichere AGB für den Onlineshop

AGB für Ihren Online Shop: So starten Sie 2024 erfolgreich durch und werden nicht abgemahnt

Fachlich geprüft von: Rechtsanwältin Annika Haucke Rechtsanwältin Annika Haucke
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Das Wichtigste in Kürze

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie als Shopbetreiber für die Verkäufe in Ihrem Onlineshop nutzen.
  • Wenn Sie über Ihren Onlineshop Waren oder digitale Inhalte verkaufen, führt an Onlineshop- AGB und Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei.
  • AGB sind das rechtliche Rückgrat Ihres Online-Shops, allerdings lauern bei den einzelnen Klauseln viele Haftungsfallen. Daher empfehlen wir für Ihren Online-Shop unseren AGB-Generator auf eRecht24 Premium.

Worum geht's?

Die eigenen AGB sind die rechtliche Basis jedes Onlineshops. Beim Thema "AGB und Online Shops" gibt es für Händler aber viele offene Fragen: Brauche ich als Onlineshop-Betreiber überhaupt AGB? Welche Klauseln sind erlaubt? Wo müssen die AGB im Shop eingebunden werden? Woher bekomme ich AGB für meinen Shop? Was kostet die Erstellung von Shop AGB durch einen Anwalt oder kann ich einfach kostenlos die Rechtstexte aus dem Internet übernehmen? Wir zeigen Shopbetreibern Schritt für Schritt, worauf Sie achten müssen.

 

1. Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wer braucht AGB?

AGB sind der rechtliche Rahmen für alle Verträge, die Händler (in ihrem eigenen Onlineshop, als Händler bei Amazon oder als Dienstleister) mit Ihren Kunden abschließen. AGB ist die Abkürzung für "Allgemeine Geschäftsbedingungen". AGB bilden also den rechtlichen Rahmen für Geschäfte, die Sie mit Ihren Kunden über Ihren Onlineshop abschließen. Sie sind - im Gegensatz zu einmal und  individuell ausgehandelten Verträgen - vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie als Onlineshop-Betreiber für beliebig viele Verträge nutzen können.

Die gesetzliche Abstufung für Verträge sieht so aus:

  1. Individuell ausgehandelte Verträge
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  3. Gesetzliche Regelungen

Individualverträge

Individuell ausgehandelte Verträge haben immer Vorrang vor AGB oder den gesetzlichen Regelungen. In "normalen" Onlineshops spielen Individualverträge aber keine Rolle.

Wichtig ist aber: Wenn Sie Ihren Kunden etwa auf eine E-Mail-Anfrage hin etwas zusichern, ist das ebenfalls eine Individualabrede. Als Händler können Sie sich dann später nicht darauf berufen, dass in Ihren Onlineshop-AGB etwas anderes vereinbart war.

Gesetzliche Regelungen

Ohne AGB für Ihren Onlineshop hängen die Verträge, die Sie in Ihrem Shop abschließen, zwar theoretisch nicht im rechtsfreien Raum. Hat ein Shop keine AGB, würden die gesetzlichen Regelungen gelten. Praktisch müssen Sie aber trotzdem Geschäftsbedingungen bereithalten, wenn Sie in Ihrem Shop an Verbraucher verkaufen und nicht abgemahnt werden möchten. Denn Sie sind verpflichtet Verbrauchern bestimmte Informationen bereitzustellen.


Mit AGB können Sie dieser Pflicht nachkommen und dort Punkte wie Vertragsschluss, Vertragssprache oder Gewährleistung für Mängel regeln. Weitere Punkte wie Leistungen, Zahlung, Lieferung, Verzug des Kunden usw. können Sie dann mit aufnehmen.

ACHTUNG

Bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) müssen Sie aufpassen, da hier viele Klauseln abgemahnt werden können, die gegenüber Unternehmern (B2B) problemlos erlaubt sind.

Beispiel: Verbraucher haben Ihnen gegenüber Rechte, wenn die Ware einen Mangel hat (z.B. auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Preises und Schadensersatz).
Hier gab es zum 1.1.2022 eine Änderung: Die Definition eines Mangels beim Kauf wurde neu geregelt.
Eine Sache hat nur dann keinen Mangel, wenn sie

1. den subjektiven Anforderungen entspricht

  • Was haben Sie mit dem Käufer im Kaufvertrag vereinbart?
  • Eignet sich die Sache für die Verwendung, die der Vertrag voraussetzt?

UND
2.  den objektiven Anforderungen entspricht

  • Was kann jeder Käufer objektiv erwarten?
  • Eignet sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung?
  • Ist der Zustand der Sache mit anderen derselben Art vergleichbar?

