Gewährleistung, Garantie & Garantielabels

Was unterscheidet die Garantie von der Gewährleistung – und welche Pflichten bringen die neuen Garantielabels für Händler?

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gewährleistung regelt, dass Händler für Mängel an Neuwaren 2 Jahre lang haftbar sind. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt automatisch.
  • Eine Garantie ist dagegen ein freiwilliges Leistungsversprechen, das beliebig gestaltet werden kann.
  • Ab September 2026 müssen Sie als Händler Verbraucher mit neuen EU-Labels über ihre Gewährleistungs- und Garantierechte informieren.

Worum geht's?

Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" spielen bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern eine elementare Rolle – und werden dennoch häufig verwechselt, missverstanden und falsch angewendet. Wir klären ein für alle Mal auf: Was ist eine Garantie? Wann greift die gesetzliche Gewährleistung – und wie lange? Muss ich als Händler eine Garantie anbieten? Wer haftet im Mängelfall? Welche Ansprüche haben Kunden? Und was bedeuten die neuen Garantie- und Gewährleistungslabels für Händler und Shopbetreiber?

 

1. Was versteht man unter einer Garantie?

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder seltener des Händlers, die über die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag hinausgeht. Der Garantiegeber – also Händler oder Hersteller – verpflichtet sich dabei zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Das können z. B. folgende Versprechen sein:

  • Preisgarantie: Findet der Kunde das gekaufte Produkt bei einem anderen Unternehmen zu einem günstigeren Preis, kann er es zurückgeben oder erhält die Differenz vom Verkäufer erstattet.
  • Zufriedenheitsgarantie: Der Kunde erhält den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist zurück, wenn er mit der Ware oder Dienstleistung nicht zufrieden ist.
  • Weihnachtsgarantie: Der Händler garantiert die Lieferung eines Produkts pünktlich zu Weihnachten – klappt das nicht, bekommt der Kunde z. B. 50 % des Bestellwerts erstattet.

GUT ZU WISSEN

Eine Garantie ist immer freiwillig und besteht zusätzlich zur Gewährleistung. Händler müssen sie nicht versprechen – sie dient vielmehr dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder in die Herstellerfirma zu stärken.

Da die gesetzlichen Mängelansprüche die Rechte des Käufers bereits umfassend absichern, werden Garantien oft auf Teilbereiche des Produkts beschränkt. Häufig ist eine Garantie zudem an bestimmte Bedingungen geknüpft. Voraussetzung für die Garantie eines Möbelstücks kann z. B. sein, dass der Kunde es nur mit speziellen Pflegemitteln behandelt.

Was ist der Unterschied zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie?

Bei einer Garantie kann es sich um eine Beschaffenheits- oder um eine Haltbarkeitsgarantie handeln. Die Beschaffenheitsgarantie bezieht sich auf die Beschaffenheit eines Produktes (z. B. auf eine bestimmte Leistung oder Funktion) zum Zeitpunkt der Übergabe. Liegt diese nicht vor, haftet der Garantiegeber unabhängig von seinem Verschulden.

Ein Beispiel für eine Beschaffenheitsgarantie wäre etwa, wenn Sie als Hersteller eine Tasse als spülmaschinenfest bewerben. Stellt Ihr Kunde nach dem Spülgang aber fest, dass der Aufdruck von der Tasse abgeblättert ist und die Tasse feine Haarrisse bekommen hat, kann er sich auf die versprochene Beschaffenheitsgarantie berufen.

Sören Siebert
Sören SiebertRechtsanwalt

Die Haltbarkeitsgarantie sichert hingegen die Haltbarkeit einer Ware für einen bestimmten Zeitraum zu. Tritt innerhalb dieser Zeit ein Mangel an der Ware auf, spielt es keine Rolle, ob der Mangel schon bei der Übergabe vorlag. Der Garantiegeber muss für den Mangel einstehen – es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden durch das Verhalten des Käufers verursacht wurde.

Gewähren Sie als Autohändler beispielsweise einem Kunden eine Korrosionsschutzgarantie für fünf Jahre, garantieren Sie damit, dass ein Fahrzeug während dieser Zeit nicht rostet. Tritt dennoch Rost auf, kann sich der Käufer auf die Haltbarkeitsgarantie berufen und Sie als Verkäufer müssen den Schaden beheben.

Sören Siebert
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2. Muss ein Händler eine Garantie anbieten?

