Recht auf Reparatur

Neues Reparatur-Recht: Wann Sie als Händler betroffen sind und welche Pflichten auf Sie zukommen

Fachlich geprüft von: Katharina Steinröder Katharina Steinröder
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Das Wichtigste in Kürze

  • Händler müssen betroffene Produkte zwar in der Regel nicht selbst reparieren. Sie müssen Kunden aber im Gewährleistungsfall über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die Verlängerung der Gewährleistungsdauer bei Reparatur informieren.
  • Weitere Informationspflichten zu Reparaturmöglichkeiten können hinzukommen, etwa wenn Händler selbst Hersteller sind oder mit Reparaturmöglichkeiten werben.
  • Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, was Sie jetzt konkret tun sollten, um die neuen Anforderungen rechtssicher umzusetzen und Abmahnrisiken zu vermeiden.

Worum geht's?

Wir leben in einer Wegwerfgesellschaft. Ein großes Problem für die Umwelt und ein großer Schritt zurück in Sachen Nachhaltigkeit. Genau hier setzt das neue Recht auf Reparatur an. Die EU will „reparieren statt wegwerfen“ fördern und hat dafür neue Vorgaben beschlossen. Für Sie als Online-Händler ergeben sich daraus einige Fragen: Müssen Sie künftig eigene Reparaturangebote schaffen oder nur darüber informieren? Wie sichern Sie den Zugang zu den nötigen Herstellerangaben? In diesem Artikel erfahren Sie, was konkret mit dem neuen Recht auf Reparatur auf Sie zukommt und warum viele Händler zunächst aufatmen können.

 

1. Das Recht auf Reparatur: Was das Gesetz für Händler konkret bedeutet

Seit dem 30. Juli 2024 ist eine neue EU-Richtlinie in Kraft getreten, die bis zum 31.07.2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Es gibt zwar bereits einen Gesetzesentwurf, der Anpassungen im BGB und EGBGB vorsieht, aber vor allem für Händler im E-Commerce führt das Recht auf Reparatur zu Unsicherheiten. Die Rede ist vom Recht auf Reparatur. Die Umsetzung der Recht auf Reparatur Richtlinie (EU) 2024/1799 ergänzt die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/711 und soll nachhaltigen Konsum fördern und die Lebensdauer von Produkten verlängern.

Doch was bedeutet das konkret für Sie als Händler? Müssen Sie jetzt selbst reparieren? Oder betrifft das nur Hersteller?

ONLINE-HÄNDLER KÖNNEN AUFATMEN

Die gute Nachricht vorweg: Die meisten Online-Händler müssen keine eigenen Reparaturen anbieten.

Aber: Es kommen zwei unterschiedliche Informationspflichten auf Sie zu:

  • im Rahmen der Gewährleistung, also bei einem Mangel und
  • ggf. im Zusammenhang mit dem Recht auf Reparatur (vor allem, wenn Sie Hersteller sind oder entsprechende Infos vorliegen)

2. Was bedeutet das Recht auf Reparatur?

Das neue Recht verfolgt ein klares Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen defekte Produkte künftig leichter reparieren lassen können, statt sie sofort gegen neue zu ersetzen.

Der Kern der neuen EU-Regelung ist:

  • Bestimmte Produkte müssen reparierbar sein
  • Hersteller müssen Reparaturen ermöglichen
  • Verbraucherrechte werden gestärkt

Das betrifft vor allem langlebige technische Geräte. Die EU will damit Ressourcen schonen und unnötigen Konsum reduzieren.

Gewährleistung vs. Recht auf Reparatur

Das Recht auf Reparatur ersetzt nicht das klassische Gewährleistungsrecht gemäß BGB. Die Gewährleistung gilt gesetzlich für zwei Jahre. Ansprechpartner sind Sie als Online-Händler. Im Falle eines Mangels hat der Käufer grundsätzlich die Wahl zwischen einer Reparatur oder einer Ersatzlieferung. Sie als Händler können die getroffene Wahl verweigern, wenn sie unverhältnismäßig ist.

Neu ist außerdem: Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Gewährleistung für eine Reparatur, verlängert sich die Haftungsdauer um 12 Monate. Wichtig für Händler: Sie müssen den Kunden vor der Reparatur ausdrücklich darüber informieren.

Das neue Recht auf Reparatur richtet sich in erster Linie an Hersteller. Als Online-Händler sind Sie davon nur betroffen, wenn Sie selbst Hersteller sind oder entsprechende Informationen im Shop bereitstellen müssen. 

Wichtig: Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren stehen die Gewährleistungsrechte im Vordergrund. Das Gewährleistungsrecht regelt den vertraglichen Schutz des Käufers im Fall eines Sachmangels. 