UND

3. den Montageanforderungen entspricht

  • Ist die Sache sachgemäß montiert?
  • Wenn nicht: Liegt es nicht an Ihnen oder der mitgegebenen Anleitung?

Nach der bisherigen Regelung lag schon kein Mangel vor, wenn die Sache den subjektiven Anforderungen des Kunden entsprach. Auf die objektiven Kriterien kam es dann nicht mehr an.

Diese neue Regelung können Sie gegenüber Verbrauchern nicht per AGB ausschließen. Anders ist das, wenn Sie an Unternehmer verkaufen (B2B): Dann können Sie in den AGB festlegen, dass der objektive Mangelbegriff nicht gilt und es nur auf die Vereinbarung mit Ihrem Käufer ankommt.

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2. Gibt es eine Pflicht, AGB für Onlineshops zu verwenden?

Es gibt - eigentlich - keine gesetzliche Pflicht, in einem Onlineshop eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden. Weder im Internet noch in der Offline-Welt können Sie also abgemahnt werden, weil Sie keine AGB haben. Indirekt gibt es aber doch eine AGB-Pflicht für Webshops, wenn Sie über Ihren Shop (auch) an private Kunden verkaufen, also im B2C-Bereich tätig sind.

Hier gibt es im Onlinehandel nämlich zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten. Diese können sinnvoll aber dann nur in den Geschäftsbedingungen umgesetzt werden.

Einige dieser Pflichtangaben sind etwa:

  • Wie genau erfolgt der Vertragsschluss?
  • Gibt es Regelungen zur Rücksendung oder Kulanzregelungen?
  • Wie kann gezahlt werden?
  • Wie wird geliefert?
  • Vertragssprache
  • Gewährleistung für Mängel

Deshalb ist es vor allem bei Shops, die an Privatkunden verkaufen (also B2C Shops), indirekt doch notwendig, eigene AGB zu verwenden. Vor allem in diesem Bereich ist oft eine Rechtsberatung zu AGB & Widerruf nötig, da das Fernabsatzrecht sehr kompliziert ist und Fehler und Rechtsverstöße  oft zu teuren Abmahnungen führen. 

3. B2B oder B2C: Gewerbliche Kunden oder Endverbraucher?

Die Entscheidung, ob Sie in Ihrem Onlineshop an Verbraucher (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Vertragspartner verkaufen liegt natürlich allein bei Ihnen.

Für die AGB und den Aufbau des Shops ist diese Unterscheidung aber sehr wichtig:

  1. Wenn Sie auch an private Kunden verkaufen unterliegt Ihr gesamter Onlineshop den zahlreichen und sehr strengen Vorschriften des Fernabsatzrechts (Widerruf, Buttonlösung, Preisangaben& Co.). Wenn Sie diese Regeln nicht umsetzen, laufen Sie Gefahr, dass Sie teuer abgemahnt werden, z.B. von Verbraucherverbänden.
  2. Viele Klauseln, die gegenüber Unternehmern erlaubt sind können abgemahnt werden, wenn diese Klauseln in den Geschäftsbedingungen verwendet werden, die auch für private Endkunden genutzt werden.

Hintergrund ist der strenge Verbraucherschutz in der EU, der sich auch auf die inhaltlichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auswirkt. Es gibt zahlreiche unzulässige Bestimmungen im B2C-Bereich, die aus diesem Grund massenhaft abgemahnt werden.

Wichtig ist also, dass Sie sich vor dem Erstellen der Geschäftsbedingungen darüber klar sein müssen, ob Sie diese nur für Unternehmer, nur für Verbraucher oder für beide Gruppen verwenden wollen.

Bei reinen B2B Shops reicht es übrigens nicht, einfach "Wir verkaufen nur an Unternehmer" auf die eigene Internetseite zu schreiben. Hier sind noch einige andere Abgrenzungen zu Verträgen mit Verbrauchern nötig.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

4. Was änderte sich 2022 bei AGB für Online Shops?

Im Jahr 2022 gab es wichtige Änderungen im Bereich AGB für Onlineshops.

1. Warenkaufrichtlinie:

Mit der „Warenkaufrichtlinie“ änderten sich zum 1.1.2022 zahlreiche Dinge für Sie, wenn Sie Waren über einen Onlineshop verkaufen. Dazu gehören insbesondere folgende Änderungen:

  • Sachmangelbegriff: Für die Frage, ob eine Sache frei von Mängeln ist, kommt es neben der konkreten Vereinbarung im Kaufvertrag auch darauf an, was der Käufer objektiv erwartet und wie die Sache montiert ist.

