Worum geht's?
Die Begriffe "Garantie", "Gewährleistung" und "Produkthaftung" spielen für Käufer und Verkäufer eine große Rolle. Allerdings werden die Begriffe immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Gerade bei Käufen und Verkäufen im Internet ist es wichtig, den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung zu kennen. Hier besteht im Gegensatz zum stationären Handeln oft nicht die Möglichkeit, schnell mal beim Vertragspartner vorbeizugehen und auftretende Probleme zu lösen. eRecht24 klärt Sie auf, worin sich Garantie und Gewährleistung unterscheiden und worum es sich bei der Produkthaftung handelt.
1. Was bedeutet Garantie?
Bei einer Garantie verpflichtet sich der Garantiegeber grundsätzlich zu einem bestimmten Handeln in einem bestimmten Fall. Nicht zu verwechseln ist diese mit der gesetzlichen verankerten Mängelgewährleistung. Die Erklärung einer Garantie ist freiwillig und dient dazu, das Vertrauen des Kunden in das Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken.
Die Garantie beinhaltet also eine freiwillige Leistung des Herstellers oder (selten) des Händlers, die über den Kaufvertrag hinausgeht. Eine gesetzliche Garantie gibt es daher nicht. Häufig ist die Herstellergarantie auch an bestimmte Vorgaben geknüpft. Beispielsweise dürfen Sie dann ein Möbelstück nur mit speziellen Pflegemitteln reinigen oder Ähnliches. Es gibt dabei die unterschiedlichsten Formen von Garantien:
- "Preisgarantie" (Rücknahme oder Preisangleichung, wenn die Konkurrenz billiger ist)
- "Zufriedenheitsgarantie" (befristetes Rückgaberecht bei Unzufriedenheit mit dem Produkt)
- "3 Jahre Garantie für ..." (Garantieumfang wird meist konkret genannt)
- "Reparaturgarantie"
- "Haltbarkeitsgarantie"
- "Vor-Ort-Garantie" (Verkäufer oder Hersteller repariert vor Ort beim Käufer)
- "Bring -In-Garantie" (Käufer muss Ware zur Reparatur zum Verkäufer bringen)
Diese ausgewählten Beispiele stellen die bekanntesten Formen von Garantien dar. Da die Wahl des Garantienamens jedoch nicht an bestimmte Regeln gebunden ist, muss der Käufer genau darauf achten, in welchen Fällen und in welchem Umfang der Schaden oder die Reparatur auch zum Garantiefall werden. Grundsätzlich existieren als übergeordnete Kategorien die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie.
Wirksamkeit der Garantie mittels Garantievertrag
Damit eine Garantie wirksam ist, muss diese zunächst erklärt werden. Durch die einseitige Erklärung der Garantie wird der Garantiegeber rechtlich an diese gebunden. Wichtig ist, dass Garantieansprüche unabhängig von gesetzlichen Mängelansprüchen bestehen. Oftmals werden Garantien deswegen auf bestimmte Teilbereiche beschränkt, da der Verbraucher durch seine Mängelrechte ausreichend geschützt ist.
Bei der Beschaffenheitsgarantie geht es um die Beschaffenheit eines Produktes, also beispielsweise um eine bestimmte Leistung oder Funktion der Ware im Zeitpunkt der Übergabe (Gefahrübergang). Der Garantiegeber haftet verschuldensunabhängig, wenn die garantierte Beschaffenheit nicht vorliegt.
Beispiel: Der Garantiegeber bezeichnet eine Tasse mit Aufdruck als spülmaschinenfest. Nach dem Spülgang stellt der Käufer fest, dass der Aufdruck der Tasse abgeblättert ist und die Tasse kleine Haarrisse bekommen hat. In diesem Fall kann er sich auf die Beschaffenheitsgarantie berufen.