Auch wenn das Recht auf Reparatur neben der Gewährleistung bestehen kann, soll es hauptsächlich nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist greifen. Künftig soll dadurch sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte weiterhin repariert werden können. Die Kosten trägt in der Regel der Verbraucher selbst, während Hersteller verpflichtet werden, Ersatzteile, Anleitungen und Reparaturmöglichkeiten bereitzustellen. Ziel ist es, eine Reparatur der Geräte statt deren Entsorgung zu fördern.

Gilt das Recht auf Reparatur auch im B2B?

Das neue Recht auf Reparatur richtet sich in erster Linie an Verbraucher und betrifft daher insbesondere Online-Kaufverträge im B2C-Bereich. Reine B2B-Geschäfte sind nicht betroffen. Für Sie als Händler bedeutet das: Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen, greifen die neuen Pflichten in der Regel nicht. Achtung jedoch: Sobald Sie auch an Verbraucher verkaufen, müssen Sie die Vorgaben beachten. Eine klare Trennung Ihrer Angebote kann hier sinnvoll sein.

3. Recht auf Reparatur: Ab wann gilt es?

Die neue Regelung basiert auf der EU-Richtlinie (EU) 2024/1799. Diese muss von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Das bedeutet für Händler, dass die neuen Vorgaben voraussichtlich ab diesem Zeitpunkt für Sie relevant werden. 

Ergänzend dazu sind bereits am 20. Juni 2025 erste Anforderungen aus der Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG), etwa für Smartphones, in Kraft getreten. Diese verpflichtet Hersteller unter anderem dazu, Ersatzteile über mehrere Jahre bereitzustellen und Geräte so zu konstruieren, dass sie leichter zu reparieren sind. Ziel ist es, die Lebensdauer elektronischer Geräte schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts zu verlängern.

Für Sie bedeutet das: Bereiten Sie sich frühzeitig vor, um den Informationspflichten nachzukommen. Wollen Sie Verbraucher bereits jetzt über die zusätzlichen Rechte informieren, ist eine klare zeitliche und inhaltliche Formulierung wichtig, z. B.:
„Sobald das Gesetz in Kraft tritt, gilt zusätzlich …“. Ansonsten droht das Risiko, dass Sie Verbraucher mit Ihren Angaben irreführen oder durch faktisch eigene Zusagen verbindliche Vereinbarungen schaffen.

Die Änderungen im Gewährleistungsrecht gelten für Kaufverträge, die nach Inkrafttreten der nationalen Umsetzung geschlossen werden (voraussichtlich ab dem 31.07.2026).

4. Recht auf Reparatur: Welche Produkte sind betroffen?

Wichtig ist die Unterscheidung: Die Änderungen im Gewährleistungsrecht betreffen grundsätzlich alle Waren im Verbrauchsgüterkauf. Das eigenständige Recht auf Reparatur gilt dagegen nur für bestimmte Produktgruppen. Dazu gehören insbesondere:

  • Smartphones und Tablets
  • Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Staubsauger, Geschirrspüler oder Kühlschränke
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Schweißgeräte
  • batteriehaltige Fahrzeuge (z. B. E-Bikes, E-Scooter)

Nicht erfasst sind derzeit folgende Produkte:

  • Kleingeräte wie Toaster oder Wasserkocher
  • Hygieneartikel
  • medizinische Geräte

Wichtig: Die Liste kann künftig erweitert werden. Behalten Sie die Entwicklung im Blick. Mit unserem Newsletter halten wir Sie auf dem Laufenden und informieren Sie rechtzeitig bei rechtlichen Änderungen. Melden Sie sich jetzt an!

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5. Checkliste: Wann sind Sie als Händler vom Recht auf Reparatur betroffen?

Am wichtigsten ist für Sie natürlich zu wissen, ob Sie vom Recht auf Reparatur betroffen sind. In unserer Checkliste haben wir Ihnen die entscheidenden Punkte einmal zusammengefasst. 

Bin ich vom Recht auf Reparatur betroffen?
Checkliste für Online-Händler
  • Verkaufen Sie relevante Produkte?

Gehören Ihre Produkte zu betroffenen Kategorien (z. B. Smartphones, Waschmaschinen, Kühlgeräte)?

  • Sind Sie Hersteller?

Verkaufen Sie unter eigenem Label? Oder lassen Sie Produkte für sich produzieren?

Wenn Sie eine oder beide Fragen mit „Ja“ beantworten, können für Sie neue Pflichten gelten. Treten Sie zusätzlich als Hersteller auf, können auch weitergehende Pflichten aus dem Recht auf Reparatur hinzukommen. Wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, muss stattdessen sein EU-Bevollmächtigter die Reparaturpflichten erfüllen. Gibt es keinen, wird der Importeur in die Pflicht genommen und wenn auch der fehlt, trägt am Ende der Händler selbst die Verantwortung. 

