Worum geht's?
Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" spielen bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern eine elementare Rolle – und werden dennoch häufig verwechselt, missverstanden und falsch angewendet. Wir klären ein für alle Mal auf: Was ist eine Garantie? Wann greift die gesetzliche Gewährleistung – und wie lange? Muss ich als Händler eine Garantie anbieten? Wer haftet im Mängelfall? Welche Ansprüche haben Kunden? Und was bedeuten die neuen Garantie- und Gewährleistungslabels für Händler und Shopbetreiber?
1. Was versteht man unter einer Garantie?
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder seltener des Händlers, die über die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag hinausgeht. Der Garantiegeber – also Händler oder Hersteller – verpflichtet sich dabei zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Das können z. B. folgende Versprechen sein:
- Preisgarantie: Findet der Kunde das gekaufte Produkt bei einem anderen Unternehmen zu einem günstigeren Preis, kann er es zurückgeben oder erhält die Differenz vom Verkäufer erstattet.
- Zufriedenheitsgarantie: Der Kunde erhält den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist zurück, wenn er mit der Ware oder Dienstleistung nicht zufrieden ist.
- Weihnachtsgarantie: Der Händler garantiert die Lieferung eines Produkts pünktlich zu Weihnachten – klappt das nicht, bekommt der Kunde z. B. 50 % des Bestellwerts erstattet.
GUT ZU WISSEN
Eine Garantie ist immer freiwillig und besteht zusätzlich zur Gewährleistung. Händler müssen sie nicht versprechen – sie dient vielmehr dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder in die Herstellerfirma zu stärken.
Da die gesetzlichen Mängelansprüche die Rechte des Käufers bereits umfassend absichern, werden Garantien oft auf Teilbereiche des Produkts beschränkt. Häufig ist eine Garantie zudem an bestimmte Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Garantie eines Möbelstücks kann z. B. sein, dass der Kunde es nur mit speziellen Pflegemitteln behandelt.
Was ist der Unterschied zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie?
Bei einer Garantie kann es sich um eine Beschaffenheits- oder um eine Haltbarkeitsgarantie handeln. Die Beschaffenheitsgarantie bezieht sich auf die Beschaffenheit eines Produktes (z. B. auf eine bestimmte Leistung oder Funktion) zum Zeitpunkt der Übergabe. Liegt diese nicht vor, haftet der Garantiegeber unabhängig von seinem Verschulden.
Ein Beispiel für eine Beschaffenheitsgarantie wäre etwa, wenn Sie als Hersteller eine Tasse als spülmaschinenfest bewerben. Stellt Ihr Kunde nach dem Spülgang aber fest, dass der Aufdruck von der Tasse abgeblättert ist und die Tasse feine Haarrisse bekommen hat, kann er sich auf die versprochene Beschaffenheitsgarantie berufen.
Die Haltbarkeitsgarantie sichert hingegen die Haltbarkeit einer Ware für einen bestimmten Zeitraum zu. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Mangel an der Ware auf, spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Der Garantiegeber muss für den Mangel einstehen – es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden durch das Verhalten des Käufers verursacht wurde.
Gewähren Sie als Autohändler beispielsweise einem Kunden eine Korrosionsschutzgarantie für fünf Jahre, garantieren Sie damit, dass ein Fahrzeug während dieser Zeit nicht rostet. Tritt dennoch Rost auf, kann sich der Käufer auf die Haltbarkeitsgarantie berufen und Sie als Verkäufer müssen den Schaden beheben.
2. Muss ein Händler eine Garantie anbieten?
Nein, Händler müssen keine Garantie anbieten, da es sich dabei im Gegensatz zur Gewährleistung um eine freiwillige Leistung handelt. Wer allerdings für seine Produkte eine bestimmte Garantie verspricht, muss diese auch einhalten.
AUFGEPASST
Ab September 2026 ändern sich die Informationspflichten für Händler: Als Verkäufer müssen Sie Ihre Produkte ab dem 27.09.2026 neben einem Gewährleistungslabel mit einem Garantielabel versehen, wenn der Hersteller für das Produkt eine Haltbarkeitsgarantie von mindestens zwei Jahren ohne Mehrkosten anbietet.
Die Dauer der Garantie kann der Händler bzw. der Hersteller selbst festlegen. Da es sich um eine freiwillige Zusatzleistung handelt, gibt es keine vorgeschriebenen gesetzlichen Fristen. Vorgegeben ist allerdings der Zeitraum, in dem der Käufer seinen Garantieanspruch geltend machen muss.
