Vertragsschluss im Internet

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Worum geht's?

Verträge kommen zustande, wenn zwei Willenserklärungen mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Die erste Willenserklärung ist das Angebot, diesem folgt die Annahme des Angebots. Dieser Grundsatz gilt für Vertragsschlüsse über das Internet ebenso wie für den Brötchenkauf beim Bäcker.

 

Angebot

Das erste rechtliche Problem im Internet tritt jedoch schon beim Angebot auf. Ist die Präsentation von Ware auf einer Website bereits ein juristisches Angebot, gerichtet auf Abschluss eines Vertrages ? Die Konsequenz wäre, dass der Käufer bereits durch das Drücken eines Bestellbuttons das Angebot annehmen kann und folglich ein Vertrag zustande gekommen wäre. Wenn der Anbieter die bestellte Ware dann nicht liefern kann, etwa weil sie ausverkauft ist, würde er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen.

Dies ist die Problematik der sog. "invitatio ad offerendum", also der Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Das Anbieten einer Leistung oder Ware auf einer Website stellt in der Regel noch kein Angebot auf Vertragsschluss dar, sondern ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an den Kunden. Dieses Angebot des Kunden kann der Anbieter der Ware dann annehmen oder auch nicht. Hier wird das Online-Shopping nicht anders behandelt als der Einkauf in einem realen Geschäft. Auch dort sind die Auslagen im Schaufenster oder Werbeprospekte in der Regel noch kein Angebot, sondern eine entsprechende Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben. Der Kunde, der dann den Bestellbutton klickt, gibt also in der Regel das Angebot ab.

Es besteht auch kein Zwang, ein solches Angebot anzunehmen. Im Deutschen Zivilrecht herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit, jeder kann sich seinen Vertragspartner aussuchen. Ebenso sind die Vertragskonditionen in der Regel frei verhandelbar. Wenn der Anbieter dieses Angebot nicht annimmt, weil er z.B. nicht liefern kann oder ihm der Kunden nicht zahlungsfähig erscheint, macht er sich damit auch nicht ersatzpflichtig.

Annahme der Willenserklärungen

Die online abgegebenen Willenserklärungen gilt als Erklärungen unter Abwesenden.
Nach § 147 Abs.2 BGB kann ein Angebot unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Zur Bestimmung dieser Frist müssen die Zeit der Übermittlung des Antrages, die Bearbeitungszeit und die Zeit der Übermittlung der Antwort berücksichtigt werden. Durch die hohen Geschwindigkeiten der Datenübertragung im Internet und die weitgehende Datenbankautomatisierung der Lagerverwaltung ist diese Frist eher kurz anzusetzen, da die Prozesse der Übermittlung und Kontrolle zumindest während der Geschäftszeit innerhalb von Sekunden ablaufen. Wenn der Anbieter, bei dem sie Ware bestellt haben, die Annahme verspätet erklärt, kann es vorkommen, dass Sie nicht mehr an Ihr Angebot gebunden sind und müssen die Ware dann weder abnehmen noch bezahlen müssen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Annahme des Antrages nach § 151 S.1 BGB auch ohne Annahmeerklärung zustande kommt.

Dazu ist es notwendig, dass eine solche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. In den meisten Fällen wird dies aber der Fall sein. Der Besteller von Waren geht davon aus, dass sein Angebot auch angenommen wird. Er erwartet eine Benachrichtigung nur für den Fall, dass seine Bestellung nicht bearbeitet wird. Dadurch wird in den meisten Fällen der Online-Bestellung eine Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht erwartet und ist somit für die Wirksamkeit des Vertrages auch nicht notwendig.

Zugang der Willenserklärung

Weiterhin problematisch ist auch der Zugang von Willenserklärungen. Nach dem Zugang beurteilt sich unter anderem die Frage der Wirksamkeit einer Willenserklärung. Wenn etwa eine Bestellung in einem eShop nicht zugegangen ist, wird diese nicht wirksam und kann folglich auch nicht als Antrag auf Abschluss eines Vertrages gewertet werden. Daneben ist der Zugang auch bedeutsam für ein etwaiges Verlustrisiko und das Verzögerungsrisiko.

Hier unterscheiden die Juristen in Willenserklärungen zwischen Anwesendenden und Willenserklärungen zwischen Abwesenden. Grundsätzlich handelt es sich bei Bestellungen über das Internet um Willenserklärungen unter Abwesenden, für die § 130 BGB gilt. Sind Anbieter und Besteller direkt verbunden (etwa per Chat, Callcenter) und ist zwischen ihnen eine unmittelbare Kommunikation möglich, handelt es sich um Erklärungen unter Anwesenden. Praktisch spielt diese Unterscheidung keine große Rolle, da nach der herrschenden Meinung § 130 BGB auch für Erklärungen unter Anwesenden gelten soll. Eine Willenserklärung ist nach § 130 Abs. I BGB wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Verhältnissen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wann ist die aber der Fall?

In der Offline-Welt ist anerkannt, dass eine Willenserklärung dann zugegangen ist, wenn diese in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Daneben muss der Empfänger die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Bei Briefpost ist dies dann der Fall, wenn der Brief in den Machtbereich des Empfängers, also dessen Briefkasten, gelangt ist. Ob der Empfänger diesen Brief dann tatsächlich auch liest, ist in der Regel für den Zugang nicht von Bedeutung. Für E-Mails wurden bisher in der Rechtsprechung verschiedene Lösungen vertreten. Hier wurde teilweise auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Empfänger die eMails abgerufen oder gelesen hat. Auch der Zeitpunkt der Absendung oder des Eingangs auf dem Mailserver wurde diskutiert.

Hier hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem neueren Urteil (Az.: 2 HK O 9431/01) versucht, Klarheit zu schaffen. Ebenso wie bei Willenserklärungen, die offline per Post abgegeben werden, kommt es auch im eMail-Verkehr auf den Zeitpunkt an, in dem die E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Dies ist nach den Ausführungen des LG für den Geschäftsverkehr an dem Tag der Fall, an dem die Mail in den elektronischen Empfängerbriefkasten eingegangen ist. Hiermit hat das Gericht aber wahrscheinlich nicht den Zeitpunkt des Abrufens des entsprechenden Mailkontos gemeint, da es im nächsten Satz ausführt, dass Störungen wie etwa das nicht erfolgte Abrufen der Mailbox in den Risikobereich des das Empfängers fallen. Gemeint ist wohl der Eingang auf dem Mailserver des Empfängers. Dies entspricht im Übrigen auch den oben dargestellten Grundsätzen der Briefpost. Der Mailserver kann mit einem Briefkasten verglichen werden, wenn der Empfänger den Brief bzw. die E-Mail dann nicht abholt, muss dies zu seinen Lasten gehen.

 

 

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Rechtsanwalt Sören Siebert
Sören Siebert
Rechtsanwalt und Gründer von eRecht24

Rechtsanwalt Sören Siebert ist Gründer von eRecht24 und Inhaber der Kanzlei Siebert Lexow. Mit 20 Jahren Erfahrung im Internetrecht, Datenschutz und ECommerce sowie mit mehr als 10.000 veröffentlichten Beiträgen und Artikeln weist Rechtsanwalt Sören Siebert nicht nur hervorragende Fach-Expertise vor, sondern hat auch das richtige Gespür für seine Leser, Mandanten, Kunden und Partner, wenn es um rechtssichere Lösungen im Online-Marketing und B2B / B2C Dienstleistungen sowie Online-Shops geht. Neben den zahlreichen Beiträgen auf eRecht24.de hat Sören Siebert u.a. auch diverse Ebooks und Ratgeber zum Thema Internetrecht publiziert und weiß ganz genau, worauf es Unternehmern, Agenturen und Webdesignern im täglichen Business mit Kunden ankommt: Komplexe rechtliche Vorgaben leicht verständlich und mit praktischer Handlungsanleitung für rechtssichere Webseiten umsetzen.

Thomas
Hallo Herr Rechtsanwalt,

wie sieht es dann aus, wenn ich die Ware bereits bezahlt habe? Ich kann ja mein Angebot an den Verkäufer oftmals nur per Vorkasse abgeben. Ist mit der Bezahlung der Ware diese nicht schon mein Eigentum? Oder ist mit der Bezahlung der Kaufvertrag nicht schon geschlossen? Im Laden gehört mir ja auch die Ware, sobald ich diese bezahlt habe.

Mit freundlichem Gruß

Thomas

8

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