Folgende neue Informationspflichten bestehen künftig
Checkliste für Online-Händler
  • Informieren Sie Kunden im Mängelfall über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung.
  • Informieren Sie Kunden vor einer Reparatur darüber, dass sich die Haftungsdauer um 12 Monate verlängert.
  • sofern vorhanden: Zugriff auf Reparaturinformationen Ihrer Hersteller
  • sofern vorhanden: Angaben zur Ersatzteilverfügbarkeit machen
  • Vorhandene Reparaturmöglichkeiten für Verbraucher transparent darstellen 

Diese Informationspflichten werden mit der nationalen Umsetzung der Richtlinie verbindlich. Sie sollten jedoch frühzeitig damit beginnen, entsprechende Angaben in Ihrem Shop vorzubereiten – insbesondere, wenn Sie bereits Produkte aus den betroffenen Kategorien vertreiben. 

6. Welche Pflichten kommen auf Händler und Online-Shops zu?

Die neuen Pflichten unterscheiden klar zwischen Herstellern und Händlern.

Pflichten für Hersteller

Hersteller stehen im Fokus der Regelung. Sie müssen:

  • Informationspflichten zum Recht auf Reparatur erfüllen
  • Reparaturen ermöglichen, auch nach der gesetzlichen Gewährleistung
  • Ersatzteile je nach Produkt für sieben bis zehn Jahre bereitstellen
  • Reparaturanleitungen zugänglich machen
  • technische Hindernisse beseitigen und vermeiden

Das betrifft Produkte wie Smartphones, Waschmaschinen oder andere Elektrogeräte, die wir bereits in Kapitel 4 erwähnt haben.

Pflichten für Online-Händler

Für Sie als Händler stehen vor allem die Informationspflichten im Gewährleistungsfall im Fokus. Das bedeutet: Sie müssen Kunden im Mängelfall darüber informieren,

  • dass sie zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen können und
  • dass sich bei einer Reparatur die Haftungsdauer um 12 Monate verlängert.

Darüber hinaus gilt: Sie müssen nicht eigenständig recherchieren, welche Ersatzteile oder Reparaturmöglichkeiten weltweit bestehen.

Weitere Informationspflichten zu Reparaturmöglichkeiten können sich insbesondere ergeben,

  • wenn Ihnen entsprechende Herstellerinformationen vorliegen,
  • wenn Sie selbst mit Reparaturmöglichkeiten oder Ersatzteilen werben,
  • wenn Sie selbst als Hersteller auftreten oder
  • wenn der Hersteller im EU-Ausland sitzt.

In diesen Fällen sollten Sie die Informationen im Online-Shop klar und verständlich darstellen. Tipp: Lassen Sie sich wichtige Angaben vom Hersteller bestätigen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. 

GANZ WICHTIG!

Sie müssen in der Regel keine eigenen Reparaturservices anbieten.

Ausnahme: Wenn Sie selbst als Hersteller gelten, treffen Sie weitergehende Pflichten.

7. So sollten sich Händler jetzt auf das neue EU-Recht auf Reparatur in Deutschland vorbereiten

Auch wenn Sie als Händler in der Regel keine eigenen Reparaturen anbieten müssen, sollten Sie Ihre Prozesse anpassen. Denn im Gewährleistungsfall treffen Sie neue Informationspflichten. Hier ist die Vorbereitung entscheidend, um keine Abmahnungen zu kassieren. Unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen dabei.

  1. Rolle klären: Prüfen Sie, ob Sie Händler oder Hersteller sind. Besteht ein Risiko durch private Label?
  2. Sortiment analysieren: Fallen Ihre Produkte unter die betroffenen Kategorien? Handelt es sich um typische Elektrogeräte oder andere regulierte Waren?
  3. Herstellerangaben bestätigen lassen: Lassen Sie sich vom Hersteller die Ersatzteilverfügbarkeit und die Reparaturmöglichkeiten verbindlich zusichern. Halten Sie diese Informationen schriftlich fest.
  4. Online-Shop anpassen: Ergänzen Sie Ihre Produktseiten um Reparaturinformationen, soweit Ihnen entsprechende Angaben vorliegen, Sie damit werben oder Sie selbst als Hersteller auftreten. 
  5. Kunden im Mängelfall informieren: Informieren Sie Ihre Kunden darüber, dass sie im Mängelfall die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzlieferung haben und dass sich bei einer Reparatur die Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängert.
  6. Interne Prozesse prüfen: Gibt es Ansprechpartner für Reparaturfälle? Können Sie Kunden direkt an Reparaturbetriebe verweisen? Legen Sie einen internen Ablauf für Ihre Mitarbeiter im Kundenservice fest, um Unsicherheiten im Support und Falschinformationen an Kunden zu vermeiden.
  7. Entwicklungen beobachten: Die EU plant bereits Erweiterungen der Regelung. Auch weitere Produkte könnten künftig betroffen sein. Um nichts zu verpassen, können Sie sich für unseren Newsletter anmelden.
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8. Fazit: Das Recht auf Reparatur bringt neue Pflichten – aber auch Chancen