Nein, Händler müssen keine Garantie anbieten, da es sich dabei im Gegensatz zur Gewährleistung um eine freiwillige Leistung handelt. Wer allerdings für seine Produkte eine bestimmte Garantie verspricht, muss diese auch einhalten.

AUFGEPASST

Ab September 2026 ändern sich die Informationspflichten für Händler: Als Verkäufer müssen Sie Ihre Produkte ab dem 27.09.2026 neben einem Gewährleistungslabel mit einem Garantielabel versehen, wenn der Hersteller für das Produkt eine Haltbarkeitsgarantie von mindestens zwei Jahren ohne Mehrkosten anbietet.

Die Dauer der Garantie kann der Händler bzw. der Hersteller selbst festlegen. Da es sich um eine freiwillige Zusatzleistung handelt, gibt es keine vorgeschriebenen gesetzlichen Fristen. Vorgegeben ist allerdings der Zeitraum, in dem der Käufer seinen Garantieanspruch geltend machen muss.

Verjährungsfristen von Garantieansprüchen

Garantieansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB). Innerhalb dieser Zeit muss der Käufer seinen Anspruch geltend machen, sonst verfällt dieser. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem er den Mangel des Produkts entdeckt hat, bzw. hätte entdecken müssen.

Wichtig: Werben Sie mit einer Garantie, müssen Sie Informationen wie Garantieumfang-, -dauer und -bedingungen verständlich und transparent kommunizieren. Händigen Sie dem Kunden die Garantiebestimmungen spätestens bei Lieferung der Ware in Textform aus.

3. Worin unterscheidet sich die Gewährleistung von der Garantie?

Im Unterschied zur Garantie entstammen Gewährleistungsansprüche direkt aus dem Kaufvertrag. Das bedeutet: Selbst wenn diese Ansprüche nicht gesondert aufgeführt sind, besteht ein Anspruch auf Gewährleistung gemäß BGB. Im Gegensatz zur Garantie dürfen Händler mit der Gewährleistung daher auch nicht werben – denn diese ist der Normalfall und eben keine Besonderheit. Derartige Werbeversprechen zählen als Werbung mit Selbstverständlichkeiten und verstoßen gegen das UWG.

Im Rahmen der Gewährleistungspflicht haftet der Verkäufer grundsätzlich für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch versteckte Mängel, die erst später entdeckt werden.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache

  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
  • eine zu geringe Menge geliefert wird.

Liegt ein Mangel vor, hat der Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte. Zunächst muss er Nachbesserung verlangen. Die Nacherfüllung soll dem Vertragspartner die Möglichkeit geben, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Kaufvertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, kann der Kunde eine Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

WICHTIG

Liegt ein Mangel vor, muss dieser bei demjenigen reklamiert werden, bei dem der Kunde die Sache gekauft hat – in der Regel also beim Händler. Falsch wäre es, Gewährleistungsrechte direkt beim Hersteller geltend zu machen. Versucht der Verkäufer seine Mängelhaftung auf den Hersteller abzuwälzen, muss sich der Kunde darauf nicht einlassen.

Unterschieden werden Sachmängel bei der Gewährleistung von Produktfehlern bei der Produkthaftung: Hier geht es nicht um Mängel am Produkt selbst, sondern um Folgeschäden, die daraus entstehen.

4. Wann haftet der Verkäufer für Mängel?

Bis Ende 2021 war die Mangelfreiheit eines Produkts primär davon abhängig, was die Vertragsparteien – also Käufer und Verkäufer – individuell miteinander vereinbart hatten. Seit dem 1. Januar 2022 ist das aber nicht mehr so: Durch eine Gesetzesänderung des BGB muss ein Produkt bei Geschäften mit Verbrauchern nun subjektiv und objektiv frei von Mängeln sein.

Die Vorschrift „Kauf in Kenntnis eines Mangels“ gilt zwar weiterhin auch für Verbraucherverträge, allerdings wurden seit Anfang 2022 die Anforderungen an Vereinbarungen über Mängel verschärft. Abweichungen von der objektiven Beschaffenheit sollten rechtlich wirksam vereinbart werden. Verkäufer sollten den Verbraucher vor Vertragsschluss informieren und seine Zustimmung einholen (§ 476 BGB). Ein Verweis auf den Vorvertrag oder pauschale Formulierungen wie “gekauft wie gesehen” genügen nicht.

GUT ZU WISSEN

Als Verkäufer haben Sie trotz der Gesetzesänderungen die Möglichkeit, mit dem Käufer eine subjektive Beschaffenheit zu vereinbaren, die von der objektiven abweicht. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie den Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert über die Abweichung informieren und dieser ausdrücklich zustimmt.

Gewährleistungspflichtig sind Sie übrigens auch dann, wenn Sie über Verkaufsplattformen verkaufen: Die Gewährleistung gilt auch für Amazon & Co. – denn ausschlaggebend ist nicht die Plattform, sondern wer der tatsächliche Verkäufer ist.

5. Wer muss beweisen, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorlag?

Das hängt davon ab, wann der Mangel nach dem Kauf auftritt und vom Käufer bemerkt wird. Beim Verkauf von Verbrauchsgütern an Verbraucher gilt für die ersten 12 Monate die sogenannte Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Treten Mängel innerhalb dieser Zeit auf, wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Ware vorgelegen hat. Der Kunde muss hierfür keinen Beweis erbringen. Der Verkäufer muss nachweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war.

Nach Ablauf der 12 Monate kehrt sich die Beweislast wieder um: Jetzt muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits bei der Übergabe der Ware bestand. Ab diesem Zeitpunkt berufen sich viele Händler daher darauf, dass der Mangel des Produkts durch unsachgemäße Nutzung entstanden ist.

Das Gegenteil nachzuweisen, ist für Käufer oftmals nicht leicht. Helfen kann eine Online-Recherche: Sind bestimmte Produkte bekannt dafür, dass diese regelmäßig nach kurzer Zeit (egal ob nach drei oder nach 13 Monaten) nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren, spricht das für einen Planungs- oder Produktionsfehler.

6. Welche Fristen gelten für die gesetzliche Gewährleistung?

Gemäß § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre. Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist auf 12 Monate verkürzt werden – sofern der Verkäufer explizit darauf hinweist (nicht nur in den AGB oder verlinkt auf der Website!).

Diese Fristen gelten allerdings nur für Geschäfte zwischen gewerblichen Händlern und Verbrauchern. Für reine Privatverkäufe lässt sich die gesetzliche Gewährleistung durch einen Haftungsausschluss gänzlich ausschließen.

7. Achtung: Neue Gewährleistungs- und Garantie-Labels für Online-Shops

Ab September 2026 kommt eine wichtige Änderung auf alle Händler und Shopbetreiber zu – nicht nur im E-Commerce, sondern auch im stationären Handel: Wenn Sie Produkte an Verbraucher verkaufen, müssen Sie künftig standardisierte Hinweise zu Gewährleistungs- und Garantierechten bereitstellen.

WICHTIG

Ab dem 27.09.2026 sind Sie verpflichtet, Ihre Kunden über ein von der EU vorgegebenes Gewährleistungslabel über ihre gesetzlichen Mängelrechte zu informieren. Besteht für ein Produkt zusätzlich eine Haltbarkeitsgarantie von Seiten des Herstellers, müssen Sie zusätzlich ein produktspezifisches Garantielabel bereitstellen.

Die neuen Regelungen, die auf der EU-EmpCo-Richtlinie 2024/825 basieren, betreffen nicht nur Onlineshops und Händler, die über Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay oder Etsy verkaufen, sondern sämtliche Kaufabschlüsse mit Verbrauchern – sowohl im Fernabsatz als auch im Einzelhandel. Nur wer ausschließlich mit Geschäftskunden (B2B) handelt, ist von der Label-Pflicht ausgenommen.

Was sich durch die neuen Labels ändert:

  • Gewährleistungs-Label: ab September 2026 immer verpflichtend bei Verkäufen an Verbraucher (B2C)
  • Garantie-Label: nur erforderlich, wenn der Hersteller eine Garantie von mindestens 2 Jahren für die gesamte Ware ohne Mehrkosten anbietet (Haltbarkeitsgarantie)
  • Zeitpunkt: Bereitstellung beider Labels jeweils vor Vertragsschluss
  • Darstellung: strenge EU-Vorgaben zu Design, Inhalt und Platzierung
  • Anpassungsbedarf: das Gewährleistungslabel ist standardisiert – das Garantielabel enthält Angaben, die Sie auf das jeweilige Produkt anpassen müssen
  • Abmahnrisiko: eine fehlerhafte oder fehlende Einbindung der Labels kann ab dem 27.09.2026 wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden

LESETIPP

Wie die Labels konkret aussehen, wo sie platziert werden müssen, woher Sie sie bekommen und wie Sie diese rechtssicher umsetzen, lesen Sie in unserem Artikel “Garantie- und Gewährleistungslabel werden Pflicht: Das müssen Online-Händler jetzt beachten”.

