Worum geht's?
Immer mehr Kunden shoppen online. Damit die Waren beim Endverbraucher landen, müssen sie verpackt und versendet werden. In den letzten Jahren ist dadurch eine große Menge an Verpackungsmüll entstanden, auf welche der Gesetzgeber im Jahr 2019 mit dem Verpackungsgesetz reagiert hat. Für Online-Shop-Betreiber gelten dabei zahlreiche rechtliche Pflichten rund um Verpackungen, Registrierung und Systembeteiligung. Welche Vorgaben Sie nach der aktuellen Rechtslage beachten müssen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
ACHTUNG: Neue Rechtslage seit dem 12. August 2026
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt seit dem 12. August 2026 nicht mehr. Es wurde durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Gleichzeitig gilt seit diesem Zeitpunkt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar.
Für Online-Händler bleiben wichtige Pflichten wie die Registrierung in LUCID, die Systembeteiligung und Mengenmeldungen relevant. Neu ist insbesondere die Rollenverteilung nach der PPWR: Entscheidend ist unter anderem, ob Sie für eine Verpackung als Erzeuger oder Hersteller gelten.
1. Welche Verpackungsregeln gelten seit August 2026?
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) galt seit dem 1. Januar 2019 und regelte unter anderem die Registrierung im Verpackungsregister LUCID und die Systembeteiligung. Zum 12. August 2026 wurde es aufgehoben und durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt. Gleichzeitig gilt seit diesem Datum die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar. Die Stiftung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleibt dabei eine zentrale Stelle für Registrierung, Mengenmeldungen und die Überwachung bestimmter Verpackungspflichten in Deutschland.
Besonders wichtig ist die neue Rollenverteilung: Die PPWR unterscheidet zwischen Erzeuger und Hersteller. Der Erzeuger ist insbesondere für die Konformität der Verpackung verantwortlich, während Hersteller vor allem Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung treffen, etwa Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen. Welche Rolle ein Online-Händler einnimmt, hängt von der konkreten Liefer- und Verpackungskonstellation ab, z. B. bei Eigenmarken, Importen oder Versandverpackungen.
2. Was sollte das Verpackungsgesetz erreichen?
Das Verpackungsgesetz sollte in erster Linie das Recycling stärken und die Kreislaufwirtschaft fördern. Dazu regelte es unter anderem die Produktverantwortung für Verpackungen, die Beteiligung an dualen Systemen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen.
Außerdem sollte das VerpackG dazu beitragen, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Mehrweg zu stärken und mehr Verpackungen einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Für Unternehmen brachte es deshalb unter anderem Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung mit sich.
Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsgesetz nicht mehr. Viele seiner grundlegenden Ziele werden jedoch durch die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) fortgeführt. Die PPWR setzt dabei stärker am gesamten Lebenszyklus einer Verpackung an: Sie soll unter anderem unnötige Verpackungen reduzieren, Wiederverwendung und Recycling fördern und den Einsatz von Rezyklaten erhöhen. Mehr über die PPWR lesen Sie in unserem Artikel: “Seit August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung – was müssen Shopbetreiber jetzt beachten?”.
INTERESSANT
Aktuelle Zahlen der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zeigen, welche Bedeutung das Verpackungsrecycling weiterhin hat: Im Jahr 2024 wurden rund 5,5 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle aus der Sammlung der dualen Systeme verwertet. Fünf von acht gesetzlichen Recyclingquoten wurden erreicht oder teilweise übertroffen. Nachholbedarf besteht insbesondere bei Glas-, Getränkekarton- und sonstigen Verbundverpackungen.
3. Welche Verpackungen waren vom Verpackungsgesetz betroffen?
Vom Verpackungsgesetz waren grundsätzlich alle Verpackungen betroffen, die in Deutschland in Verkehr gebracht wurden. Je nach Verwendung unterschied das Gesetz zum Beispiel zwischen:
- Verkaufsverpackungen (z. B. Shampooflasche oder Kunststoffverpackung bei Getränketrägern)
- Umverpackungen (z. B. Beutel für frisches Obst/Gemüse)
- Serviceverpackungen (z. B. Pizzakarton vom Lieferanten)
- Versandverpackungen (z. B. Versandkarton oder Briefumschlag)
- Transportverpackungen (z. B. Paletten)
- Mehrwegverpackungen (z. B. Getränkekisten oder Glasflaschen)
- Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen (z. B. PET-Flaschen oder Getränkedosen)
Außerdem unterschied das Verpackungsgesetz zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und anderen Verpackungen. Systembeteiligungspflichtig waren insbesondere Verpackungen, die im B2C-Bereich, also beim privaten Endverbraucher als Abfall anfielen. Dabei spielte auch das jeweilige Verpackungsmaterial eine Rolle, zum Beispiel:
- Glas
- Papier & Pappe
- Kunststoff
- Eisenmetall
- Aluminium
- Verbundwerkstoffe
ÜBRIGENS
Seit dem 12. August 2026 richtet sich die aktuelle Einordnung nach PPWR und VerpackDG. Viele der bekannten Verpackungskategorien und Pflichten bestehen in ähnlicher Form fort, allerdings ist nun zusätzlich entscheidend, welche Rolle ein Unternehmen für die jeweilige Verpackung als Erzeuger oder Hersteller einnimmt.
