Vertragsschluss im Internet

Vertrag per Mausklick: So funktionieren Verträge im Netz

Fachlich geprüft von: Rechtsanwalt Sören Siebert Rechtsanwalt Sören Siebert
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Das Wichtigste in Kürze

  • Verträge im Internet kommen wie im stationären Handel durch Angebot und Annahme zustande.
  • Als Unternehmer treffen Sie zahlreiche rechtliche Vorgaben sowie Informationspflichten. Aktuelle Entwicklungen wie beispielsweise zur Barrierefreiheit sollten im Blick behalten werden.
  • Fehler im Impressum, in den AGB oder in der Widerrufsbelehrung können abgemahnt werden. Bei Datenschutzverstößen drohen empfindliche Bußgelder.

Worum geht's?

Ob beim Online-Shopping von Kleidung oder Waren für den täglichen Bedarf, der Buchung von Urlaubsreisen oder dem Abschluss von Versicherungen-der Vertragsabschluss erfolgt online und mit wenigen Klicks. In unserem Artikel erklären wir, wie ein Vertrag im E-Commerce zustande kommt und was Sie rechtlich beachten müssen. 

 

1. Bedeutung von Verträgen per digitalem Handschlag

Ist ein Vertrag im Internet weniger bindend als der morgendliche Einkauf beim Bäcker? Nein, denn auch hier schließen Sie einen Vertrag ab und gehen gegenseitige Verpflichtungen ein.

Das erste rechtliche Problem im Internet tritt schon beim Angebot auf. Ist die Präsentation von Ware auf einer Website bereits ein juristisches Angebot, gerichtet auf Abschluss eines Vertrages ? Die Konsequenz wäre, dass der Käufer bereits durch das Drücken eines Bestellbuttons das Angebot annehmen könnte und folglich ein Vertrag zustande käme. Kann der Anbieter die bestellte Ware dann nicht liefern, etwa weil sie ausverkauft ist, würde er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Allerdings bringen Verträge im Internet auch Erleichterungen mit sich. Insbesondere für Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen sowie für eine alternde Gesellschaft bringt der Weg in den nächsten Discounter oder ins nächstgelegene Einkaufszentrum zahlreiche Herausforderungen mit sich. Auch für Berufstätige und Eltern ist die Bestellung im Internet oftmals der entspanntere Weg.

Suchen Sie Kleidung, Schuhe oder elektrische Geräte im Netz aus, können Sie diese anders als im Geschäft vor Ort weder anprobieren noch auf die Funktionen testen. Dies kann jedoch für den Kauf von entscheidender Bedeutung sein. Da der Gesetzgeber den Verbraucher schützen möchte, ist ein Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag Pflicht.

SCHON GEWUSST?

Ein Widerrufsrecht gibt es nicht nur beim Fernabsatzvertrag, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Hierzu zählen typische Haustürgeschäfte, aber auch Vertragsabschlüsse bei den sogenannten Kaffeefahrten.

2. Grundlagen zum Vertragsschluss im Internet

Sowohl Unternehmer als auch Verbraucher fragen sich nun, wie ein Kaufvertrag zustande kommt. Für Sie als Verkäufer oder Händler ist dies von wesentlicher Bedeutung, da mit Vertragsabschluss gegenseitige Rechte und Pflichten entstehen. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese werden als Angebot und Annahme bezeichnet und sind in den §§ 145 ff. BGB geregelt.

Die meisten Händler im E-Commerce wollen mit dem Anbieten von Waren oder Dienstleistungen regelmäßig kein Angebot abgeben. Denn ist die Ware dann ausverkauft, können Sie nicht liefern.

Das Anbieten einer Leistung oder Ware auf einer Website stellt in der Regel daher noch keine Willenserklärung und damit kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar, sondern ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an den Kunden.

SCHON GEHÖRT?

Juristen sprechen bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von einer invitatio ad offerendum. Wörtlich übersetzt handelt es sich um eine “Einladung zum Angebot”. Der Verkäufer will sich in diesem Fall also noch nicht rechtlich binden, vgl. § 145 BGB.

Ist der Verkäufer am Vertragsabschluss interessiert, kann dieser die Annahme des Angebots erklären. In diesem Punkt unterscheidet sich das Online-Shopping nicht vom Einkauf im stationären Handel. Denn auch dort stellen die Auslagen im Schaufenster oder Werbeprospekte in der Regel noch kein Angebot dar, sondern eine entsprechende Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.

Aufgepasst: Mit dem Mausklick auf den Bestellbutton gibt ein Kunde in der Regel also ein verbindliches Angebot ab. Daher muss der Button auch eindeutig für den Kunden beschriftet sein, damit ihm die Verbindlichkeit seines Handelns bewusst wird.

