Worum geht's?
Seitdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten ist, gab es zahlreiche Neuerungen. Besonders für Shopbetreiber bedeutet dies eine hohe Abmahngefahr. Worauf Händler besonders Acht geben müssen und welche “Todsünden” das Wettbewerbsrecht bereithält, erläutern wir in diesem Artikel.
1. Was ist im UWG geregelt?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behandelt im Wesentlichen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Zweck des Gesetzes ist der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer. Das UWG hat in den letzten Jahren immer wieder umfangreiche Änderungen erfahren. Dies liegt vor allem daran, dass das nationale Wettbewerbsrecht von den Richtlinien der EU beeinflusst wird.
Vor allem die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates trugen 2008 zu weitreichenden Änderungen des UWG bei. Hierbei wurden auch “geschäftliche Handlungen” definiert. Laut § 2 UWG definieren sich geschäftliche Handlungen wie folgt:
“jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens [...], bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen”
2. Wann ist das UWG anwendbar?
Damit das UWG anwendbar ist, muss eine geschäftliche Handlung nach § 2 UWG (siehe oben) vorliegen. Geschäftliche Handlungen liegen vor, wenn eine Anbahnung oder Abwicklung von Verträgen zugunsten eines Unternehmens ansteht. Bei privaten Verkäufen oder Handlungen findet das UWG keine Anwendung.
3. Zahlreiche Informationspflichten – Hosen runter für Wettbewerber
Ein hohes Abmahnrisiko stellen die umfangreichen Informationspflichten dar, die sich das UWG größtenteils aus dem Fernabsatzrecht entleiht und eine gezielte Irreführung des Verbrauchers unterbinden soll.
Konkrete Angebote eines Wettbewerbers sind somit grundsätzlich mit Angaben über dessen Identität und Anschrift zu versehen. Handelt dieser im Auftrag eines anderen, so ist dessen Name und Anschrift anzugeben. Auch hier hat der Gesetzgeber einen kleinen Klauselkatalog angefügt. Anzugeben sind zum Beispiel:
- Endpreise und Zusatzkosten (Fracht, Lieferung, Zölle etc.)
- Die vollständige Identität des Anbieters
- Zustellkosten
- Zahlungs-, Liefer-, und Leistungsbedingungen
- Verfahren zum Umgang mit Beschwerden
Achtung!
Unterlässt ein Wettbewerber diese und andere Angaben und stellt sie somit dem Verbraucher nicht zur Verfügung, kann grundsätzlich von einer Irreführung und damit auch von einer Abmahnfähigkeit ausgegangen werden.
4. Klare Worte – Dinge die ein Wettbewerber künftig unterlassen sollte
Ebenfalls neu ist ein Klauselkatalog, der insgesamt dreißig unlautere geschäftliche Handlungen umfasst. Dass es dem Wettbewerbsrecht künftig auch nicht mehr nur um den Wettbewerb alleine geht, macht eine weitere, begriffliche Änderung deutlich.
Denn statt "unlauterer Wettbewerb" heißt es nun "unlautere geschäftliche Handlung" und setzt damit auch ein deutliches Zeichen in Richtung des Konsumentenschutzes, erweitert es den Wirkungsbereich des Gesetzes doch erheblich und gilt somit nun auch für das Verhalten eines Wettbewerbers während des Vertragsschlusses und seiner Abwicklung.
Mit einer "schwarzen Liste" gibt der Gesetzgeber dem Wettbewerb deshalb nun dreißig unmissverständliche Todsünden vor, welche es zu vermeiden gilt. Ein Blick darauf sollte zumindest jeder Shop-Betreiber wagen, schon alleine um künftige Abmahnungen wegen unlauteren geschäftlichen Handlungen zu vermeiden.
Denn auch unerhebliche Beeinträchtigungen des Verbrauchers sind grundsätzlich als unlauter anzusehen und somit abmahnfähig. Sowohl für Betreiber von Online-Shops als auch für Verbraucher ein Grund mehr, sich die "Giftliste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 genau anzuschauen.
Auf einige der wichtigsten Punkte der "schwarzen Liste" des UWG wollen wir an dieser Stelle besonders hinweisen:
I. Täuschung über Verhaltenskodexe
Gleich zwei Klauseln nehmen sich dem unwahren Angeben von Verhaltenskodexen an. So ist sowohl die Täuschung über die angebliche Befolgung eines Kodexes unlauter, wie auch die unwahre Angabe, dass ein eigener Kodex von einer öffentlichen oder sonstigen Stelle (bspw. Ministerium, Verbraucherschutz etc.) überprüft und gebilligt wurde.
II. Lock-, Vorwand- und Druck-Angebote
Auch so genannte Lock-, Vorwand und Druck-Angebote sind grundsätzlich wettbewerbswidrig und können folglich abgemahnt werden.
Beispiel: Sie bewerben Waren oder Dienstleistungen und wissen, dass Sie diese Waren nicht über einen angemessenen Zeitraum hinweg in angemessener Stückzahl und zum genannten Preis anbieten können. Zusätzlich haben Sie den Kunden darüber nicht ausreichend aufgeklärt. In diesem Fall kann eine Abmahnung durch einen Mitbewerber drohen.
Gleiches gilt für "Vorwands-Angebote". In diesem Fall bewerben Händler eine bestimmte Ware günstig, setzen jedoch eine andere Ware oder Dienstleistung stattdessen ab.