Verjährungsfristen von Garantieansprüchen
Garantieansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB). Innerhalb dieser Zeit muss der Käufer seinen Anspruch geltend machen, sonst verfällt dieser. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem er den Mangel des Produkts entdeckt hat, bzw. hätte entdecken müssen.
Wichtig: Werben Sie mit einer Garantie, müssen Sie Informationen wie Garantieumfang-, -dauer und -bedingungen verständlich und transparent kommunizieren. Händigen Sie dem Kunden die Garantiebestimmungen spätestens bei Lieferung der Ware in Textform aus.
3. Worin unterscheidet sich die Gewährleistung von der Garantie?
Im Unterschied zur Garantie entstammen Gewährleistungsansprüche direkt aus dem Kaufvertrag. Das bedeutet: Selbst wenn diese Ansprüche nicht gesondert aufgeführt sind, besteht ein Anspruch auf Gewährleistung gemäß BGB. Im Gegensatz zur Garantie dürfen Händler mit der Gewährleistung daher auch nicht werben – denn diese ist der Normalfall und eben keine Besonderheit. Derartige Werbeversprechen zählen als Werbung mit Selbstverständlichkeiten und verstoßen gegen das UWG.
Im Rahmen der Gewährleistungspflicht haftet der Verkäufer grundsätzlich für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch versteckte Mängel, die erst später entdeckt werden.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
- eine zu geringe Menge geliefert wird.
Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte. Zunächst muss er Nachbesserung verlangen. Die Nacherfüllung soll dem Vertragspartner die Möglichkeit geben, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Kaufvertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, kann der Kunde eine Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
WICHTIG
Liegt ein Mangel vor, muss dieser bei demjenigen reklamiert werden, bei dem der Kunde die Sache gekauft hat – in der Regel also beim Händler. Falsch wäre es, Gewährleistungsrechte direkt beim Hersteller geltend zu machen. Versucht der Verkäufer seine Mängelhaftung auf den Hersteller abzuwälzen, muss sich der Kunde darauf nicht einlassen.
Unterschieden werden Sachmängel bei der Gewährleistung von Produktfehlern bei der Produkthaftung: Hier geht es nicht um Mängel am Produkt selbst, sondern um Folgeschäden, die daraus entstehen.
4. Wann haftet der Verkäufer für Mängel?
Bis Ende 2021 war die Mangelfreiheit eines Produkts primär davon abhängig, was die Vertragsparteien – also Käufer und Verkäufer – individuell miteinander vereinbart hatten. Seit dem 1. Januar 2022 ist das aber nicht mehr so: Durch eine Gesetzesänderung des BGB muss ein Produkt bei Geschäften mit Verbrauchern nun subjektiv und objektiv frei von Mängeln sein.
Die Vorschrift „Kauf in Kenntnis eines Mangels“ gilt zwar weiterhin auch für Verbraucherverträge, allerdings wurden seit Anfang 2022 die Anforderungen an Vereinbarungen über Mängel verschärft. Abweichungen von der objektiven Beschaffenheit sollten rechtlich wirksam vereinbart werden. Verkäufer sollten den Verbraucher vor Vertragsschluss informieren und seine Zustimmung einholen (§ 476 BGB). Ein Verweis auf den Vorvertrag oder pauschale Formulierungen wie “gekauft wie gesehen” genügen nicht.
GUT ZU WISSEN
Als Verkäufer haben Sie trotz der Gesetzesänderungen die Möglichkeit, mit dem Käufer eine subjektive Beschaffenheit zu vereinbaren, die von der objektiven abweicht. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert über die Abweichung informieren und dieser ausdrücklich zustimmt.
Gewährleistungspflichtig sind Sie übrigens auch dann, wenn Sie über Verkaufsplattformen verkaufen: Die Gewährleistung gilt auch für Amazon & Co. – denn ausschlaggebend ist nicht die Plattform, sondern wer der tatsächliche Verkäufer ist.
5. Wer muss beweisen, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorlag?
Das hängt davon ab, wann der Mangel nach dem Kauf auftritt und vom Käufer bemerkt wird. Beim Verkauf von Verbrauchsgütern an Verbraucher gilt für die ersten 12 Monate die sogenannte Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Treten Mängel innerhalb dieser Zeit auf, wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen hat. Der Kunde muss hierfür keinen Beweis erbringen. Der Verkäufer muss nachweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war.
Nach Ablauf der 12 Monate kehrt sich die Beweislast wieder um: Jetzt muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits bei der Übergabe der Ware bestand. Ab diesem Zeitpunkt berufen sich viele Händler daher darauf, dass der Mangel des Produkts durch unsachgemäße Nutzung entstanden ist.