4. Was änderte sich durch das Verpackungsgesetz?
Mit dem Verpackungsgesetz wurden zahlreiche neue Pflichten für Online-Händler, Hersteller, Sachverständige und weitere Beteiligte eingeführt. Dazu gehörten insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Beteiligung an einem dualen System sowie zusätzliche Kontroll- und Rücknahmepflichten. Viele dieser Grundpflichten bestehen seit dem 12. August 2026 unter PPWR und VerpackDG fort.
a) Pflicht zur Registrierung
Das Verpackungsgesetz führte eine Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID ein und weitete sie zum 1. Juli 2022 auf sämtliche Hersteller verpackter Waren aus. Unternehmen mussten sich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen ihrer Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) registrieren.
Diese Registrierungspflicht besteht auch nach der Ablösung des VerpackG fort. Seit dem 12. August 2026 richtet sich insbesondere nach der PPWR, welches Unternehmen als Hersteller für die Registrierung verantwortlich ist.
Die Registrierungspflicht ist nicht auf große Unternehmen beschränkt. Auch Online-Shops und kleinere Händler können registrierungspflichtig sein. Entscheidend ist, welche Rolle das Unternehmen für die jeweiligen Verpackungen einnimmt. Interessenten haben die Möglichkeit, das Herstellerregister im Internet einzusehen. Die Bundesregierung nutzt die Registrierungspflicht zur Verpackungslizenzierung, um die Transparenz von Verpackungsabläufen zu steigern.
b) Beteiligungspflicht
Das Verpackungsgesetz verpflichtete Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen dazu, sich an einem dualen System zu beteiligen. Durch die Beteiligungspflicht sollten die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen sichergestellt werden.
Diese Pflicht besteht grundsätzlich fort. Seit dem 12. August 2026 richtet sich jedoch nach der PPWR, welches Unternehmen als Hersteller für die Systembeteiligung verantwortlich ist – insbesondere bei Eigenmarken und Importen.
c) Einrichtung der Zentralen Stelle Verpackungsregister
Mit dem Verpackungsgesetz wurde die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit zentralen Aufgaben im Verpackungsrecht betraut. Dazu gehörten insbesondere die Führung des Verpackungsregisters LUCID, die Entgegennahme von Mengenmeldungen und verschiedene Kontroll- und Verwaltungsaufgaben. Die Führung obliegt den dualen Systemen und Branchenbetreibern.
Die ZSVR besteht auch unter dem VerpackDG fort und übernimmt weiterhin zentrale Aufgaben. Dazu gehört unter anderem die Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig. Sie überwacht Branchenlösungen, nimmt Mengenmeldungen entgegen und prüft die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Sie arbeitet mit den Landesvollzugsbehörden zusammen, meldet verdächtige Sachverhalte und zeigt Verstöße an.
d) Ausweitung der Pfandpflicht
Das Verpackungsgesetz weitete außerdem die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen schrittweise aus. Frühere Ausnahmen, etwa für bestimmte Frucht- und Gemüsesäfte, wurden abgeschafft.
5. Welche Kosten entstanden durch das Verpackungsgesetz?
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen mussten Hersteller die Beteiligung an einem dualen System finanzieren. Die Höhe der Kosten hing insbesondere von der Menge und dem Material der Verpackungen sowie vom gewählten System ab.
Auch heute entstehen für systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechende Kosten. Die Pflicht zur Systembeteiligung besteht unter dem neuen Rechtsrahmen fort. Entscheidend ist allerdings, welches Unternehmen nach der PPWR als Hersteller verantwortlich ist.
6. Fazit
Das Verpackungsgesetz sollte Verpackungsabfälle reduzieren, Recycling und die hochwertige Verwertung von Verpackungen fördern und Hersteller stärker in die Verantwortung nehmen. Für Hersteller und Händler waren damit insbesondere Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung, Rücknahme und Verwertung verbunden.
Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsgesetz nicht mehr. Mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) gilt nun ein neuer Rechtsrahmen. Viele bekannte Pflichten, z. B. die Registrierung in LUCID und die Systembeteiligung, bestehen fort. Online-Händler sollten allerdings prüfen, welche Rolle sie nach der PPWR als Erzeuger oder Hersteller einnehmen und welche Pflichten daraus folgen.
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