Worum geht's?
Plattformsteuer... - was? Ein weiteres Gesetz, das sich wie ein Zungenbrecher spricht. Das PStTG sollte mit Inkrafttreten für mehr Steuertransparenz bei Online-Plattformen sorgen. Die Finanzbehörden sollen in Steuersachen besser nachvollziehen können, welcher Anbieter, was und wie viel, auf welcher Online-Plattform verkauft. Wer nun welche Angaben machen muss und worauf Sie als Plattformbetreiber oder Anbieter achten müssen, erklären wir Ihnen im Folgenden.
1. Was ist das PStTG?
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (kurz: PStTG) legt Meldepflichten für Betreiber digitaler Plattformen fest. Es ist bereits am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und setzt die DAC 7 Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht um.
Betreiber digitaler Plattformen müssen seitdem Informationen über die Anbieter auf ihrer Plattform und die von ihnen erzielten Umsätze sammeln und sie dem Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, welches die Angaben an die zuständigen Finanzbehörden weiterleitet.
Das PStTG soll für Steuertransparenz sorgen und Steuerhinterziehung verhindern. Plattformen wie eBay, Amazon, Etsy und Kleinanzeigen sind vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz betroffen.
2. Pflichten für Betreiber von Plattformen und Anbieter
Als Anbieter sind Sie nicht direkt vom PStTG betroffen. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber der Plattformen zu Meldungen über ihre Anbieter. Indirekt ist das Gesetz aber auch für Sie von Bedeutung, da Ihre Tätigkeiten, Rechtsgeschäfte und Aktivitäten zunehmend im Fokus der Finanzbehörden stehen.
Daher sollten Sie darauf achten, ob Sie privat oder gewerblich unterwegs sind und Ihre verdienten Einkünfte in Ihrer Steuererklärung richtig und vollständig angeben. Das ist wichtig, weil Umsätze und Gewinne, die Sie nicht erklären können, als Steuerhinterziehung gewertet werden können.
AUFGEPASST
Für die Finanzämter ist es durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz deutlich einfacher, Ihre steuerrechtlichen Angaben zu überprüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die von Ihrem Plattformbetreiber gemeldeten Daten über Ihre generierten Umsätze an das zuständige Finanzamt weiter. Dieses prüft dann, ob Sie Ihrer Steuerpflicht nachkommen und die relevanten Angaben zu Ihren Aktivitäten in Ihrer Steuererklärung gemacht haben. Welche Tätigkeiten eines Anbieters nach dem PStTG meldepflichtig sind, erfahren Sie weiter unten.
Was muss ich als Betreiber digitaler Plattformen tun?
Wichtig ist: Nicht jeder Plattformbetreiber ist automatisch meldepflichtig. Welche Plattformen von der Meldepflicht betroffen sind, lesen Sie im nächsten Abschnitt.
Greift die Meldepflicht für Ihre Plattform? Dann denken Sie an Folgendes: Bei den zu übermittelnden Informationen handelt es sich in der Regel ohnehin um Angaben, die Sie als Plattformbetreiber von ihren Anbietern regelmäßig abfragen. Allerdings müssen fehlende meldepflichtige Daten von den Plattformbetreibern eingeholt werden.
Sie als Plattformbetreiber sollten deshalb überprüfen, welche Informationen Sie bereits von ihren Anbietern haben und die Daten um etwaige meldepflichtige Details erweitern.
Handlungsbedarf besteht also dann, wenn Sie bis jetzt nicht alle notwendigen Angaben über Ihre Anbieter und Verkäufer sammeln. Kümmern Sie sich in diesem Fall darum, dass Sie die nötigen Angaben von den jeweiligen Anbietern bekommen und dokumentieren Sie diese in Ihrem System. Dabei müssen Sie vor allem die Vorgaben des PStTG, aber auch datenschutzrechtliche Vorgaben beachten.
3. Wann liegt eine Plattform im Sinne des PStTG vor?
§ 3 PStTG regelt, was der Gesetzgeber unter einer Plattform versteht und wer "Betreiber" ist. Das Ziel des Gesetzgebers ist, möglichst alle Formen von Online-Plattformen zu erfassen. Deswegen ist die Definition auch besonders weit formuliert.
- miteinander in Kontakt zu treten - also sich zu vernetzen &
- Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Haben die Nutzer auf Ihrer Plattform die Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen von Anbietern zu kaufen und den Kauf über Ihre Plattform abzuschließen, handelt es sich also um eine meldepflichtige Plattform.
Im Umkehrschluss gilt: Händler, die online ausschließlich ihre eigenen Waren verkaufen, fallen nicht unter die Meldepflicht des PStTG. Online-Shops sind folglich also nicht betroffen. Genauso wenig wie Webseiten oder Foren, die nur ein Vernetzen der Nutzer - also gemeinsamen Austausch oder Kommunikation - möglich machen. Ebenso von der Meldepflicht ausgenommen sind Plattformen, die ausschließlich Zahlungen verarbeiten, Dienstleistungen nur auflisten oder nur bewerben und Nutzer lediglich auf andere Plattformen um- oder weiterleiten.
Dazu gehören zum Beispiel Jobvergleichsseiten und Produkt- oder Branchenverzeichnisse.