Das Gegenteil nachzuweisen, ist für Käufer oftmals nicht leicht. Helfen kann eine Online-Recherche: Sind bestimmte Produkte bekannt dafür, dass diese regelmäßig nach kurzer Zeit (egal ob nach drei oder nach 13 Monaten) nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren, spricht das für einen Planungs- oder Produktionsfehler.
6. Welche Fristen gelten für die gesetzliche Gewährleistung?
Gemäß § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist auf 12 Monate verkürzt werden – sofern der Verkäufer explizit darauf hinweist (nicht nur in den AGB oder verlinkt auf der Website!).
Diese Fristen gelten allerdings nur für Geschäfte zwischen gewerblichen Händlern und Verbrauchern. Für reine Privatverkäufe lässt sich die gesetzliche Gewährleistung durch einen Haftungsausschluss gänzlich ausschließen.
7. Achtung: Neue Gewährleistungs- und Garantie-Labels für Online-Shops
Ab September 2026 kommt eine wichtige Änderung auf alle Händler und Shopbetreiber zu – nicht nur im E-Commerce, sondern auch im stationären Handel: Wenn Sie Produkte an Verbraucher verkaufen, müssen Sie künftig standardisierte Hinweise zu Gewährleistungs- und Garantierechten bereitstellen.
WICHTIG
Ab dem 27.09.2026 sind Sie verpflichtet, Ihre Kunden über ein von der EU vorgegebenes Gewährleistungslabel über ihre gesetzlichen Mängelrechte zu informieren. Besteht für ein Produkt zusätzlich eine Haltbarkeitsgarantie von Seiten des Herstellers, müssen Sie zusätzlich ein produktspezifisches Garantielabel bereitstellen.
Die neuen Regelungen, die auf der EU-EmpCo-Richtlinie 2024/825 basieren, betreffen nicht nur Onlineshops und Händler, die über Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay oder Etsy verkaufen, sondern sämtliche Kaufabschlüsse mit Verbrauchern – sowohl im Fernabsatz als auch im Einzelhandel. Nur wer ausschließlich mit Geschäftskunden (B2B) handelt, ist von der Label-Pflicht ausgenommen.
Was sich durch die neuen Labels ändert:
- Gewährleistungs-Label: ab September 2026 immer verpflichtend bei Verkäufen an Verbraucher (B2C)
- Garantie-Label: nur erforderlich, wenn der Hersteller eine Garantie von mindestens 2 Jahren für die gesamte Ware ohne Mehrkosten anbietet (Haltbarkeitsgarantie)
- Zeitpunkt: Bereitstellung beider Labels jeweils vor Vertragsschluss
- Darstellung: strenge EU-Vorgaben zu Design, Inhalt und Platzierung
- Anpassungsbedarf: das Gewährleistungslabel ist standardisiert – das Garantielabel enthält Angaben, die Sie auf das jeweilige Produkt anpassen müssen
- Abmahnrisiko: eine fehlerhafte oder fehlende Einbindung der Labels kann ab dem 27.09.2026 wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden
LESETIPP
Wie die Labels konkret aussehen, wo sie platziert werden müssen, woher Sie sie bekommen und wie Sie diese rechtssicher umsetzen, lesen Sie in unserem Artikel “Garantie- und Gewährleistungslabel werden Pflicht: Das müssen Online-Händler jetzt beachten”.
8. Fazit:
Im Alltag werden Gewährleistung und Garantie häufig verwechselt – rechtlich unterscheiden sie sich jedoch eindeutig: Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung des Garantiegebers – mit Gestaltungsfreiheit bei Inhalt, Zeitraum und Bedingungen.
Für Händler bedeutet das: Gewährleistungsrechte gegenüber Verbrauchern können Sie nicht ausschließen, sondern nur beim Verkauf gebrauchter Waren auf 1 Jahr verkürzen. Garantien sind hingegen nur relevant, wenn sie aktiv angeboten und beworben werden. Versprechen Sie eine Garantie, müssen Sie sich jedoch strikt an diese halten. Ab September 2026 sind Sie verpflichtet, Kunden mit neuen Gewährleistungs- und Garantielabeln noch stärker über ihre Rechte beim Kauf zu informieren.
- Rechte des Verkäufers
- Rabattaktionen
- Gutscheine und rechtliche Bedingungen
- Rechtstexte für Online-Shops
- Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung
- Fernabsatzgesetz und Widerruf
9. FAQ
- Zurück zur Übersicht: "E-Commerce"
- Dark Patterns
- Garantie- und Gewährleistungslabel
- Weihnachtsgarantie
- Markenware verkaufen
- Produkt entspricht nicht dem Bild