Beispiel: Sie betreiben einen Online-Buchshop, in dem Sie u. a. Mängelexemplare verkaufen (z.B. mit fehlerhaft bedruckten Titelseiten o.Ä.). Nach der neuen Rechtslage genügt es nicht mehr, einfach nur “Mängelexemplar” zu schreiben oder diesen Hinweis gar in den AGB zu verstecken. Sie müssen in der Produktbeschreibung vielmehr ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um ein Mängelexemplar handelt und was für ein Mangel vorliegt. Diese Information sollte hervorgehoben werden (z.B. Fettdruck). Der Käufer sollte das Vorliegen der Mangeleigenschaft außerdem durch eine  Checkbox bestätigen. Die Checkbox darf nicht vorangekreuzt sein.

  • Beweislastumkehr: Wenn die Kaufsache innerhalb eines Jahres einen Mangel hat, wird vermutet, dass Sie dem Kunden die Ware bereits mangelhaft übergeben haben. Vorher war es nur ein Zeitraum von 6 Monaten.
  • Verjährung: Die Ansprüche wegen Sachmängeln haben Verbraucher für 2 Jahre. Diese Frist können Sie bei gebrauchten Sachen wie bisher auch schon auf ein Jahr verkürzen. NEU: Diese Verkürzung müssen Sie mit Ihrem Kunden ausdrücklich vertraglich vorab vereinbaren. Eine Vereinbarung in den Geschäftsbedingungen reicht nicht aus.
  • Garantie: Garantien müssen Sie Ihrem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
  • Rücktritt und Schadensersatz: Wenn Sie sich weigern, eine neue Sache zu liefern und die alte zu reparieren (Nacherfüllung) und das für den Käufer offensichtlich ist, sowie in weiteren Fällen gilt: Ihr Kunde braucht Ihnen keine Frist zu setzen, sondern kann schneller vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  • Updatepflicht für Waren mit digitalen Inhalten: Wenn Sie Waren mit digitalen Inhalten anbieten, haben Sie die Pflicht, hierfür Updates bereitzustellen. Waren mit digitalen Inhalten sind „normale“ Waren, die eine digitale Komponente enthalten.
    Beispiele:
    • Waschmaschine
    • Smart-TV
    • Saugroboter
    • Wlan-Router
    • Digitaler Sprachassistent („Alexa“)

Doch welche Änderungen müssen Sie in diesem Zusammenhang in Ihren Geschäftsbedingungen vornehmen? Wichtig sind hier vor allem zwei Punkte:

  1. B2C: Wenn Sie gegenüber Verbrauchern gebrauchte Waren anbieten, können Sie die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Nehmen Sie diesen Punkt in Ihre AGB auf.
    Beispiel: Onlineshop für gebrauchte Bücher 
  2. B2B: Wenn Sie Unternehmern Waren verkaufen, können Sie vom neuen Mangelbegriff abweichen. Sprich: Sie dürfen festlegen, dass es für einen Mangel nur darauf ankommt, was Sie mit dem Käufer vereinbaren. Sollte es zu Auseinandersetzungen kommen, kommt es dann nicht mehr darauf an, was ein Kunde objektiv erwarten durfte.

Beispiel: Sie verkaufen Küchengeräte an Unternehmen, bei denen teilweise Elemente wie Mixereinsätze fehlen. Da Gastrobetriebe oftmals Altgeräte haben, aus denen sie Einzelteile entnehmen können, suchen diese oft nicht unbedingt nach vollständigen Geräten. Sie müssen in Ihren Geschäftsbedingungen und in der Produktbeschreibung aber darauf hinweisen, dass bei Geräten Teile fehlen können. Auf eine gesonderte Checkbox oder auf eine besondere Hervorhebung dieser Information können Sie beim B2B-Kauf aber verzichten.

2. Laufzeiten von Verbraucherverträgen:

Zudem gab es im Jahr 2022 eine Änderung zur Laufzeit von Verträgen, wenn Sie Verbrauchern regelmäßig Waren liefern bzw. regelmäßig Dienst- oder Werkleistungen erbringen. Beispiel: Handyverträge, Mitgliedschaften in Fitnessstudios.