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Mehr Informationen zur korrekten Beschriftung Ihrer Bestell-Buttons im Online-Shop finden Sie in unserem Artikel “Was Shopbetreiber, eBay-Händler und Dienstleister zur Buttonlösung wissen müssen”.

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Als Verkäufer sind Sie selbstverständlich nicht verpflichtet, ein Angebot anzunehmen. Denn im Deutschen Zivilrecht herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, jeder kann sich seinen Vertragspartner folglich aussuchen. Ebenso sind die Vertragskonditionen in der Regel frei verhandelbar.

Nehmen Sie ein Angebot nicht an, da Sie z.B. nicht liefern können oder der Kunde Ihnen als nicht zahlungsfähig erscheint, machen Sie sich nicht ersatzpflichtig.

Aber aufgepasst: Auch bei der Vertragsannahme ist Vorsicht geboten. Denn diese kann auf unterschiedliche Weise erklärt werden, teils sogar unbeabsichtigt.

Erklären Sie die Annahme durch eine automatische Eingangsbestätigung der Bestellung, können Sie Ihren Warenbestand vorher nicht prüfen. Wählt ein Kunde die Zahlart Vorkasse aus, erfolgt der Vertragsabschluss regelmäßig bereits mit der Mail zur Zahlungsaufforderung.

Vorsicht: Sind Ihre AGB hier ungenau formuliert oder enthalten unzulässige Klauseln, können diese unwirksam sein und abgemahnt werden.

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 30.01.2024 bestätigt, dass es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wenn ein Online-Shop vor Vertragsschluss Vorkasse verlangt, vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2024 - Az.: 3 U 1594/23.

Bieten Sie in Ihrem Online-Shop als Zahloption Vorkasse an, sollten Sie prüfen, wann nach Ihren AGB der Vertrag zustande kommt.

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3. Welche rechtlichen Vorgaben muss ich als Unternehmer beachten?

Im E-Commerce gibt es bereits zahlreiche rechtliche Vorgaben. Sie als Unternehmer oder Online-Shop-Betreiber haben bestimmt schon von der Preisangabenverordnung (kurz: PAngV) oder der Datenschutzgrundverordnung (kurz: DSGVO) gehört. Eine Datenschutzerklärung ist Pflichtbestandteil jeder Webseite im E-Commerce.

Sie erheben Mindermengenzuschläge in Ihrem Online-Shop? Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle sollen diese nicht mehr in den Gesamtpreis mit eingerechnet werden.

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In unserem Artikel “Was müssen Online-Shop-Betreiber bei der Preisgestaltung laut PAngV beachten?" berichten wir über alle wesentlichen Vorgaben rund ums Thema Preise im Online-Shop.

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Ein Impressum darf als Anbieterkennzeichnung in Ihrem Online-Shop ebenfalls nicht fehlen. Sie haben noch kein Impressum eingebunden oder dies schon längere Zeit nicht mehr aktualisiert? Im Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Ein Verweis auf § 5 TMG in Ihrem Impressum ist daher fehlerhaft.

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Sind Sie als Verkäufer im B2C Bereich tätig, treffen Sie zahlreiche Informationspflichten sowie besondere Regelungen zum Verbraucherschutz. Auch wenn AGB keine Pflicht sind, bietet es sich an, diese zu nutzen, um die Informationspflichten umzusetzen.

Vorsicht: Auch wenn es keine Verpflichtung gibt, AGB zu nutzen, dürfen diese keinesfalls fehlerhaft sein. Ein No-go für Shopbetreiber: AGB per Copy & Paste aus anderen Shops zu übernehmen. Sind diese unzulässig, können Sie abgemahnt werden.

Schließen Sie Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz ab, also erfolgt der Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr über ein Shopsystem, per Mail oder per Telefon, müssen Sie dem Käufer ein Widerrufsrecht gewähren. Belehren Sie Käufer über Ihr Widerrufsrecht und stellen Sie diesen ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung.

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Alles Wissenswerte zum Thema Widerruf lesen Sie in unserem Artikel “Widerrufsrecht im Überblick: Wichtige Änderungen in Widerrufsbelehrung & Co. für Onlineshops”.

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Eine der neuesten Herausforderungen für Onlineshop- und Websitebetreiber betrifft die digitale Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) möchte der Gesetzgeber die diskriminierungsfreie, gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stärken.

Sprich: Onlineshops und bestimmte Webseiten müssen zukünftig barrierefrei gestaltet werden. Da das Gesetz am 28. Juni 2025 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt BITV-Tests geplant sind, sollten Sie mit der Umsetzung zeitnah beginnen.