Das neue Recht auf Reparatur sorgt für mehr Nachhaltigkeit und stärkt Verbraucherrechte in der EU. Für Sie als Online-Händler gilt:

  • In den meisten Fällen sind Sie nicht direkt zur Reparatur verpflichtet.
  • Kann ein Produkt nicht repariert werden, obwohl es nach den neuen Vorgaben eigentlich reparierbar sein müsste, kann das einen Sachmangel darstellen. 
  • Ihre wichtigste Aufgabe ist es, Kunden im Gewährleistungsfall korrekt über ihr Wahlrecht und die Verlängerung der Haftungsdauer um 12 Monate bei einer Reparatur zu informieren. Zusätzlich sollten Sie vorhandene Informationen zu Reparaturmöglichkeiten transparent darstellen. 
  • Kritisch wird es nur, wenn Sie als Hersteller gelten.

Über eine zentrale Online-Plattform der EU können Verbraucher künftig gezielt nach passenden Reparaturdiensten, Ersatzteilen oder Reparaturbetrieben suchen und so leichter eine geeignete Lösung finden.

Unser Tipp: Prüfen Sie frühzeitig, ob Sie betroffen sind und passen Sie Ihre Angebote rechtzeitig an. Bestenfalls holen Sie sich bereits jetzt alle nötigen Informationen vom Hersteller zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen und zu Reparaturen der Produkte. Denken Sie daran, Ihre internen Abläufe für Reparaturen statt Ersatzlieferungen anzupassen und die entsprechend verlängerte Gewährleistung in Ihren Systemen zu hinterlegen. Wir informieren Sie bei wichtigen Änderungen der Gesetzeslage in unserem Newsletter. Melden Sie sich jetzt an, um nichts zu verpassen!

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9. FAQ

Wann sind Händler verpflichtet, eine Reparatur statt Austausch anzubieten?

Im Rahmen der Gewährleistung müssen Händler nacherfüllen. Es besteht ein Wahlrecht des Käufers zwischen Reparatur und Ersatzlieferung. Die gewählte Art kann vom Händler ggf. abgelehnt werden, z. B. wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten nach § 439 BGB möglich ist.

Unabhängig davon soll das neue Recht auf Reparatur die Reparatur als bevorzugte Lösung stärken und auch Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ermöglichen. Die Pflicht zur Reparatur trifft vor allem Hersteller. Händler müssen Verbraucher nicht umfassend über alle Reparaturmöglichkeiten informieren. Eine Pflicht besteht vor allem dann, wenn:

  • entsprechende Informationen vorliegen oder
  • im Shop damit geworben wird.

Müssen Händler Ersatzteile oder Reparaturservices anbieten?

Nach der neuen EU-Regelung zum Recht auf Reparatur sind Händler nicht generell verpflichtet, Ersatzteile oder Reparaturservices anzubieten. Diese Pflichten treffen in erster Linie Hersteller bestimmter Produktgruppen.

Händler selbst müssen solche Leistungen also nicht zwingend bereitstellen. Ihre wichtigste Pflicht besteht darin, im Gewährleistungsfall korrekt zu informieren.

Weitere Informationspflichten zu Reparaturmöglichkeiten können sich ergeben, wenn Händler selbst Hersteller sind, Reparaturen anbieten, mit Ersatzteilen oder Reparaturmöglichkeiten werben oder entsprechende Informationen vom Hersteller erhalten.

Ab wann gilt die neue EU-Regelung für Händler in Deutschland?

Die neue EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur wurde 2024 beschlossen. Die Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, müssen sie innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umsetzen. In Deutschland ist diese Frist auf den 31.07.2026 gesetzt. Tritt der Gesetzentwurf zu diesem Datum in Kraft, gelten die konkreten Pflichten ab diesem Datum verbindlich für Händler und Hersteller in Deutschland.

 

Caroline Schmidt
Caroline Schmidt, B.A.
SEO-/SEA-Managerin (IHK) & Online-Redakteurin

Caroline Schmidt hat Medienbildung studiert und ein einjähriges Volontariat in der Online-Redaktion eines Berliner Legal-Tech-Unternehmens absolviert. Sie ist seit über fünf Jahren als Legal Writerin tätig und hat in verschiedenen Rechtsbereichen, darunter dem Arbeitsrecht, Schreiberfahrungen gesammelt. Seit 2022 ist sie als Legal Writerin und SEO-Redakteurin Teil des eRecht24-Redaktionsteams.

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Seit 2023 ist Sie als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht.

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