Hier ist es nun schwieriger, den Vertrag einfach so zu verlängern, ohne Ihre Kunden darüber zu informieren ("stillschweigende Vertragsverlängerung"). Dies ist nur noch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Sie regeln dies ausdrücklich in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  1. Sie verlängern den Vertrag unbefristet und
  1. Sie geben Ihrem Kunden das Recht, den verlängerten Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
ZUM BEITRAG

WEITERLESEN

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Artikel "Rabatte, Kündigungsbutton und Widerruf: Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Sommer 2022".

ZUM BEITRAG

5. Einbinden von AGB im Onlineshop

Ein weiteres häufiges Missverständnis:

Es ist nicht ausreichend, AGB einfach irgendwo im eigenen Webshop online zu stellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam nach den gesetzlichen Vorgaben in diesen Vertrag einbezogen werden. Wirksam einbezogen sind die Geschäftsbedingungen nach § 305 II BGB, wenn der Verwender:

  • bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist und
  • der Vertragspartner die Möglichkeit hat, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Achten Sie außerdem darauf, dass Sie in B2C-Shops die AGB dem Verbraucher in der Bestätigungs-E-Mail oder spätestens mit der Warenlieferung zur Verfügung stellen müssen.

Dies gilt natürlich auch für AGB und Verträge, die über das Internet geschlossen werden. 

Wie binde ich AGB in meinem Online-Shop korrekt ein?

Der Hinweis auf die Geschäftsbedingungen muss so deutlich gestaltet sein, dass auch ein Durchschnittskunde den Hinweis beim flüchtigen Lesen nicht übersehen kann und nicht auf die Suche danach gehen muss. Versteckte oder unklare Hinweise können dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht einbezogen werden. Folge: Es gelten die für den Händler oft ungünstigeren Regelungen das BGB und im schlimmsten Fall können Sie sogar abgemahnt werden.

Am sichersten für die Einbeziehung der Bedingungen ist es, den Käufer vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den Internet AGB zu konfrontieren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Käufer vor der Bestellung die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seinem Bildschirm zu Gesicht bekommt oder  sie bestätigen muss, etwa per Checkbox.

Möglich ist auch, dass der Käufer eine Bestellung erst dann absenden kann, nachdem er die Geschäftsbedingungen komplett durchgescrollt hat. Dies ist heute aber kaum noch üblich.

Muss ich bei der Einbindung von AGB eine Checkbox/ ein Häkchen setzen?

 Das Gesetz sagt, bei der Einbeziehung muss:

  • der Händler den Kunden auf die AGB hinweisen,
  • der Kunde muss sie einsehen können,
  • der Kunde mit der Geltung der Geschäftsbedingungen einverstanden sein.

Eine gesetzliche Pflicht, die AGB per Häkchen oder Checkbox bestätigen zu lassen, gibt es also nicht.

Auch ein deutlicher Hinweis im Bestellprozess wie etwa "Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verbunden mit einem direkten Link reichen für die wirksame Einbeziehung aus.

Der Vorteil der Checkbox-Lösung ist aber, dass man sich später eventuell Diskussionen mit den Käufern darüber erspart, ob es auf der Internetseite überhaupt AGB gab und ob diese deutlich genug dargestellt wurden. Im Endeffekt ist dies also eher eine reine Geschmacksfrage. Da die Nutzer aber daran gewöhnt sind die Geschäftsbedingungen per Checkbox zu bestätigen spricht zumindest nichts dagegen. 

Ist ein Download der AGB möglich, können auch umfangreichere Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen werde. Nicht ausreichend ist aber die bloße Erwähnung dieser im Hauptmenü einer Website.

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Was sagen die Gerichte?

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Reihe von Vorgaben zur Einbindung und Darstellung von AGB aufgestellt:

  • sie müssen auf dem Bildschirm lesbar sein, das Lesen darf keine Lupe beim Lesen des Textes erfordern
  • der Text muss sprachlich und inhaltlich klar sein
  • sie müssen deutlich und sinnvoll gegliedert sein und müssen ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen
  • sie dürfen nicht zu lang sein

Die von einigen Gerichten (LG Ravensburg CR 1992, 1473; LG Aachen NJW 1991, 2160) anfangs vertretene Auffassung, wegen der Flüchtigkeit der Darstellung und der schlechten Lesbarkeit am Bildschirm dürfen AGB dort nur aus wenigen Sätzen bestehen, ist veraltet. Zum einen hat sich der Käufer bewusst dafür entschieden, das Internet für Bestellungen zu nutzen.