Auch Druck-Angebote, bei denen Händler mit dem unwahren Werben einer begrenzten Verfügbarkeit einer Ware oder Dienstleistung einen besonderen Druck auf den Käufer erzeugen, sind eindeutig unzulässig.
III. Unrechtmäßige Verwendung eines Gütezeichens
Gleiches gilt für das unzulässige Verwenden eines nicht vergebenen Güte-, Qualitäts- oder ähnlichem Zeichens oder Siegels, wie beispielsweise dem "Trusted-Shops"-Siegel oder dem BIO-Siegel der EG-Öko-Verordnung. Auch hier ist eine unrechtmäßige Verwendung laut dem Klauselkatalog des UWG grundsätzlich abmahnfähig.
IV. Finanzierte Werbung
Betreiber von Web-Shops oder digitalen Diensten sollten sich Nr. 11 der "Giftliste" genauer ansehen. Denn wer als Unternehmer über finanzierte Werbung hinwegtäuscht, handelt laut dem UWG ebenfalls unlauter. Um dies zu vermeiden, sollte deshalb grundsätzlich eine deutliche Trennung zwischen eigenen Inhalten und Werbung vorliegen.
Ein kurzer Hinweis mit der Überschrift "Anzeige" oder "Werbung" ist deshalb prinzipiell nicht verkehrt und hilft gleichfalls Abmahnungen zu vermeiden. Hier sollte auch die Rechtssicherheit einer Webseite vor Schönheit und Design gehen.
V. Schneeball-Systeme
Immer wieder finden sich auch Anbieter die versuchen, mit Schneeball- oder Pyramidensystem ihren Absatz zu fördern. Sie geben vor, dass allein - oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das Spiel-System - eine Vergütung erlangt werden könne. Auch dies ist eindeutig als unzulässig geregelt.
VI. Angebliche Geschäftsaufgabe
Auch im Katalog enthalten, ist die Bewerbung eines Räumungsverkaufs, obwohl tatsächlich weder eine Schließung, noch ein Umzug des Geschäfts ansteht. Denn nicht selten versuchen Verkäufer so Kunden mit angeblichen Schnäppchen zu locken und zu einer schnellen, meist unüberlegten, Kaufentscheidung zu bewegen.
VII. Gesteigerte Gewinnmöglichkeiten bei Warenkauf / Täuschung über Gewinn
Eine ebenso beliebte Methode ist das Verknüpfen eines Produktkaufes mit einer gesteigerten Gewinnchance bei einem Glücksspiel. Dies ist allgemein untersagt, denn die Gewinnchance darf grundsätzlich nicht vom Kauf einer Ware abhängig gemacht werden, sondern muss für alle Teilnehmer immer gleich groß sein.
Das Täuschen eines Verbrauchers über einen nicht existenten Gewinn, zum Beispiel durch Werbung oder durch Erwecken des Eindrucks eines angeblichen Gewinns, ist grundsätzlich unzulässig.
VIII. Gratis-Angebote
Auch an den Ärger mit so genannten Abo-Fallen hat der Gesetzgeber gedacht. Die hier übliche Praxis – das Bewerben eines angeblichen Gratis-Angebots – wurde in die "schwarze Liste" aufgenommen und damit als wettbewerbswidrig deklariert.
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“gratis”
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“umsonst”
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“kostenfrei”
-
oder ähnliches
Ausgenommen sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem Angebot stehen oder für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
Ist ein Angebot kostenpflichtig, sollte folglich ausdrücklich darauf hingewiesen werden. Auf ein "Verstecken", zum Beispiel in der Fußzeile, die erst durch das Drehen am Mausrad zu sehen ist, sollte schon prinzipiell verzichtet werden.
IX. Verheimlichung der Unternehmereigenschaft
Das UWG beschäftigt sich ebenfalls mit dem Hinwegtäuschen über die Unternehmereigenschaft auf Portalen wie beispielsweise eBay. Gerade beim Warenkauf – aber auch beim Verkauf - bringt die Verbrauchereigenschaft erhebliche rechtliche Vorteile mit sich, wie beispielsweise den Wegfall der sofortigen Prüfpflicht.
So war es in der Vergangenheit nicht selten, dass sich Unternehmer als Verbraucher ausgaben. Damit ist Schluss, denn die unwahre Angabe oder bereits das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig, ist eine unzulässige geschäftliche Handlung und somit ebenfalls abmahnfähig.
DESHALB GILT:
Wer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit oder von Berufswegen gewerblich tätig wird, sollte ausdrücklich darauf hinweisen.
X. Beeinflussung von Kindern
Als letzter wichtiger Punkt nennen wir an dieser Stelle das Verbot der Beeinflussung von Kindern durch Werbung. Es ist fortan unzulässig, wenn die Werbung Kinder dazu veranlasst, die beworbene Ware zu kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen.
5. Fazit
Als Online-Händler und Anbieter von digitalen Diensten sollten Sie – sofern noch nicht geschehen – Ihr Angebot penibel auf die geltenden Anforderungen hin überprüfen. Besonders Online-Shop-Betreiber sollten ihre bisherigen Angaben auf Vollständigkeit überprüfen. Denn gerade Nachlässigkeiten bei Informationspflichten führen häufig zu Abmahnungen durch Mitbewerber.