Betreiber ist jeder "Rechtsträger", der die Plattform für den Anbieter zur Verfügung stellt. Das kann sowohl eine natürliche Person sein - zum Beispiel ein selbstständiger Unternehmer - oder ein ganzes Unternehmen, das im Rechtsverkehr als "juristische Person" bezeichnet wird.
4. Welche Plattformen betrifft es genau?
Tatsächlich regelt § 5 PStTG nicht, welche Plattformen betroffen sind. Sondern das Gesetz knüpft die Meldepflichten an die Tätigkeit der jeweiligen Anbieter auf den Plattformen. Nur wenn eine vom Gesetz als meldepflichtig eingestufte Tätigkeit der Anbieter vorliegt, muss der Plattformbetreiber über diese Anbieter Informationen an das BZSt übermitteln.
In § 5 PStTG hat der Gesetzgeber geregelt, dass Plattformbetreiber bei den folgenden Tätigkeiten ihrer Anbieter Informationen an das BZSt übermitteln müssen:
- Bei “der zeitlich begrenzten Überlassung von Nutzungen jeder Art an beweglichem Vermögen” - z.B. bei Vermietungsvermittlungen auf AirbnB
- Bei “Erbringung persönlicher Dienstleistungen” – z.B. Handwerkstätigkeiten, Reinigung, Lieferdiensten usw.
- Bei “Verkauf von Waren” - z.B. eBay, Amazon etc.
- Bei “zeitlich begrenzter Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln” - z.B. bei privater Campervermietung gegen Entgelt auf Plattformen wie paul.camper.de
Alle diese Tätigkeiten sind nur dann meldepflichtig, wenn sie unter Verwendung einer Plattform gegen eine Vergütung erbracht wurden. Handelt es sich also um unentgeltliche Leistungen, entfällt auch die Meldepflicht. Dann gibt es keine steuerrechtlich relevanten Daten, die der Plattformbetreiber weitergeben kann.
5. Welche Meldepflichten haben Plattformbetreiber in Deutschland?
- Angaben zum Plattformbetreiber selbst: Name, Sitz, Steuer-ID, Registriernummer, Firmierung
- Informationen zu den Anbietern:
- Name
- Anschrift
- Steueridentifikationsnummer
- Geburtsdatum
- Bankverbindung
- Alle relevanten Transaktionen
- Verkaufserlöse
- Alle für die Nutzung der Plattform angefallenen Gebühren
- Falls vorhanden: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Händlers bzw. Anbieters
- Inseriert der Anbieter auf der Plattform Immobilien sind zusätzliche Angaben nötig - welche dies genau sind, finden Sie in § 14 Absatz 4 PStTG.
ACHTUNG
Bei diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten der Anbieter. Die Plattformbetreiber sind deshalb verpflichtet, ihre Anbieter rechtzeitig über die Weitergabe der Daten zu informieren gem. § 22 PStTG.
Das heißt: Der Plattformbetreiber muss den Anbieter
- darüber informieren, dass wegen des PStTG Informationen über ihn gesammelt werden und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet werden und
- welche Informationen das sind.
Zusätzlich müssen Betreiber digitaler Plattformen die Datenverarbeitung in ihrem Verarbeitungsverzeichnis festhalten.
Was ein Verarbeitungsverzeichnis genau ist und wieso Sie es als Unternehmer brauchen, erfahren Sie in unserem Beitrag über das DSGVO Verarbeitungsverzeichnis. Sie haben noch kein Verarbeitungsverzeichnis erstellt? Mit dem Datenschutzmanagementsystem DatenschutzPro von eRecht24 erstellen Sie schnell und einfach ein Verarbeitungsverzeichnis nach den Vorgaben der DSGVO.
Übrigens: Die meldepflichtigen Informationen müssen von den Plattformbetreibern bis zum 31. Januar des Folgejahres an das BZSt übermittelt werden.
6. Gibt es Ausnahmen?
Laut Steuertransparenzgesetz gilt ein Freibetrag für Anbieter, die pro Jahr auf Ihrer Plattform:
- Weniger als 30 Transaktionen (Verkäufe) tätigen und
- Weniger als 2.000 € Einnahmen erzielen.
Das heißt, dass die Meldepflicht auch kleinere Plattformbetreiber betrifft.
Denn: Es kommt auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Anbieter an.
7. Was passiert, wenn ich als Plattformbetreiber der Meldepflicht nicht nachkomme?
Übermitteln Sie als Plattformbetreiber die meldepflichtigen Informationen nicht, nicht richtig, verspätet oder nicht vollständig, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.
Neben der Beachtung von steuerlichen Pflichten sollten Sie als Verkäufer auf ebay oder Amazon auch alle weiteren rechtlichen Pflichten im Blick behalten. Denn ein Impressum und rechtssichere AGB dürfen auch hier nicht fehlen. Mit eRecht24 Premium sichern Sie sich rechtlich ab.
8. Fazit
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ist nun schon mehr als drei Jahre in Kraft und die Regelungen sind inzwischen etabliert. Das Gesetz verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, bestimmte steuerlich relevante Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Informationen müssen für jedes Jahr bis zum 31. Januar des Folgejahres übermittelt werden. Es wurde folglich eine fortwährende Verpflichtung für Plattformbetreiber geschaffen. Anbieter sollten sich im Klaren darüber sein, dass ihre Einnahmen gegenüber den Steuerbehörden offen gelegt werden. Denn die Zielsetzung des Gesetzes ist die Verhinderung von Steuerhinterziehung.
9. FAQ
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