Zum anderen ist es auch problemlos möglich, die AGB auszudrucken oder zu speichern. Außerdem müssen Onlinehändler mittlerweile umfassende Informations- und Mitteilungpflichten beachten: Diese Informationen lassen sich nicht mehr in wenigen Sätzen abbilden. Allerdings haben Gerichte auch entscheiden, dass eine Lesedauer von 80 Minuten (!) nicht dazu führen, dass der Rechtstext unwirksam ist.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB beauftragen, sollten Sie also auch immer darauf achten, dass der Anwalt Sie auch in Bezug auf die wirksame Einbeziehung berät. Denn die schönsten Geschäftsbedingungen nutzen nichts, wenn diese nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

6. In welcher Sprache müssen AGB verfasst sein?

Ein weiteres Problem bei allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sprache, in denen diese abgefasst sind. Grundsätzlich müssen sie in einer dem Nutzer verständlichen Sprache zur Verfügung stehen. Das ist zumindest für die Muttersprache der Käufer immer der Fall. 

Problem 1: Jedes Land beurteilt diese Frage anders. Zumindest die deutschen Gerichte sind immer häufiger der Auffassung, dass AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum, Datenschutz & Co. auch in deutscher Sprache angeboten werden müssen, wenn Webshops (auch) an deutsche Käufer verkaufen.

Problem 2: Eine andere Frage als die Frage der Sprache (also der bloßen Übersetzung der deutschen AGB) ist die Frage des anwendbaren Rechts. Wenn Sie als Shopbetreiber im Rahmen der Internationalisierung einen Webshop für französische Nutzer aufsetzen, dann kann es sein, dass Ihre AGB nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich dem französischen Recht entsprechen müssen. Das sind aber Ausnahmefälle. In der Regel kommen die meisten Onlineshops mit einer Übersetzung ihrer deutschen AGB auch im internationalen Handel klar.

Wenn Sie eine Internationale Ausrichtung Ihres Shops planen fragen Sie dazu im Zweifel besser einen Anwalt. Sie finden ein Angebot meiner Kanzlei für eine umfassende Shopprüfung hier:

AGB für B2C Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2c-agb/

AGB für B2B-Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2b-agb/

7. Kopieren fremder AGB

Von der Übernahme fremder AGB durch Copy & Paste raten wir dringend ab. Aus folgenden Gründen:

  • Sie können für den Klau vom Verwender der AGB abgemahnt werden: Der Betreiber der Internetseite oder des Webshops, von dem Sie die AGB übernommen haben, kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche, etwa über eine Abmahnung, geltend machen.

  • Es ist nicht gesagt, dass die fremden AGB rechtssicher sind: Unter Umständen wurden diese ebenfalls per copy & paste zusammenkopiert. Solche AGB geben Ihnen keine Rechtssicherheit und werden Ihnen nichts nutzen. Sie riskieren aber trotzdem, dass Sie für fehlerhafte Formulierungen in diesen verantwortlich gemacht werden. Selbstgemachte oder selbstgeklaute AGB schaden oft mehr als sie nutzen.

  • Sie können vom Verfasser der AGB abgemahnt werden:  AGB unterliegen dem rechtlichen Schutz des  Verfassers. Wenn Sie fremde AGB einfach übernehmen, müssen Sie damit rechnen, vom Verfasser (in der Regel einem Anwalt) kostenpflichtig auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und einem Anwalt seine geistige Arbeit zu klauen ist nicht die beste Idee für den Start in die Selbständigkeit.

  • Es ist nicht sicher, dass die AGB zu Ihrem Geschäft passen: Wurden die fremden AGB von Rechtsanwälten erstellt, beziehen sich diese auf ein konkretes Geschäftsmodell eines anderen Unternehmens. Gerade im Bereich neuer Geschäftsmodelle im Internet reicht es nicht aus, auf bestehende AGB zurückzugreifen, diese müssen auf den jeweiligen Anbieter abgestimmt und auf seine Bedürfnisse angepasst werden. Selbst kleine Unterschiede im Geschäftsmodell können aus rechtlicher Sicht große Auswirkungen haben.

  • Sie können nicht sicher sein, dass die AGB rechtlich aktuell sind: Wenn Sie AGB irgendwo abschreiben, wissen Sie nicht, aus welchem Jahrhundert diese stammen. Dabei kann es immer wieder rechtliche Änderungen geben, an die Sie diese anpassen müssen: Zum Beispiel traten am 1.1.2022 zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der Warenkaufrichtline in Kraft. Wissen Sie, ob die „geklauten“ AGB schon daraufhin angepasst sind? Wenn nicht, kann es teuer werden.