8. Fazit:

Im Alltag werden Gewährleistung und Garantie häufig verwechselt – rechtlich unterscheiden sie sich jedoch eindeutig: Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung des Garantiegebers – mit Gestaltungsfreiheit bei Inhalt, Zeitraum und Bedingungen.

Für Händler bedeutet das: Gewährleistungsrechte gegenüber Verbrauchern können Sie nicht ausschließen, sondern nur beim Verkauf gebrauchter Waren auf 1 Jahr verkürzen. Garantien sind hingegen nur relevant, wenn sie aktiv angeboten und beworben werden. Versprechen Sie eine Garantie, müssen Sie sich jedoch strikt an diese halten. Ab September 2026 sind Sie verpflichtet, Kunden mit neuen Gewährleistungs- und Garantielabeln noch stärker über ihre Rechte beim Kauf zu informieren.

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9. FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Die Gewährleistung (Mängelhaftung) ist gesetzlich vorgeschrieben und verpflichtet Händler für Mängel am Produkt einzustehen, die bereits beim Kauf vorlagen. Eine Garantie ist hingegen eine freiwillige Leistung, meist von Seiten des Herstellers. Sie kann zusätzliche Serviceversprechen wie eine längere Haltbarkeit oder die Rücknahme des Produkts bei Unzufriedenheit umfassen. Eine Garantie besteht unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung und kann diese weder einschränken noch ersetzen.

Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistung im Online-Handel?

Die Gewährleistung gilt 2 Jahre ab Übergabe der Ware. Bei gebrauchten Produkten lässt sie sich auf 1 Jahr verkürzen, sofern dies wirksam vereinbart wird. In den ersten zwölf Monaten greift dabei eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers: Tritt innerhalb dieser Zeit ein Mangel am Produkt auf, wird per Gesetz vermutet, dass dieser schon bei Übergabe der Ware vorlag.

Gibt es 6 Monate Gewährleistung?

Nein. Die gesetzliche Gewährleistung beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Die oft genannten „6 Monate Gewährleistung“ beziehen sich auf die frühere Beweislastumkehr. Deren Dauer wurde seit dem 1. Januar 2022 aber auf 12 Monate verlängert.

Wie lange greift eine Garantie?

Die Dauer einer Garantie ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern kann frei vom Hersteller oder Händler (Garantiegeber) bestimmt werden. Häufig beträgt sie ein bis mehrere Jahre. In den Garantiebedingungen müssen Umfang und Laufzeit der Garantie eindeutig festgehalten werden.

Was sind Gewährleistungs- und Garantielabels im Online-Shop?

Bei den neuen Gewährleistungs- und Garantie-Labels handelt es sich um standardisierte EU-Hinweise, mit denen Verbraucher ab September 2026 verpflichtend über ihre gesetzlichen Mängelrechte und bestehende Garantien informiert werden müssen. Sie unterliegen festen Vorgaben zu Inhalt, Gestaltung und Platzierung.

Wann muss ich meine Produkte mit einem Gewährleistungs-Label versehen?

Ein Gewährleistungs-Label ist immer erforderlich, wenn Sie neue oder gebrauchte physische Produkte an Verbraucher verkaufen. Nur rein digitale Inhalte, Online-Kurse, SaaS und Dienstleistungen sind von der Labelpflicht ausgenommen. Verpflichtend sind die Labels nicht nur im E-Commerce, sondern immer, sobald Kaufverträge mit Verbrauchern geschlossen werden.

Wann ist ein Garantie-Label im Shop verpflichtend?

Mit einem Garantie-Label müssen Sie alle Produkte versehen, für die der Hersteller eine Garantie von mindestens 2 Jahren für die gesamte Ware ohne Mehrkosten ausspricht (Haltbarkeitsgarantie). Das produktspezifische Label ist in diesem Fall Pflicht – unabhängig davon, ob Sie als Händler mit der Herstellergarantie werben möchten oder nicht.

 

 

Sophie Suske
Sophie Suske, M.A.
Legal Writerin, freiberuflich

Sophie Suske hat einen Masterabschluss in Sprach- und Kommunikationswissenschaften. Angefangen in der juristischen Redaktion eines Legal Tech Start Ups bereichert sie seit 2022 mit ihrer Expertise das Redaktionsteam von eRecht24 als freie Legal Writerin. Ihre inhaltlichen Schwerpunkte liegen dabei im Datenschutz, E-Commerce- und Markenrecht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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