Die Haltbarkeitsgarantie sichert die Haltbarkeit der Ware für einen bestimmten Zeitraum zu. Tritt ein Mangel an der Ware auf, ist es nicht wichtig, ob der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Der Hersteller garantiert mit seiner Haltbarkeitsgarantie, dass die Ware über diesen Zeitpunkt “hält”. Hier müsste der Händler beweisen, dass der Mangel auf das Verhalten des Käufers zurückzuführen ist.
Beispiel: Der Autohändler gewährt dem Käufer eine Korrosionsschutzgarantie für fünf Jahre. Innerhalb dieser Zeitspanne garantiert er, dass das gekaufte Auto nicht rostet. Rostet das Auto innerhalb dieser Zeit trotzdem, greift die Haltbarkeitsgarantie und der Händler muss entsprechende Schäden ausmerzen.
Ein Garantievertrag kann den Rahmen der Garantie abstecken. Der Garant, auch Garantieschuldner genannt, verspricht seinem Vertragspartner, dass er ihm den Schaden ersetzt, wenn die Leistung eines Dritten ausbleibt.
Interessant:
Verbraucher können beim Kauf eines Geräts (Handy, Mp3-Player, Fernseher etc.) zusätzlich zur Gewährleistung und Herstellergarantie eine Garantieverlängerung abschließen. Innerhalb einer bis zu fünfjährigen Frist hat der Käufer bei Defekten Anspruch auf eine Reparatur, ein Ersatzgerät oder bekommt den Zeitwert ersetzt.
Hat der Garantiegeber immer eine Ersatzpflicht?
Um zu vermeiden, dass sich der Garantiegeber im Garantiefall von seiner Ersatzpflicht befreit, wurde in § 444 BGB festgelegt, dass ein Haftungsausschluss bei Erklärung einer Garantie nicht wirksam ist. Insbesondere bei eBay oder anderen Online-Marktplätzen führt der Verkäufer neben der Produktbeschreibung und den Modalitäten der Zahlungsabwicklung einen Haftungsausschluss an. Besteht gleichzeitig eine Garantie, ist dies rechtlich unwirksam.
Die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie führt nach Erklärung zu einem vertraglichen Erfüllungsanspruch. Dieser verjährt nach überwiegender Meinung nach drei Jahren (§ 195 BGB). Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat, beziehungsweise ihn hätte entdecken müssen.
Kann ich meinem Kunden eine Zufriedenheitsgarantie geben?
Besonders im Rahmen des Marketings ist die Zufriedenheitsgarantie eine oft gewählte Maßnahme, um Kunden zu generieren. Aber können Sie abgesehen von der Mängelfreiheit auch die Zufriedenheit Ihres Kunden als Voraussetzung der Garantie bieten? In diesem Sachverhalt hat der EuGH im September 2023 ein Urteil gefällt (Az. C-133/22). Auch die Zufriedenheitsgarantie sei demnach gemäß § 479 BGB als Garantie zu bewerten.
In diesem Zusammenhang muss dem Kunden ein Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte erteilt werden. In einem vorangegangenen Urteil vom Februar 2022 (Az. I ZR 38/21) hat der BGH noch geurteilt, dass bei der Zufriedenheitsgarantie das objektive Kriterium fehle, an welches die Garantie anknüpfe.
Laut dem aktuellen Urteil des EuGH kann die Garantie aber durchaus auch subjektive Kriterien umfassen. Sie können Ihrem Kunden also auch eine Zufriedenheitsgarantie anbieten.
Interessant:
Im Rahmen der Zufriedenheitsgarantie bekommt der Käufer den Kaufpreis innerhalb einer bestimmten Frist erstattet, wenn er mit der Ware nicht zufrieden ist. Diese Garantie macht vor allem Sinn, wenn der Kunde den Kauf schwer einschätzen kann.
2. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Im Unterschied zur Garantie entstammen Ansprüche des Käufers aus Mängelgewährleistung (Haftung für Sach- und Rechtsmängel) direkt aus dem Kaufvertrag selbst. Selbst wenn diese nicht gesondert im Vertrag aufgeführt sind: ein Anspruch auf Gewährleistung entsteht gemäß BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass tatsächlich ein Mangel an der Sache vorhanden ist.