8. Muster-AGB & Vorlage für den Onlineshop

Oft fragen uns Mandanten nach neuer Vorlage, "Muster-AGB" oder Generatoren für ihre Website oder ihr Unternehmen. So könnten Sie AGB für Ihren Onlineshop selbst erstellen. ABER: Es gibt keine allgemeingültigen Vorlagen und Muster-AGB, die für alle Geschäftsmodelle anwendbar sind.

In den AGB eines Providers müssen grundsätzlich andere Regelungen enthalten sein als in denen eines Onlineshops, wenn der Shop-Betreiber Handys oder iPads verkauft. Die AGB eines Webdesigners unterscheiden sich ebenfalls in wesentlichen Punkten von denen eines Suchmaschinenoptimierers oder einer Werbeagentur. Aus einer AGB-Onlineshop-Vorlage oder einem Muster die richtigen Regelungen heraus zu finden ist für Nichtjuristen oft unmöglich.

Aber wie finden Sie heraus, was für AGB Sie benötigen?

Was müssen Sie zu Ihren AGB vorher bedenken?

AGB müssen immer auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmt sein. Als Grundgerüst sollten Sie folgende Einordnung vonehmen:

1. Was bieten Sie an?

  • AGB für den Vertrieb von Waren und/oder
  • AGB für den Vertrieb digitaler Inhalte und/oder
  • AGB für Dienstleistungen

Diese sehen dann im Detail jeweils unterschiedliche Regelungen vor. Wenn Sie digitale Inhalte anbieten, dann benötigen Sie natürlich andere Klauseln als für den Verkauf von T-Shirts oder für einen Handwerksbetrieb. Wenn Sie mehrere Punkte zusammen umsetzen wollen, kommen Sie meist nicht um eine Rechtsberatung durch einen Anwalt herum. 

2. Unternehmer, private Endnutzer oder beide Gruppen?

Die Unterscheidung zwischen Onlineshops für private Endkunden (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Gruppen hat wichtige Auswirkungen auf den Inhalt der AGB. Viele Regelungen aus Unternehmer-AGB sind in Verbraucher-AGB unzulässig und können abgemahnt werden. Hier haben Sie also schon 6 mögliche verschiedene Varianten:

  • B2C AGB für den Verkauf von Waren
  • B2B AGB für den Verkauf digitaler Inhalte
  • B2B AGB für Dienstleistungen
  • B2B AGB für den Verkauf von Waren
  • B2C AGB für den Verkauf digitaler Inhalte
  • B2C AGB für Dienstleistungen

Damit Ihre AGB individuell auf Ihr Geschäftsmodell angepasst ist, können Sie sich bei eRecht24 Premium AGB professionell und preisgünstig mittels eines AGB-Generators erstellen lassen.

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3. Alles in einem Onlineshop: Waren, digitale Produkte und Dienstleistungen

Oft ist es so, dass in einem Onlineshop nicht nur "echte" physische Waren verkauft werden, sondern gleichzeitig auch Software oder digitale Medien. In vielen Bereichen werden auch Waren und Dienstleistungen angeboten. Hier haben Sie dann unzählige mögliche Varianten, die Sie mit den jeweils passenden Regelungen abmahnfähig umsetzen müssen. Und für digitale Produkte und Dienstleistungen gelten dann wieder ganz andere bzw. zusätzliche Regeln. So traten mit der Digitale-Inhalte-Richtline am 1.1.2022 Regelungen in Kraft, die speziell für Sie gelten, wenn Sie digitale Produkte verkaufen. Welche das sind, lesen Sie in unserem Artikel „Digitale Produkte verkaufen: Das ändert sich bei AGB & Co.“. 

Daran sehen Sie auch, warum copy & paste bei AGB keine gute Idee ist. Und vom internationalen Vertrieb haben wir noch gar nicht gesprochen...

Was muss in Verkaufs – AGB inhaltlich geregelt werden?

  • Verwender
  • Geltungsbereich
  • Vertragsschluss
  • Zahlung
  • Zahlungsverzug
  • Annahmeverzug
  • Eigentumsvorbehalt
  • Nutzungsrechteübertragung
  • Lieferungen, Lieferbeschränkungen
  • Gewährleistung
  • ggf. Garantien
  • Haftung
  • Datenschutz (gemäß DSGVO)
  • shopspezifische Details
  • Gerichtsstand
  • anwendbares Recht
  • ggf. salvatorische Klausel (aber Vorsicht bei der Formulierung)

9. Woher bekommen Shopbetreiber passende AGB?

Wenn Sie rechtlich abgesichert sein wollen, sollten Sie Ihre Selbständigkeit also nicht mit geklauten AGB beginnen. Shopbetreiber haben 2 Möglichkeiten:

1. Individuelle AGB vom spezialisierten Rechtsanwalt

Eine individuelle Erstellung der notwendigen Rechtstexte (AGB, Widerruf, Impressum usw.) inklusive einer anwaltliche Shopprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist natürlich die sicherste und beste Lösung.