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LESE-TIPP

In unserem Artikel “Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen: Webseitenbetreiber und Online-Shops erneut in der Pflicht” finden Sie alle wichtigen Infos zum Thema Barrierefreiheit.

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4. Internationale Verträge: Was Sie bei grenzüberschreitenden Verträgen beachten müssen

Verkaufen Sie in Ihrem Onlineshop nur innerhalb Deutschlands, können Sie diesen Punkt getrost überspringen. Richtet sich Ihr Angebot jedoch auch an Kunden außerhalb von Deutschland, gibt es weitere Vorschriften zu beachten.

Beispiel: Sie betreiben einen Onlineshop und verkaufen Kosmetikprodukte an Kunden in Deutschland, Frankreich und Italien. Ihr Shop ist mehrsprachig aufgebaut und bietet verschiedene Versandoptionen an.

Gibt es keine Probleme zwischen den Vertragsparteien und die Kommunikation verläuft reibungslos, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht oftmals nicht. Treten jedoch Probleme auf, weil der Käufer nicht zahlt oder die Ware mangelhaft ist, stellt sich die Frage, welches Recht für den Sachverhalt gilt.

Beispiel: Anders als im deutschen Recht geht in Frankreich das Eigentum an einer Ware bereits mit Abschluss des Kaufvertrages an den Käufer über. In Deutschland geht Eigentum an einer beweglichen Sache erst mit Einigung und Übergabe auf den Käufer über.

Das internationale Privatrecht soll klären, welches nationale Recht im Streitfall Anwendung findet und welches Gericht zuständig ist. Allerdings können die Parteien auch eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht Anwendung finden soll. Dies bezeichnet man als Rechtswahl.

5. Fazit zum Vertragsschluss im E-Commerce

Der Vertragsschluss im Internet gehört für Unternehmer und Verbraucher zum Alltag. Neben zahlreichen Erleichterungen bringt der Verkauf von Waren im E-Commerce jedoch auch einige Herausforderungen mit sich. Dies betrifft die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Anbieterkennzeichnung aber auch die Barrierefreiheit von Webseiten.

Wollen Sie in Ihrem Business international tätig sein, kommen weitere Vorgaben hinzu. Wollen Sie Ihre AGB beispielsweise in einen Vertrag mit einem französischen Vertragspartner einbeziehen, kann dieser die AGB nur zur Kenntnis nehmen, wenn Sie auf Französisch verfasst sind.

Weiterhin kann es sinnvoll sein, vorab eine Vereinbarung über die Rechtswahl zu treffen. Nur so erwartet Sie keine böse Überraschung, wenn es doch zu Streitigkeiten mit Ihrer Kundschaft kommt.

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6. FAQ: Die häufigsten Fragen zum Vertragsschluss im Internet

Sind im Internet abgeschlossene Verträge verbindlich?

Ja. Der Vertragsschluss im Internet hat nicht weniger Bindungswirkung als ein Vertragsschluss im stationären Handel. Allerdings steht Verbrauchern regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wodurch diese sich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss oder Erhalt der Ware vom Vertrag lösen können. 

Wann kommt im Internet ein Vertrag zustande?

Der Vertrag im Internet kommt genauso wie ein Vertrag beim Bäcker über den Kauf von Brötchen durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande. Diese werden als Angebot und Annahme bezeichnet. Wird ein Angebot abgegeben, ist die Gegenseite nicht verpflichtet, dieses anzunehmen.  

Welche Regelungen zum Verbraucherschutz müssen beachtet werden?

Als Unternehmer treffen Sie zahlreiche rechtliche Vorgaben sowie Informationspflichten, wenn sich Ihr Angebot an Verbraucher richtet. Hierzu zählen die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sowie Angaben zu Versandkosten, Lieferzeiten und Mindermengenzuschlägen. Auch ein Impressum darf nicht fehlen, denn Verbraucher sollen Informationen zum Anbieter leicht erkennbar auffinden können.

 

 

Katharina Steinröder
Katharina Steinröder, Ass. jur.
Legal Writerin

Katharina Steinröder ist Volljuristin und seit 2023 als Legal Writerin Teil des Redaktionsteams von eRecht24. Während Ihres Studiums hat sie sich vertieft mit strafrechtlichen Themen auseinandergesetzt. Bei eRecht24 schreibt sie vor allem Inhalte mit Bezug zum Internet- und Datenschutzrecht. Zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Legal Writerin arbeitet sie als nebenamtliche Dozentin im öffentlichen Recht.

Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

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