Wann liegt ein Mangel vor?
Die §§ 434, 435 BGB bestimmen für den Kaufvertrag, was ein Mangel (Sach- oder Rechtsmangel) ist. Ein Mangel liegt zum Beispiel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine zu geringe Menge geliefert wird.
Lese-Tipp:
Was genau ein Sachmangel ist, welche Sachmängel es gibt und wann Sie als Händler Ware zurücknehmen müssen, lesen Sie in unserem Artikel:
Bislang galt eine Ware als mangelfrei, je nachdem, was die Verkaufsparteien miteinander vereinbart haben. Ein Auto mit beispielsweise fehlendem Seitenspiegel war dementsprechend kein Sachmangel, wenn Verkäufer und Käufer dies so vereinbart haben.
Nach der Gesetzesänderung sieht das Gesetz seit dem 1. Januar 2022 allerdings vor, dass ein Produkt objektiv frei von Mängeln sein muss. Dies ist ein Auto mit fehlendem Seitenspiegel nicht. Auf Verkäufer kommt mit dem neuen Kaufrecht auch ein größerer Aufwand und gesteigerte Risiken hinzu.
Interessant: Es kann trotz der Gesetzesänderungen eine subjektive Beschaffenheit vereinbart werden, die von der objektiven abweichen kann. Dazu ist es allerdings wichtig, dass der Verkäufer spezielle Informations- und Hinweispflichten beachtet.
Laut § 442 BGB ist die Vorschrift „Kauf in Kenntnis eines Mangels“ auch nicht mehr auf Verbraucherverträge anwendbar. Dementsprechend ist es seit Anfang 2022 unbedeutend, ob der Verbraucher vom Mangel weiß – „gekauft wie gesehen“ ist damit Geschichte! Es gilt eine vorvertragliche Informationspflicht, in welcher der Verkäufer den Käufer über die Mängel, auch alle offensichtlichen, in Kenntnis setzen muss. Zusätzlich müssen im Kaufvertrag dann alle Abweichungen von der objektiven Beschaffenheit der Ware aufgelistet und unterschrieben werden. Ein Verweis auf den Vorvertrag genügt nicht.
Liegt ein Sachmangel vor, so stehen dem Anspruchsinhaber verschiedene Mängelrechte zur Verfügung. Zunächst besteht gemäß der Gewährleistungsrechte ein sog. Vorrang der Nacherfüllung (§ 439 BGB). Dem Vertragspartner soll so die Möglichkeit gegeben werden, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache am Vertrag festzuhalten. Verweigert er dies oder schlägt die Nacherfüllung mehrmals fehl, so kann der Käufer eine Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) verlangen, vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr.2 BGB) oder kann Schadensersatz (§ 437 Nr.3 BGB) geltend machen.
Wann haftet der Verkäufer im Online-Shopping für Mängel?
Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, die bereits beim Kauf von Verbrauchern vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden.
Aufgepasst!
Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem der Kunde die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler. Falsch wäre es, Gewährleistungsrechte direkt beim Hersteller geltend zu machen.
In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner versucht, die Mängelhaftung mit Verweis auf eine Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen sich Kunden in der Regel jedoch nicht einlassen.
Beweislastumkehr nach 12 Monaten
Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs.1 Nr.3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein neues Gewährleistungsrecht. Beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf gibt es nicht mehr wie zuvor für die ersten 6 sechs Monate, sondern für die ersten 12 Monate nach Übergabe eine Beweislastumkehr in § 477 BGB. Das bedeutet, dass im B2C-Bereich bei Mängeln, die in den ersten 12 Monaten nach Übergabe auftreten, vermutet wird, dass der Mangel von Anfang an da war. Ergebnis: Der Kunde muss nicht beweisen, dass der Mangel „schon immer“ da war, der Händler haftet.