Vorteile der Onlineshop-AGB Erstellung durch einen Anwalt:

  • 100% passend für Ihren Onlineshop
  • Sie können individuelle Regelungen treffen
  • Ihr Shop wird tatsächlich durch einen Rechtsanwalt geprüft
  • rechtssicher und mit Haftung des Anwalts

Zur Erstellung durch einen Rechtsanwalt einige Tipps:

  • AGB-Recht ist schwierig. Klären Sie, ob der Rechtsanwalt, den Sie mit der Erstellung beauftragen, wirklich fit ist im Bereich Online Shops.

  • Das hängt mit allem zusammen. Wenn möglich sollten AGB Erstellung und Prüfung des Online Shops/ der Bestellprozesse vom selben Rechtsanwalt durchgeführt werden.

  • Damit es keine bösen Überraschungen gibt: Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt möglichst einen Festpreis für AGB Erstellung und Shopprüfung. 

  • up to date bleiben: Fragen Sie ob es einen Update-Service für den Fall von Rechtsänderungen gibt und was dieser kostet. 

Zur Kanzleiseite

KANZLEI SIEBERT LEXOW LANG

Die Kanzlei Siebert Lexow Lang hat ein spezielles Festpreisangebot für eine individuelle Shopprüfung inklusive Erstellung passender AGB, Widerruf und aller Rechtstexte entwickelt. 

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2. Automatisierte Lösungen für Rechtstexte

Wenn Sie keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt benötigen oder wenn anwaltliche Rechtsberatung gerade in der Gründungsphase zu teuer ist, können Sie auch auf automatisierte Lösungen für Rechtstexte zurückgreifen.

Vorteile:

  • schnell
  • preiswert
  • oft mit Schnittstellen und automatischer Aktualisierung

Wir bieten dafür ebenfalls eine preiswerte und professionelle Lösung. Als Shopbetreiber können Sie sich auf eRecht24 Premium informieren und Ihre AGB mit unserem Generator erstellen.

3. Prüfen vorhandener AGB

Oft kommen Mandanten zu mir und fragen ob ich als Anwalt bestehende AGB prüfe.

Die Idee dahinter: Wenn ich mir als Shopbetreiber schon mal selbst AGB zusammenstelle, kann das Prüfen durch einen Rechtsanwalt dann ja nicht so teuer werden.

Das stimmt aber in 99% der Fälle nicht.

1. Das Prüfen von AGB ist oft viel aufwändiger als das neu Erstellen. Das Problem dabei: Der Rechtsanwalt muss jeden Satz und jedes Wort prüfen. Auch wenn ein Anwalt nur einen Satz in den AGB verändert, haftet er für die gesamten Rechtstexte. Da aber jeder Anwalt „seine“ AGB und seinen Aufbau hat, ist da neu Erstellen dann oft schneller und preiswerter erledigt als das Prüfen und Ändern eines jeden Satzes. 

2. "Ich habe mir schonmal AGB erstellt" heißt, der Mandant hat die AGB wild im Internet bei anderen Onlineshops, auch denen anderer Mitbewerber, zusammen kopiert. Als Anwalt ist es dann aber natürlich gefährlich, geklaute AGB zu bearbeiten. Auch hier ist das neu Erstellen dann oft die bessere Vorgehensweise.

10. Checkliste AGB für Online Shops

Checkliste
Diese 6 Punkte sollten Sie für Ihre AGB beachten
  • AGB oder keine AGB?
    AGB sind das rechtliche Rückgrat Ihres Onlineshops. Auch wenn es keine direkte „AGB-Pflicht“ gibt, indirekt gibt aufgrund der zahllosen Vorgaben des Fernabsatzrechts doch eine solche Pflicht. Jeder Shopbetreiber sollte neben korrekten Widerrufstexten eigene AGB nutzen.
  • B2C oder B2B?
    Die erste wichtige Unterscheidung: Verkaufen Sie nur an Unternehmer (B2B Shop) oder auch an Verbraucher (B2C)? Wenn Sie auch an Verbraucher verkaufen sind viele Klauseln aus dem B2B Bereich tabu. Hier besteht Abmahn-Gefahr!
  • Kopieren Sie keine fremden AGB
    Es gibt keine „Muster-AGB“ die für alle passen. Zahlung, Verzug, Versand & Lieferung und viele anderen Punkte müssen auf Ihren Onlineshop angepasst sein. Und: Mit der Übernahme fremder AGB riskieren Sie, vom Verfasser abgemahnt zu werden. Die AGB müssen für Ihren Onlineshop passen.
  • Die richtige Einbindung der Onlineshop-AGB
    AGB einfach irgendwo in Ihren Onlineshop einstellen reicht nicht aus.  AGB müssen wirksam in den Vertrag mit den Kunden einbezogen werden. Sonst ist es so als hätten Sie keine AGB. Fügen Sie auf Ihrer Bestellseite einen Hinweis „Es gelten unsere AGB“ ein und verlinken Sie auf Ihre AGB.
  • Checkbox oder nicht?
    Das ist eine Frage des Geschmackes. Es gibt keine Pflicht, das AGB explizit per Checkbox und Häkchen bestätigt werden müssen. Und jeder Klick mehr geht natürlich zulasten der Usability. Andererseits haben sie die Käufer längst an das Abhaken der Bedingungen im Warenkorb eines Shops gewöhnt. Wer auf Nummer sicher gehen will lässt die Nutzer per Checkbox zustimmen.
  • Aktualität der AGB
    Nichts ändert sich schneller als Verbraucherrecht im Internet. Klauseln die jahrelang in Ordnung waren können von einem Tag auf den anderen von Gerichten als unzulässig eingestuft werden. Dann gehen alle Shops, die diese AGB Klauseln verwenden, das Risiko einer Abmahnung ein. Sorgen Sie dafür dass Ihre AGB regelmäßig aktualisiert werden. Auf eRecht24 Premium bieten wir neben der Erstellung von AGB für den Onlineshop durch unseren Generator auch einen regelmäßigen Update-Service bei gesetzlichen Änderungen an. Einen individuellen Check Ihres Online-Shops erhalten Sie auf eRecht24 Premium. Als Premium Mitglied können Sie nicht nur Ihre Webseite rechtlich überprüfen lassen, sondern profitieren auch von einer persönlichen Beratung und Betreuung der Kanzlei Siebert Lexow Lang.

 

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11. AGB für Webworker, Agenturen und Webdesigner

Für Dienstleister wie Agenturen und Webdesigner gelten was AGB und Rechtstexte angeht, andere Regeln. Die Geschäftsmodelle unterscheiden sich so wesentlich, dass man Onlineshop AGB keinesfalls für eine Agentur verwenden darf und umgekehrt.

Kaufvertrag vs. Dienstleistung und Werkvertrag

Online Shops schließen Kaufverträge ab. Agentur- und Webdesignerverträge sind rechtlich keine Kaufverträge, sondern Werk- oder Dienstverträge. Wenn Sie also das Erstellen von Webseiten, Hosting oder Beratungsleistungen anbieten haben diese Leistungen nichts mit dem Verkauf von Waren zu tun. AGB in einem Online Shop benötigt inhaltlich also völlig andere Regelungen als die einer Webagentur.

Agenturen sind häufig im B2B Bereich tätig

AGB für Verbraucher (B2C) und jene, die für Unternehmer genutzt werden (B2B) unterscheiden sich inhaltlich maßgeblich.

Dienstleister und Agenturen benötigen neben AGB andere Rechtstexte als Shops

Während Agenturen und Webdesigner neben den AGB häufig zum Beispiel einen AV-Vertrag mit Ihren Kunden abschließen müssen und Wert auf eine rechtssichere Abnahme legen spielen viele Pflichtinformationen für Verbraucher wie die Widerrufsbelehrung hier oft keine Rolle.

ZUM BEITRAG

PRAXIS-TIPP

Als Dienstleister können sich Sie in unserem Beitrag „AGB für Agenturen und Webdesigner“ ausführliche zur Frage, wie diese zum Beispiel für Webdesigner aussehen müssen informieren.

ZUM BEITRAG

 

 

 

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Rechtsanwältin Annika Haucke
Annika Haucke
Rechtsanwältin & Legal Writerin

Annika Haucke ist Rechtsanwältin und absolvierte darüber hinaus ein Journalismus-Studium. Seit mehr als 10 Jahren ist sie als Legal Writerin und Online-Redakteurin tätig. Sie hat bereits Texte für Steuerberatungsgesellschaften, Medienrechtsanwälte sowie für den Tagesspiegel und die Stiftung Warentest geschrieben. Seit 2020 ist Annika Haucke Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen im Internet-, Urheber-, Steuer- und Datenschutzrecht.

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