Die deutschen Verbraucherschützer forderten für Kaufverträge, die Beweislastumkehr auf die gesamte Gewährleistungszeit von zwei Jahren zu verlängern. Mit den 12 Monaten wurde daher ein Kompromiss geschlossen. Unternehmen sollten die gesetzliche Gewährleistung mit Verweis auf die alte Sechs-Monats-Frist nicht ablehnen. Hier drohen sonst Abmahnungen und Ansprüche auf Schadenersatz.
Wussten Sie’s schon?
Beim Verkauf von lebenden Tieren bleibt die bisherige Beweislastumkehr von sechs Monaten bestehen!
Aber was passiert nach 12 Monaten?
Nun müsste der Kunde beweisen, dass die Ware einen Mangel hat und dieser Mangel schon von Anfang an da war. Es sei denn, so § 477 BGB, „diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar“. In vielen Fällen behaupten Verkäufer nach 12 Monaten dann häufig, der Kunde hätte das gekaufte Produkt falsch bedient, deswegen sei es kaputt gegangen.
Hier muss dann der Kunde beweisen, dass das Gerät beispielsweise nach 14 Monaten den Geist aufgegeben hat, weil der Mangel schon beim Kauf des Geräts vorhanden war. Und nicht etwa, weil er es falsch bedient hat oder normaler Verschleiß vorliegt.
Das ist für den Kunden in der Praxis oft nicht so leicht zu beweisen. Helfen kann hier aber das Internet. Sind bestimmte Produkte bekannt dafür, dass diese regelmäßig nach kurzer Zeit (egal ob nach drei oder nach 13 Monaten) kaputt gehen, spricht das für einen Planungs- oder Produktionsfehler.
Neues EU-Kaufrecht: Aktualisierungspflicht für digitale Waren
Neben der Stärkung des Verbraucherschutzes soll auch die Nachhaltigkeit von der neuen Warenkaufrichtlinie profitieren. Händler müssen dementsprechend alle Waren mit digitalen Elementen kostenfrei aktualisieren. Dabei handelt es sich nicht nur um Apps, sondern zum Beispiel auch um Pkw mit verbautem Navigationssystem oder generell um Autos mit updatefähigen Bauteilen.
Ein Ausschluss der Aktualisierungspflicht ist vor dem Kaufvertragsschluss möglich. Zusätzlich muss auf diesen Ausschluss im Kaufvertrag dann aber nochmals hingewiesen werden.
3. Wann liegt eine Produkthaftung vor?
Bei der Mängelhaftung richtet man seine Ansprüche direkt an seinen Händler. Sie umfassen die mangelbedingte eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Sache. Die Produkthaftung dagegen umfasst weitere Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum und weiteren Rechtsgütern, die gerade durch die Mangelhaftigkeit der Sache entstanden sind. Hier bestehen Ansprüche direkt gegenüber dem Hersteller oder Produzenten.
Bei privater Nutzung sieht das Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche vor. Liegt eine gewerbliche Nutzung vor, können diese aus § 823 BGB abgeleitet werden. Bei der Produkthaftung besteht im Gegensatz zu den Mängelgewährleistungsrechten nicht die Möglichkeit der Nachbesserung.
4. Fazit
Garantien, Rechte zur Gewährleistung und Ansprüche aus Produkthaftung sind der Kern des Verbraucherschutzes im täglichen Wirtschaftsverkehr. Es ist im Einzelfall jedoch genau zu entscheiden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Gerade im Bereich des Online-Handels darf die Bedeutung von Mängelgewährleistung und Garantieansprüchen nicht unterschätzt werden.
Doch auch die Produkthaftung spielt bspw. bei der Installation einer fehlerhaften Software, die am Computer Schäden hinterlässt, eine immer wichtigere Rolle. Als Händler sind dabei viele Punkte zu beachten. Bei gebrauchten Waren etwa, können Händler in Ihren AGB die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen.